Bei der Grundversorgung wäre es eine einseitige Preisänderung unter Berufung auf § 5 Abs. 2 StromGVV.
Beim Sondervertrag stellt es sich wie folgt dar:
Grundsätzlich ist es eine Strompreiserhöhung, weil der Lieferant versucht, die ihn betreffenden gestiegenen Kosten aus der EEG- Umlage auf die Kunden abzuwälzen.
Voraussetzung dafür ist, dass in den Vertrag überhaupt eine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde.
Wenn dem Lieferanten überhaupt das Recht wirksam eingeräumt wurde, den vereinbarten Preis nach Vertragsabschluss einseitig abzuändern, so muss er grundsätzlich gesunkenen Kosten in anderen Bereichen (zB. gesunkene Beschaffungskosten aufdgrund gesunkener Börsenpreise) mindestens in gleicher Weise preiswirksam werden lassen, weil er sonst seinen Gewinnateil am vereinbarten Preis nachträglich erhöhen könnte, was jedenfalls unzulässig ist.
Eine Preisänderungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen, welche die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils nicht sicher ausschließt, ist regelmäßig gem. § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam, so dass eine Preiserhöhung nicht darauf gestützt werden kann (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 80/13, juris).
Das vorgenannte gilt, wenn bei Vertragsabschluss ein Komplett- Strompreis als sog. Preishauptabrede vereinbart wurde und etwa in den AGB eine Preisänderungsklausel als sogenannte Preisnebenabrede vorhanden ist, welche der Inhaltskontrolle unterliegt.
Ganz ausnahmsweise sind Vertragsgestaltungen denkbar, wo als Preishauptabrede ein Nettostrompreis zzgl. der jeweiligen, von den ÜNB veröffentlichten EEG- Umlage vereinbart wurde.
Welche Fallgestaltung vorliegt, ist Auslegungsfrage.
Es sind sogar Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Preishauptabrede in der Vereinbarung eines Nettopreis zzgl. EEG- Umlage .... besteht und daneben auch noch eine Preisnebenabrede besteht, nach welcher der Lieferant berechtigt und verpflichtet sein soll, unter bestimmten Voraussetzungen zu bestimmten Terminen den Nettostrompreis einseitig abzuändern.