Selbst wenn das so sein sollte, bei Verträgen mit eingeschränkter Preisgarantie ist ein Sonderkündigungsrecht jedoch häufig konkret ausgeschlossen, außerdem mangelt es fast immer bereits an der in § 41 (3) EnWG gesetzlich vorgegebenen Unterrichtungspflicht.
@kkh, der Lieferant ändert doch nichts an den Bedingungen... ?!
Aufgeklärte Verbraucher wissen, dass insbesondere die juristische Trickkiste keinen Boden hat. Wie man sieht, wurde mit der sogenannten eingeschränkten Preisgarantie wieder eine neue Front eröffnet. Was wurde da denn abgeschlossen, frägt sich jetzt mancher Verbraucher im nachhinein. Was enthielt der am Tag der Bestellung bzw. des Vertragsabschlusses "fixierte" Preis? Was war de einkalkuliert, die aktuell geltenden fixen Kosten und Umlagen oder die bereits bekannten künfigen? Wer verlangt denn immer Transparenz. Der Nebel wird nur dichter.
Fakt ist, dass der überwiegende Kalkulationsanteil des Strompreises fixe Kosten sind, die für alle Versorger identisch sind. Das sind die Steuern, aber auch alles was sich so Umlagen und Abgaben nennt. Unterschiede bei der Kalkulation können nur aus dem Stromeinkauf, den Verwaltungs- und Vertriebskosten und der Gewinnmarge bestehen. Eine Ausnahme machen vielleicht noch die Stadtwerke, die gleichzeitig Versorger und Netzbetreiber sind. Sie verdienen mehrfach. Nicht umsonst will jedes Dorf sein eigenes Netz. Man sieht die Euros klingeln in der Nebenkasse die sich Stadtwerke nennt. Tausend Netzbetriebe und mehr, das ist Effizienz pur, das macht Sinn?! Wechseln hilft da nichts! Warum zahlen wir wohl mit die höchsten Strompreise in Europa! Verbraucher sollten sich fragen, ob sie an der richtigen Stelle agieren.