Birgitta B.
München
Hallo,
ich freu mich über eure lebhafte rebellische Diskussion und die Erfolge!
Ich bin neu im Forum und weiß nicht, ob ich hier richtig bin, um meine Frage zu stellen.
Ich habe am 23.1.06 dem SWM den Musterbrief geschrieben, und darin mutig:
„Die Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert wie bis zum 1.6.05.“ Damit wollte ich auch die früheren Preiserhöhung kappen.
Geht das so, und gibt es dafür Fristen?
Im Forum hab ich viel gesucht und meine es so zu verstehen, dass ich ab jetzt wieder den Gaspreis vom 1.6.05 überweisen müsste (also nicht die damalige Abschlagszahlung, denn ich muß auf den jetzigen Verbrauch umrechnen?).
Die SWM haben trotz meiner Kündigung der Einzugsermächtigung Ende Januar den gleichen Betrag wie im dezember 05 abgebucht. Am 7.2. schrieb SWM, dass sie die Kündigung der Einzugsermächtigung erhalten haben und dass ich die Abschlagszahlungen mit Preiserhöhung ab januar 06 rechtzeitig überweisen soll.
Gleichzeitig hat SWM die 2 Gutachten von Deloitte&Touche geschickt:
1. Gutachten über die Ermittlung der Rohmarge aus dem Gastarifkundengeschäft im Zeitraum 1.1.04 – 31.3.06
2. Gutachten über Gaspreiserhöhungen in den Tarifen „Kleinverbrauchstarif“, „Grundpreistarif“, „Vollversorgungstarif I“ und „Vollversorgungstarif II“ im Zeitraum 1.1.04 – 31.3.06.
Kennt Ihr schon dieses 2. Gutachten?
Im Anschreiben geht die SWM nur in bekannter Form auf die Rohmargen ein, nicht die Gaspreiserhöhungen in den Tarifen „Kleinverbrauchstarif“, „Grundpreistarif“, „Vollversorgungstarif I“ und „Vollversorgungstarif II“…..
Soll ich darauf antworten?
Mit freundlichem Gruß
Birgitta Blaschke-Albers