Almado-ENERGY hat kürzlich die nachstehende Änderung der AGB Ziffer 2 Abs. 1 mitgeteilt (Streichung des
rot gekennzeichneten 2. Halbsatzes) :
2. Wirksamwerden des Vertrags, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt ... durch die Annahmeerklärung von ENERGY zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung. ...
Diese vorgesehene
einseitige Änderung des Vertragsinhalts (= ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden) aufgrund des Änderungsvorbehalts Ziffer 3 der AGB müsste
gegenüber Bestandskunden unwirksam sein, weil
bereits die AGB-Klausel Ziff. 3 gemäß § 308 Nr. 4 unwirksam sein müsste (vgl. nachstehende zwei Zitate!).
Zu prüfen wäre ggf., ob eine solche einseitige Änderungsmöglichkeit nicht ohnehin schon durch Ziffer 3 Abs. 2 der AGB ausgeschlossen ist.
Quelle:
www.jura-basic.de :
AGB (Änderungsvorbehalt)
Leistungsänderung
Eine nachträgliche Vertragsänderung (Leistungsänderung) bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien.
Eine einseitige willkürliche Änderung des Vertragsinhalts ist nachträglich nicht mehr möglich.
Zulässig ist, dass die Parteien bei Vertragsschluss die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des Vertragsinhalts regeln. Der Berechtigte erhält durch den Änderungsvorbehalt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht.
Wenn der Änderungsvorbehalt in einer AGB steht, ist AGB-Recht zu beachten. Ein Änderungsvorbehalt in einer AGB ist nur unter engen Voraussetzungen des § 308 Nr. 4 BGB@ zulässig (siehe unten bei Zulässigkeit in AGB).
BGB :
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
Die vorgesehene AGB-Änderung ab 01.08.2013 hätte folgende
Auswirkung:
1. Regelung
aktuelle AGBAnnahmeerklärung von ENERGY am 15.05.2013
Aufnahme der Belieferung = Vertragsbeginn am 01.07.2013 (vgl. nachstehendes Zitat „Zeitbestimmung, Anfangstermin“!)
Kündigung am 30.04.2014 zum Ablauf des 1. Vertragsjahres 30.06.2014
=
Bonusanspruch gegeben (zwölf Monate ununterbrochene Belieferung gem. Ziff. 9.1)
2. Regelung
geänderte AGBAnnahmeerklärung von ENERGY = Vertragsbeginn am 15.05.2013
Aufnahme der Belieferung am 01.07.2013
a) Kündigung am 30.04.2014 zum 30.06.2014
= Ablehnung durch ENERGY, da die Kündigungsfrist von 8 Wochen zum 15.05.2014 nicht eingehalten wurde, die Vertragslaufzeit verlängert sich um 1 Jahr bis zum 15.05.2015 (zu welchem Preis ab 16.5. bzw. 1.7.? - und ohne Bonus ab 01.07.2014!)
oder
b) Kündigung am 15.03.2014 zum Ablauf des 1. Vertragsjahr 15.05.2014
=
kein Bonusanspruch (keine zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung)
Eine Veränderung der Vertragsbedingungen mit solchen Auswirkungen ist
für Bestandskunden nicht zumutbar und müsste folglich gemäß § 308 (4) unwirksam sein !
Quelle:
www.jura-basic.de :
Vertrag (Zeitbestimmung, Anfangstermin)
Wirkung der Zeitbestimmung
Grundsätzlich entstehen vertragliche Rechte und Pflichten mit Vertragsabschluss, z.B. beim Barzahlungsgeschäft.
Die Parteien können auch einen Anfangstermin für vertragliche Rechte und Pflichten vereinbaren.
Der Anfangstermin hat für die vertraglichen Rechte und Pflichten eine aufschiebende Wirkung (vgl. § 163 BGB@).
Vertragliche Ansprüche mit einem Anfangstermin können nicht ab Vertragsschluss in Anspruch genommen werden, sondern erst mit Eintritt der Zeitbestimmung.
Beispiel: Anfang September schließen die Parteien einen Wohnungsmietvertrag und vereinbaren, dass der Mietvertrag am 01. Oktober beginnt. Die Rechte und Pflichten entstehen nicht mit Vertragsabschluss, sondern erst mit Eintritt der Zeitbestimmung.
Anmerkungen:
1. Die einseitige AGB-Änderung in 2012 (?) [Hinzufügung des besagten 2. Halbsatzes in Ziffer 2 Abs. 1] dürfte wirksam erfolgt sein, da es eine Verbesserung der Vertragsbedingungen für Bestandskunden war und folglich zumutbar.
2. Die ab 01.08.2013 geänderte Ziff. 2.1. der AGB ist in Verbindung mit Ziff. 9.1 m.E. auch für Neukunden nicht wirksam, da für ‚Otto Normalverbraucher’ nicht klar erkennbar ist, das 1. Vertragsjahr und 1. Lieferjahr nicht identisch sind und welche Auswirkungen sich daraus ergeben insbesondere hinsichtlich des Bonus.