Die ursprüngliche AGB-Forrmulierung bestimmt nur das Datum des Zustandekommens des Vertrages, nicht jedoch dessen Beginn, der typischerweise mit dem Start der Belieferung identisch ist. Eine abweichende Interpretation halte ich für unwirksam. .....?
@Amazone, leider gibt es für Verbraucher bei den Vertragslaufzeiten unterschiedliche Ausprägungen und Interpretation. Gibt es dazu denn eindeutige rechtliche Vorgaben oder Urteile?
Ein Beispiel aus Telefon- und Internetverträgen:
In der Praxis werden DSL- und Telefonanschlussverträge in der Regel mit einer Mindestvertragslaufzeit von meist 24 Monaten abgeschlossen. Wird das Vertragsverhältnis nicht mit z.B. einer Frist von 3 Monaten zum Ende dieser Laufzeit gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um eine weitere Periode.
Jetzt stellt sich die Frage, wann beginnt die Vertragslaufzeit und da haben nicht wenige Kunden schon negative Erfahrungen gemacht.
Der Anschluss bzw. die Leistung beginnt oft erst Monate nach dem Vertragsabschluss. Der Kunde geht davon aus, dass er einen Vertrag ab Leistungsbeginn für 24 Monate zu den Bedingungen im Angebot abgeschlossen hat. Er kündigt dann 3 Monate vor Ablauf dieser 24 Monate und erlebt sein blaues Wunder, da der Vertrag bereits um die nächste Periode verlängert wurde.
Der Vertag beginnt z.B. laut Vodafone schon mit der Vertragsannahme durch Vodafone, dessen Datum immer vor Lieferbeginn liegt und davon Monate abweichen kann. Gekündigt werden müsste laut Vodafone also gemessen an diesem Datum entsprechend früher. Die Leistung wird dann aber auch nicht für 24 Monate erbracht.
Gemäß
§ 305c BGB werden einzelne Bestimmungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Kunde nicht mit ihnen zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Es stellt sich generell die Frage, was hat ein Verbraucher unter einer Vertragslaufzeit zu verstehen, was ist ungewöhnlich? Wann ist der Beginn und wann ist das Ende einer Vertragslaufzeit. Gibt es Abweichungen zur Leistungszeit? Was tut der Gesetz- und Verordnungsgeber, die Verbraucherministerien, die Verbände et. pp.. Diese unterschiedlichen Interpretationen sind ja kein Zustand.