Das LG Berlin hat aber am 8.5.12 entschieden (siehe ab Beiträge #141), dass es sich bei dem Geschäftsmodell von CE um 'Schein-Contracting' handelt und, wenn ich es richtig verstanden habe, die "Zwischenschaltung" des Energiediestleisters mk-power insofern wohl eine rechtswidrige Umgehung von Steuern und Abgaben etc. sein dürfte !?
Das war aber nur eine "Randnotiz" im Urteil.
Bei dem von Ihnen erwähnten Verfahren ging es vorrangig um GPKE-Sachverhalte, nämlich darum, ob der VNB eine Umschreibung der Entnahmestelle vom Letztverbraucher auf Care akzeptieren musste, was das Gericht verneint hatte.
Seit diesen Urteilen versucht Care nicht mehr, "beim Kunden einzuziehen", sondern die Entnahmestellen bleiben Netzbetreiberseitig auf den Kunden geführt.
( Genau auf diese Urteile beruft Care sich heute, wenn sie davon sprechen, daß kein Unternehmen der mk Letztverbraucher sei gemäß mehreren Gerichtsurteilen. Da Care andererseits verneint, andere Letztverbraucher, nämlich die Endkunden, mit Strom zu beliefern, fühlt Care sich nicht verpflichtet, EEG-Umlage abzuführen. Care "verwürfelt" dabei aber möglicherweise den Letztverbraucherbegriff i.S. des EEG und den Letztverbraucherstatus i.S. der GPKE-Prozesse. )
Im Urteil meinte das LG Berlin sich dann noch zum Gesamtgeschäftsmodell von Care äußern zu müssen, sprach hier sogar von möglichen Straftaten, wobei die EEG-Umlage ein privatrechtlicher Anspruch der ÜNBs gegenüber EVUs und keine öffentliche Abgabe ist und die Nichtzahlung der EEG-Umlage somit per se auch keine Straftat i.S. einer Abgaben- oder Steuerhinterziehung darstellen kann.
Um die EEG-Umlage ging es hingegen in dem damaligen Verfahren nicht.
Viel relevanter, da aktueller und auch explizit auf den EEG-Sachverhalt bezogen, ist diesbezüglich das (nicht rechtskräftige) Urteil des LG Hamburg in der Sache Amprion ./. Care wegen EEG-Umlagezahlungen für den Zeitraum 09/2012-12/2012, wo das LG Hamburg sinngemäß festgestellt hatte, daß Care eine "rechtliche Fiktion" versucht zu schaffen hätte, in der es "gar keinen Letztverbraucher (im Sinne des EEG) mehr gäbe", was unzulässig sei. mk-energy schulde deshalb die EEG-Umlage nicht etwa, weil der Strom durch die mk bei der Umwandlung in Nutzenergie verbraucht würde (und ein Unternehmen der mk somit Letztverbraucher sei), sondern weil mk-energy effektiv Letztverbraucher i.S. des EEG mit Strom beliefere, nämlich die einzelnen Stromkunden.
Auch sei das endgültige Ergebnis des Ordnungswidrigkeitenverfahrens der Bundesnetzagentur gegen Herrn Kristek wegen Verstoßes gegen die §5-Anmeldung laut dem LG Hamburg unerheblich, da sich der Sachverhalt, ob Letztverbraucher beliefert würden, schon aus dem Gesetz ergäbe und nicht der Feststellung durch die Bundesnetzagentur bedürfe.
Gegen dieses Urteil ist Care ja in Berufung gegangen.
Ferner scheint vor demselben Gericht derzeit eine Klage des ÜNB 50Hertz wegen ähnlichen Sachverhalts (ausstehende EEG-Zahlungen) anhängig zu sein.
Wegen der Ähnlichkeit der Sachverhalte wäre wohl mit einer gleichlautenden Entscheidung seitens des LG Hamburg zu rechnen, wobei aber laut Care bei dem aktuellen Verfahren vor dem LG Hamburg hinzukommt, daß 50Hertz falsche Mengen für die EEG-Berechnung zugrunde gelegt haben soll. Ferner will man sich diesmal wohl ebenfalls wieder hilfsweise auf das Grünstromprivileg berufen, jedoch nun mit (aus Sicht von Care) fundierten Beweisen.