Die Kanzlei "Becker Büttner Held" sieht die Frage, ob VNBs mit Letztverbrauchern, die einen eigenen NN-Vertrag anfordern, unter Umgehung des branchenüblichen elektronischen Datenaustauschs in Papierform abrechnen müssen, ebenfalls kritisch.
Nachzulesen in den aktuellen BBH Gas-News, zu finden hier:
http://www.beckerbuettnerheld.de/images/News/nl_gas_10_2013.pdfZitat:
Separate Netznutzung durch den Endkunden
Netzbetreiber haben nach § 20 Abs. 1 EnWG jedermann diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Jedermann in diesem Sinne ist nicht nur ein Lieferant, sondern auch ein Letztverbraucher, vgl. die Definition des Transportkunden in § 3 Nr. 31b EnWG. Im Grundsatz kann daher jeder Endkunde (auch ein SLP-Kunde) verlangen, selbst Netznutzer zu sein. Netzbetreiber können das nicht verhindern, auch wenn dies Mehraufwand bedeutet und bei einem Lieferant ggf. ein geringeres Insolvenzrisiko besteht als bei manchen Endkunden. Der Endkunde schuldet dann selbst die Netznutzungsentgelte.
Allerdings muss er dafür im Prinzip die Datenformate nach GeLi Gas genauso wie ein Lieferant beherrschen, also auch INVOIC-Rechnungen empfangen können, wenn er dazu nicht einen Dienstleister, etwa seinen Lieferanten einschaltet. Da der Endkunde kaum eine Lieferer-Anmeldung beim Hauptzollamt vorlegen kann, ist ihm auf eine Mindermengen-Rechnung auch Erdgassteuer in Rechnung zu stellen.
Dass man über diese Frage trefflich streiten kann, zeigen die aktuellen Diskussionen um ein allerdings bisher eher auf Strom bezogenes Liefermodell der mk-group und erste fragwürdige gerichtliche Eilentscheidungen, die dem Netzbetreiber vorgeben, einen separaten Netznutzungsvertrag Strom abzuschließen, auch wenn der Endkunde nicht bereit ist, INVOIC-Rechnungen zu empfangen. [..]
Zu beachten ist allerdings, daß zu diesem Sachverhalt (im Strombereich) tatsächlich bereits im vorläufigen Rechtschutzverfahren einstweilige gerichtliche Verfügungen zu Gunsten von Care Energy ergangen sind.
Dies sieht die Kanzlei "Höch & Partner" ebenfalls kritisch:
[..] Es muss auch bezweifelt werden, dass sich das Landgericht vertiefte Gedanken zum Verhältnis von Umsatzsteuergesetz und GPKE gemacht hat. Es ist eine Frage, ob im Rahmen einer bestehenden Vertragsbeziehung nach § 14 UStG eine Rechnung in Papier verlangt werden darf, und eine andere Frage, ob überhaupt eine Vertragsbeziehung eingegangen werden muss. Zwar ist der Netzbetreiber grundsätzlich kontrahierungspflichtig; dies gilt allerdings nicht in den Fällen der Unzumutbarkeit. Solche liegen nach zutreffender Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur vor, wenn ein Netznutzer eine Papierrechnung verlangt. [..]
Der Fairness halber aber sei gesagt, daß beide Kanzleien vorrangig kommunale Energieversorger und Netzbetriebe zu ihrer Mandantschaft zählen. "Höch & Partner" hatte beispielsweise Amprion in dem Verfahren vor dem LG Hamburg gegen Care vertreten.
Auch ist zu beachten, daß BBH selbst schreibt - und es auch der gängigen Auffassung entspricht - daß der NN durchaus einen Dienstleister beauftragen kann, wenn er selbst nicht in der Lage ist, die elektronischen Datenformate entgegenzunehmen.
Diese Rolle könnte Care für die Kunden wahrnehmen, womit dieses Thema auch wieder vom Tisch wäre. Mit der Konsequenz allerdings, daß Care dann wohl als "Zahlungs-" oder jedenfalls "Rechnungs-Weiterleiter" zwischen Kunde und VNB fungieren müsste.