http://www.ad-hoc-news.de/fehlende-rechtssicherheit-in-deutschland-gerichte-und--/de/News/28008699
Sollte das stimmen wird es extrem interessant
Was sollte denn daran stimmen?
In den genannten, durch Urteil abgeschlossenen Verfahren zwischen CE und Verteilnetzbetreibern wird es schon nicht um die Anwendung des gleichen Gesetzes gegangen sein wie jetzt vor dem LG Hamburg, wo es ausschließlich um die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der EEG- Umlage gem. § 37 Abs. 2 EEG geht.
Die ergangenen Urteile in Verfahren zwischen CE und einzelnen Verteilnetzbetreibern gelten zudem nur
inter partes, binden mithin die Übertragungsnetzbetreiber nicht.
Martin Kristek, geschäftsführer der mk-group Holding GmbH: "Wir werden alle in der Gerichtsverfahren 2011 und 2012 beteiligten Netzbetriebe in Deutschland auffordern, sich in den laufenden Verfahren mit den Übertragungsnetzbetreibern auf unserer Seite zu beteiligen. Diese sog. Streitverkündung wird den einzelnen Netzbetrieben in den kommenden Tagen zugehen.
Es erscheint doch sehr fraglich, ob die Voraussetzungen einer Streitverkündung gem. § 72 ZPO überhaupt vorliegen.
Schließlich haben die Übertragungsnetzbetreiber
auf Zahlung der EEG- Umlage geklagt, so dass der Ausgang dieses Verfahrens die Verteilnetzbetreiber überhaupt nicht tangieren kann. Denn an der Zahlung der EEG- Umlage sind Verteilnetzbetreiber überhaupt nicht mehr beteiligt. Liegen die Voraussetzungen einer Streitverkündung schon nicht vor, ist eine beantragte Streitverkündung unzulässig und als solche vom Gericht zurückzuweisen.
Zugleich werden wir im laufenden Verfahren am LG Hamburg die Anwälte, die die Entscheidungen gegen die Letztverbrauchereigenschaft von "Care-Energy" erwirkt haben und momentan die Gegenseite nicht vertreten, als Zeugen vor Gericht laden." Es werde spannend sein zu beobachten, wie die Anwälte der Gegenseite am LG Hamburg, die ihre Meinung um 180 Grad gedreht haben, dann gegen ihre Kollegen argumentieren, die ihre Argumentation aus den ursprünglichen Verfahren gegen die Letztverbrauchereigenschaft vortragen.
Merkwürdig erscheint, dass man beabsichtigen soll, Rechtsanwälte aus anderen Prozessen als Zeugen zu benennen.
Es sind schon keine streitigen Tatsachenfragen ersichtlich, die überhaupt nur einem Beweis zugänglich wären.
Rechtsfragen lassen sich nicht beweisen, sondern werden von Gerichten entschieden. Auf die Frage, welche Rechtsauffassungen beteilgte bzw. unbeteiligte Anwälte in anderen Verfahren vertreten haben, kann es demnach für die Streitentscheidung nicht ankommen, so dass darüber auch kein Beweis zu erheben ist und Zeugen folglich nicht zu laden sind. Zudem unterliegen auch Rechtsanwälte, die man angeblich als Zeugen benennen will, hinsichtlich der ihnen dienstlich anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und genießen deshalb auch ein Zeugnisverweigerungsrecht, von dem sie Gebrauch machen müssen, wenn sie sich nicht strafbar machen wollen.
Die Ausführungen zur Entscheidung des OLG Hamm erscheinen auch etwas daneben.
In einem aktuellen Urteil hat das OLG Hamm, festgestellt, dass seitens der Übertragungsnetzbetreiber keine Verpflichtung bestehe, die EEG-Umlage von ihren Kunden zu fordern. Die Übertragungsnetzbetreiber seien also nicht gesetzlich verpflichtet seien, die EEG-Umlage an die Letztverbraucher weiterzugeben, sondern tun dies aus wirtschaftlichem Interesse über privatwirtschaftliche Verträge.
Der gesetzliche Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber aus § 37 Abs. 2 EEG zur Zahlung der EEG- Umlage richtet sich gegen Stromlieferanten, die Letztverbraucher versorgen, nicht gegen Letztverbraucher. Zwischen Übertragungsnetztbetreiber und Letztverbraucher bestehen insoweit grundsätzlich keine direkten Beziehungen.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass es sich bei der EEG- Umlage um keine Abgabe handelt, da nicht vorgeschrieben ist, dass Stromlieferanten die von diesen dem Übertragungsnetzbetreiber gem. § 37 Abs. 2 EEG geschuldete EEG- Umlage seinen eigenen Kunden weiterberechnen. Und tatsächlich ist eine Ermessensentscheidung jedes Stromlieferanten, ob er eine von ihm dem ÜNB geschuldete EEG- Umlage in die eigenen Preise einpreist, seine Preise deshalb erhöht oder aber diese Kosten selber trägt, insbesondere soweit sie etwa durch rückläufige Beschaffungskosten infolge gesunkener Großhandelspreise kompensiert werden. Klar ist demnach aber auch für das OLG Hamm, dass Stromlieferanten, die Letztverbraucher versorgen, gem. § 37 Abs. 2 EEG an die Übertragungsnetzbetreiber EEG- Umlage zu zahlen haben.
Und nur um diese Frage geht es auch in dem Verfahren vor dem LG Hamburg.
Was an den verschwurbelten Ansichten extrem interessant sein sollte, erschließt sich nicht.
Für die Entscheidung des LG Hamburg kommt es darauf an, ob mk energy iSv. § 37 EEG Letztverbraucher mit Strom beliefert.
Wer dieser mit Strom belieferte Letztverbraucher ist, ist dafür vollkommen unerheblich!
Insbesondere die zitierten Entscheidungen des LG Mühlhausen (1 HK O 43/12 vom 19.04.12) und des LG Erfurt (2 HKO 53/ 12 vom 05.04.12) können deshalb wohl schlecht dafür herangezogen werden, dass mk energy keine Letztverbraucher mit Strom beliefert.
mk energy kann entweder mk grid als Letztverbraucher mit Strom beliefern, wenn diese den Strom dafür verbraucht, um Nutzenergie zu erzeugen, oder aber die Kunden als Letztverbraucher mit Strom beliefern, insbesondere soweit die Kunden mk energy tatsächlich (unter Einsatz von Vollmachten) mit der Belieferung mit Strom beauftragt haben (siehe PK).
Erst wenn beides nicht der Fall sein sollte, kommt wohl unter Zugrundelegung der Denkgesetze allenfalls noch in Betracht, dass die Kunden tatsächlich als Letztverbraucher durch mk power mit Strom beliefert werden.
Die ÜNB können deshalb wohl der mk power den Streit verkünden, so dass in jenem Fall bindend feststehen könnte, dass mk power Letztverbraucher mit Strom beliefert und deshalb selbst gem. § 37 Abs. 2 EEG Schuldner in Bezug auf die EEG- Umlage ist. Soweit mk power dann keine Verringerung der EEG- Umlage gem. § 39 EEG angemeldet haben sollte, wäre die Sache auch klar.