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Autor Thema: Versorger Care Energy  (Gelesen 870389 mal)

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Offline DieAdmin

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #555 am: 11. Juni 2013, 16:30:50 »
...
Eine Excel-Liste der befreiten Unternehmen gibt es auch vom BAFA. Ich habe die zwar jetzt, aber den Link nicht mehr parat.
...


Das Link war dieses: http://www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/publikationen/besar_2013.xls Dies geht allerdings nicht mehr. Heut vormittag ging es noch. Ich hab die Datei auch.
Vielleicht mag man keine Direktlinks ("Traffic-Klau") auf Dateien mehr.  Nun zu finden: http://www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/publikationen/statistische_auswertungen/index.html
« Letzte Änderung: 11. Juni 2013, 16:36:42 von Evitel2004 »

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #556 am: 11. Juni 2013, 17:38:20 »
aus allgemein gültigen und zugänglichen da veröffentlichten Lieferantenrahmenverträgen:

Zitat
§ 2   Voraussetzungen    
1.   Der Lieferant versichert, dass er
a)   soweit er Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG beliefert und zur Anzeige nach § 5 EnWG verpflichtet ist, die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde entsprechend angezeigt hat und
b)   nur für solche Entnahmestellen Geschäftsdaten  nach GPKE beim Netzbetreiber anfragt, für die er vom jeweiligen Letztverbraucher ermächtigt wurde. Gemäß GPKE ist die Vorlage von Vollmachten beim Netzbetreiber in der Regel entbehrlich. Der Netzbetreiber behält sich aber vor, im begründeten Einzelfall die Vorlage der Vollmacht zu verlangen. Hierzu genügt in der Regel die Übersendung einer Kopie der Vollmachtsurkunde im Rahmen eines elektronischen Dokuments.
2.    Die Strombelieferung der Entnahmestellen ist in gesonderten Verträgen zwischen dem Lieferanten und dem Letztverbraucher geregelt. Bei der Anmeldung eines Letztverbrauchers versichert der Lieferant, dass ab Zuordnung des Letztverbrauchers zur Netznutzung ein solcher Stromlieferungsvertrag mit dem jeweiligen Letztverbraucher besteht.

2 ist entscheidend: MK.Energy schliesst den Rahmenvertrag und sichert nach 2 zu, mit den Letztverbrauchern zur Netznutzung einen Stromlieferungsvertrag geschlossen zu haben. Die Letztverbraucher=Vertragspartner sind nach eigener Aussage von Care oder MK Bewohner der Anschlussobjekte und nicht der Contractor. Eindeutig ist die Stromlieferung mit dem Letztverbraucher Vertragsbestandteil des LRV. Sollte MK davon abweichen, brechen sie den LRV. MK Energy muss mit dem eigenen Lieferantencode anmelden, sonst würde die Anmeldung abgelehnt.

Was fällt den Gerichten nur so schwer, dieses Konstrukt zu durchschauen?

Gruß

NN
 

Offline Energiesparer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #557 am: 11. Juni 2013, 18:16:49 »
Und was soll bei den in der Liste geführten Unternehmen, die z.B. "Elektrzitätsverteilung" als Tätigkeit angegeben haben, der Grund für die Befreiung sein? Bei der Verteilung verbrauchen sie wohl auch selbst  kaum 1 GWh pro Abnahmestelle, sondern diejenigen, an die "Elektrizität verteilt wird" verbrauchen diese Energie im Sinne des "Letztverbrauchens".
Auch diese Modelle müssen irgendwie "innovativ" sein.
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Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #558 am: 11. Juni 2013, 19:58:50 »
aus allgemein gültigen und zugänglichen da veröffentlichten Lieferantenrahmenverträgen:

Zitat
§ 2   Voraussetzungen    
1.   Der Lieferant versichert, dass er
a)   soweit er Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG beliefert und zur Anzeige nach § 5 EnWG verpflichtet ist, die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde entsprechend angezeigt hat und
b)   nur für solche Entnahmestellen Geschäftsdaten  nach GPKE beim Netzbetreiber anfragt, für die er vom jeweiligen Letztverbraucher ermächtigt wurde. Gemäß GPKE ist die Vorlage von Vollmachten beim Netzbetreiber in der Regel entbehrlich. Der Netzbetreiber behält sich aber vor, im begründeten Einzelfall die Vorlage der Vollmacht zu verlangen. Hierzu genügt in der Regel die Übersendung einer Kopie der Vollmachtsurkunde im Rahmen eines elektronischen Dokuments.
2.    Die Strombelieferung der Entnahmestellen ist in gesonderten Verträgen zwischen dem Lieferanten und dem Letztverbraucher geregelt. Bei der Anmeldung eines Letztverbrauchers versichert der Lieferant, dass ab Zuordnung des Letztverbrauchers zur Netznutzung ein solcher Stromlieferungsvertrag mit dem jeweiligen Letztverbraucher besteht.

2 ist entscheidend: MK.Energy schliesst den Rahmenvertrag und sichert nach 2 zu, mit den Letztverbrauchern zur Netznutzung einen Stromlieferungsvertrag geschlossen zu haben. Die Letztverbraucher=Vertragspartner sind nach eigener Aussage von Care oder MK Bewohner der Anschlussobjekte und nicht der Contractor. Eindeutig ist die Stromlieferung mit dem Letztverbraucher Vertragsbestandteil des LRV. Sollte MK davon abweichen, brechen sie den LRV. MK Energy muss mit dem eigenen Lieferantencode anmelden, sonst würde die Anmeldung abgelehnt.

Was fällt den Gerichten nur so schwer, dieses Konstrukt zu durchschauen?

Gruß

NN


@NN

Sie brauchen dabei als Letztverbraucher nur mk grid einsetzen.
Dies geht mit den Lieferantenrahmenverträgen konform.

Gemäß des Care Energy - Geschäftsmodells wird es einen Stromlieferungsvertrag zwischen mk-energy und mk-grid in Form eines Rahmenvertrages geben, bei dem die zu beliefernden Abnahmestellen gesondert geregelt sind.
Dementsprechend wird mk-energy die Stromlieferungen für die einzelnen Abnahmestellen gegenüber mk-grid abrechnen.

Das stellt sich bis dahin nicht anders da, als wenn eine große  Einzelhandelskette ihre Märkte bundesweit einheitlich aufgrund eines Stromlieferungsvertrages von einem Stromlieferanten beliefern lässt, die einzelnen Abnahmestellen sich jeweils in gemieteten Objekten befinden, wobei es sich um eine Vielzahl von Vermietern (Objekteigentümern) handeln kann. 

Verkauft und liefert mk- grid den Strom nicht weiter, sondern hat vielmehr mit mk-power  vertraglich  vereinbart, dass Letztere nicht mit Strom, sondern mit irgend etwas anderem zB. "Nutzenergie"  beliefert wird und wird nach dem Geschäftsmodell Nutzenergie geliefert und abgerechnet, dann ist halt mk-grid Letztverbraucher von Strom (vgl. OLG Frankfurt/M., B. v. 13.03.12 und 25.04.12 Az. 21 U 41/11).

Dafür braucht man nur den Stromlieferungsvertrag zwischen mk-energy und mk-grid  und die dazugehörigen Abrechnungen einerseits und den Nicht- Stromlieferungs- Vertrag und die dazugehörenden Abrechnungen zwischen mk-grid und mk-power andererseits vorlegen.

Fraglich, ob mk- grid in dem Fall einen Anspruch auf Ersatzversorgung hat, wenn mk-energy ausfällt.
mk-power und deren Kunden hatten ja schon zuvor keinen Stromlieferungen vereinbart, sondern nur Nutzenergie- Lieferungen vereinbart. Folglich haben sie keinen vertraglichen Anspruch auf Stromlieferungen, sondern auf Nutzenergie.

Zur Not könnte mk power die geschuldete Nutzenergie mit Biokraftstoff betriebenen Stromaggregaten erzeugen und ihren Kunden   zur Verfügung stellen.

Ist demnach aber mk-grid Letztverbraucher eines einheitlichen Stromlieferungsvertrages mit mk-energy,
so ist mk-power selbst schon kein Stromlieferant, kann folglich auch nicht gegen § 5 EnWG verstoßen haben.

An der Stelle könnte MK aufgrund des Widerspruches gegen den Bescheid der BNetzA kräftig sparen.   

« Letzte Änderung: 11. Juni 2013, 20:47:26 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #559 am: 11. Juni 2013, 23:59:57 »
Die Letztverbraucher=Vertragspartner sind nach eigener Aussage von Care oder MK Bewohner der Anschlussobjekte und nicht der Contractor.

Wo sollen solche Aussagen getroffen worden sein?
Die zB. auf der fb-Seite veröffentlichten Aussagen von Care Energy bzw. dem CEO sind nach wie vor andere:

Zitat
Care-Energy mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG als Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG als technischen Contractor mit Strom und Gas. Diese wandelt durch verschiedene technische Geräte den Strom und das Gas in Licht, Kraft, Wärme und Kälte um und liefert dies zur mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG, welche die gesamte Energiedienstleistung also Nutzenergielieferung eine Fülle von Energie- und Servicedienstleistungen an unseren Kunden liefert. Mit dieser mk-power hat unser Kunde einen Energiedienstleistungsvertrag.

Es bestehen nur Verträge der mk-power mit den CE- Kunden.
Zwischen mk-energy und den CE-Kunden bestehen ebensowenig Stromlieferungsverträge wie zwischen mk-grid und den CE-Kunden.
mk-power habe noch nie Strom eingekauft oder verkauft, soll wohl heißen habe noch nie Strom beschafft oder geliefert.
Die bestehenden Verträge zwischen mk-power und den CE-Kunden sollen gerade keine Stromlieferungen vorsehen.   

Zitat
Unmöglich ist nun der Bescheid der Bundesnetzagentur umzusetzen, wo gefordert werden würde, dass nun nicht mk-energy, sondern mk-power das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist, denn mk-power hat noch nie und kann auch kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden, denn es hat noch nie Strom oder Gas eingekauft und verkauft, sondern ist reiner Energiedienstleister gemäß EDL-G und als solcher im Anbieterverzeichnis gelistet. Die von der Netzagentur geforderte Meldung als Stromversorger nach EnWG wäre also ein reiner Widerspruch zur herrschenden Rechtssprechung. Entsprechend haben wir gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur Widerspruch eingelegt.

Aus den veröffentlichten Aussagen von Care Energy bzw. dem CEO ergibt ich, dass allein mk-grid den von mk-energy gelieferten Strom verbrauchen soll. Dieser Strom soll von mk-grid weder an mk-power noch an die Kunden der mk-power, also die Care Energy-Kunden weitergeleitet werden, denen vielmehr jeweils nur Nutzenergie geliefert werden soll, so dass mk-power nicht als Stromlieferant, sondern allein als Nutzenergie- Zwischenhändler auftreten soll. 

« Letzte Änderung: 12. Juni 2013, 00:14:23 von RR-E-ft »

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #560 am: 12. Juni 2013, 07:52:56 »
Hier wurde in dieser Diskussion CE zitiert und der Endkunde als Letztverbraucher genannt:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17820.msg100754.html#msg100754
Zitat
Zwischen 3 der 4 Übertragungsnetzbetreibern und der mk-group besteht ein Rechtsstreit über die korrekte Rechnungsstellung der EEG-Umlage. Die an das falsche Unternehmen der mk-group adressierten Rechnungen mussten durch die mk-group hinsichtlich Empfänger und Höhe zurückgewiesen werden, die Netzbetreiber waren trotz Aufforderung nicht bereit, den Adressaten der Rechnung zu korrigieren. Selbstverständlich hat die mk-group für die zu erwartenden Zahlungen gemäß kaufmännischer Sorgfalt Rückstellung gebildet. Zur Verdeutlichung noch einmal der Gegenstand des aktuellen Verfahrens zum Thema EEG-Umlage: Die Übertragungsnetzbetreiber adressieren Ihre Rechnungen fälschlicher Weise an die mk-energy. Die mk-energy, von den Übertragungsnetzbetreibern beklagt, ist aber nur ein Versorger für Primärenergie (Strom, aber auch Gas etc.). Die mk-energy liefert im Rahmen des Contracting an die mk-grid, den Netzbetrieb beim Kunden. Die mk-energy ist also kein Letztverbraucher, der zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet ist, die mk-grid ebenfalls nicht, da der Kunde als Letztverbraucher ein Vertragsverhältnis mit der mk-power hat und von dieser beliefert wird. In verschiedenen Gerichtsverfahren wurde bestätigt, dass weder die mk-energy noch die mk-grid als Letztverbraucher anzusehen sind (LG Mühlhausen (1 HK O 43/12) und LG Erfurt (2 HKO 53/12)) Entsprechend sind weder mk-energy noch mk-grid Letztverbraucher beliefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen und somit falscher Adressat für Forderung nach Entrichtung der EEG-Umlage, wie den Übertragungsnetzbetreibern mehrfach dargelegt worden ist.
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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #561 am: 12. Juni 2013, 08:24:13 »
Wo sollen solche Aussagen getroffen worden sein?

MK-Energy hat selbst gesagt, dass nicht MK-irgendwer per Einzugsmeldung angemeldet wurde, sondern der dort wohnende Letzverbraucher. Macht der Netzbetreiber am 30.06. eine Abfrage auf die belieferten Hauhaltskunden zur Bestimmung des Grundversorgers, wird mk-energy mit seiner Anzahl von X-Kunden ausgewetet, und nicht übergangen, da sie eben nicht nur einen Weiterverkäufer beliefern, wie ständig behauptet wird. Der LRV ist hier eindeutig. Wenn MK-energy contracted, wie sie behaupten, müssten sie das Contracting Unternehmen zur Netznutzung anmelden. Dies geschieht ausdrücklichj nicht. Welches noch so seltsame Vertragskonstrukt zum Kunden existiert, ist in diesem Fall nicht relevant. Die HH-Kunden=Letzverbraucher-Belieferung wird woanders entschieden!

Gruß

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #562 am: 12. Juni 2013, 09:59:24 »
Wo sollen solche Aussagen getroffen worden sein?

MK-Energy hat selbst gesagt, dass nicht MK-irgendwer per Einzugsmeldung angemeldet wurde, sondern der dort wohnende Letzverbraucher. Macht der Netzbetreiber am 30.06. eine Abfrage auf die belieferten Hauhaltskunden zur Bestimmung des Grundversorgers, wird mk-energy mit seiner Anzahl von X-Kunden ausgewetet, und nicht übergangen, da sie eben nicht nur einen Weiterverkäufer beliefern, wie ständig behauptet wird. Der LRV ist hier eindeutig. Wenn MK-energy contracted, wie sie behaupten, müssten sie das Contracting Unternehmen zur Netznutzung anmelden. Dies geschieht ausdrücklichj nicht. Welches noch so seltsame Vertragskonstrukt zum Kunden existiert, ist in diesem Fall nicht relevant. Die HH-Kunden=Letzverbraucher-Belieferung wird woanders entschieden!

Gruß

NN


http://www.care-energy-online.de/index.php/newsfeeds/care-energy-energienachrichten/223-fehlende-rechtssicherheit-in-deutschland-gerichte-und-anwaelte-legen-gleiches-gesetz-in-verschiedenen-verfahren-zum-gleichen-sachverhalt-unterschiedlich-aus.html

Zitat
Analog zum Vorgehen bei Industrie und Gewerbe meldete sich "Care-Energy" als Letztverbraucher bei den Netzbetrieben an. In der Folge klagten verschiedene Netzbetriebe gegen diese Anmeldung, es ergingen 5 Urteile gegen "Care-Energy", die die Unternehmen der mk-group ausdrücklich nicht als Letztverbraucher einordnen, sondern den Kunden. Am eindeutigsten formulieren diese Einschätzung von "Care-Energy" als NICHT-LETZTVERBRAUCHER und dem Kunden als LETZBERBRAUCHER das LG Mühlhausen (1 HK O 43/12 vom 19.04.12) und das LG Erfurt (2 HKO 53/ 12 vom 05.04.12).

Demnach hätte wohl zunächst mk-grid versucht, sich zur Netznutzung bei den Netzbetreibern anzumelden, wogegen diese erfolgreich geklagt hätten.
Gegen die genannten erstinstanzlichen Urteile hätte mk-grid wohl mit Verweis auf die bestehende Rechtsprechung des OLG Frankfurt, B. v. 13.03.12 und 25.04.12 Az. 21 U 41/11 mit Erfolgsaussicht Berufung einlegen können.

OLG Frankfurt; B. v. 25.04.12 Az. 21 U 41/11 Rn. 13:

Zitat
Soweit die Beklagte sodann noch anführt, sie sei nicht als Anschlussnutzer im Sinne von § 1 Abs. 3Niederspannungsanschlussverordnung (im Folgenden NAV) anzusehen,erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens nicht, da es vorliegend um die Frage geht, ob die Beklagte Letztverbraucher im Sinne der hier relevanten Gesetze ist, und nicht ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der NAV Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ist. Zwar ist gemäß § 1 Nr. 3 NAVAnschlussnutzer jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.Entsprechend liegt mit der Eigenschaft der Beklagten als Letztverbraucher eine Voraussetzung für ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung vor. Ob die weiteren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, bedarf hier aber ebenso wenig einer näheren Erörterung wie die Frage, ob neben der Beklagten etwa auch deren Kunden als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung anzusehen sind. Im Übrigen kann die Beklagte ebenso aus § 21 NAV oder § 16 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 NAV kein überzeugendes Argument für ihre Einordnung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG oder des KWKGherleiten. Sofern nämlich die Beklagte als Anschlussnutzer anzusehen sein sollte und ihr hierdurch rechtliche Verpflichtungen aus der NAV entstehen sollten, resultierte hieraus nur ihre Obliegenheit, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit ihren Kunden sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen Dritten gegenüber nachkommen kann. Sollte es die Beklagte versäumt haben, derartige, in ihrem Interesse liegende Handlungsmöglichkeiten vertraglich sichergestellt zu haben, ginge dies zu ihren Lasten und könnte zu keiner derart geänderten rechtlichen Einordnung der Beklagten führen, dass diese nicht als Letztverbraucher im Sinne des EEG oder des KWKG einzuordnen ist.Dieser Gedanke wird auch durch § 2 Abs. 3 NAV bestätigt, wonach Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen haben.

Die Frage, ob mk-energy Letztverbraucher mit Strom beliefert, entscheidet sich nicht danach, wer beim Netzbetreiber zur Netznutzung gemeldet wurde.
Es entscheidet sich danach, ob der von mk-energy mit Strom Belieferte seinerseits den Strom an einen Dritten weiterliefert (also als Stromzwischenhändler auftritt) oder den Strom verbraucht.

Selbst wenn mk-energy bei den Netzbetreibern die Care Energy- Kunden zur Netznutzung angemeldet hätte und dabei gegenüber den Netzbetreibern entsprechend der LRV zu versichern gehabt hätte, dass zwischen mk-energy und den angmeldeten Kunden Stromlieferungsverträge bestehen, ergibt sich eigentlich nichts anderes.
Entsprechende Versicherungen gem. § 2 Abs.2 LRV können falsch gewesen sein.
Eine Versicherung gem. § 2 Abs. 1 a) LRV über eine Anzeige der Belieferung von Haushaltskunden bei der Regulierungsbehördegem. § 5 EnWG wäre schließlich auch entsprechend zu hinterfragen.

Sollten solche Erklärungen gem. § 2 LRV vom Lieferanten unzutreffend abgegeben worden sein und der Liefernatenrahmenvertrag deshalb auf einem täuschungsbedingten Irrtum gründen, wenn der Netzbetreiber ohne diese unzutreffende Versicherung den Lieferantenrahmenvertrag jedenfalls nicht abgeschlossen hätte, so muss sich ein betroffener Netzbetreiber wohl fragen, welche Konsequenzen daraus für die weitere Durchführung des betroffenen Lieferantenrahmenvertrages folgen; §§ 119, 123 BGB.

Sollten solche Erklärungen gegenüber den Netzbetreibern abgegeben worden sein und inhaltlich zutreffen,
bestünden wohl [entgegen aller Erklärungen zum Geschäftsmodell] Stromlieferungsverträge zwischen mk-energy und den CE- Kunden.

Den einzelnen CE- Kunden ist aber wohl weder bekannt, dass sie einen Vertrag mit mk-energy haben,
noch dass überhaupt Stromlieferungen vertragsgegenständlich sind.


Dies würde dann aber auch nichts daran ändern, dass mk-energy iSv. § 37 Abs. 2 EEG Letztverbraucher mit Strom beliefert.
Für die Entscheidung des LG Hamburg über die Klagen der ÜNB wegen der EEG- Umlage ist es unerheblich,
ob die Beklagte mk-energy den Strom aufgrund eines Stromlieferungsvertrages an mk-grid oder aber aufgrund von Stromlieferungsverträgen an die einzelnen Care Energy- Kunden Strom liefert.
Entscheidend ist allein, ob der mit Strom Belieferte den Strom verbraucht.

Würde mk-energy aufgrund bestehender Stromlieferungsverträge die einzelnen Care Energy- Kunden mit Strom beliefern,
so hätte diese sich gem. § 5 EnWG bei der Bundesnetzagentur als Stromlieferant anzunmelden gehabt,
wenn sich unter den zu beliefernden Kunden Haushaltskunden befinden.

Der Bußgeldbescheid der Bundesnetzagentur soll indes darauf gründen, dass mk-power es verabsäumt habe, sich als Stromlieferant anzumelden.
Hierzu hat Care Energy bzw. der CEO erklärt, dass mk-power noch nie Strom eingekauft oder verkauft habe.

Diese Aussage ist mit Rücksicht auf § 5 EnWG erklärungsbedürftig:

§ 5 EnWG stellt auf die Belieferung von Haushaltskunden mit Strom oder Gas ab.
Die Belieferung von Haushaltskunden im Sinne des § 5 EnWG stellt nicht auf den Kauf und Verkauf von Strom ab, sondern allein auf die Belieferung mit Strom oder Gas.
Selbst die unentgeltliche Belieferung von Haushaltskunden mit Strom oder Gas vermittels eines Dritten fiele wohl darunter.

Es bleibt bei der Care Energy- Aussage:

Zitat
mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG als Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG als technischen Contractor mit Strom und Gas. Diese wandelt durch verschiedene technische Geräte den Strom und das Gas in Licht, Kraft, Wärme und Kälte um und liefert dies zur mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG, welche die gesamte Energiedienstleistung also Nutzenergielieferung eine Fülle von Energie- und Servicedienstleistungen an unseren Kunden liefert. Mit dieser mk-power hat unser Kunde einen Energiedienstleistungsvertrag.

Demnach verbraucht die durch mk-energy mit Strom belieferte mk-grid den gelieferten Strom  durch Umwandlung.
mk-grid liefert an mk-power keinen Strom, sondern ein daraus erzeugtes Produkt.
mk-power stellt dieses Produkt den Care Energy- Kunden zur Verfügung.

M.E. kommt es für die Frage, ob die Beklagte mk-energy gem. § 37 Abs. 2 EEG dem Grunde nach EEG-Umlage gesetzlich schuldet,
allein auf diese von Care Energy geschilderte Geschäftspraxis an (vgl. auch OLG Frankfurt/M, B. v. 13.03.12 und 25.04.12 Az. 21 U 41/11).

Die genannten Tatsachenbehauptungen der Care Energy zur gelebten Geschäftspraxis muss man hinnhmen, wenn man sie nicht widerlegen kann.
Es ist schon nicht ersichtlich, welcher Kläger solche Tatsachenbehauptungen im Prozess vor dem LG Hamburg bestreiten wollte und sollte.

Die dazu von Care Energy vertretene Rechtsauffassung, dass bei dieser von Care Energy gelebten Geschäftspraxis die von mk-energy mit Strom belieferte mk-grid
kein Letztverbraucher iSv. § 37 Abs. 2 EEG sei, wird sich wohl nicht halten lassen. 
« Letzte Änderung: 12. Juni 2013, 13:15:52 von RR-E-ft »

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #563 am: 12. Juni 2013, 19:41:45 »
Herr Kristek gibt den Ratschlag, das Kunden, die Zahlungen verweigern sollen, um aus den Knebelverträgen (natürlich die der anderen Versorger sind gemeint) rauszukommen. Wer sich selbst überzeugen will, das er den Ratschlag gab:

http://www.livestream.com/careenergytv In dem Stream "Warroom Eröffnung 2" Ab ca. 1:44 h

Dann noch was zu den Greentec Award:

Zitat
...
Die Begründung der Jury: Gegen Care Energy laufen derzeit mehrere Prozesse von drei großen Übertragungsnetzbetreibern wegen nicht geleisteter Zahlungen. Außerdem verurteilte die Bundesnetzagentur Care Energy zu einem Bußgeld von 42.007 Euro, weil sich der Versorger weigert, sich als Stromanbieter regulär bei der Behörde zu melden.
...
http://green.wiwo.de/greentec-awards-in-eigener-sache/
« Letzte Änderung: 13. Juni 2013, 09:13:30 von Evitel2004 »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #564 am: 13. Juni 2013, 13:35:48 »
Eine weitere Mail an den CEO.

Zitat
Sehr geehrter Herr Kristek,

Sie haben am letzten Wochenende so uneigennützig die vom Hochwasser Betroffenen in den neuen Bundesländern unterstützt.
Dafür möchte ich mich bei Ihnen bedanken und Ihnen ebenso uneigennützig zum bezeichneten und öffentlich breit diskutierten Thema noch eine Stellungnahme zukommen lassen.

Ich gehe davon aus, dass Sie nur wahre Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit verbreiten.

Die öffentlich verbreitete Aussage über das Geschäftsmodell und die durch Care Energy tatsächlich geübte Geschäftspraxis etwa bei Facebook lautet:

"mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG als Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG als technischen Contractor mit Strom und Gas.
Diese wandelt durch verschiedene technische Geräte den Strom und das Gas in Licht, Kraft, Wärme und Kälte um
und liefert dies zur mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG,
welche die gesamte Energiedienstleistung also Nutzenergielieferung eine Fülle von Energie- und Servicedienstleistungen an unseren Kunden liefert.
Mit dieser mk-power hat unser Kunde einen Energiedienstleistungsvertrag."

Diese Tatsachen sind m.E. gemäß prozessualer Wahrheitspflicht auch von  der auf Zahlung der EEG- Umlage beklagten mk-energy vor dem LG Hamburg darzulegen, § 138 Abs. 1 ZPO.
Denn ein Gericht kann nur dann zu einer zutreffenden rechtlichen Würdigung eines Lebenssachverhalts gelangen, wenn ihm die maßgeblichen Tatsachen wahrheitsgemäß unterbreitet werden.

Nur für  den Fall, dass die klagenden Übertragungsnetzbetreiber diese unbestreitbar erscheindenden Tatsachen bestreiten sollten,
sind diese Tastsachen etwa durch Vorlage der Vertragwerke und Abrechnungen
zwischen mk-energy und mk-grid, zwischen mk-grid und mk-power sowie zwischen mk-power und den Care Energy- Kunden
vorsorglich unter Beweis zu stellen.

Es ist wohl nicht davon auszugehen, dass die klagenden ÜNB in den Verfahren vor dem LG Hamburg
diese unbestreitbar erscheinenden Tatsachen bestreiten oder gar durch Beweisantritt erfolgreich widerlegen werden.

Denn die Begründung einer Betrugsstrafbarkeit wegen (versuchten) Prozessbetruges hat zu besorgen,
wer entgegen der prozessualen Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO unwahre Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen bestreitet,
um sich in einem Rechtsstreit durchzusetzen.

Das gilt auch für an einem Zivilprozess beteiligte Energieversorger, also auch für Übertragungsnetzbetreiber.

Demnach steht wohl als Tatsache fest, dass die Beklagte mk-energy die mk-grid mit Strom beliefert
und mk-grid diesen gelieferten Strom in andere Energie umwandelt, mithin durch Energieumwandlung selbst verbraucht.
Denn mk-grid liefert dann nachweislich selbst keinen Strom, sondern nur daraus erzeugte, umgewandelte Energie.

Das Gericht muss dann wohl rechtlich erkennen, dass die von mk-energy mit Strom belieferte mk-grid Letztverbraucher iSv. § 37 Abs. 2 EEG ist,
weil sie den Strom durch Energieumwandlng selbst verbraucht.

Hierfür können Sie sich schließlich auch auf die bestehende Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M. (veröffentlichte Beschlüsse vom 13.03.12 und 25.04.12 Az. 21 U 41/11) berufen.

Das Gericht muss aufgrund dieser unbestreitbar erscheinenden und wohl beweisbaren Tatsache,
dass die mit Strom belieferte mk-grid den Strom durch Energieumwandlung selbst verbraucht,
wohl für Recht erkennen, dass die Beklagte mk-energy gem. § 37 Abs. 2 EEG dem Grunde nach zur Zahlung der EEG- Umlage verpflichtet ist.

Bleibt wohl nur die Frage nach dem Grünstromprivileg.

Für das tatsächliche Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verringerung der EEG- Umlage
trägt wohl die Beklagte mk-energy die Darlegungs- und Beweislast,
wenn sie sich im Rechtsstreit auf diese für sie günstigen Umstände berufen will.

Laut Veröffentlichung http://green.wiwo.de/care-energy-deutschlands-umstrittenster-oko-unternehmer-im-interview/ sollen Sie sich zum Strombezug wie folgt geäußert haben:

"Die Kilowattstunde Ökostrom für 19,9 Cent anzubieten - wie geht das? Wo kaufen sie den Billigstrom ein?

Kristek: Wir kaufen den Strom direkt bei den Ökoenergieerzeugern für 3,8 Cent die Kilowattstunde ein. Manchmal ist es auch etwas mehr, manchmal weniger. Die Richtschnur ist hier der Börsenpreis.

Warum sollte das ein Windanlagenbetreiber oder Solaranlagenbesitzer machen, wenn er über die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung viel mehr bekommt - nämlich bis zu 14 Cent?

Kristek: Ganz einfach, weil ich den Betreibern die Einspeisevergütung plus eine Managementprämie garantiere. Das nennt man dann Direktvermarktung. Deshalb ist es für ihn attraktiv, nicht ins Netz einzuspeisen, sondern seinen Strom an uns zu verkaufen.

Ist das nicht ein Widerspruch? Sie sagen, Sie bezahlen dem Betreiber mehr als die EEG-Vergütung, aber wie können Sie dann für 3,8 Cent einkaufen? Wer bezahlt die Differenz von bis zu zehn Cent?

Kristek: Die Netzbetreiber.

Und die geben die Kosten in Form der EEG-Umlage dann an alle anderen Stromkunden in Deutschland weiter.

Kristek: Natürlich."

Ich gehe davon aus, dass auch dabei die Tatsachen so zutreffend wie wahrheitsgemäß wiedergegeben wurden.

Sollte sich der Energiebezug bei mk-energy deshalb so günstig gestalten, weil es sich um direktvermarkteten Ökostrom handelt, der durch Zahlungen der Netzbetreiber gefördert wird,
deren Kosten über die EEG- Umlage auf alle Stromlieferanten umgelegt werden (vgl. Ihre Aussage im Interview mit Benjamin Reuter, veröffentlicht in WiWo green am 05.06.13),
so werden diese bereits beim Input nach EEG geförderten Strommengen auf der Absatzseite (Output) wohl nicht nochmals vermittels Grünstromprivileg förderbar sein.
Denn einer doppelten Förderung der Strommengen nach EEG wird wohl schon das gesetzliche Doppelvermarktungsverbot des § 56 EEG entgegenstehen.

Sie sind immer an kostengünstigen Lösungen im Interesse Ihrer Kunden interessiert, war zu lesen.
Der Beklagte kann die Kosten des Rechtsstreits, die bei einem streitigen Urteil zu seinen Lasten entstehen, zum Teil vermeiden.
Hierfür steht in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeit eines gerichtlichen Anerkenntnisses offen.

Sie haben öffentlich über Ihre uneigennützige Hilfe für die vom Hochwasser Betroffenen in den neuen Bundesländern berichtet,
weshalb ich Ihnen bei der Veröffentlichung über uneigennütziges Handeln nicht nachstehen möchte.

Freundliche energiereiche Grüße nach Hamburg



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
« Letzte Änderung: 13. Juni 2013, 14:11:25 von RR-E-ft »

Offline Energiesparer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #565 am: 13. Juni 2013, 16:17:15 »
Der BDEW beschäftigt sich in einer Umsetzungshilfe vom 5.6.2013 "Vertrieb EEG 2012" mit dem Thema "Lichtcontracting" und weiteren Fällen des Contracting.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #566 am: 19. Juni 2013, 16:25:08 »
Zwischenzeitlich ist bekannt geworden, daß es sich bei dem neuen Gas "Wärme aus Gas"-Angebot von Care Energy um ein Resale-/Branding Produkt der PGNIG Sales & Trading GmbH /  "XOOL Energie" (bekannt u.a. vom ehemaligen Produkt "BILD Energie") handeln soll:

http://www.care-energy-online.de/index.php/stromgas/waerme/care-energy-erdgas.html

Offline nightbird

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #567 am: 21. Juni 2013, 18:40:37 »
Hallo,

hierzulande herrscht das Recht der freien Meinungsäußerung – deshalb
gibt es auch solche Diskussionen und „Medienberichte“. Klar, dass die
Medien mit ihren „Medienberichten“ z. B. die rechtliche Zulässigkeit und
wirtschaftliche Tragfähigkeit des zu Grunde liegenden Geschäftsmodells
öffentlich „bezweifeln“. Denn „Care-Energy“ läuft dem künstlich erzeug-
ten Mainstream, der auf das lukrativ ausnutzbare Schafherden-Prinzip
setzt, ja voll zuwider: Es wird die Liberalisierung der Energielieferung
gelebt. Dass das manchen zu weit geht lässt sich gerade beobachten.

Nun, in den letzten, sagen wir mindestens zwanzig Jahren, wurden sei-
tens des Gesetzgebers immer wieder auch rein handwerklich schlechte
Gesetze und Verordnungen erlassen. Ich meine damit nicht das „Steuer-
recht“ (das ist älter) oder etwa das Paradebeispiel SGB II sondern ge-
rade auch das Geflecht aus Gesetzen und Verordnungen im Bereich des
Energierechts. Manche offene Fragen werden sich wohl erst dann end-
gültig klären, wenn es zu bestimmten Rechtsfragen Urteile eines Bundes-
gerichtes oder des EuGH gibt und sich diese Urteile nicht widersprechen
wie bei so mancherlei Rechtsprechung des BGH der Fall. Für Unternehmer,
die Ihren Kunden tatsächlich das Bestmögliche bieten wollen, gestaltet
sich Management („Richtigmachen“) daher zugegebenermaßen schwierig.
Was ist heutzutage "richtig"?

Martin Richard Kristek hat offenbar eine Mission. Er geht Risiken ein. Er
geht neue Wege. Und er passt sich erkennbar an. Bislang folgte er Urtei-
len in einem Dschungel aus korrupter Widersprüchlichkeit - und er folgte
auch Vorschlägen der Verbraucherzentralen z. B. auf Änderung der AGBs.
Möglicherweise wird er wegen allem kaputtgemacht werden oder daran
kaputtgehen - zumindest werden ganz bestimmte Leute es wohl ernst-
haft probieren ihn kaputtzumachen. Was die Leute möglicherweise dabei
nicht bedenken: „Care-Energy“ hat eine Vielzahl – teilw. auch recht wohl-
habender - Kunden. Auch viele Kunden z. B. aus der IT-Branche. Einige
sind auch aus rein politischen Gründen Kunde bei „Care-Energy“ und wün-
schen Kristek einfach nur viel Kraft und Durchhaltevermögen - und dass
die verschiedenen Inhalte und Möglichkeiten, um die es geht, öffentlich
werden. Möglicherweise wären manche von den betuchten Kunden auch
zu einigem mehr bereit als bloß Kunde zu sein und die Rechnungen zu
bezahlen -  wenn Kristek nur nicht den Mund hält.

Jedenfalls scheint gerade immer Cash da zu sein wenn eins gebraucht
wird.


Bislang vermeiden es Energieversorgungsunternehmen (EVU), die Kal-
kulation ihrer Preise offenzulegen. Ich zweifle an, dass ein Endkunden-
preis von 19,90 Cent brutto unter dem Energiepreis, der sich bei mal
funktionierendem Energiemarkt bilden würde, liegt. Ich empfinde 19,90
Cent/kWh brutto nicht als „außerordentlich niedrig“. Einige Protest-Teil-
nehmer kürzen bei Grundversorgern im Durchschnitt auf ca. 14,70
Cent/kWh brutto (Strom). Vergleiche kamen bei ca. 14,90 Cent/kWh
brutto (Strom) zustande. Außerdem gibt es für Kristek noch die Grund-
gebühr.

Was zu „Care-Energy“ anzumerken ist: Wenn die Fa. mk-grid in dem
Geschäftsmodell Letztverbraucher ist (per Vertrag) und von Fa. mk-ener-
gy (die ja angeblich Energie unter Einstandspreis verkauft), welche die
Energie an Fa. mk-grid liefert, wegen Bußgeldzahlungen, Umlage-Nach-
forderungen etc. pleite geht, muss kein Kunde in die Ersatzversorgung,
weil Fa. mk-grid die Energie dann woanders zu beschaffen und zur Ver-
fügung zu stellen hat oder weil Fa. mk-grid gegen eine andere Firma aus-
gewechselt wird. Die Kunden von „Care-Energy“ schätze ich als rebelli-
sche und reaktionsfreudige Kunden ein, sonst wären sie nicht bei „Care-
Energy“. Sie werden solche Auswechselung wohl bereitwillig mitmachen.

Selbst wenn „Care-Energy“ trotz allem scheitert, was sich scheinbar
 nicht nur die großen Konzerne sehnlichst wünschen, sondern sogar ei-
nige Leute, von denen ich eigentlich dachte, sie müssten es besser
wissen, können andere engagierte Unternehmer doch wertvolle Schlüs-
se aus den ganzen Umwegen und Erfahrungen, die Kristek gerade
macht, sammeln und von Grund auf einen neuen, vielleicht von vorne-
herein perfekten, Weg für ihr Geschäftsmodell setzen. Allerdings ist der-
zeit nicht absehbar, dass im Energiebereich je wirklich Ruhe einkehren
 wird - ich sehe eher, dass das Gegenteil eintreten wird. Denn es wachen
tatsächlich immer mehr Leute auf und merken, dass die „Regierung“ sie
zum Narren hält.

Auch mag hier nochmal deutlich gesagt sein, dass das Geschäftsmodell
von „Care-Energy“ weder mit Flexstrom noch mit TelDaFax auch nur das
geringste gemein hat. Man lese dazu mal die entsprechenden Treads.
Wenn „Care-Energy“ pleite geht, dann hätte sowas definitiv andere
Gründe.

Was ich mich vielmehr frage: Wann kommt denn eigentlich mal ein Medien-
bericht zur guten Sendezeit, der die rechtliche Zulässigkeit des EEG und
des „zugrundeliegenden“ Gesetzgebungsverfahrens bezweifelt?!

Nicht nur in Insiderkreisen ist längst bekannt, dass viele „Gesetze“, auch
das EEG, zwar existieren (auf dem Papier) aber nicht rechtswirksam Gültig-
keit besitzen. Wahrscheinlich weiß das auch der eine oder andere Jurist
bei Fa. mk-sowieso („Care-Energy“) und lässt es hier u. a. auf eine formal-
rechtliche Prüfung ankommen - wonach die Fa. mk-sowieso möglicher-
weise bei Gericht obsiegen wird, weil solche „Gesetze“ ja bekannter-
maßen gerichtlich nicht durchsetzbar sein dürften - wenn man sich auf den
Umstand beruft. Die Frage ist, ob Anwälte, die ja Teil dieses Systems sind
und mit und in diesem System ihr Brot verdienen, so etwas tatsächlich
bereit sind, zu tun bzw. mit zu tragen.

Ein Nachweis, dass das EEG Gültigkeit besitzt, liegt mir jedenfalls bis heute
nicht vor.

Möglicherweise will jemand gleich eifrig hier eine Antwort lostippen, mit der
Idee, auf das „Bundesgesetzblatt“ oder ähnliches zu verweisen. Ich suche
allerdings einen rechtsstaatlichen Nachweis, der geordneten juristischen
Überprüfungen standhält.

Außerdem ist meiner Auffassung nach das EEG eine privatrechtliche Abgabe
und keine öffentliche. Energiekunden sind womöglich gut beraten, bei
ihrem EVU die Stromforderung zu beanstanden - vor allem auch dann, falls
das EVU als Forderungsbestandteil EEG-Umlage ausweist, ohne dass über
solche Weiterverrechnung („Umlage“) konkret ein Vertrag zwischen Kunde
und EVU geschlossen wurde.

Für unser aller Unabhängigkeit finde ich bedenklich, was aus dem EEG
resultiert, nämlich dass insbesondere die veralteten Brückentechnologien
„Solar- und Windkraftanlagen“ gefördert werden, und diese Förderung
vor allem die Haushaltskunden mit ihrem immer knapperen Geld und die
Küstenvögel mit ihrem einzigen Leben bezahlen.

Man könnte doch z. B. so schön dezentral Energie erzeugen und spei-
chern und das auch fördern, sowohl für Mietshäuser als auch für Eigen-
heime oder auch Gewerbe, im Kleinen und im Großen. Aber dann passt
ja die Steuereinnahmenrechnung für die kommenden 40 Jahre nicht
mehr („Ja, wo kämen wir denn hin, wenn die Verbraucher sich unab-
hängig machen? Was für Steuern und Abgaben müssten wir da erst
wieder neu erfinden?“).

Weil Kristek beispielsweise einen einfach gestrickten, verständlichen
„Sozialtarif“ anbietet (Deckelung der Energiekosten auf 4% des Einkom-
mens) und gerade auch die Sache mit dem EEG aus einem sozialen Blick-
winkel heraus zu betrachten ist, hier noch ein Hinweis: Speziell die Ab-
handlung zum Thema „EEG-Umlage und ‚Hartz IV’ “ von Herrn Herbert
Masslau zu finden auf der Webseite hier -->

http://www.herbertmasslau.de/eeg-umlage-hartz-iv.html

dürfte bei einigen neue Erkenntnisse bringen, auch wenn der Artikel be
reits vom 21.12.2012 stammt.

Wenn „Care-Energy“ den Strom durch Energieumwandlung selbst ver-
braucht, und gem. § 37 Abs. 2 EEG dem Grunde nach zur Zahlung der EEG-
Umlage verpflichtet ist, dürfte m. E. nach das gelten, was für alle Groß-
verbraucher wie „Care-Energy“ gilt: EEG-Befreiung.

Überhaupt glaube ich, dass es eine Vielzahl von Gründen gibt, dass die
EEG-Umlage scheitern muss. Es sieht für mich so aus, dass es für die Ener-
giewende endlich eine geeignete Vorgehensweise braucht. Was wir hier-
zulande momentan haben taugt nicht. Möglicherweise hat „Care-Energy“
in dieser wohl unstreitig schwierigen Zeit eine sehr wichtige Rolle inne.

Ja, es sah teilweise unbeholfen aus was Kristek macht. Und ja, es ist wich-
tig, was er macht. Den Anwälten im Forum sei an dieser Stelle für die direk-
ten und alle indirekten Hinweise für Kristek gedankt. Man kann ihn übri-
gens auch telefonisch und postalisch erreichen.

Ich bitte meinen Verein BdEv, weiterhin Artikel zu „Care-Energy“ zu ver-
fassen weil das wichtige und unbezahlbare Publicity für die Sache ist.
Ob diese negativ oder positiv ist erscheint mittlerweile egal - wichtig ist,
der Name und die Inhalte von „Care-Energy“ werden weiter bekannt.
Wenn es nur gute Publicity gibt, hätte „Care-Energy“ mit dem Kundenan-
sturm ernste Probleme, deswegen bitte stets kritische aber ausführliche
Artikel. Wichtig ist, dass sich die Leute mit den Themen und Inhalten be-
schäftigen und für die vielen Feinheiten und Möglichkeiten im Bereich
Energiebezug sensibilisiert und inspiriert werden. Nachfrage schafft Ange-
bot.

Der Start von „Care-Energy“ war holprig. Wer möchte wird Zeuge sein, was
bei alledem herauskommt. Ich stelle mich dafür ein, dass es im Resultat für
die Energieverbraucher gut, wichtig und richtig ist.

Was ich mir von Kristek noch wünsche ist, dass er nicht nur seine Jahres-
abschlüsse auf die Reihe bekommt sondern auch mehr sein Produkt
herausstellt, insbesondere die Tatsache, dass der Vertrag kurzfristig künd-
bar ist und dass Verbraucher praktisch kein Risiko haben. So bekäme er
langsam auch mehr Kundenvertrauen und Kunden - und damit sukzessive
mehr Cash-Flow. Solides Wachstum ist wichtig für das noch junge Unter-
nehmen.

Frage @all: Was können wir sonst noch tun?



energi-sche Grüße

nightbird

Offline khh

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #568 am: 21. Juni 2013, 19:36:02 »
Auweia !  Da spannt sich aber einer mächtig vor den Karren !   ::)

… Ich empfinde 19,90 Cent/kWh brutto nicht als „außerordentlich niedrig“. ... Außerdem gibt es für Kristek noch die Grundgebühr. ...

Mit dem Wissen, dass den ÜNB die EEG-Umlage vorenthalten und somit womöglich die große Masse der Verbraucher geschädigt wird, empfinde ich das auch ganz und gar nicht.

Die angekündigte Urteilsverkündung des LG Hamburg am 25.07. wird zeigen, wie es um die vermeintlich „innovative“ Rechtsauslegung sowie um das mk-Geschäftsmodell bestellt ist und ob „gerade immer Cash da zu sein scheint wenn eins gebraucht wird“.
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline stromer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #569 am: 23. Juni 2013, 09:37:10 »
Zitat von: nightbird am 21. Juni 2013, 18:40:37
Zitat
Martin Richard Kristek hat offenbar eine Mission. Er geht Risiken ein. Er
geht neue Wege.

Wenn die Mission alle Energieversorger übernehmen und alle keine EEG Umlage mehr einziehen und an die Windmüller und
PV Betreiber  weiterleiten - was dann.
Dann würde der Aufschrei von der anderen Seite kommen. Denn diese wollen ihre garantierte Einspeisevergütung haben.
Also die neuen Wege des Herrn Kristek sind  einseitig und nicht im Sinne der Energiewende.

Auch schädigt er durch seine Mission alle anderen Stromverbraucher, die letztendlich die fehlenden Millionen EEG Umlage mitbezahlen müssen. Das bin auch ich.
Um die Mission mit Leben zu erfüllen braucht es 3 Firmen und das Märchen mit der Nutzenergie. Also der Strom läuft über 3 Firmen
um ihn von der EEG Umlage reinzuwaschen. Das ist bisher einmalig und das hat glaube ich noch niemand kopiert.
Vielleicht ist die Konkurrenz doch nicht so von der Mission überzeugt.

Und was die Grundgebühr betrifft, die mit dem kWh Preis zu vermischen ist grob fahrlässig. Es steht hier schon geschrieben
für was eine Grundgebühr erhoben wird , von fast allen Energieversorgern.
Mehr als die Hälfte muss an die Netzbetreiber weitergeleitet werden. Bei meinen Stadtwerken sind das ca.  54 EUR/Jahr.
Bei anderen ist es weniger oder auch mehr. Das kann jeder nachlesen,  steht meist online bei den Netzbetreibern.


 

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