Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Versorger Care Energy  (Gelesen 807018 mal)

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Offline Energiesparer51

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Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #420 am: 22. Mai 2013, 08:56:38 »
Moin,

gestern bei Frontal21: Kritik an Care-Energy

http://frontal21.zdf.de/#

Bis dann...
Capo

In dem Video wird dem Grundpreis die Provison gegenübergestellt. Erwähnt wird nicht, dass es auch verbrauchsunabhängige Kosten gibt, z.B. Kosten für Netznutzung im beispielhaft verlinkten Preisblatt 15 €/Jahr und für Messstellenbetrieb 9,36 €/Jahr. Auch fallen verbrauchsunabhängige Verwaltungskosten im Unternehmen selbst an sowie z.B. Kosten für Rechnungsersellung.


http://www.eon-mitte.com/admin/userimages/File/netz/Preisblaetter/Preisblatt_E.ON_Mitte_AG_2013_Strom.pdf
« Letzte Änderung: 22. Mai 2013, 09:51:43 von Energiesparer51 »
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline stromer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #421 am: 22. Mai 2013, 10:04:23 »
Hier ein Beispiel aus Leipzig:

http://www.netz-leipzig.de/netznutzung/strom/?eID=dam_frontend_push&docID=381

Gesamt kommt bei EON Mitte 38,88 EUR netto  und in Leipzig 40,08 EUR netto an festen Beträgen zur Netznutzung raus.
Bei der DREWAG (Dresden sind es 54 EUR). Zu beachten ist das bei den 6,99EUR Grundgebühr/Monat bei CE die Mwst enthalten ist.
Netto wären das ca 5,87 EUR oder 70,49 EUR netto/Jahr.
Die Beträge gliedern sich auf bei Eintarifzählern: Grundgebühr, Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung. Der Fremdnutzer zahlt  diese Beträge pro Abnahmestelle.

Offline Agnitio

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #422 am: 22. Mai 2013, 10:30:44 »
Hier ein heutiges Rundschreiben an alle BDEW-Mitglieder. Trotz der Länge poste ich es mal:

Zitat
An die Mitglieder des BDEW


Hamburg, 21. Mai 2013

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wenden uns heute an Ihr Unternehmen auf Grund Ihrer Registrierung mit einer Codenummer im BDEW. Der BDEW stellt durch seinen Fachverlag Mailadressen gegen Bezahlung zur Verfügung, diese Möglichkeit haben wir als mk-group in Hamburg genutzt, um Kontakt zu Ihnen aufzunehmen und Sie auf eine fehlerhafte Publikation des BDEW hinzuweisen.

Als Mitglied des BDEW haben Sie in den vergangenen Tagen einen Text des Verbands mit dem Titel „Hintergrundinformationen zum Geschäftsmodell von „care-energy“ (mk-group Holding GmbH)“ erhalten.

Dieser Text ist falsch und geschäftsschädigend, weshalb wir nun juristisch gegen den BDEW bzw. den Verfasser vorgehen. Mit diesem Schreiben wollen wir unseren Anteil der Markttransparenz beitragen, zum anderen die Gelegenheit nutzen, die zahlreichen Falschaussagen im o.g. Text des BDEW zu korrigieren. Hierzu haben wir einzelne Abschnitte der „Hintergrundinformationen“ in den Text kopiert und jeweils im Anschluss unsere Richtigstellungen veröffentlicht.

Text des BDEW:
Die im Hamburger Freihafen ansässige mk-group Holding GmbH versucht seit rund 18 Monaten über mehrere Tochtergesellschaften - nämlich die mk-energy GmbH & Co. KG, die mk-grid GmbH & Co. KG, die mk-power GmbH & Co. KG, die mk-engineering GmbH & Co KG und die neutral commodity clearing GmbH & Co. KG - ein neues Geschäftsmodell der "Nutzenergielieferung" zu etablieren. Weiterhinfirmiert unter der Holding die Marke "care-energy". Derzeit bietet das Unternehmen die gelieferte "Nutzenergie" zu 19,80 Cent/kWh an und liegt damit unterhalb des Einstandspreises. Die rechtliche Zulässigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells der Unternehmensgruppe wird von aktuellen Gerichtsentscheidungen und aktuellen Medienberichten als zweifelhaft eingeschätzt. Viele Netzbetreiber prüfen, wie mit der Unternehmensgruppe umzugehen ist.

Unser Statement:
Der Hamburger Freihafen wurde zum 1. Januar 2013 abgeschafft und hatte keinerlei Bedeutung für die Geschäfte der Unternehmen der mk-group. Das Geschäftsmodell der mk-group ist Contracting im Sinne des Energiedienstleistungs- und Energieeffizienzgesetzes. Dieses Modell ist weder neu noch außergewöhnlich. Die mk-group bietet Contracting als erstes Unternehmen auch Privatkunden und Kleingewerbe an. Dies ist im vorstehend genannten Gesetz ausdrücklich so vorgesehen. Alle Prozesse hierbei orientieren sich an der DIN 8930-5. Die Preise für Nutzenergie aus 100% Ökostrom liegen für Privatkunden bei 19,90 Cent pro kWh bei 6,99€ monatlicher Grundgebühr und für Gewerbekunden bei 19,50 Cent pro kWh bei 7,99€ monatlicher Grundgebühr. Es gab zu keiner Zeit einen Tarif mit seitens des BDEW genannten 19,80 Cent pro kWh. Die Behauptung, die mk-group würde unter ihrer Marke Care-Energy Nutzenergie aus Ökostrom unterhalb des Einstandspreises vertreiben, ist falsch und vorsätzlich geschäftsschädigend. Die mk-group hat zur Widerlegung dieser Tatsachenbehauptung, die dieser Mail angehängte Übersicht veröffentlicht, die verdeutlicht, dass wir durch die Nutzung von 100% Ökoenergie in der Lage sind mit Gewinn für 19,90 Cent pro kWh bei 6,99€ monatlicher Grundgebühr Privathaushalte zu versorgen. Diese Grafik ist mehrfach in Presseaussendungen veröffentlicht und findet sich zudem auf unserer Homepage. Die Falschaussage des BDEW, wir würden unter dem Einstandspreis liefern, ist Teil der juristischen Aufarbeitung des Versands der „Hintergrundinformationen“ durch den Verband. Selbstverständlich ist Contracting gemäß Energiedienstleistungs- und Energieeffizienzgesetz rechtlich zulässig, kein Rechtsstreit der mk-group bezieht sich explizit auf diese Fragestellung. Zudem agiert unser eigenkapitalfinanziertes, inhabergeführtes Unternehmen wie dargelegt profitabel, unabhängig davon, ob einzelne Medien und leider auch seriöse Institutionen wie der BDEW vor welchem Hintergrund auch immer über das Gegenteil spekulieren.

Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) besagt im § 5 Sorgepflicht der Energieunternehmen; Verordnungsermächtigung, Abs 4 eindeutig: "Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen oder deren Erbringung oder Durchführung behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten"

Energieunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind: Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten, deren Umsatz dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr entspricht oder darüber liegt oder die zehn oder mehr Personen beschäftigen oder deren Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro übersteigt.

Energie im Sinne dieses Gesetzes: alle handelsüblichen Energieformen einschließlich Elektrizität, Erdgas und Flüssiggas, Brennstoff für Heiz- und Kühlzwecke einschließlich Fernheizung und -kühlung, Stein- und Braunkohle, Torf, Kraftstoffe und Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt.


Text des BDEW:
mk-power bzw. mk-grid gibt an, als Energiedienstleister für ihre Kunden die Kundenanlage hinter der Hausanschlusssicherung sowie die elektrischen Verbrauchsgeräte zu betreiben und damit ihre Kunden nicht mit Strom zu beliefern, sondern die Leistung des Unternehmens bestehe in der Bereitstellung von Licht, Wärme und Kälte. Allerdings übernimmt mk-grid keinerlei Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit und wirtschaftliche Verfügbarkeit der Hausinstallation und der angeschlossenen Verbrauchsgeräte, so dass die beim Contracting typische Anlagenverantwortlichkeit des Contractors fehlt und daher nach der Auffassung des Landgerichts Berlin ein Schein-Contracting vorliegt (LG Berlin, Urteil vom 8.5.2012). Verbraucherschützer bezweifeln, ob den Kunden bewusst wird, dass sie statt eines Stromliefervertrages einen Contracting-Vertrag abschließen, da die Vertragsunterlagen und Allgemeinen Geschäftsbedingen diesbezüglich keine Klarheit erkennen ließen. Die Intransparenz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde von der Verbraucherzentrale
Bundesverband (vzbv) abgemahnt (Pressemitteilung des vzbv vom 3.5.2013).


Unser Statement:
Alleiniger Vertragspartner des Kunden ist die mk-power Ihre Energiedienstleister GmbH & Co. KG. Der Kunde schließt mit der mk-power einen Energiedienstleistungsvertrag über die Bereitstellung von Nutzenergie in Form von Licht, Kraft, Wärme und Kälte aus Ökostrom, oder anderen Energieformen. Die mk-power beauftragt die mk-grid mit dem Betrieb des Hausnetzes des Kunden. Dabei kann der Kunde auch wählen, die Verantwortung für seine technischen Anlagen an die mk-grid zu übergeben, diese aufpreispflichtige Ergänzung der Energiedienstleistung wird von den wenigsten Kunden gewünscht. Die mit allen Kunden ausdrücklich vereinbarte Energiedienstleistung ist immer die Umwandlung von Ökostrom und andere Energieformen  in die gewünschte Form der Nutzenergie. Der dafür benötigte z.B. Ökostrom wird, sofern der Kunde nicht ausdrücklich einen anderen Versorger wählt, von der mk-energy in Form von z.B. 100% Ökostrom geliefert.

Die mk-power bietet Kunden zudem eine Reihe von Dienstleistungen im Bereich Energieeffizienz an, etwa die Übernahme von Energieeffizienzinvestitionen mit Refinanzierung durch Aufteilung der resultierenden monatlichen Kundenersparnis zwischen Kunde und mk-group. Die Energiedienstleistungsverträge der mk-power mit den Kunden weisen also alle notwendigen Bestandteile von Contractingmodellen auf und sind entsprechend als solche zu bewerten. „Scheincontracting“ als „Geschäftsmodell“ haben die Unternehmen der mk-group zu keiner Zeit angeboten oder umgesetzt. Das „Geschäftsmodell“, auf das sich die Aussage des Gerichts bezieht, ist zudem seit der letzten Stromsteuer-Novelle in Deutschland nicht mehr möglich.

Jedoch genau dieses Gericht hat festgestellt, dass es sich bei mk-power eben nicht um einen Letztverbraucher handelt, dementsprechend beliefert durch dieses Urteil die mk-energy auf Rechnung des Contractors, als des NICHT-Letztverbrauchers. Gemäß Stromsteuergesetz wird definiert, dass derjenige den Strom bezieht, welcher ihn für seine Zwecke käuflich erwirbt, auch besteuert wird. Dies ist auch geschehen, das Unternehmen mk-energy führte die gesamte vorgeschriebene Höhe der "Stormsteuer" pünktlichst und vor Fälligkeit ab. Trotz alledem sind wir kein Letztverbraucher und somit beliefert mk-energy als Elektrizitätsunternehmen keinen Haushaltskunden und wäre somit gem § 5 anmeldepflichtig, sonder sind gemäß Urteil eben als "Nichtletztverbraucher" manifestiert worden.

Die mk-group hat der Abmahnung der Verbraucherzentralen widersprochen, da sie in Art und Umfang ungerechtfertigt ist und vor allem für Presseveröffentlichungen genutzt worden ist. Gleichwohl hat die mk-group zwischenzeitlich alle beanstandeten Textpassagen der AGB noch klarer und verbraucherverständlicher formuliert. Eine inhaltliche Änderung der AGB war seitens der Verbraucherzentralen nicht gefordert, dem Wunsch nach eindeutigeren Formulierungen für mehr Transparenz wurde entsprochen. Bitte entnehmen Sie die AGB unserer Homepage.


Text des BDEW:
Für die Verteilnetzbetreiber ist die Einordnung des Geschäftsmodells für die Beurteilung des
Lieferantenwechselprozesses von Bedeutung. Im Rahmen der GPKE-Prozesse wird von der mk-Unternehmensgruppe der Auszug des bisherigen Letztverbrauchers und der Einzug der mk-grid bzw. mk-power als neue Anschlussnutzerin geltend gemacht, die dann als Letztverbraucherin von mk-energy beliefert werden soll. Da sich zahlreiche Netzbetreiber weigern, diesen vermeintlichen Wechsel des Anschlussnutzers in den Datenverarbeitungssystemen abzubilden, wird seitens der mk-Unternehmensgrüppe vielfach mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gedroht. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 25. April 2012 im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens einen Anspruch der mkgrid auf Netzanschlussnutzung mangels Letztverbrauchereigenschaft verneint. Neben diesem Beschluss liegt eine Vielzahl gleichlautender Entscheidungen anderer Instanzgerichte vor (LG Berlin, Urteil vom 8.5.2012; LG Konstanz, Urteil vom 13.4.2012; LG Mühlhausen, Urteil vom 19.4.2012; LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.3.2012). Vor diesem Hintergrund spricht aus Sicht des Netzbetreibers vieles dafür, einen Wechsel des Anschlussnutzers abzulehnen und lediglich einen Lieferantenwechsel zu akzeptieren.

Unser Statement:
Weder die mk-power noch ein anderes am Contracting beteiligtes Unternehmen der mk-group melden einen energierechtlichen Einzug. Wir nehmen Gerichtsurteile sehr ernst und fügen uns dieser natürlich. Dies bedeutet jedoch in letzter Konsequenz auch, dass die mk-energy, eben KEINEN Letztverbraucher beliefert. Alle mehr als 250.000 Zähler unserer Kunden sind beim jeweiligen Netzbetreiber dem Kunden zugeordnet. Diese Tatsache hätte sich für den BDEW mittels einer einfachen Frage an unsere Pressestelle, oder an einen beliebegen Netzbetreiber klären lassen. Stattdessen hat der BDEW seine zahlreichen Mitglieder auf deren Kosten zum Schaden der mk-group falsch informiert. Der Wechsel eines Kunden zur mk-power und durch Kündigung des Energiedienstleistungsvertrags von mk-power zu einem anderen Versorger erfolgt mit allen Netzbetreibern und Stromlieferanten in Deutschland ausschließlich nach dem GPKE-Prozess.

Einmal mehr zeigt sich dabei, dass man von uns zwar erwartet uns an Urteile und Gesetze zu halten, was wir selbstverständlich tun, jedoch anderseits sofort umschwenkt, wenn das Urteil dann doch nicht passt. Wir können jedoch nicht als KEIN Letztverbraucher und zeitgleich als Letztverbraucher definiert werden. Sie können davon ausgehen, dass auch uns sehr daran gelegen sein würde, wäre eine eindeutige Regelung vorhanden, im Falle des Energiedienstleistungsgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz ist dies leider nicht der Fall, jedoch kann dies doch nicht uns angelastet werden.


Text des BDEW:
Wie sich das Geschäftsmodell finanziert, ist unklar. Allem Anschein nach beabsichtigt mk-grid durch das Vertragskonstrukt, die Stromlieferung als Eigenverbrauch darzustellen, um eine Befreiung von der EEG-Umlage sowie der Stromsteuer zu erreichen. Hierzu sind bereits Gerichtsverfahren seitens der Übertragungsnetzbetreibergegen mk-grid bzw. mk-power anhängig. Ein RechtsgutaChten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt
(BMU) vom 27. August 2012 belegt, dass beim sog. "Lichtcontracting" kein Befreiungstatbestand im Sinne des Paragraphen 37 EEG vorliegt und damit die EEG-Umlage auch bei diesem Geschäftsmodell fällig wird. In gleicher Weise haben bereits das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.4.2012) und das LG BerHn (Beschluss vom 8.5.2012) in Verfahren gegen mk-grid bzw. mk-power entschieden und eine Privilegierung bei
der EE:;G-Umlage und der Stromsteuer abgelehnt. Bei einem entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsurteil -spätestens mit der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) - wird die mk-Unternehmensgruppe einen erheblichen Betrag an EEG-Umlage und Stromsteuer nachzahlen müssen,

Unser Statement:
Die in diesem Abschnitt durch den Vertreter des BDEW aufgestellten Spekulationen weisen wir scharf zurück. Die mk-group hat in der Vergangenheit alle Steuern und Abgaben bei Fälligkeit gezahlt und wird dies auch weiterhin tun. Für den unbestrittenen Einsatz von 100% Ökostrom erwarten wir die Einräumung des Grünstromprivilegs, welche Voraussetzungen durch einen Wirtschaftsprüfer attestiert werden, wie dies das Gesetz auch vorsieht. Für 2013 wurde das Grünstromprivileg fristgerecht bei den Übertragungsnetzbetreibern angemeldet. Die Stromsteuer 2012 wurde am Tag des Eingangs des Bescheids im Unternehmen deutlich vor Fälligkeit am 7. Mai 2013 überwiesen. Um den in einzelnen Medien getätigten Vorwurf, den der BDEW ohne Prüfung wiederholt, zu entkräften, haben wir den Bescheid nebst Überweisungsbestätigung ebenfalls publiziert.

Zwischen 3 der 4 Übertragungsnetzbetreibern und der mk-group besteht ein Rechtsstreit über die korrekte Rechnungsstellung der EEG-Umlage. Die an das falsche Unternehmen der mk-group adressierten Rechnungen mussten durch die mk-group hinsichtlich Empfänger und Höhe zurückgewiesen werden, die Netzbetreiber waren trotz Aufforderung nicht bereit, den Adressaten der Rechnung zu korrigieren. Selbstverständlich hat die mk-group für die zu erwartenden Zahlungen gemäß kaufmännischer Sorgfalt Rückstellung gebildet. Zur Verdeutlichung noch einmal der Gegenstand des aktuellen Verfahrens zum Thema EEG-Umlage: Die Übertragungsnetzbetreiber adressieren Ihre Rechnungen fälschlicher Weise an die mk-energy. Die mk-energy, von den Übertragungsnetzbetreibern beklagt, ist aber nur ein Versorger für Primärenergie (Strom, aber auch Gas etc.). Die mk-energy liefert im Rahmen des Contracting an die mk-grid, den Netzbetrieb beim Kunden. Die mk-energy ist also kein Letztverbraucher, der zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet ist, die mk-grid ebenfalls nicht, da der Kunde als Letztverbraucher ein Vertragsverhältnis mit der mk-power hat und von dieser beliefert wird. In verschiedenen Gerichtsverfahren wurde bestätigt, dass weder die mk-energy noch die mk-grid als Letztverbraucher anzusehen sind (LG Mühlhausen (1 HK O 43/12) und LG Erfurt (2 HKO 53/12)) Entsprechend sind weder mk-energy noch mk-grid Letztverbraucher beliefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen und somit falscher Adressat für Forderung nach Entrichtung der EEG-Umlage, wie den Übertragungsnetzbetreibern mehrfach dargelegt worden ist.


Text des BDEW:
Der BDEW hat bereits im Frühjahr 2012 die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf das Geschäftsmodell der rnk-Unternehmensgruppe aufmerksam gemacht und eine energierechtliche Überprüfung angeregt. Mittlerweile hat die BNetzA ein Verfahren eingeleitet und prüft, ob die mk-Unternehmensgruppe seiner behördlichen Anzeigepflicht, die bei Belieferung von Haushaltskunden mit Energie nach Paragraph 5 Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) besteht, nachgekommen ist. Der BDEW hat darüber hinaus angeregt, gleichzeitig zu prüfen, ob das Unternehmen die notwendige Zuverlässigkeit nach Paragraph 5 EnWG besitzt, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung vorliegt.

Unser Statement:
Selbstverständlich hätten wir es begrüßt, wenn der BDEW zu irgendeinem Zeitpunkt das Gespräch mit der Geschäftsführung der mk-group gesucht hätte. Zahlreiche der vorstehend benannten Falschaussagen zur Unternehmensgruppe und anderen Sachverhalten hätten dadurch vermieden werden können. In der Die Bundesnetzagentur hat die mk-group  respektive die mk-power bezüglich einer Meldung nach §5 EnWG angefragt. Das Stellungnahmeverfahren läuft zur Zeit noch. Im laufenden Anhörungsverfahren der Bundesnetzagentur geht es um die Frage, warum die korrekt als Energiedienstleister bei der zuständigen BfEE gemeldete mk-power mit ihrer Kundenzahl nicht die für Stromlieferanten vorgeschriebene formale Meldung nach §5 EnWG für das Überschreiten der Grenze von 100.000 Kunden abgegeben hat. Die Meldung nach §5 EnWG wurde nicht abgegeben, weil die mk-power, wie dargelegt, bereits bei anderen Behörde des gleichen Bundesministeriums in ihrer richtigen Funktion als Energiedienstleister im Rahmen des Contracting mit dem Kunden gemeldet ist. Der Energiedienstleister mk-power beauftragt für den Ankauf des z.B. Ökostroms die mk-energy oder einen anderen Versorger nach Wahl des Kunden, da die Unternehmen der mk-group rechtlich vorgeschriebener Weise getrennt sind zwischen Netz, Produktion und Vertrieb (unbundling).

Die mk-energy als Energieversorger hat neben Händlerkunden (Direktvermarktung, Spot- und Intraday 24/7 Handelsdesk, welchen selbstverständlich auch Sie nutzen können), als einzigen Contracting-Kunden die mk-grid und diese wiederum die mk-power und muss entsprechend ebenfalls nicht nach §5 EnWG eine Meldung abgeben. Diese Auffassung werden wir der Bundesnetzagentur im zu diesem Thema immer noch laufenden Anhörungsverfahren mitteilen. Auch diesen Sachverhalt hätten wir dem BDEW gern dargelegt, sofern dieser sich die Mühe gemacht hätte, zu irgendeinem Zeitpunkt das Gespräch mit der mk-group zu suchen statt diese, wohl auf Grund der vorstehend beschriebenen falschen Annahmen, bei der Netzagentur zu melden.

Wichtig ist dabei zu erkennen, dass die Definition zwischen Energie im Energiedienstleistungsgesetz und im Energiewirtschaftsgesetz unterschiedlich ist.

EDL-G Energie: alle handelsüblichen Energieformen einschließlich Elektrizität, Erdgas und Flüssiggas, Brennstoff für Heiz- und Kühlzwecke einschließlich Fernheizung und -kühlung, Stein- und Braunkohle, Torf, Kraftstoffe und Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt;

Energiewirtschaftsgesetz Energie: Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden.

Sie sehen hier selbst die Einschränkung auf Strom & Gas und dies liefert ein Energiedienstleister nicht, denn dieser beschafft und/ oder bearbeitet Strom und Gas zu Nutzenergie.


Text des BDEW:
Das Geschäftsmodell der mk-Unternehmensgruppe und der außerordentlich niedrige Strompreis hat mittlerweile ein breites Medienecho ausgelöst. Die aktuellen Medienberichte setzen sich allesamt kritisch mit dem Geschäftsgebaren der Unternehmensgruppe auseinander und bezweifeln die rechtliche Zulässigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des zu Grunde liegenden Geschäftsmodells. Alle Berichte kommen zu dem Schluss,
dass das Unternehmen mit dem Geschäftsmodell nicht dauerhaft am Markt wird bestehen können.


Unser Statement:
Das zum Teil auf die „Arbeit“ des BDEW zurückzuführende Medienecho auf unser Geschäftsmodell ist uns bekannt. Ungeachtet der Tatsache, dass in den Medien Unverständnis oder Unklarheit darüber herrscht, dass wir bereit sind unsere Kunden mit geringer Marge zu versorgen, was klar den Mitbewerb stört, den Kunden jedoch freut und doch so manche 2Mitbewerber" zugleich Kunden von uns sind und sich dabei ebenso freuen einen niedrigen Preis bezahlen zu müssen, spekuliert niemand außer dem BDEW darüber, ob die mk-group am Markt bestehen wird oder nicht. Wir verzeichnen trotz der Medienberichterstattung ein starkes Kundenwachstum und jeder Kunde ist für uns profitabel. Spekulationen des BDEW, auf welcher Grundlage auch immer, über den Fortbestand unserer Unternehmensgruppe sind unangemessen, haltlos und da geschäftsschädigend Teil der juristischen Aufarbeitung des Vorgangs.


Text des BDEW:
Die Netzbetreiber sind aus Vorsorgegründen gut beraten, ihre Netzentgeltforderungen soweit wie möglich insolvenzfest zu gestalten. Nach Kenntnis des BDEW werden die Netzentgelte in vielen Fällen nicht von den 'Tochtergesellschaften, die als Vertragspartner der Netzbetreiber auftreten, beglichen, sondern von der mk-Group Holding GmbH bezahlt. Derartige Drittzahlungen bergen im Falle einer Konzerninsolvenz das Risiko einer "Schenkungsanfechtung" nach Paragraph 134 InsO, mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter diese Zahlungen über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vom Netzbetreiber zurückfordern kann. Entsprechende Erfahrungen hat bereits eine Vielzahl von Netzbetreibern im laufenden Insolvenzverfahren der TelDaFax-Gruppe machen
müssen.
Zur Vermeidung dieses Anfechtungsrisikos sollte daher seitens des Netzbetreibers auf eine Zahlung durch den Vertragspartner bestanden werden. Auch wenn in den Lieferantenrahmenverträgen eine persönliche Schuld in der Regel nicht vereinbart ist und Zahlungen Dritter deshalb gemäß Paragraph 267 BGB grundsätzlich zu akzeptieren sind, könnte bei Vorliegen eines konkreten Insolvenzrisikos die Ablehnung der Drittzahlung mit
Verweis auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit (Paragraph 20 Abs. 2 EnWG, Paragraphen 242, 321 BGB) rechtlich begründet werden.

Unser Statement:
In diesem Abschnitt spekuliert der BDEW ohne jeglichen Anhaltspunkt über eine angebliche Insolvenzgefahr für die mk-group. Dies ist hochgradig geschäftsschädigend, zumal in der Folge eine Reihe von Stadtwerken sich nur auf Grund dieser haltlosen Verdächtigungen mit Fragen und Änderungswünschen bezüglich des bislang anstandslos akzeptierten Zahlungsverkehrs an uns gewandt hat. Dies verursacht einen unnötigen Verwaltungsaufwand auf Grund von Spekulationen des BDEW, denen wie oben dargelegt keine ansatzweise ausreichende Sachkenntnis zu Grunde liegt. Unser Bonitätsindex ist seit Betrieb gleich gut, sogar leicht verbessert und liegt je nach Auskunftei wie zum Beispiel CreditSafe bei 2,1. Alleine eine durch Falschdarstellung bewußt oder unbewußt in jedem Fall jedoch fahrlässig da keine Rückfrage gestellt wurde die Bonitätsrisiko oder gar ein Insolvenzrisiko an den Haaren herebizuziehen, ist schlichtweg diskriminierend und marktbehindernd und wir denken, dies möchte am Markt keiner damit herbeiführen. Die beste Risikominimierung ist jedoch eine bilaterale Geschäftsbeziehung, also ein Nehmen und Geben oder Kaufen und Verkaufen auf beiden Seiten. Ausdrücklich laden wir hier zur Kooperation ein.


Wir hoffen wir konnten mit diesem Anschreiben unseren Beitrag zur Markttransparenz erbringen und laden Sie höflich ein, sollten Sie Rückfragen haben, sich sehr gerne bei uns zu melden. Durch Sie als Marktteilnehmer wird genau erkannt werden, dass hier offensichtlich ein Streit um Gesetz zwischen Energiedienstleistungs- und Energieeffizientgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz, auf unserem Rücken ausgetragen wird.

Bitte geben Sie den Energiedienstleistern welche derzeit noch Pionierarbeit leisten und nach diesem Energie- und Energieeffizienzgesetz ihren Betrieb ausgerichtet haben, auch die Möglichkeit sich im Rahmen dieses Gesetzes zu entfalten., denn nochmals anmerken möchten wir, dass unsere Energiedienstleistung keinesfalls auf den Lieferanten mk-energy eingeschränkt ist, sondern jeder von Ihnen ein entsprechendes Angebot abgeben kann.

Da Energiedienstleistung gem dem EDL-G für Energieunternehmen verpflichtend ist, sehen wir uns nicht als Gegner am Markt, sondern können nur dazu einladen durch Kooperation den Markt der Energiedienstleistung und Energieeffizienz gemeinsam aufzubauen.



Offline Gonzo1976

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #423 am: 22. Mai 2013, 10:42:53 »
   
      Energie AG

Wichtige Mitteilung:

Am 05.03.2008, legte der Vorstand Martin Richard Kristek, das Vorstandsmandat mit sofortiger Wirkung nieder.


Also doch richtig.....und nicht wie immer behauptet wird....

Offline Energiesparer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #424 am: 22. Mai 2013, 11:29:40 »
ich zitiere noch einmal aus dem Rundschreiben an die BDEW-Mitglieder

Zitat
Die mk-energy ist also kein Letztverbraucher, der zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet ist, die mk-grid ebenfalls nicht, da der Kunde als Letztverbraucher ein Vertragsverhältnis mit der mk-power hat und von dieser beliefert wird. In verschiedenen Gerichtsverfahren wurde bestätigt, dass weder die mk-energy noch die mk-grid als Letztverbraucher anzusehen sind (LG Mühlhausen (1 HK O 43/12) und LG Erfurt (2 HKO 53/12)) Entsprechend sind weder mk-energy noch mk-grid Letztverbraucher beliefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen und somit falscher Adressat für Forderung nach Entrichtung der EEG-Umlage, wie den Übertragungsnetzbetreibern mehrfach dargelegt worden ist.
 

Somit ist nach eigener Einschätzung der Kunde selbst Letztverbraucher der von mk power beliefert wird. Dann müsste mk power die EEG-Umlage vom Verbraucher erheben und abführen. Das wäre aber eine normale Stromlieferung von mk power an den Letztverbraucher und keine Lieferung von so genannter Nutzenergie. Wenn der Kunde keinen Strom, sondern schon umgewandelte Nutzenergie bezöge, könnte er nicht, wie von CE behauptet Letztverbraucher sein. Dann wäre zweifelsfrei derjenige Letztverbraucher, der die Umwandlung in "Nutzenergie" betreibt.

Schön, dass CE mal die Widersprüchlichkeiten ihrer Argumentationen so auf dem Tablett serviert.

Bezüglich des Grünstomprivilegs gibt man seitens CE vor, zu glauben, dass dafür eine Lieferung von 100% Ökostrom ausreicht. Auf die Bedingungen gemäß EEG hattte ich bereits hingewiesen.
« Letzte Änderung: 22. Mai 2013, 11:47:02 von Energiesparer51 »
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Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #425 am: 22. Mai 2013, 11:47:07 »
Jede leitungsgebundene Elektrizitätsversorgung hat einen Letztverbraucher.
Die Kunden der mk-power sollen keine Letzverbraucher sein, da sie nicht leitungsgebunden mit Elektrizität, sondern mit sog. Nutzenergie beliefert werden sollen.
Wenn die Kunden der mk-power folglich nicht Letztverbraucher hinsichtlich einer leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung sein können, so muss wohl schon ein involviertes Unternehmen der mk- Gruppe selbst Letztverbraucher iSv. § 37 EEG sein. Der Letztverbrauch der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung erfolgt wohl durch die Umwandlung in sog. Nutzenergie, die dann an die mk-powr- Kunden geliefert wird.

Ein Bäckereiunternehmen, welches die leitungsgebundene Elektrizitätsversorgung zur Produktion der von ihm vertriebenen Backwaren verbraucht, ist auch selbst Letzverbraucher der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung und nicht etwa die Kunden, die erst mit den so produzierten Backwaren beliefert werden.
« Letzte Änderung: 22. Mai 2013, 11:52:49 von RR-E-ft »

Offline Energiesparer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #426 am: 22. Mai 2013, 11:49:16 »
Jede leitungsgebundene Elektrizitätsversorgung hat einen Letztverbraucher.
Die Kunden der mk-power sollen keine Letzverbraucher sein, da sie nicht leitungsgebunden mit Elektrizität, sondern mit sog. Nutzenergie beliefert werden sollen.
Wenn die Kunden der mk-power folglich nicht Letztverbraucher hinsichtlich einer leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung sein können, so muss wohl schon ein involviertes Unternehmen der mk- Gruppe selbst Letztverbraucher iSv. § 37 EEG sein.

Das sehe ich genauso, nur benennt CE in dem Text trotzdem explizit den Kunden als Letztverbraucher. (eine der von mir rot markierten Textpassagen).

Zitat
da der Kunde als Letztverbraucher ein Vertragsverhältnis mit der mk-power hat und von dieser beliefert wird

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Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #427 am: 22. Mai 2013, 11:58:30 »
Der Kunde der mk-power kann kein Letztverbraucher der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung sein, wenn er nicht leitungsgebunden mit Elektrizität, sondern mit einem - mit leitungsgebundener Elektrizität - erzeugtem Produkt, sog. Nutzenergie, beliert wird. Die leitungsgebundene Elektrizitätsversorgung muss wohl derjenige letztverbraucht haben, der damit das Produkt "Nutzenergie" oder sonstige heiße Luft produziert hat.

Man fragt sich schon, wer überhaupt für sich die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs bei den Übertragungsnetzbetreibern angemeldet haben soll.
Das muss schließlich das konkrete Unternehmen sein, welches sich gem. § 37 EGG als Verpflichteter ansieht.
« Letzte Änderung: 22. Mai 2013, 12:31:53 von RR-E-ft »

Offline Energiesparer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #428 am: 22. Mai 2013, 12:03:23 »
Der Kunde der mk-power kann kein Letztverbraucher der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung sein, wenn er nicht leitungsgebunden mit Elektrizität, sondern mit einem - mit leitungsgebundener Elektrizität - erzeugtem Produkt, sog. Nutzenergie, beliert wird. Die leitungsbedundene Elektrizitätsversorgung muss wohl derjenige letztverbraucht haben, der damit das Produkt "Nutzenergie" oder sonstige heiße Luft produziert hat.

Das stimmt völlig mit dem überein, was ich oben schrieb:

Zitat
Wenn der Kunde keinen Strom, sondern schon umgewandelte Nutzenergie bezöge, könnte er nicht, wie von CE behauptet Letztverbraucher sein. Dann wäre zweifelsfrei derjenige Letztverbraucher, der die Umwandlung in "Nutzenergie" betreibt.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #429 am: 22. Mai 2013, 12:20:04 »
Dass die von mk-energy leitungebunden gelieferte Elektrizität von mk-grid oder mk-power zur Erzeugung von "Nutzenergie" oder sonstiger heißer Luft (Abwärme) letztverbraucht wird, ist denknotwendige Voraussetzung dafür, dass der Kunde der mk-power überhaupt mit einem daraus produzierten/ erzeugten Produkt "Nutzenergie" (Licht, mechanische Arbeit, Wärme. Kälte, Druckluft) beliefert werden kann.

Der mit der erzeugten "Nutzenergie", welche keinesfalls mit der verbrauchten elektrischen Energie identisch ist, belieferte Kunde ist kein Letztverbraucher der leitungsgebunden gelieferten elektrischen Energie.
« Letzte Änderung: 22. Mai 2013, 12:29:41 von RR-E-ft »

Offline khh

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #430 am: 22. Mai 2013, 12:21:13 »
Das „Rundschreiben“ der mk-group an die Mitglieder des BDEW mit der eigenwilligen Rechtsauffassung in den „Statements“ ist wirklich entlarvend und macht deutlich, wie die Protagonisten des "Energiedienstleisters der Energiewende" versuchen, sich an der Zahlung der EEG-Umlage „vorbeizumogeln“.

Da dieser Versuch scheitern dürfte:
Zitat
Text des BDEW:
Wie sich das Geschäftsmodell finanziert, ist unklar. Allem Anschein nach beabsichtigt mk-grid durch das Vertragskonstrukt, die Stromlieferung als Eigenverbrauch darzustellen, um eine Befreiung von der EEG-Umlage sowie der Stromsteuer zu erreichen. Hierzu sind bereits Gerichtsverfahren seitens der Übertragungsnetzbetreiber gegen mk-grid bzw. mk-power anhängig. Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt
(BMU) vom 27. August 2012 belegt, dass beim sog. "Lichtcontracting" kein Befreiungstatbestand im Sinne des Paragraphen 37 EEG vorliegt und damit die EEG-Umlage auch bei diesem Geschäftsmodell fällig wird. In gleicher Weise haben bereits das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.4.2012) und das LG Berlin (Beschluss vom 8.5.2012) in Verfahren gegen mk-grid bzw. mk-power entschieden und eine Privilegierung bei
der EEG-Umlage und der Stromsteuer abgelehnt. Bei einem entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsurteil - spätestens mit der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) - wird die mk-Unternehmensgruppe einen erheblichen Betrag an EEG-Umlage und Stromsteuer nachzahlen müssen.
ist das Schicksal der mk-group wohl vorprogrammiert.  ???

Ergänzung:
Dass für EEG-Umlage-Nachzahlungen ausreichende Rückstellungen gebildet wurden, möchte ich stark bezweifeln. Wenn Kristek seine diesbzgl. Behauptung glaubhaft machen will, dann muss er schnellstens mit den testierten Bilanzen der Geschäftsjahre 2011 und 2012 rüberkommen!

Fazit:  Das ganze 'Geschäftsmodell' stinkt zum Himmel !!!  :o
« Letzte Änderung: 22. Mai 2013, 12:47:09 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Agnitio

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #431 am: 22. Mai 2013, 12:48:35 »
Das „Rundschreiben“ der mk-group an die Mitglieder des BDEW mit der eigenwilligen Rechtsauffassung in den „Statements“ ist wirklich entlarvend und macht deutlich, wie die Protagonisten des "Energiedienstleisters der Energiewende" versuchen, sich an der Zahlung der EEG-Umlage „vorbeizumogeln“.

Da dieser Versuch scheitern dürfte:
Zitat
Text des BDEW:
Wie sich das Geschäftsmodell finanziert, ist unklar. Allem Anschein nach beabsichtigt mk-grid durch das Vertragskonstrukt, die Stromlieferung als Eigenverbrauch darzustellen, um eine Befreiung von der EEG-Umlage sowie der Stromsteuer zu erreichen. Hierzu sind bereits Gerichtsverfahren seitens der Übertragungsnetzbetreiber gegen mk-grid bzw. mk-power anhängig. Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt
(BMU) vom 27. August 2012 belegt, dass beim sog. "Lichtcontracting" kein Befreiungstatbestand im Sinne des Paragraphen 37 EEG vorliegt und damit die EEG-Umlage auch bei diesem Geschäftsmodell fällig wird. In gleicher Weise haben bereits das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.4.2012) und das LG Berlin (Beschluss vom 8.5.2012) in Verfahren gegen mk-grid bzw. mk-power entschieden und eine Privilegierung bei
der EEG-Umlage und der Stromsteuer abgelehnt. Bei einem entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsurteil - spätestens mit der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) - wird die mk-Unternehmensgruppe einen erheblichen Betrag an EEG-Umlage und Stromsteuer nachzahlen müssen.
ist das Schicksal der mk-group wohl vorprogrammiert.  ???

Ergänzung:
Dass für EEG-Umlage-Nachzahlungen ausreichende Rückstellungen gebildet wurden, möchte ich stark bezweifeln. Wenn Kristek seine diesbzgl. Behauptung glaubhaft machen will, dann muss er schnellstens mit den testierten Bilanzen der Geschäftsjahre 2011 und 2012 rüberkommen!

Fazit:  Das ganze 'Geschäftsmodell' stinkt zum Himmel !!!  :o

Mit welcher Begründung ist denn die Bilanz des Geschäftsjahres 2011 immer noch nicht veröffentlicht? Die 2010er ist ja nicht Ernst zu nehmen..

Offline stromer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #432 am: 22. Mai 2013, 12:54:58 »
Um Energie (hier Strom) an Haushaltkunden zu liefern muss eine Firma einen Lieferantenvertrag mit den jeweiligen Netzbetreibern
abschließen.
Das ist hier die mk-power ihr Energiedienstleister .....  , dabei spielt der Name keine Rolle. Wichtig ist nur es muss eine juristische
Person sein, was  übersetzt mit Firma bezeichnet wird.
Was macht die Firma, sie liefert Energie an Haushaltkunden.
Und schon sind wir beim Energiewirtschaftsgesetz § 5 gelandet.  Wer Energie an Haushaltkunden liefert muss sich anmelden.
Dabei spielt es überhaupt keine Rolle das davor noch die mk-grid geschaltet ist und den Strom in Nutzenergie verpackt.
Die Pakete mit Licht , Kraft, Wärme und Kälte werden dann mit eigenen LKWs zum Haushaltkunden gebracht.
Da in den Paketen Energie ist,  kommt MRK nicht am Energiewirtschaftsgesetz § 5 vorbei.


Die EEG Umlage sehe ich so:
Wenn ein Marktteilnehmer ausfällt, warum auch immer, muss ich das mit bezahlen, denn ich bin nicht bei CE.
Die Umlage wird zum 15.10. jedes Jahres festgesetzt.
Ich glaube monatlich (unverzüglich) muss die Verbrauchsmeldung erfolgen (an Übertragungsnetzbetreiber) und bis Ende Mai die Jahresabrechnung des vergangenen Jahres. Im September erfolgt dann die Berechnung nach dem Ausgleichsmechanismus.
Das sehe ich so: Es musste mehr Geld ausgegeben werden und das wird dann am 15.10. mit aufgeschlagen. (weil zB. Marktteilnehmer
ausgefallen sind oder mehr Betriebe von der EEG Umlage befreit wurden)
Das lässt sich leicht nachlesen. Man muss nur den Willen dazu haben, um das zu verstehen.

Was nun CE betrifft: Da das EEG Gesetz von Elektrizitätsversorgungsunternehmen spricht was Letztverbraucher mit Strom beliefert,
müsste mk-energy die EEG Umlage bezahlen. Das die mK-grid der einzige Kunde und damit Letzverbraucher ist spielt dabei keine Rolle.
Das Umweltministerium  hat ja beim Erstellen des EEG Gesetzes nicht daran gedacht, das da mal ein Herr Kristek kommt.
Vielleicht hätte man das dann anders formuliert.
Somit dürfte doch allen Experten klar sein das das ein Sparmodell  mit drei beteiligten Firmen ist. Nur das das sparen ewtl auch
zu meinen Lasten gehen könnte.

Es kann ja nicht erwartet werden das die Übertragungsnetzbetreiber die fehlenden Umlagenbeträge aus eigener Tasche
bezahlen (wird ja weitergereicht an die Anlagenbetreiber zB PV oder Windkraft).

Das ist meine ganz persönliche Meinung dazu.



Offline khh

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #433 am: 22. Mai 2013, 12:58:43 »
Mit welcher Begründung ist denn die Bilanz des Geschäftsjahres 2011 immer noch nicht veröffentlicht? Die 2010er ist ja nicht Ernst zu nehmen..

Die völlig blödsinnige "Begründung" von Kristek können Sie sich in dem in vorherigen Beiträgen verlinkten Filmchen zur PK am 15.05. anhören!  ::)
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Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #434 am: 22. Mai 2013, 13:17:08 »
Ich meine, CEO Kristek hat sich da wohl mittlerweile gedanklich verrannt, wenn er meinen sollte, Kunden könnten mit aus Strom erzeugter "Nutzenergie" (Licht, mechanische Arbeit, Wärme, Kälte, Druckluft) beliefert werden, ohne dass durch die Erzeugung dieser Nutzenergie und Umwandlungsverluste die von mk-energy leitungsgebunden gelieferte Elektrizität selbst bereits letztverbraucht wird. Dafür hätte er aber wohl zunächst ein perpetuum mobile erfinden müssen.  Dementsprechend kann die CE- Argumentation wohl nur noch als gedanklich wirr erscheinen.

Auf wirren Gedanken lässt sich letztlich kein erfolgreiches Geschäftsmodell gründen.
« Letzte Änderung: 22. Mai 2013, 13:29:00 von RR-E-ft »

 

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