care energy postet auf fb weiter:
Care-Energy mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co.KG als Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG als technischen Contractor mit Strom und Gas. Diese wandelt durch verschiedene technische Geräte den Strom und das Gas in Licht, Kraft, Wärme und Kälte um und liefert dies zur mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG, welche die gesamte Energiedienstleistung also Nutzenergielieferung eine Fülle von Energie- und Servicedienstleistungen an unseren Kunden liefert. Mit dieser mk-power hat unser Kunde einen Energiedienstleistungsvertrag.
mk energy wurde vor dem LG Hamburg auf Zahlung der EEG- Umlage verklagt.
Nach Aussage des CEO beliefert die beklagte mk- energy nur einen einzigen Kunden mit Strom, nämlich mk- grid.
Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob dieser einzige Stromkunde den Strom tatsächlich selbst verbraucht oder aber an
irgendeinen Dritten weiterliefert.
Die Parteien eines Rechtsstreits haben sich zum Sachverhalt
vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären, § 138 Abs. 1 ZPO.
Ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht kann einen Betrugsstrafbarkeit im Hinblick auf einen zu besorgenden Prozessbetrug begründen.
Wie es sich im konkreten Fall tatsächlich verhält, kann wohl schlussendlich nur Care Energy bzw. der CEO wissen, da es sich um
interne Geschäftsvorgänge innerhalb der Unternehmensgruppe handeln soll.
In einem solchen Fall kann eine Partei, die nur über das Wissen von den zugrunde liegenden Tatsachen Kenntnis haben kann, eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast treffen.
Das Gericht kann nur dann zu einer zutreffenden rechtlichen Würdigung eines Lebenssachverhalts gelangen, wenn der Tatsachenstoff der Wahrheitspflicht entsprechend vorgetragen wurde.
Dem erkennenden Gericht muss aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich werden, ob der [einzige] mit Strom belieferte Kunde [mk-grid] den gelieferten Strom vollständig verbraucht oder diesen jedenfalls an Dritte weiterliefert.
Entsprechend der immer wieder verlautbarten Care Energy- Wahrheit müsste dem erkennenden Gericht deshalb zum Sachverhalt wohl wahrheitsgemäß mitgeteilt werden,
dass der einzige Stromkunde der Beklagten den gelieferten Strom nicht an Dritte weiterliefert, sondern vollständig verbraucht.
Mk energy als Beklagte darf der Klage m.E. nicht mit dem Betreiten entgegentreten, der mit Strom belieferte Kunde [die mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG] würde den gelieferten Strom nicht verbrauchen, sondern an Dritte liefern, wenn dies dem
praktizierten internen Geschäftsablauf bei Care Energy widerspricht.
Wofür der mit Strom belieferte Kunde [mk- grid] den gelieferte Strom verbraucht, kann offen bleiben, weil die Entscheidung des Rechtsstreits nicht davon abhängt bzw. abhängen kann.
Schließlich haben Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, regelmäßig schon keine Kenntnis davon, wofür bzw. wodurch ihre Kunden den gelieferten Strom verbrauchen.
Vorliegend verhält es sich wegen der (behaupteten) internen Geschäftsvorgänge jedoch anders.
Dem erkennenden Gericht muss deshalb nicht unbedingt der vollständige Care Energy- Sachverhalt unterbreitet werden, der darin bestehen soll,
dass die mk-grid Ihr Netzbetrieb GmbH & Co.KG als technischer Contractor durch verschiedene technische Geräte den Strom in Licht, Kraft, Wärme und Kälte umwandelt, dadurch den gelieferten Strom vollständig verbraucht und deshalb ausschließlich die dabei erzeugten Umwandlungsprodukte sodann an mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co.KG liefert.
Das Gericht kann den von den Parteien den der prozessualen Wahrheitspflicht entsprechend unterbreiteten Lebenssachverhalt (Tatsachenstoff) nur rechtlich würdigen.
Und dabei kommt wohl nur eine rechtliche Würdigung in Betracht, wenn nach dem unterbreiteten Tatsachenstoff der mit Strom belieferte Kunde den gelieferten Strom nicht an Dritte weiter liefert, sondern selbst verbraucht:
Erzeugt der Stromkunde mk-grid als technischer Contractor tatsächlich aus dem gelieferten Strom Nutzenergie, die er an mk-power liefert, und verbraucht er deshalb den gelieferten Strom dabei vollständig, so handelt es sich bei mk-grid nach der bestehenden Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M. um einen Letztverbraucher im Sinne des EEG (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 13.03.12 und 25.04.12 Az. 21 U 41/11). Beliefert mk energy aber einen Letztverbraucher im Sinne des EEG mit Strom, so ist mk energy deshalb gem. § 37 Abs. 2 EEG gesetzlich zur Zahlung der EEG- Umlage verpflichtet (vgl. § 37 Abs. 5 EEG), welche gem. § 3 AusglMechV berechnet und veröffentlicht wurde.
Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verringerung der EEG- Umlage trüge die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie sich darauf beruft.