Wenn die bestehenden Verträge auf der Grundlage und im Rahmen der AVBFernwärmeV abgeschlossen wurden, dann gilt für diese auch § 4 AVBFernwärmeV.
Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV.
Es handelt sich um eine ähnliche Regelung wie § 4 AVBGasV/ AVBEltV/ AVBWasserV.
Wieso sollten denn die Grenzen der AVBFernwärmeV mit der Änderung zum 01.07.10 überschritten worden sein?
Die Änderung von Preisblättern durch öffentliche Bekanntgabe wird wohl durch § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV gedeckt.
§ 1 AVBFernwärmeV
§ 1 Gegenstand der Verordnung
(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen.
(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. Von der in § 18 enthaltenen Verpflichtung, zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts Meßeinrichtungen zu verwenden, darf nicht abgewichen werden.
(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
Lagen denn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV überhaupt vor?
Jedem Kunden, der kein Industrieunernehmen ist, muss eine Versorgung zu den Bedingungen der AVBFernwärmeV angeboten werden.
Dies ist Voraussetzung auch für eine
anderweitige Vertragsgestaltung gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV, mit welcher der Kunde sich einverstanden erklärt haben muss.
Erklärt sich der Kunde bei gleichzeitiger Vorlage dieser
Versorgungsalternativen (erforderlich: zwei Angebote !) durch den Versorger mit der Versorgung zu von der AVBFernwärmeV
abweichenden Bedingungen gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV nicht einverstanden, verbleibt es
für ihn bei der Versorgung zu den Bedingungen der AVBFernwärmeV.
Für die
Belieferung im Rahmen der AVBFernwärmeV kann der Versorger die Preise entweder gem. § 315 BGB einseitig bestimmen oder aber Preisänderungsklauseln verwenden, die ihererseits für ihre Wirksamkeit § 24 AVBFernwärmeV entsprechen müssen (BGH VIII ZR 138/05, VIII ZR 66/09, VIII ZR 273/09, VIII ZR 37/10).
Demnach muss es dem Versorger wohl auch möglich sein, für die
Belieferung im Rahmen der AVBFernwärmeV zukünftig von der bisherigen Verwendung von Preisänderungsklauseln wieder Abstand zu nehmen und die Preise zukünftig wieder gem. § 315 BGB einseitig zu bestimmen.
Werden die Preise vom Versorger gem. § 315 BGB einseitig bestimmt, sind sie an den Maßstab der Billigkeit gebunden und unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle (BGH VIII ZR 138/05 Rn. 29).