Die Frage war doch allein, ob es einen
Anspruch darauf gibt.
Es gibt nun mal keinen Anspruch auf Abschluss oder unveränderte Fortsetzung eines Vertrages zu
unveränderten Bedingungen, in den infolge der bekannten Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel eine
Lücke in das gesamte Vertragsgefüge gerissen ist.
Der Versorger hätte doch
von Anfang an weder mit Ihnen noch mit sonstwem einen (langfristigen) Vertrag diesen Inhaltes abgeschlossen, wenn er dabei schon gewusst hätte, dass die Preisänderungsklausel unwirksam und er deshalb nicht befugt ist, bei Kostensteigerungen die Preise zu ändern. Es ist wohl anzunehmen, dass bei Vertragsabschluss beide Vertragsschließenden die Vorstellung hatten, dass der Preis nicht für alle Zeiten unveränderlich ist, sondern Änderungen unterliegt und unterliegen soll. Nachdem die Unwirksamkeit der Klausel bekannt war, hätte man sich redlicherweise zusammensetzen können, um gemeinsam eine Lösung zu finden, um Leistung und Gegenleistung weiterhin angemessen im Gleichgewicht zu halten, also die Vertragsbedingungen im gegenseitigen Einvernehmen entsprechend abzuändern/
anzupassen oder aber den Vertrag zu beenden,
§§ 313, 314 BGB.
Was hätten die Parteien schon beim ursprünglichen Vertragsabschluss
redlicherweise zu Preisänderungen vereinbart, wenn ihnen diese
Vertragslücke seinerzeit bekannt gewesen wäre. Diese Frage stellen sich Richter, wenn es um eine ergänzende Vertragsauslegung geht, um einen
aus seinen Fugen geratenen Vertrag doch noch zu retten.
Aus dem vertraglichen Band ergeben sich insbesondere bei langjährigen Verträgen auch gegenseitige Treue- und Fürsorgepflichten, die es auch gebieten können, einer Vertragsanpassung zuzustimmen, sofern der Vertrag eine von den Parteien bei Vertragsabschluss
unerkannte Lücke aufweist.
Sie aber wollen gerade die
unveränderte Fortsetzung zu
unveränderten Bedingungen, was für Sie besonders günstig, für den Versorger jedoch unzumutbar hart wäre, nachdem die übereinstimmenden Vorstellungen beim ursprünglichen Vertragsabschluss noch eine vollkommen andere Richtung genommen hatten. Und darauf haben Sie wohl mit Recht
keinen Anspruch.
Es besteht wohl allenfalls Anspruch auf einen
angepassten Vertrag, der Leistung und Gegenleistung wieder ins rechte Lot bringt, so wie es schon beim ursprünglichen Vertragsabschluss dem
übereinstimmenden Parteiwillen entsprach.
Sehr große Wundertüte. 