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Autor Thema: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?  (Gelesen 138468 mal)

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Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #45 am: 27. Juli 2011, 16:11:02 »
RR-E-ft
umgekehrt
Der \"tapfere Recke\" (SWLB) hat uns, die Fernwärmekunden,seit 27 Jahre-
als\"bestes Rindvieh\" gemolken.Die Sahne und das Fett ist heute noch in
den Bilanzen vorhanden.
Der Arbeitspreis ist von 2,95ct./Kwh bis 7,22 ct./Kwh (10/2008) gestiegen.
Es waren gute,fettige Milchjahre.

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #46 am: 27. Juli 2011, 16:13:18 »
Nur geschlachtet wurde wohl noch keiner? ;)

Es kann eigentlich offen bleiben, warum nur Ihnen gekündigt wurde.
Darüber lässt sich ja auch sowieso  nur unendlich spekulieren, so lange man nicht in die Köpfe der Verantwortlichen reinschauen und deren interne Protokolle auslesen  kann.

Entscheidend ist allein, ob der Kläger darauf, was er mit zulässigen Klageanträgen beansprucht, tatsächlich einen Anspruch hat, seine Klage deshalb begründet ist.
Andernfalls muss die Klage abgewiesen werden.

Der Rechthaber bekommt halt kein Recht, wenn seine Anträge schon unzulässig sind.

In einem Gerichtsverfahren geht es auch nicht darum, moralische Sieger festzustellen.  
Hier im Forum ist der Kunde immer König der Herzen,
endweder strahlender Sieger oder aber irgendwie bemittleidendes Opfer einer unsäglich versorgerfreundlichen Justiz.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #47 am: 27. Juli 2011, 17:02:56 »
Der Antrag war zulässig (Hauptanträge),Nr. 1 lautet:
\"Es wird festgestellt,dass der Fernwärmelieferungsvertrag in der Fassung vom 17.07.1984 durch die Kündigung des Beklagten vom 20.03.2009 nicht beendet wurde,sondern unverändert zu den bisherigen Bedingungen fort-
besteht.\"
Begründet wurde er auf vielen Seiten mit §§19 Abs. 1 GWB/134 BGB
(Kartellrechtliche Ungleichbehandlung und fehlende/nicht ausreichende
sachliche Rechtfertigung).
Anspruch:Ab dem 01.01.2010 zu den gleichen vertraglichen Bedingungen
beliefert zu werden wie alle anderen gleichartigen Fernwärmekunden
(meine Nachbarn),deren Verträge alle zum 01.01.2010 verlängert wurden.
Darf ich diesen Anspruch nicht haben ? (Anschluss- und Benutzungs-
zwang).Ein Wechsel ist nicht möglich.

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #48 am: 27. Juli 2011, 17:13:51 »
Der Antrag mag zulässig sein, ob er begründet war, ist die Frage.

Konnte es tatsächlich einen Anspruch auf unveränderte Vertragsfortführung zu den bisherigen Bedingungen geben, nachdem anderseits gerichtlich festgestellt war, dass Preisänderungen im konkreten Vertragsverhältnis  infolge unwirksamer Preisänderungsklauseln unzulässig und unwirksam sind ?!

Dies steht zu bezweifeln.
Warum es zu bezweifeln steht, wurde oben ausgeführt.

Womöglich wären Sie bei unveränderter Vertragsfortführung zu den bisherigen Bedingungen bei jeder weiteren Preisänderung wieder erfolgreich gerichtlich gegen diese vorgegangen.
Womöglich meinen Sie sogar, Sie hätten zeitlich unbefristet einen Anspruch darauf, eben so erfolgreich weiter zu verfahren.
 
Es besteht eben kein Anspruch auf Abschluss bzw.  Fortführung  eines zeitlich unbefristeten oder gar langjährigen Vertrages, der für den Versorger - infolge unwirksamer Klauseln - keinerlei Preisänderung bei gestiegenen Kosten zulässt.

Die anderen Kunden hatten und haben ebenso auch schon keinen Anspruch darauf !!!

Deren Verträge wurden bloß (noch) nicht gekündigt, so dass sich für jene die Frage, ob sie einen solchen Anspruch etwaig  haben, bisher (noch) gar nicht stellte.

Sie sind zum Gericht gezogen wegen eines vermeintlichen Anspruchs darauf, mit Ihnen einen Vertrag fortzuführen oder neu abzuschließen, der jedenfalls eine unwirksame Preisänderungsklausel enthält und deshalb grundsätzlich keine Preisänderungen bei gestiegenen Kosten zulässt, wie Sie wussten.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #49 am: 27. Juli 2011, 17:35:23 »
Warum sollen sich alle anderen Kunden nicht auf die vertragliche Ver-
längerung zum 01.01.2010 berufen können.Sie haben doch einen Vertrag,der dies vorschreibt,verbindlich für beide Seiten.Seit wann sind Sie
nicht mehr Verfechter des Spruchs:pacta sunt servanda.Ich wundere mich
sehr.

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #50 am: 27. Juli 2011, 17:44:48 »
Die Frage war doch allein, ob es einen Anspruch darauf gibt.

Es gibt nun mal keinen Anspruch auf Abschluss oder unveränderte Fortsetzung eines Vertrages zu unveränderten Bedingungen, in den infolge der bekannten Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel eine Lücke in das gesamte Vertragsgefüge gerissen ist.

Der Versorger hätte doch von Anfang an weder mit Ihnen noch mit  sonstwem einen (langfristigen) Vertrag diesen Inhaltes abgeschlossen, wenn er dabei schon gewusst hätte, dass die Preisänderungsklausel unwirksam und er deshalb nicht befugt ist, bei Kostensteigerungen die Preise zu ändern. Es ist wohl anzunehmen, dass bei Vertragsabschluss beide Vertragsschließenden die Vorstellung hatten, dass der Preis nicht für alle Zeiten unveränderlich ist, sondern Änderungen unterliegt und unterliegen soll. Nachdem die Unwirksamkeit der Klausel bekannt war, hätte man sich redlicherweise zusammensetzen können, um gemeinsam eine Lösung zu finden, um Leistung und Gegenleistung weiterhin angemessen im Gleichgewicht zu halten, also die Vertragsbedingungen im gegenseitigen Einvernehmen entsprechend abzuändern/ anzupassen oder aber den Vertrag zu beenden, §§ 313, 314 BGB.

Was hätten die Parteien schon beim ursprünglichen Vertragsabschluss redlicherweise zu Preisänderungen vereinbart, wenn ihnen diese Vertragslücke seinerzeit bekannt gewesen wäre. Diese Frage stellen sich Richter, wenn es um eine ergänzende Vertragsauslegung geht, um einen aus seinen  Fugen geratenen Vertrag doch noch zu retten.

Aus dem vertraglichen Band ergeben sich insbesondere bei langjährigen Verträgen auch gegenseitige Treue- und Fürsorgepflichten, die es auch gebieten können, einer Vertragsanpassung zuzustimmen, sofern der Vertrag eine von den Parteien bei Vertragsabschluss unerkannte Lücke aufweist.

Sie aber wollen gerade die unveränderte Fortsetzung zu unveränderten Bedingungen, was für Sie besonders günstig, für den Versorger jedoch unzumutbar hart wäre, nachdem die übereinstimmenden Vorstellungen beim ursprünglichen  Vertragsabschluss noch eine vollkommen andere Richtung genommen hatten. Und darauf haben Sie wohl mit Recht keinen Anspruch.

Es besteht wohl allenfalls Anspruch auf einen angepassten Vertrag, der Leistung und Gegenleistung wieder ins rechte Lot bringt, so wie es schon beim ursprünglichen Vertragsabschluss dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprach.

Sehr große Wundertüte.  ;)

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #51 am: 27. Juli 2011, 23:38:31 »
Das Urteil des AG Ludwigsburg stellte gerade auf eine bestehende Kündigungsmöglichkeit des Versorgers ab.

Zitat
Dass der Wegfall der streitgegenständlichen Erhöhungsklausel zu einem unzumutbaren Ergebnis führt, kann hier nicht festgestellt werden.
Die Klägerin hat auch keine Umstände dargetan, die eine andere Beurteilung gebieten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund von § 6 Ziff. 2 des streitgegenständlichen Vertrages ein Kündigungsrecht besteht.

Wollte man davon ausgehen, dass ein Kündigungsrecht  für den Versorger tatsächlich  nicht bestand, hätte man schon dort die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen gehabt.

Nun ist es aber so, dass auch einem Monopolisten grundsätzlich  ein Recht zur ordentlichen Kündigung zusteht (vgl. BGH B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08], es sei denn ihn trifft eine gesetzliche Versorgungspflicht oder das Recht zur ordentlichen Kündigung wäre wirksam vertraglich ausgeschlossen worden.

Offline tangocharly

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #52 am: 28. Juli 2011, 09:58:14 »
Gegenstand des Versorgungsvertrages war in dem Fall (VIII ZR 241/08 ) ein Sonderabkommen und hierin wiederum ein vertraglich begründetes Kündigungsverbot.

Zitat
Tz. 14
Das Risiko der Stromlieferung ist damit zwischen den Parteien klar ver-teilt worden. Der Kläger hatte lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht, sich selbst um einen eigenen (öffentlichen) Anschluss zu kümmern. Hingegen war der Beklagte aufgrund der kaufvertraglichen Regelung in der (Versorgungs-) Pflicht, sah das offenbar auch selbst so und wollte dieser Pflicht nachkommen. Anders sind das Angebot in dem Rundschreiben und die nachfolgenden Strom-lieferungen über sein Grundstück nicht zu verstehen. Damit haben die Parteien vertraglich aber eine ordentliche Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Stromlieferungsvertrages, jedenfalls durch den Beklagten, ausgeschlossen, solange es eine öffentliche Versorgung nicht gibt.

Kaufvertragliche Regelungen hat der BGH bislang dem (gesetzlichen) Anschluß- und Benutzungszwang nicht gleichgestellt, wenn es um den hierin liegenden Vergleich zur Monopolstellung ging.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #53 am: 28. Juli 2011, 16:13:28 »
RR-E-ft,tangocharly
Es geht nicht um das grundsätzliche Recht eines Fernwärme-Monopolisten,
einen Versorgungsvertrag zu kündigen,es geht um einen ganz speziellen Monopolisten,ob dieser bei Anschluss- und Benutzungszwang,gebundener Leitung,Kontrahierungszwang und eingetragener Grunddienstbarkeit nur
EINEM Kunden kündigen durfte,und ob er bei dieser Kündigung besondere Gründe vorgetragen hat,die dem kartellrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz gem § 19 Abs. 1 GWB gerecht werden.
Wenn das nicht gegeben ist ,dann ist die Kündigung rechtswidrig und
gem. §134 BGB nichtig.Dann kommt der alte Vertrag wieder zur Wirkung.
Das ist die logische Konsequenz aus einem Verstoss nach § 19 GWB.

Dazu -im ganz konkreten Beispiel der Kündigung durch die SWLB-, kann
meine Verteidigung gegen rechtswidriges Verhalten (jahrzehnte lange
gesetzwidrige Jahresrechnungen)-fälschlicher Weise vom LG in der Begründung als von mir angestrengtes Verfahren bezeichnet-nicht als
sachliche Rechtfertigung im kartellrechtlichen Sinne herhalten.

s. hierzu BGH v.24.06.2003,Az.:KZR 32/01
Seite 7:\"Unterliegt hingegen der Normadressat einem Kontrahierungs-zwang,....einer Bezugspflicht,kann-wenn die Verhältnisse ansonsten vergleichbar sind-ein laufendes Vertragsverhältnis nicht ohne weiteres
gekündigt werden.Denn sonst wäre gegebenenfalls der Kündigende zum
sofortigen Vertragsabschluss verflichtet.\"

Seite 12:\"Beträfe die vom Berufungsgericht gerügte Verweigerungshaltung der Kläger jedoch rechtwidrige Teile oder eine rechtwidrige oder eine rectswidrige Form der Umsetzung des Nahverkehrs,könne dies die Kündi-gung der Freistellungsverkehre nicht sachlich rechtfertigen.\"

Folgerungen m.E. hieraus:Mein Widerstand in einem von den SWLB ange-strengten Leistungsklageverfahren-ich betone,nicht von mir angestrengt- in dem ich eine Verweigerungs-/Verteidigungshaltung gegen das rechtswidrige Verhalten der SWLB eingenommen habe,kann nicht als
Grund für eine sachliche Ungleichbehandlung im kartellrechtlichen Sinne
herhalten.

Warum sollte der alte Vertrag nicht wieder \"aufleben\"?Bei allen anderen
Kunden ist er erst gar nicht \"gestorben.\"
In § 7 Nr.6 dieses Vertrages steht:\"Sollten einzelne Bestimmungen des
Vertrages unwirksam sein oder werden,so bleibt der Vertrag im übrigen
gültig.Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall,die ungültige Bestimmungen durch rechtsgültige Vereinbarungen zu ersetzen,die ihnen
im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen.\"

Es gab und es gibt noch immer die Möglichkeit, die rechtswidrige Klausel
gegen eine gesetzeskonforme auszutauschen.Mehrfach habe ich hierzu
meine schriftliche Bereitschaft erklärt.Nur einmal darf man raten,warum
die SWLB es nicht getan haben.Kleiner Hinweis:Der Gewinn ist in den
letzten Jahren extrem gestiegen,allein in 2010 in Höhe von 5.440.091,34
EUR(Vorjahr 2009; 3.873.272,52 EUR).
Der enorme Gewinnanstieg in den letzten Jahren wäre mit gesetzeskonformen Preisänderungs-
klauseln nicht möglich gewesen.
Darum brauchte man nur dem Einzigen Protestler kündigen,dann geht`s weiter mit den gesetzwidrigen Preisänderungsklauseln.
Hier im Forum wurden auch schon mal die Frage gestellt,ob ein solches Verhalten nicht auch als ............zu bezeichnen ist?

Offline PLUS

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #54 am: 28. Juli 2011, 16:31:20 »
Zitat
Original von tangocharly
Kaufvertragliche Regelungen hat der BGH bislang dem (gesetzlichen) Anschluß- und Benutzungszwang nicht gleichgestellt, wenn es um den hierin liegenden Vergleich zur Monopolstellung ging.
    \"
Bislang\" wurden die Verpflichtungen und auch Erwartungen, die Verbraucher an einen Sozialstaat stellen dürfen, nicht erfüllt. Die Justiz zeigt davon auch nur das Abbild.

VOR ÜBER 40 JAHREN:

Zitat
Hundert Reihenhausbesitzer in Hamburg-Volksdorf sperrten ihrem Fernwärme-Lieferanten \"Favorit\" (Esso) ihre Konten und reduzierten das monatliche Heizgeld um 30 bis 40 Prozent. Begründung der Hauseigentümer: \"Überhöhte Preisforderungen und monopolartiges Verhalten.\"
Überhöhte Preisforderungen und monopolartiges Verhalten

Das Beispiel von sternenmeer macht wieder einmal deutlich, dass einzelne gewonnene oder verlorene Rechtsstreite für die Verbraucher insgesamt nichts bewirken. Das Beispiel zeigt weder den angeblichen Sozialstaat noch den dazu unverzichtbaren Verbraucherschutz. In den nächsten vierzig Jahren wird sich wieder nichts ändern, wenn die Verbraucher das Diktat weiter widerstandslos hinnehmen und die Politik zugunsten der Monopolisten gewähren lassen.

Außerdem zeigt sich auch hier der Missbrauch von Umwelt- und Klimaschutz & Co. für die Profitopimierung und die Monopolsicherung. Zwang zu umweltfreundlichen Energien für die Heizung gab es in der Vergangenheit häufig (Keine Nutzung von festen und flüssigen Brennstoffen). Fernwärme oder Gas blieben als Möglichkeit. Alleiniger Nutzniesser war (und ist es häufig noch) der eigene Versorgungsbetrieb des Verordnungsgebers.  Was dagegen heute alles in Einzelöfen verbrannt wird, danach kräht nicht nur kein Hahn, sondern der selbe Verordnungsgeber längst nicht mehr. U.a. gegen Feinstaub schafft man dafür wieder eine teuere Bürokratie, verpflichtet die Autobesitzer bunte Bäbber auf die Windschutzscheiben zu kleben und erfindet kommunale Umweltsperrzonen. Bald gibt es soviele wie Strom- und Gasnetze in D. Für das dumme Spiel zahlt immer der Bürger und Verbraucher, für die (abgesperrte) Umwelt und das Klima ist nichts gewonnen. X(

Was bleibt sternenmeer um dem Monopol zu entgehen? Einen Einzelofen im Baumarkt für Scheitholz und Braunkohlebriketts kaufen. Die billige Braunkohle gibt es dort gleich im Tragepack dazu. Ein Edelstahlaussenkamin ist schnell montiert. Es glänzt ja schon an vielen Hauswänden, selbst in  Mehrfamilienhäusern sieht man Edelstahlkamine aus den Wohnungen sprießen.  Diese \"Umwelt-Politik\" ist im Sinne der Verbraucher vermutlich nicht einmal gut gemeint, aber ganz sicher schlecht gemacht.[/list]

Offline sternenmeer

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« Antwort #55 am: 28. Juli 2011, 16:54:01 »
PLUS
Es ist Ihnen sicher entgangen,dass in unserem Fernwärmeversorgungs-
gebiet NUR Fernwärme durch die SWLB möglich ist.
Nix Öl   Nix Gas   Nix Holz   Nix Pellets  Nix Briketts   Nix Nix Nix   alles klar?
Nur Fernwärme, solange Ihre Hütte existiert.Oder glauben Sie,die SWLB
werden jemals der Löschung der Grunddienstbarkeit zustimmen?
Ich nicht.

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #56 am: 28. Juli 2011, 17:07:04 »
Zitat
Original von sternenmeer
PLUS
Es ist Ihnen sicher entgangen, dass in unserem Fernwärmeversorgungsgebiet NUR Fernwärme durch die SWLB möglich ist. Nix Öl   Nix Gas   Nix Holz   Nix Pellets  Nix Briketts   Nix Nix Nix   alles klar?
Nur Fernwärme, solange Ihre Hütte existiert.Oder glauben Sie,die SWLB werden jemals der Löschung der Grunddienstbarkeit zustimmen? Ich nicht.
    Die Dienstbarkeit ist doch sicher nur ein Leitungsrecht und keine Energie- oder Wärmeabnahmepficht. Solche Dienstbarkeiten gibt es auch für Wasser, Gas, Kommunikation, etc.). Da steht doch nicht drin, nix Briketts etc... oder gibt es eine solche
umstrittene Fernwärmesatzung?  Ausschluss regenerativer Energien durch Satzung

Lesen Sie mal hier: Diese baden-württembergische Stadt hat das \"Gebot\" zurückgenommen  (Zweifel an der Rechtmässigkeit).
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Offline sternenmeer

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« Antwort #57 am: 28. Juli 2011, 17:18:18 »
PLUS: Anschluss-und Benutzungszwang,Verbot von festen Brennstoffen,
kein Gas ,da keine Gasleitung verlegt wird.Eine Alternative zur Fernwärme
gibt es nicht.

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« Antwort #58 am: 28. Juli 2011, 17:49:10 »
Zitat
Original von sternenmeer
PLUS: Anschluss-und Benutzungszwang,Verbot von festen Brennstoffen, kein Gas, da keine Gasleitung verlegt wird. Eine Alternative zur Fernwärme gibt es nicht.
    @sternenmeer, es ist eben die Frage, ob diese \"
Alternativlosigkeit\" rechtens ist. Alternativlos gibt es in der Politik häufig, in Wirklichkeit selten  ;). Lesen Sie mal hier unter 15:

Zitat
Der Verwaltungsgerichtshof kommt in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts zu dem Ergebnis, dass das Grundstück der Kläger keinem Anschluss- und Benutzungszwang unterliege, weil die den Anschluss- und Benutzungszwang begründenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet \"Schlossäcker/Buchäcker\" in A.-F. vom 19. Januar 1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12. Mai 1999 unwirksam seien. Nach § 11 Abs. 2 GemO a.F. könne die Gemeinde durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an eine Fernwärmeversorgung und deren Benutzung vorschreiben, wenn ein öffentliches Bedürfnis bestehe. Ein öffentliches Bedürfnis sei gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert werde. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssten einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen, d.h. die Einrichtung der Fernwärmeversorgung müsse bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein, die örtliche Umweltsituation zu verbessern. Die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung sei für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in Auslegung irrevisiblen Landesrechts aus der \"kommunalverfassungsrechtlichen Systematik\", insbesondere aus § 1 Abs. 2 GemO, nach dem es Aufgabe der Gemeinden ist, in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner zu fördern, sowie aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens hergeleitet.

Verwaltungsgerichtsurteil[/list]

Offline bjo

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #59 am: 28. Juli 2011, 18:11:38 »
in Dorsten wulfen gibts was änliches (Ganze Siedlung in den 70érn mit Stromheizung)

http://www.wulfen-wiki.de/index.php/Elektrospeicherheizung

 

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