@sternenmeer
Wurde denn überhaupt verstanden, was das Gericht in welcher Reihenfolge jeweils mit welchem Ergebnis geprüft hat, und worauf das Urteil deshalb entscheidend gründet?
Verwechselt wird offensichtlich die Zulässigkeitsprüfung mit der Begründetheitsprüfung.
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Hilfsantrages war dessen hinreichende Bestimmtheit.
Das Landgericht meint, für die Bestimmtheit des Hilfsantrages wäre erforderlich gewesen, diese vertraglichen Bedingungen - [die Allgemeinen Bedingungen] die für die anderen Kunden gelten - konkret vorzutragen und im Antrag anzugeben.
Daran habe es jedoch gefehlt und deshalb sei der Hilfsantrag zu unbestimmt und unzulässig gewesen.
Das Gericht hat ja nicht gesagt, dass die Bedingungen, zu denen andere Kunden beliefert werden, nicht feststünden und unbestimmt seien.
Der Hilfsantrag, so das Landgericht, sei unbestimmt gewesen, weil dieser Antrag die feststehenden, bestimmten Bedingungen nicht enthalten habe.
Hätte der Hilfsantrag diese bestimmten, feststenden Bedingungen enthalten gehabt, dann wäre der Hilfsantrag wohl zulässig gewesen und das Gericht hätte deshalb über dessen Begründetheit entscheiden können und entscheiden müssen.
Begründet wäre dieser Antrag gewesen, wenn es einen Anspruch auf Gleichbehandlung gegeben hätte.
Zur Beurteilung der Frage der Begründetheit des Hilfsantrages und folglich zur Frage des Anspruchs auf Gleichbehandlung kam das Gericht jedoch gar nicht erst, weil Voraussetzung für eine solche Beurteilung schon ein zulässiger Antrag gewesen wäre, an dem es jedoch aus Sicht des Landgerichts wegen fehlender Bestimmtheit gerade schon mangelte.
Das kann der eigene Anwalt ganz fein erklären, wenn man ihn nur darum bittet.