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Autor Thema: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?  (Gelesen 132461 mal)

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Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #15 am: 25. Juli 2011, 15:14:29 »
Minus zum Quadrat.

Die Frage des für die weiteren Fernwärmelieferungen nach der Kündigung zu zahlenden Preises ist doch eine vollkommen andere als die, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.

Das Urteil des Landgerichts betrifft die Frage, ob die Kündigung wirksam war.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Anfangspreis dann einer Billigkeitskontrolle unterliegen, wenn der Versorger eine Monopolstellung hat und/ oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
Ob also die für die Fernwärmelieferungen nach der Kündigung geforderten Preise angemessen sind oder nicht, steht wieder auf einem vollkommen anderen Blatt.

Manch unerträgliche  Störung betrifft zuweilen  nicht allein das Rechtsempfinden. ;)

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #16 am: 25. Juli 2011, 15:41:51 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Minus zum Quadrat.

Die Frage des für die weiteren Fernwärmelieferungen nach der Kündigung zu zahlenden Preises ist doch eine vollkommen andere als die, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.

Das Urteil des Landgerichts betrifft die Frage, ob die Kündigung wirksam war.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Anfangspreis dann einer Billigkeitskontrolle unterliegen, wenn der Versorger eine Monopolstellung hat und/ oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
Ob also die für die Fernwärmelieferungen nach der Kündigung geforderten Preise angemessen sind oder nicht, steht wieder auf einem vollkommen anderen Blatt.

Manch unerträgliche  Störung betrifft zuweilen  nicht allein das Rechtsempfinden. ;)
    Sorry die Störung der Quadratur für Juristen. Auf welchem Blatt stehts dann?

    Das ist nun mal nicht befriedigend. Das Amtsgericht stellt fest, es gibt kein Preisänderungsrecht mangels rechtswirksamer Preisänderungsklausel, es gibt das Preisänderungsrecht auch nicht nach § 315 BGB. Eine Feststellung der Billigkeit unterbleibt.  

    Die dann erfolgte Kündigung durch den Monopolisten ist aber laut LG in Ordnung. Was die Klausel angeht kann man der Kündigung ja noch folgen. Dass der Verbraucher aber nach der
juristischen Übung jetzt doch den erhöhten Preis bezahlen soll und muß, dem nicht mehr so recht.

Also wie lautet dann Ihre Empfehlung für die Berufung?  Rechtswidrige Kündigung im Ganzen oder in Teilen? Feststellungsklage auf Billigkeit .... wo ist das Blatt auf dem was steht?  ;)[/list]

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #17 am: 25. Juli 2011, 16:13:18 »
RR-E-ft
Der gestellte Hilfsantrag ist lt. Gericht unzulässig:
\"Hilfsweise wird festgestellt ,dass die Beklagte verpflichtet ist,den Kläger ab
 dem 01.01.10 mit Fernwärme zu beliefern,und zwar zu den gleichen ver-
 traglichen Bedingungen,wie sie mit den anderen Fernwärmekunden im
Versorgungsgebiet City-Ost bestehen.\"
Wieso habe ich nach einer rechtswirksamen Kündigung hierzu keinen An-
spruch?
Das Gericht hierzu:
\"Der Hilfsantrag ist bereits unzuässig,§253 ZPO,da er nicht ausreichend be-
stimmt ist.
Der Antrag ist nicht ausreichend bestimmt,da im Einzelnen nicht erkennbar
ist,zu welchen Bedingungen der Vertrag zustande kommen soll.Der Kläger
müsste insofern einen vollständigen Vertragstext vorlegen.......Es wäre die
Aufgabe des Klägers gewesen,insofern einen vollständigen Vertragstext
vorzulegen,damit die Beklagte beurteilen kann, ob sie dem Anliegen des
Klägers nachkommt.Dementsprechend kann offen bleiben,ob bereits konkludent zwischen den Parteien ein neuer Vertrag geschlossen wurde.\"
Als ich diese Begründung las, hat`s mir fast die Sprache verschlagen.Seit
wann gibt es denn ein Wunschkonzert bei einem monopolistischen Fern-
wärmeanbieter?
Ich soll sozusagen einen Individualvertrag vorschlagen und mich damit aus
dem gesetzlichen Schutz der AVBFernwärmeV herausmanövrieren?Es ist
nicht zu fassen.
Gratulation an alle,die eine Gasversorgung haben und nach einer Kün-
digung den Versorger wechseln können.Ich komme nie aus der Fernwärme-
versorgung der SWLB heraus.Dumm gelaufen.Bürger seid wachsam.

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #18 am: 25. Juli 2011, 17:12:40 »
Minus im Quadrat.

Mit der Berufung erreicht man im besten Falle die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die ursprünglich begehrte Feststellung, dass die Kündigung unwirksam war. Wenn man sich gegen den nach der Kündigung geforderten Preis wenden will, bedarf es dafür eines gesonderten Klageantrags.

@sternenmeer

Der Hilfsantrag wurde wegen angeblich fehlender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Was der notwendigen Bestimmtheit aus Sicht des Landgerichts entgegenstand, wird in der Entscheidung ausgeführt.  
Weil der Hilfsantrag bereits  als zu unbestimmt und somit unzulässig abgewiesen wurde, wurde über den Hilfsantrag in der Sache (über dessen Begründetheit) überhaupt nicht erst entschieden.

Es ist deshalb auch  offen geblieben, welchen Erfolg der Hilfsantrag gehabt hätte, wenn er nach der Auffassung des Landgerichts nur hinreichend bestimmt gewesen wäre.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #19 am: 25. Juli 2011, 17:20:15 »
PLUS
zur Bürgerinitiative etc.
Die Landeskartellbehörde BW hat nach mehreren telefonischenZusagen
eine schriftliche Stellungnahme zur \"Rechtswidrigkeit der Preisänderungs-
klauseln der SWLB\" nie abgegeben.Sie werden ihre Gründe dafür gehabt haben.
Das Landgericht Stuttgart hätte zum Verfahren gem. § 90 GWB das BKartA
informieren müssen.Hat es nicht gemacht.Es wird Gründe dafür gehabt haben.
Mein telefonischer Anruf beim BKartA beim zuständigen Direktor ergab,dass
man das Gerichturteil anfordern werde.Normalerweise würden/müssten
sie immer von den jeweiligen Kartellkammern vor der mündlichen Verhandlung informiert werden.
Vielleicht höre ich irgendwann etwas davon.Die Stellungnahme klebe ich mir dann auch
noch auf die Urteilsbegründung.Diese Mitteilungspflicht ans BKartA soll dazu dienen,
dass die Behörde evt. eine Stellungnahme den Kartellkammern gegenüber abgibt.Dann wäre vielleicht ein
anderes Urteil herausgekommen.
Soviel zur kartellrechtlichen Hilfestellung.
Verschweigen möchte ich jedoch nicht,dass dank der Landeskartellbehörde
BW eine Sperrung der Fernwärmeversorgung verhindert wurde.

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #20 am: 25. Juli 2011, 17:23:09 »
Wieso soll denn das Bundeskartellamt für die Stadtwerke zuständig sein?
Das Bundeskartellamt ist zuständig, wenn das marktbeherrschende Unternehmen über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig ist.
Sonst verbleibt es grundsätzlich bei der Zuständigkeit der Landeskartellbehörde.

Das ist aber alles auch unerheblich, weil das landgerichtliche Urteil formal  rechtskräftig wird, wenn es nicht (erfolgreich) mit der Berufung angegriffen wird. Es kommt aus genannten Gründen allein auf den Erfolg einer Berufung an.

Entweder man kann das OLG in der Berufung von seiner eigenen- weil besseren -  Argumentation überzeugen oder aber man unterliegt auch in der Berufung. Es gilt deshalb, mit dem eigenen Anwalt die Erfolgsaussichten einer Berufung auszuloten.

Dafür gibt es ja den Rechtsstaat, die Rechtsschutzmöglichkeiten durch ein Gerichtsverfahren und die Rechtsmittelinstanzen zur Überprüfung von Gerichtsentscheidungen. Daneben gibt es noch die Möglichkeit unendlicher Diskussionen, die in der Sache jedoch nichts bewirken können.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #21 am: 25. Juli 2011, 18:12:09 »
RR-E-ft
Was heisst hier \"angeblich fehlender Unbestimmtheit\"?
Der Hilfsantrag ist klar formuliert \"....zu den gleichen vertraglichen Be-
dingungen\". Die Bestimmtheit dieser Bedingungen steht fest und kann
wegen der kartellrechtlichen Gleichbehandlung nicht von mir X-beliebig
gemäss richterlicher Begründung erfunden werden.Alle Verträge mit mei-
nen Nachbarn sind gleich (Laufzeit,Preise,alle AGB´s etc.).Wenn das Gericht
meint,diese vielleicht nicht zu kennen,dann hätte es sich darum kümmern
müssen oder uns auffordern müssen,diese herbeizuschaffen.Sie standen
und stehen heute noch fest.Also sind sie nicht unbestimmt,sie liegen fest.
Ein eigener Vertragsvorschlag hätte unweigerlich zu seiner Kartellrechtswi-
drigkeit geführt.
Sie vergessen,dass alle Fernwärmekunden im Satzungsgebiet City-Ost
gleichzubehandeln sind wegen des kartellrechtlichen Gleichbehandlungs-
zwanges.Das hat in erster Linie etwas mit vertraglicher Gleichbehandlung zu tun. Individalverträge wie vom Gericht vorgeschlagen sind hier fehl am Platze.Das müsste einem Kartellgericht mit 3 erfahrenen Kartellrichtern
doch bekannt sein.

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #22 am: 25. Juli 2011, 18:16:26 »
@sternenmeer

Wurde denn überhaupt verstanden, was das Gericht in welcher Reihenfolge jeweils mit welchem Ergebnis geprüft hat, und worauf das Urteil deshalb  entscheidend gründet?

Verwechselt wird offensichtlich die Zulässigkeitsprüfung mit der Begründetheitsprüfung.

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Hilfsantrages war dessen hinreichende Bestimmtheit.

Das Landgericht meint, für die Bestimmtheit des Hilfsantrages wäre erforderlich gewesen, diese vertraglichen Bedingungen - [die Allgemeinen Bedingungen] die für die anderen Kunden gelten -  konkret vorzutragen und im Antrag anzugeben.
Daran habe es jedoch gefehlt und deshalb sei der Hilfsantrag zu unbestimmt und unzulässig gewesen.

Das Gericht hat ja nicht gesagt, dass die Bedingungen, zu denen andere Kunden beliefert werden, nicht feststünden und unbestimmt seien.

Der Hilfsantrag, so das Landgericht, sei unbestimmt gewesen, weil dieser Antrag  die feststehenden, bestimmten Bedingungen nicht enthalten habe.

Hätte der Hilfsantrag diese bestimmten, feststenden Bedingungen enthalten gehabt, dann wäre der Hilfsantrag wohl zulässig gewesen und das Gericht hätte deshalb über dessen Begründetheit entscheiden können und entscheiden müssen.

Begründet wäre dieser Antrag gewesen, wenn es einen Anspruch auf Gleichbehandlung gegeben hätte.

Zur Beurteilung der Frage der Begründetheit des Hilfsantrages und folglich zur Frage des Anspruchs auf Gleichbehandlung kam das Gericht jedoch gar nicht erst, weil Voraussetzung für eine solche Beurteilung schon  ein zulässiger Antrag gewesen wäre, an dem es jedoch aus Sicht des Landgerichts wegen fehlender Bestimmtheit gerade schon mangelte.

Das kann der eigene Anwalt ganz fein erklären, wenn man ihn nur darum bittet.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #23 am: 25. Juli 2011, 18:57:24 »
RR-E-ft  Zitat:\"Wieso soll denn das Bundeskartellamt für die Stadtwerke zu-
ständig sein?\"
Das\"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\" ist nicht meine Erfin-
dung.
§ 90 GWB Abs. 1 Satz 1 lautet wie folgt:\"Das Bundeskartellamt ist über
alle Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 durch das Gericht zu informieren.\"
Mein Verfahren LG Stuttgart v. 30.06.2011,Az.:17 O 64/10 ist ein kartell-
rechtliches Verfahren gem. § 87 Abs. 1 GWB.
Was das BKartA mit dieser Unterrichtung anfängt,entzieht sich meiner
Kenntnis.Ich weiss nur,dass das Landgericht sich nicht an diese gesetzli-
che Verpflichtung gehalten hat,obwohl wir in der Klagebegründung aus-
drücklich darauf hingewiesen haben.H. Dir. ... vom BKartA wird auf Grund
meines Anrufs das LG Stuttgart bitten ,eine Abschrift des Urteils
zuzusenden.H. Dir....wird dann auch die 10.Beschlussabteilung-wie bei allen
Verfahren-über dieses Verfahren unterrichten.Dort findet ja z.Zt. die kar-
tellrechtliche Sektoruntersuchung der Fernwärmewirtschaft statt,die im
Spätherbst wohl vorliegen wird.

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #24 am: 25. Juli 2011, 19:05:29 »
Zitat
Original von sternenmeer
Das\"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\" ist nicht meine Erfin-
dung.
§ 90 GWB Abs. 1 Satz 1 lautet wie folgt:\"Das Bundeskartellamt ist über
alle Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 durch das Gericht zu informieren.\"

Da sind wir aber froh, dass das Gesetz nicht Ihre Erfindung ist. Gesetze zu lesen ist nicht schlecht. Noch besser ist weiterzulesen. Und wer hat sich § 90 Abs. 3 GWB ausgedacht? Und wie lautet jener Absatz?  ;)

Offline sternenmeer

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« Antwort #25 am: 25. Juli 2011, 19:45:21 »
RR-E-ft
Klar kann ich lesen und inzwischen auch bis 4 zählen (Abs. 4).Aber:
Lt. Langen/Bunte- GWB-Kommentar,10.Aufl. S. 1271:
Zitat:\"Das Gericht ist verpflichtet, das BKartA über Rechtsstreitigkeiten i.S.v. 87 Abs. 1 unaufgefordert zu unterrichten.\"
Ebenso Immenga/Mestmäcker-GWB-Kommentar-3. Aufl.S.2238:
\"Adressat ist immer das BKartA.\"
Sehen Sie,ich kann doch noch lesen,da bin ich aber froh.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #26 am: 25. Juli 2011, 19:55:03 »
Zitat
§ 90 Abs. 3 GWB

Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste Landesbehörde an die Stelle des Bundeskartellamts.

Das kann tatsächlich bedeuten, dass § 90 Abs. 1 Satz 1 GWB von Absatz 3 unberührt bleibt, somit das Bundeskartellamt von dem Fakt eines bestehenden Rechtsstreits zu unterrichten ist. Jedoch wären gem. § 90 Abs. 3 GWB nach § 90 Abs. 1 Satz 2 GWB der Landeskartellbehörde auf deren Verlangen die Abschriften zu übersenden und diese kann sich nach § 90 Abs. 2 GBW an dem Rechtsstreit beteiligen. Schließlich ergibt sich aus § 90 Abs. 1 Satz 2 GWB, dass die Abschriften nur auf Verlangen der Behörde an diese zu übersenden sind. Es steht im Ermessen der Behörde, ob sie die Übersendung von Abschriften verlangt und sich an dem Rechtsstreit beteiligt.

Für den Ausgang des Rechtsstreits ist dies jedoch - wie aufgezeigt - vollkommen belanglos.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #27 am: 25. Juli 2011, 20:17:50 »
RR-E-ft
Ich habe doch nur behauptet,das grundsätzlich jede Kartellrechtssache
von dem jeweiligen Kartellgericht an das BKartA zu richten ist und nicht an
irgendwelche Landeskartellbehörde.
Natürlich kann diese anschließend zu einer Landeskartellbehörde weiterge-
leitet werden.Nach welchen Regeln dies geschieht, entzieht sich meiner Kenntnis.
Lt. telef. Auskunft gelangt jede Kartellrechtssache auch zur 10.Beschluss-
abteilung der Behörde.Warum,weiss ich nicht.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #28 am: 25. Juli 2011, 20:52:51 »
Und der praktische Nutzen daraus?

Offline sternenmeer

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« Antwort #29 am: 26. Juli 2011, 10:16:53 »
Zur Hinreichenden Bestimmtheit des Hilfsantrages (sehr gut von Ihnen er-
läutert ):
-Kann in einem Berufungsverfahren dieser \"unzulässige Hilfsantrag\" aus
1. Instanz als alleiniger Hauptantrag mit neuer Bestimmtheit/Begründung
nochmals im Berufungsverfahren gestellt werden oder
-nur im Zusammenhang mit den beiden anderen Hauptanträgen oder
-kann er grundsätzlich nicht mehr gestellt werden?

Über Hauptantrag 2:\"Es wird festgetellt,dass der Fernwärmeliefervertrag
in der Fassung vom 17.07.1984 durch Übersendung der neuen Vertragsbe-
dingungen über die Beklagte,Stand 01.07.2010,nicht geändert wurde,son-
dern unverändert zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht.\"
hat das Gericht nichts gesagt.
Das verstehe ich nicht.Der einzige Hinweis in der Urteilsbegründung:
\"Dementsprechend kann offenbleiben,ob bereits konkludent zwischen den
Parteien durch Abnahme der Fernwärme ein neuer Vertrag geschlossen wurde.\"

 

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