Wenn die Klauselunwirksamkeit im Verhältnis der Parteien zueinander rechtskräftig festgestellt ist, stellt sich die Frage, ob das Festhalten an diesem Vertrag für den Versorger noch zumutbar ist.
Dies ist ihm dann nicht unzumutbar, wenn er sich in überschaubarer Frist durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann (BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, VIII ZR 295/09).
Daraus folgt umgekehrt, dass es ihm dann unzumutbar sein kann, wenn er sich nicht kurzfristig durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann.
Im Falle einer Unzumutbarkeit ist eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich.
Hätte man deshalb zu Grunde gelegt, dass der Versorger sich nicht durch ordnungsgemäße Kündigung in überschaubarer Frsit aus dem betroffenen Vertragsverhältnis lösen kann, so hätte das Gericht, welches über die Unwirksamkeit der Klausel zu befinden hatte, es schon nicht bei der Feststellung der Unwirksamkeit belassen dürfen, sondern soweit wie möglich eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müssen und klären müssen, in welchem Umfange dann Preisänderungen zulässig sein sollen. Daran fehlte es.
Als Ausgleich könnte man sich dann den Anpassungsmechanismus nach §§ 314, 313 BGB vorstellen.
Was nach alldem aber wohl nicht möglich sein wird, ist zum einen die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel und das fehlende Preisänderungsrecht des Versorgers im konkreten Vertragsverhältnis rechtskräftig festzustellen und darüber hinaus - im Rahmen eines weiteren Prozesses - rechtskräftig festzustellen, dass der Versorger verpflichtet sei, dieses konkrete Vertragsverhältnis hiernach immr noch und womöglich gar auf unbestimmte Zeit zu unveränderten Konditionen fortzuführen.
Einen Anspruch auf faktische Meistbegünstigung aus kartellrechtlicher Gleichbehandlung gibt es nicht (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.10 KZR 4/10).
Das sollte eigentlich einleuchten.
Der tapfere Recke wollte wohl (die Klausel) erst schlachten und dann weiter melken.
Das funktioniert aber auch mit dem besten Rindvieh nicht.