@Black
Überprüfen Sie Ihr Licht. Wenn Sie meinen vorhergehenden Beitrag noch einmal genau lesen, wird Ihnen wohl auffallen, dass Sie von falschen Voraussetzungen ausgehen.
Plötzlich behaupten Sie, die mit der Abrechnung stillschweigend verbundene Erklärung würde nur
Rechtsansichten betreffen.
Das ist Ihr Irrtum. Mit der Abrechnung sind stillschweigend objektiv prüffähige
Tatsachenbehauptungen verbunden.
Gerade darin liegt ja der
Abrechnungsbetrug begründet (BGH Az. 5 StR 394/08]
Sie werden im Strafrecht wohl bald zu Hause sein.
Welche Erklärung gibt der Grundversorger in Bezug auf seine
gesetzliche Tarifabsenkungspflicht zu Gunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] -
die dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden dient- stillschweigend ab ?!
Wenn eine strikte Kontrolle der Tarifkalkulation auf die Einhaltung dieser bestehenden
gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich nicht erfolgte, ist die mit der Abrechnung verbundene stillschweigende Erklärung des Grundversorgers
jedenfalls objektiv falsch.
Original von RR-E-ft
Derjenige Grundverorger, der seine Tarifkalkulation nicht strikt daraufhin kontrolliert, ob diese zutreffend ist und ob er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tarifabsenkung zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] nachweisbar hinreichend Rechnung getragen hat, dessen Abrechnungen sind stillschweigend mit einer zur Täuschung geeigneten, nicht den Tatsachen entsprechenden und somit falschen Erklärung verbunden. Das muss der betreffende Grundversorger bzw. dessen Verantwortliche auch schon selbst wissen. Es kommt ihnen schließlich darauf an. Und sie wollen es bewusst darauf ankommen lassen.
Wir müssen aufgrund der
verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung davon ausgehen, dass
alle Gerichte einschließlich BGH die gesetzlichen Vorschriften zu beachten haben, also auch
§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Bei Lichte betrachtet, kommt es darauf für die
objektiv falsche Erklärung des Grundversorgers über objektiv prüffähige Tatsachen, die mit seiner Abrechnung stillschweigend verbunden ist, jedoch auch gar nicht an:
Abzustellen ist
strafrechtlich auf diese mit der Abrechnung verbundene stillschweigende Erklärung des Grundversorgers über objektiv überprüfbare Tatsachen.
Der Kunde zahlt doch nur deshalb auf diese Abrechnung, weil er auf die in ihr stillschweigend verkörperte
objektiv falsche Erklärung des Versorgers besonders vertraut.
Hätte der Grundversorger der Abrechnung eine
objektiv zutreffende Erklärung beigefügt, hätte er schon selbst keine entsprechende Zahlung der betroffenen Kunden erwartet.
Es kam dem Grundversorger gerade auf den
Erfolg an, nämlich dass die Kunden seiner Abrechnung vertrauen und
deshalb vorbehaltlos vollständig zahlen.
Besser lässt sich ein
direkter Vorsatz für die Betrugsstrafbarkeit wohl auch gar nicht erklären.
Dass der Grundversorger sich womöglich darüber irrt, er könne den
zu unrecht erlangten Vermögensvorteil auf Dauer behalten (worüber
naturgemäß jeder Betrüger irrt), kommt es jedenfalls nicht an, siehe nur
§ 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 13 StGB.
Wir hatten § 263 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 StGB zudem so verstanden, dass schon der
Versuch strafbar ist.
Das dafür notwendige
unmittelbare Ansetzen liegt in der Absendung entsprechender Abrechnungen an die Kunden.
Der
Erfolg muss für die Strafbarkeit also gar nicht erst eintreten.
Bemerkenswert, dass die Staatsanwälte, mit denen ich mich zu der Frage verständigt habe, dies auf Anhieb verstanden haben.
Die haben nämlich
von allein darauf hingewiesen. Wir vertrauen auf
deren Expertise.
Grundversorger mögen sich auf anderen Zirkus verlassen. Dann sind sie bald verlassen.