Original von Black
Das eine unbillige einseitige Festlegung unwirksam ist, hindert nicht daran, dass sie als vertragliches Angebot gelten kann. Denn die Unwirksamkeit beseitigt ja nur die zustimmungsfreie Bindungswirkung. Ein vertragliches Angebot wird anders als eine einseitige Festlegung erst durch Zustimmung wirksam.
Das ist auch nur konsequent, denn Billigkeit ist ja eine Wertungsfrage und dient dem Schutz des Vertragspartners. Wenn dieser Vertragspartner die Festlegung als \"für gut befunden\" anerkennt, dann besteht keine Notwendigkeit eine Festlegung mit der beide Parteien einverstanden waren für unwirksam zu erklären.
@Black
Ich sehe schwarz. (Nicht in Bezug auf die GEZ)
Bei der BSR gab es keinen Betrug.
Schließlich hatten die Kunden die Rechnungen der BSR bezahlt, weil sie mit den Tarifen einverstanden waren.
Deren Zahlungen zeigten ja gerade, dass sie diese für \"gut\" befanden, anerkannten.
Die Kunden hatten deshalb jedenfalls keinen Schaden erlitten.
Die Verantwortlichen waren deshalb vollkommen unschuldig.
Unschuldige wurden deshalb rechtskräftig abgeurteilt.
Gewiss ist Ihre Beschwerde an
Amnesty International deshalb schon raus.
Im Strafrecht scheinen Sie nicht zu Hause zu sein.
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Wir wollen es uns
bei Lichte betrachten und sehen, was sich wohl aus dem Gesetz ergibt.
1.
In Deutschland gibt der Gesetzgeber die materielle Rechtslage vor.
2.
Auch Gerichte sind daran gebunden.
3.
Grundversorger trifft gesetzlich eine Tarifbestimmungspflicht, § 36 Abs. 1 EnWG.
4.
Die getroffene Tarifbestimmung in Ausübung der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht unterliegt der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB, denn dieser gilt auch für gesetzliche Leistungsbestimmungspflichten.
5.
Auch Grundversorger sind als Energieversorger gesetzlich verpflichtet, eine möglichst preisgünstige, effiziente leitunsgsgebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen zu gewährleisten, § 2 Abs. 1 EnWG.
6.
Bei der gesetzlich geschuldeten Tarifbestimmung in Ausübung der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht muss die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG berücksichtigt werden.
7.
Die getroffene Tarifbestimmung darf wegen § 2 Abs. 1 EnWG für den Grundversorger nicht vorteilhaft sein.
Sie
muss vielmehr für die Kunden möglichst vorteilhaft sein, § 1 Abs. 1 EnWG, weil sie diesen entsprechend des Schutzzweckes der gesetzlichen Bestimmung eine möglichst preisgünstige Versorgung gewährleisten
muss.
8.
a)
Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung aufgrund seiner gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht keine Tarife bestimmen, die deshalb gesetzwidrig sind, weil sie dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG widersprechen.
b)
Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung keine Tarife zur Abrechnung stellen, die deshalb gesetzwidrig sind, weil sie dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG widersprechen.
c)
Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung mit einzelnen Kunden keine individuellen Preisvereinbarungen treffen, § 36 Abs. 1 EnWG.
d)
Der Grundversorger darf im Bereich der Grundversorgung mit einzelnen Kunden insbesondere keine Preise individuell vereinbaren, die gesetzwidrig sind, weil sie der gesetzlichen Verpflichtung des Grundversorgers aus §§ 1, 2 EnWG widersprechen.
9.
Die Billigkeitskontrolle der infolge gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht getroffenen Tarifbestimmung des Grundversorgers richtet sich nach § 315 Abs. 3 BGB.
Diese kann gem. § 315 Abs. 3 BGB nur ergeben, dass die getroffene Tarifbestimmung entweder der Billigkeit entspricht und deshalb für die betroffenen Kunden ohne weiteres verbindlich ist oder nicht der Billigkeit entspricht und deshalb für die betroffenen Kunden ohne weiteres unverbindlich ist.
Ist sie unverbindlich,
kann nach der gesetzlichen Regelung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gerichtliche Ersatzbestimmung getroffen werden.
Dies setzt einen entsprechenden Antrag an das ordentliche Gericht voraus (Klageantrag gem. § 308 ZPO).
Bis zur Rechtskraft des entsprechenden Gestaltungsurteils verbleibt es dabei, dass das Versorgungsunternehmen keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen den Kunden hat (BGH X ZR 60/04 unter II.1).
10.
Der betroffene Kunde kann selbst nicht erkennen, ob die gesetzlich geschuldete Tarifbestimmung des Versorgers unter Beachtung von §§ 1, 2 EnWG in gesetzmäßiger Weise getroffen wurde, der Billigkeit entspricht oder jedoch eine gesetzwidrige Tarifbestimmung vorliegt, die gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Unverbindlichkeit und Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB führt.
11.
Erkennt der Versorger, dass seine gesetzlich geschuldete Tarifbestimmung bisher in gesetzwidriger Weise getroffen wurde, weil sie ihm und nicht den Kunden vorteilhaft ist, so ist er gesetzlich verpflichtet, für die Zukunft schnellstmöglich eine neue Tarifbestimmung zu treffen, die tatsächlich seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht.
12.
Für die Zeit davor ist er wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht mehr berechtigt, die unbilligen Tarife von den Kunden weiter zu fordern.
Er kann nur eine gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB beantragen.
Schlag 13.
a)
Stellt der gesetzlich zur Tarifbestimmung verpflichtete Versorger seinen betroffenen Kunden weiter unbillige Tarife zur Abrechnung, deren Unbilligkeit und Unverbindlichkeit er bzw. dafür besonders verantwortliche Mitarbeiter erkannt haben, lässt man alles wie bisher weiter laufen, so kann darin eine Betrugsstrafbarkeit begründet liegen.
b)
Eine Beteiligung an der Haupttat der Verantwortlichen durch Compliance Officers des Unternehmens und andere juristische Berater ist möglich. Wurden externe sachverständige Berater vom Versorger mit der Beurteilung der Billigkeit der getroffenen Tarifbestimmung besonders beauftragt, können diese in diejenige
Garantenstellung einrücken, welche die Strafbarkeit begründet (Ingerenz).
Resümee:
Die Verantwortlichen aller betroffenen Energieversorgungsunternehmen und auch deren Compliance Officers sollten darüber unverzüglich informiert werden, auch durch externe Berater.
Abmahnungen durch Verbraucherverbände nach UWG deshalb erscheinen möglich.
@Black
Sie sollten ggf. Ihre eigene Verantwortlichkeit kritisch hinterfragen und sich auch vor juristischer Bedenkenträgerei nicht scheuen.
Sonst kneift Sie ggf. auch die Zange.
Es wird Frühling und Ihr tanzt einfach immerfort weiter auf dünnem Eis.