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Autor Thema: Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?  (Gelesen 62060 mal)

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Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #60 am: 14. Februar 2011, 14:12:46 »
Zitat
Original von Black
Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten. Aber Sie möchten aus jeder falschen Ermessensentscheidung eine Straftat machen.

@Black

Das ist eine vollkommen ungehörige Unterstellung.
Lesen Sie doch nur noch einmal meine Beiträge in diesem Thread aufmerksam.

Zitat
Original von RR-E-ft
@kamaraba

Das ist noch nicht strafbar.

Strafbar kann es sein, nicht geschuldete Entgelte zur Abrechnung zu stellen und den Kunden über eine tatsächlich nicht bestehende Zahlungspflicht zu täuschen.

Letzteres kann dann der Fall sein, wenn der Versorger aufgrund einer Eigenkontrolle selbst erkennt, dass seine getroffene Tarifbestimmung bei bestehender gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht bisher gesetzwidrig erfolgt war  und deshalb für den Kunden gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ohne weiteres unverbindlich ist, eine Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB darstellt.

Die Erhöhung des Grundpreises kann allenfalls dann gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entsprechen und verbindlich sein, wenn die durch die Belieferung des Kunden entstehenden und abzudeckenden Kosten um diesen Betrag seit der vorhergehenden Tariffestsetzung tatsächlich gestiegen sind. Fraglich ist jedoch, welche Kosten insgesamt überhaupt mit dem Grundpreis abzudecken sind und in welchem Verhältnis diese abzudeckenden Kosten überhaupt zum geforderten Grundpreis stehen, § 2 Abs. 1 EnWG.

Wenn der Versorger durch gebotene Eigenkontrolle erkennt, dass er den Grundpreis entgegen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 36 Abs. 1 , 2 Abs. 1 EnWG so festgesetzt hat, dass er ihm und nicht den Kunden vorteilhaft ist, kann er sich womöglich strafbar machen.

Es geht hier um die Stärkung der internen Tarifkontrolle, um Ungesetzlichkeiten und kriminelle Handlungen einzelner Manager in den Unternehmen aufzudecken und auszumerzen, so wie es auch bei der BSR erforderlich war.

Sie hingegen stellen wohl die Notwendigkeit einer strikten internen Kontrolle der Tarifkalkulationen in Frage, die jedoch erforderlich ist, um die möglichen Fehler überhaupt aufzudecken.

Bei Lichte betrachtet, tun sie so, als wüssten sie nicht, wie diese interne Kontrolle - die auch gerichtlich überprüfbar sein muss - zu erfolgen hat, nehmen jedoch für sich wohl weiter persönlich in Anspruch, Spezialist für die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB im Versorgerlager zu sein. Wir lesen doch auch die Veröffentlichungen.

Offline Black

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #61 am: 14. Februar 2011, 14:21:24 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Strafbar kann es sein, nicht geschuldete Entgelte zur Abrechnung zu stellen und den Kunden über eine tatsächlich nicht bestehende Zahlungspflicht zu täuschen.

Über eine Zahlungspflicht kann nicht betrugsrelevant getäuscht werden, da diese Pflicht eine Rechtsfrage und keine Tatsache ist. Eine Rechnung ist eine Forderung gegen die ja die GVV bereits mögliche Einwände vorsieht (§ 315 BGB).

Wenn die GVV aber selbst vorsieht, dass eine Rechnung auch unrichtig sein kann und dafür Klärungsmechanismen aufzeigt, dann kann eine unrichtige Rechnung nicht per se eine angebliche Täuschung über die Tatsache, dass die Abrechnung richtig sei beinhalten.

Ich stelle nicht die Notwendigkeit einer internen Tarifkontrolle in Frage, aber ich stelle mich gegen ausufernde Vorstellungen über  angebliche Strafbarkeiten.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #62 am: 14. Februar 2011, 14:27:10 »
@Black

Warum lesen Sie nicht einfach die genannten Entscheidungen des BGH gründlich? Sie haben auf jeden Fall das Zeug dazu, diese Entscheidungen zu verstehen.  

Die Richtigkeit der Tarifkalkulation und die Ordnungsgemäßheit der darauf basierenden Abrechnungen sind die Tatsachen, über welche die betroffenen Kunden im Sinne des § 263 StGB stillschweigend getäuscht werden können.

Das hat der Strafsenat des BGH für so bedeutend befunden, dass er es auch Ihnen in Leitsätzen formuliert hat.

Unzweifelhaft unterlagen auch die Tarife der BSR der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB. Das steht ja extra in den genannten  Entscheidungen vermerkt.

Zitat
BGH, B. v. 19.06.09 Az. 5 StR 394/08 Rn. 3

Die Rechtsverhältnisse waren privatrechtlich ausgestaltet; für die Bemessung der Entgelte galten die öffentlich-rechtlichen Grundsätze der Gebührenbemessung, wie etwa das Äquivalenz- oder das Kostendeckungsprinzip. Insoweit unterlagen die von der BSR festgesetzten Entgelte richterlicher Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.

Sie sehen, wie untauglich Ihr Argument ist. Die Kunden der BSR hatten natürlich auch die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle.
Was meinen Sie wohl, wie die Sache überhaupt aufgeflogen war?


Zitat
StGB § 263

Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt.

BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08

Zitat
StGB § 13 Abs. 1

Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08

Und die Kunden der BSR wurden durch die Abrechnungen getäuscht und die Verantwortlichen wurden wegen Betruges und Beteiligung am Betrug - durch den BGH bestätigt -  rechtskräftig abgeurteilt.

Offline Black

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #63 am: 14. Februar 2011, 14:44:00 »
Im BSR-Fall des BGH gab es  eine sehr konkrete zahlenmäßige Vorgabe, wie ein Tarif zu berechnen sei:

Zitat
Nach den gesetzlichen Regelungen des Berliner Straßenreinigungs-gesetzes hatten die Anlieger 75 % der angefallenen Kosten für die Straßen-reinigung zu tragen; 25 % der Kosten verblieben beim Land Berlin (§ 7 Abs. 1). Die Aufwendungen der Reinigung für Straßen ohne Anlieger musste das Land Berlin in vollem Umfang tragen (§ 7 Abs. 6)

Eine vergleichbare Regelung existiert für die Tarife der Grundversorgung nicht. Ein neuer Grundversorger am Markt ist z.B. grundsätzlich sehr frei in seiner Tarifkalkulation. Die derzeitige Rechtsprechung betont nämlich dass der Anfangspreis keiner Kontrolle unterliegt und das (trotz § 2 EnWG) die Grundversorgung eher teuer kalkuliert werden müsse - ohne konkrete Vorgaben zu machen.

Zudem betont der BGH selbst die Sonderstellung des Falles:

Zitat
Im vorliegenden Fall bestehen indes zwei Besonderheiten: Das hier tätige Unternehmen ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und die vom Angeklagten nicht unterbundene Tätigkeit bezog sich auf den hoheitlichen Bereich des Unternehmens, nämlich die durch den Anschluss- und Benutzungszwang geprägte Straßenreinigung, die gegenüber den Anliegern nach öffentlich-rechtlichen Gebührengrundsätzen abzurechnen ist. Dies hat für die Eingrenzung der dem Angeklagten obliegenden Überwachungspflichten Bedeutung.

Der Grundversorger bei der Tarifkalkulation wird nicht hoheitlich tätig und seine Kunden unterliegen auch keinem Anschluss/Nutzungszwang. Die Grundversorgung steht im Wettbewerb mit anderen Lieferanten, was ja gerade das gesetzgeberische Ziel der Liberalisierung war.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #64 am: 14. Februar 2011, 14:49:38 »
@Black

Kein einziger Grundversorger aufgrund bestehender gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG sehr frei.

Das ergibt sich bereits daraus, dass der Tarif von Anfang an gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Sie wollen doch nur zum Ausdruck bringen, dass Sie keinerlei Ahnung davon haben, wie ein Tarif intern wie extern auf seine Billigkeit kontrolliert wird, kontrolliert werden muss, um womöglich messerscharf zu folgern, dass eine Kontrolle dann gleich ganz ausfallen könnte.

Es geht auch nicht darum, ob der Versorger hoheitlich tätig wird.
Er muss gerade privatrechtlich tätig werden, damit § 315 Abs. 3 BGB überhaupt greift, sonst ginge die Prüfung nach Steuer- und Abgabenrecht.

Der Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, den betroffenen Kunden eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung mit Energie zu verbraucherfreundlichen Bedingungen zu gewährleisten.

Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht dient dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden!

Für die hier in Rede stehende unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB ist doch vollkommen belanglos, ob der Versorger im Wettbewerb steht oder nicht (BGH VIII ZR 36/06).

Es geht allein um die ihn treffende gesetzliche Tarifbestimmungspflicht.

Was soll sich denn  aus der Tatsache bestehenden Wettbewerbs zu der Frage der gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] überhaupt ergeben?!

Und was in Bezug auf einseitige Tariferhöhungen?!

Es geht doch schließlich nicht um einen Wettbewerb, wer am schnellsten und am weitesten die Tarife erhöht.

Wenn alle anderen die Preise erhöhen, ist der Grundversorger dazu noch lange nicht berechtigt, sondern möglicherweise gesetzlich verpflichtet, die Tarife abzusenken.

Es kommt doch gerade auf seine Kosten, seinen grundversorgerspezifischen Sicherheitsaufschlag und deren zwischenzeitliche Entwicklung an.

Oder worauf soll es dafür ankommen?!

Darüber, dass intern eine Kontrolle der Tarifkalkulation erfolgen muss, waren wir uns immerhin schon einig.

Zitat
Original von Black
Ich stelle nicht die Notwendigkeit einer internen Tarifkontrolle in Frage,

Wie?! lautet die Gretchenfrage, um die Sie sich die ganze Zeit drücken.

Offline Black

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #65 am: 14. Februar 2011, 15:16:28 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Was soll sich denn  aus der Tatsache bestehenden Wettbewerbs zu der Frage der gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] überhaupt ergeben?

Die GVV ist  eine Rechtsverordnung und kein Gesetz. Und sie entfaltet zwischen den Parteien auch nur Rechtswirkung, weil sie Vertragsbestandteil des Grundversorgungsvertrages ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GVV). Insoweit handelt es sich gegenüber dem Kunden um eine vertragliche Pflicht zur Preissenkung und keine gesetzliche Pflicht zur Tarifanpassung.

Der Wettbewerb ist deshalb von Bedeutung, weil der Gesetzgeber eben bewußt zugunsten der Marktkräfte auf feste gesetzliche Vorgaben der Preisgestaltung verzichtet hat.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #66 am: 14. Februar 2011, 15:18:51 »
@Black

Sie sind wie ein Aal. Aber auch die haben wir als Kinder schon gefangen und dann grillen lassen.

Plötzlich ist die GVV gar kein Gesetz. Und der Vertragsabschluss nach § 2 Abs. 2 GVV scheidet sowieso aus, weil die Norm ohne bereits bestehenden Grundversorgungsvertrag ja ohnehin noch gar nicht gilt.  ;)
Zwar unsinnig, aber im Übrigen auch unbehelflich.  

Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht des Grundversorgers ergibt sich eindeutig aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
Daraus ergibt sich auch, dass der Grundversorger gesetzlich verpflichtet ist, den betroffenen Kunden eine möglichst preisgünstige Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen zu gewährleisten.

Dafür muss man nicht ein einziges mal in die GVV sehen.

Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Tarifanpassung zugunsten der betroffenen Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18], weil die Tarife von Anfang an gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind.


Zitat
Original von Black
Der Wettbewerb ist deshalb von Bedeutung, weil der Gesetzgeber eben bewußt zugunsten der Marktkräfte auf feste gesetzliche Vorgaben der Preisgestaltung verzichtet hat.

Ja schön. Was soll und das jetzt sagen?
War im Gasbereich schon immer so, weil der Gesetzgeber wohl von Wettbewerb ausging.

Die zu treffende Tarifbestimmung aufgrund der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht des Grundversorgers liegt eindeutig in der Eigenverantwortung des Versorgers, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.

Das wissen wir, ebenso, dass ein Spielraum besteht.  Wir wissen auch, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die intern kontrolliert werden muss und sich auch gerichtlich überprüfen lassen muss, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, mit der möglichen Folge, dass die getroffene rechtsgestaltende Leistungsbestimmung des Versorgers von Anfang an  unverbindlich ist.

Wie kontrolliert der Versorger, ob seine getroffene Tarifkalkulation zutreffend ist, der Billigkeit entspricht?

Um diese Frage drücken Sie sich die ganze Zeit schon.

Die wirtschaftlichen Folgen für den Versorger wie auch für die betroffenen Kunden sind immens, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Immerhin: Es geht um die Kosten des Grundversorgers.

Zitat
Original von Black
Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten.

Get the blues. Grässlich schön.

Offline Black

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #67 am: 14. Februar 2011, 16:59:27 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Plötzlich ist die GVV gar kein Gesetz. Und der Vertragsabschluss nach § 2 Abs. 2 GVV scheidet sowieso aus, weil die Norm ohne bereits bestehenden Grundversorgungsvertrag ja ohnehin noch gar nicht gilt.  ;)
Zwar unsinnig, aber im Übrigen auch unbehelflich.

Eine Verordnung von einem Gesetz werden Sie wohl unterscheiden können. Der Hinweis in § 1 Abs. 1 GVV, dass die GVV Vertragsbestandteil sein muss wäre überflüssig, wenn sie schon qua Gesetz gelten solle, denn Gesetze müssen nicht noch zusätzlich zum Vertragsbestandteil werden.

Auch der Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 GVV ist da kein Problem, denn:

Zitat
Morell, GasGVV, zu § 2, 49

Absatz 2 besagt nicht, dass schon die Entnahme von Gas zum Vertragsschluss führt. Die Vorschrift legt lediglich die Rechtsfolgen fest, wenn durch die Entnahme ein Versorgungsvertrag zustande kommt.


Zitat
Original von RR-E-ft
Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht des Grundversorgers ergibt sich eindeutig aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.

Aber nur mit dem Inhalt der Pflicht  überhaupt Allgemeine Tarife anzubieten. Eine Pflicht zur Senkung von bestehenden allgemeinen Tarifen folgt nicht aus § 36 EnWG, sondern höchstens aus § 5 GVV i.V.m. § 315 BGB. Deshalb gilt diese Pflicht zur Senkung vertraglich ja auch für Sonderverträge, in die § 5 GVV (und nicht etwa § 36 EnWG) einbezogen wird.

Aus der Kombination von § 36 EnWG und § 1, 2 EnWG können Sie keine konkreten Pflichten zur Kalkulation herleiten. Allenfalls eine Berücksichtigung im Rahmen des § 315 BGB - Ermessens.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline RR-E-ft

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« Antwort #68 am: 14. Februar 2011, 17:55:21 »
@Black

Sie aalen weiter vollkommen unbehelflich.

Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht wie auch die gesetzliche Verpflichtung zur Tarifabsenkung ergibt sich unmittelbar aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.

Auch der BGH spricht eindeutig von einer gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 225/07 Rn. 28, VIII ZR 320/07 Rn. 29, VIII ZR 81/08 Rn. 18], ebenso wie von der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife an den Maßstab der Billigkeit die Rede ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 225/07 Rn. 28].

Damit unterliegen die aufgrund der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht getroffenen Tarifbestimmungen jedenfalls der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 Abs. 1 BGB.

Wie kontrolliert der Versorger selbst seine von ihm  getroffene Tarifbestimmung darauf, ob sie für die Kunden (noch) verbindlich ist, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB?!

Offline RR-E-ft

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« Antwort #69 am: 14. Februar 2011, 18:04:22 »
Für Sonderverträge gilt die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht überhaupt nicht.

Offline Black

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« Antwort #70 am: 14. Februar 2011, 18:28:25 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht wie auch die gesetzliche Verpflichtung zur Tarifabsenkung ergibt sich unmittelbar aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.

Zitat
Original von RR-E-ft
Für Sonderverträge gilt die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht überhaupt nicht.

Das gesetzliche Preisanpassungsrecht  kann aber durch vertragliche Einbeziehung des § 5 GVV in Sonderverträge mit übernommen werden (BGH, VIII ZR 246/08 Leitsatz). Das würde nicht funktionieren, wenn die Pflicht gar nicht auf § 5 GVV sondern auf § 36 EnWG beruhte.

Zitat
Original von RR-E-ft
Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht wie auch die gesetzliche Verpflichtung zur Tarifabsenkung ergibt sich unmittelbar aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.

Auch der BGH spricht eindeutig von einer gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 225/07 Rn. 28, VIII ZR 320/07 Rn. 29, VIII ZR 81/08 Rn. 18], ebenso wie von der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife an den Maßstab der Billigkeit die Rede ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 225/07 Rn. 28].

Bei BGH BGH KZR 2/07 Rn. 26 spricht der BGH von einem Preisänderungsrecht und nicht von einer Preisänderungspflicht. Zudem wird dort auch keineswegs vom BGH gesagt, dass die Bindung an den Maßstab der Billigkeit aus § 36, 1, 2 EnWG folgt.

Das Gleiche gilt für BGH VIII ZR 225/07 Rn. 28. und VIII ZR 320/07 Rn. 29 Auch dort spricht der BGH allgemein nur von einer Bindung an billiges Ermessen, ohne Bezug auf § 36 EnWG zu nehmen.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #71 am: 14. Februar 2011, 19:41:13 »
@Black

Sie labern heute aber.

Von Sonderverträgen reden wir jetzt mal gar nicht, sondern nur von der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht des Grundversorgers als solchem.
Die Sache mit den Sonderverträgen wird der EuGH erledigen. Das funktioniert sowieso nicht.

Lesen Sie bitte genau.

Der BGH spricht jedenfalls von einer gesetzlichen Regelung, die den Versorger zur Anpassung der Tarife zugunsten der betroffenen Kunden verpflichtet.

Es gibt eine gesetzliche Tarifbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, die den betroffenen Kunden eine möglichst preisgünstige Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten muss.

Die so getroffene Tarifbestimmung steht sicher nicht für alle Zeiten unveränderbar fest, so dass die Tarifbestimmung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG durch den Grundversorger von Zeit zu Zeit neu getroffen werden muss.

Und diese rechtsgestaltende Neubestimmung (des Preises, zu dem er jeden Haushaltskunden beliefern muss) kann er zutreffend treffen oder aber unzutreffend treffen.

Soviel Auswahl war selten, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB kennt genau zwei Alternativen und nichts dazwischen, so wie bei schwanger/ nicht schwanger.  

Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Tarifanpassung zugunsten der betroffenen Kunden, soweit dem Versorger eine solche Anpassung möglich ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Allgemeine Tarif gesetzlich an den Maßtstab der Billigkeit gebunden ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26)

Auch bei der Tarifneufestsetzung hat der Versorger die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1Abs. 1 EnWG zu berücksichtigen (BGH VIII ZR 240/90 unter III.1, VIII ZR 138/07 Rn. 43).

Die getroffene Tariffestsetzung unterliegt der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, ohne dass es dafür auf die Frage ankommt, ob Wettbewerber vorhanden sind (BGH VIII ZR 36/06).

Es besteht ein Spielraum. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die der Versorger eigenverantwortlich zu treffen hat, § 2 Abs. 1 EnWG.

Diese Ermessensentscheidung muss intern kontrolliert werden und muss sich auch gerichtlich überprüfen lassen, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Wie kontrolliert der Versorger, ob seine getroffene Tarifbestimmung der Billigkeit entspricht und somit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für die betroffenen Kunden überhaupt nur verbindlich ist?!

Wie kontrolliert der Versorger, ob seine zuletzt gem. § 36 Abs. 1 EnWG getroffene Tarifbestimmung (noch) zutreffend ist, (noch) der Billigkeit entspricht und somit für die betroffenen Kunden gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB überhaupt nur (noch) verbindlich ist?!


Oder meinetwegen für Sie mit Reuse:

Wie kontrolliert der Grundversorger dasjenige, was er jedenfalls kontrollieren muss und was auch einer gerichtlichen Kontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterzogen werden kann?!

Und was ergibt sich dabei aus § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, wenn er einen zu Lasten der betroffenen Kunden bestehenden Fehler der von ihm selbst getroffenen rechtsgestaltenden Leistungsbestimmung feststellt?!

Der Grundversorger und dessen Berater selbst müssen doch die Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien zumindest selbst nachvollziehen können, anhand derer der Grundversorger die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung immer wieder neu trifft und deren Richtigkeit kontrolliert, kontrollieren muss!

Frage an den Experten aus dem Versorgerlager:

Welche Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien sind das konkret?!

Oder haben Sie in Wahrheit gar keine Ahnung davon?!
Haben Sie sich bis heute nur durchgeaalt?!

Zitat
Original von Black
Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten.

Schön. Wer kontrolliert wie die Einhaltung dieser vollkommen unbestrittenen Pflicht und wie wird ein Verstoß sanktioniert?!


Get the blues.

Offline Lothar Gutsche

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« Antwort #72 am: 14. Februar 2011, 21:25:11 »
Als Mathematiker erlaube ich mir, einen Vorschlag zur Messung der Billigkeit zu unterbreiten. Was halten die Volljuristen von einem konkreten Betrag in Cent/kWh oder eine konkrete Prozentzahl, um die ein Preis für Strom oder Gas nicht überhöht sein darf?

In der internen Rechnungslegung je Geschäftssparte sollte nach § 10 EnWG für jedes Geschäftsjahr ein Gewinn in Cent/kWh ablesbar sein. Wenn dieser Gewinn die ebenfalls nach § 10 EnWG bekannten Kosten um einen bestimmten, prozentualen Wert überschreitet, dann ist der Preis nicht mehr mit der Forderung nach Preisgünstigkeit aus § 1, § 2 EnWG zu vereinbaren. Die übrigen Ziele aus § 1 EnWG wie Umweltverträglichkeit und Sicherheit wären überhaupt nicht beeinträchtigt, wenn dieser Gewinn begrenzt würde. Als Grenzwert würde ich in Anlehnung an § 7 Abs. 6 S. 2 StromNEV und § 7 Abs. 6 S. 2 GasNEV eine Rendite von maximal 10 % für akzeptabel halten.

Einem Verbraucher sind diese Daten als interne Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Versorgungsunternehmens nicht bekannt. Doch ersatzweise kann der Verbraucher bei publizitätspflichtigen Unternehmen die Eigenkapitalrendite des Energieversorgers über alle Produkte heranziehen. Wenn die Eigenkapitalrendite 10% übersteigt, dann sollte der Preis unbillig sein. Falls es sich bei dem Energieversorger sogar um ein Kommunalunternehmen handelt, können auch niedrigere Eigenkapitalrenditen als 10 % aus Kommunalvorschriften wie Gemeindeordnungen oder aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen zur Kommunalfinanzierung abgeleitet werden.

Mit einem solchen Messverfahren für die Billigkeit spielt die Diskussion um ein Ermessen des Versorgers keine Rolle mehr. Die äußerste Grenze des Ermessens wäre bei Überschreiten des Referenzwertes von z. B. 10 % Eigenkapitalrendite überschritten.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline tangocharly

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« Antwort #73 am: 14. Februar 2011, 21:31:51 »
Das fälllt durch:

Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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« Antwort #74 am: 14. Februar 2011, 21:44:19 »
Zitat
Original von Lothar Gutsche
Als Mathematiker erlaube ich mir, einen Vorschlag zur Messung der Billigkeit zu unterbreiten. Was halten die Volljuristen von einem konkreten Betrag in Cent/kWh oder eine konkrete Prozentzahl, um die ein Preis für Strom oder Gas nicht überhöht sein darf?

Auch Mathematiker bräuchten für einen solchen Vergleich wohl zunächst den richtigen Preis. Woher nimmt man den? Wo ruft man an?
Der Volljurist würde meinen, wenn man schon den richtigen Preis kennt, dann sollte man doch gleich den nehmen.
Es ist doch nicht wie bei der Fleischersfrau mit dem Daumen auf der Wagge und der Frage \"Darf´s ein bisschen mehr sein?\".
Wüsste der Metzger, dass 10 % Aufschlag in Ordnung gehen, eicht er die Waage gleich entsprechend um.
Möglicherweise hat er schon umgeeicht und seine Frau drückt immer noch mit dem Daumen.  
Wir denken da ein bisschen anders.  ;)


So einfach ist es wirklich nicht. Es gibt keine einfache Messlatte.

Es geht um teilweise sehr unternehmensindividuelle Kosten, Spielräume und Ermessensentscheidungen, auch Prognosen (in Bezug auf den grundversorgungsspezifischen angemessenen Risikoaufschlag).

Entweder Black benennt jetzt mal die konkreten Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien, nach denen die Versorger sich und ihre zu treffenden Entscheidungen selbt kontrollieren oder er outet sich als aalglatter Laberkopp, der eigentlich keine Ahnung von dem hat, was er den ganzen Tag schreibt, weil auch gar keine Kontrollen bei den Versorgern stattfinden.

Diese konkreten Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien ließen sich dann auf ihre Tauglichkeit abklopfen.

Meine bisherige Arbeitshypothese:

Jeder Grundversorger macht unkontrolliert, was er will.
Insbesondere kontrollfähige Tarifabsenkungen sind in deren Gedankenwelt gar nicht vorgesehen.
Jeder Grundversorger trachtet danach, von den betroffenen Kunden das absolut Maximale zu ergattern ohne Rücksicht auf gesetzliche Verpflichtungen. Auch rechtlich nicht geschuldete Beträge werden munter zur Abrechnung gestellt und die betroffenen Kunden werden insoweit darüber getäuscht, die Tarifkalkulationen würden ordnungsgemäß erfolgen und getroffen.  

§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB regelt gesetzlich, wann etwas unverbindlich und deshalb vertraglich nicht geschuldet ist.
Darüber darf man niemanden täuschen.
Wer darüber enttäuschend täuscht, der enttäuscht nicht nur.

Die jedenfalls bestehende gesetzliche Verpflichtung des Grundversorgers, den Tarif abzusenken, sobald und soweit es ihm möglich ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] dient jedenfalls dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden. Diese gesetzliche Verpflichtung trifft jedenfalls  den Grundversorger. Und dessen Abrechnungen enthalten auch jedenfalls stillschweigend die Erklärung, dass der Tarif ordnungsgemäß kalkuliert, seine Forderung deshalb verbindlich und auch seine  Abrechnung deshalb ordnungsgemäß sei. Das ist vollkommen unstrittig.  Ist eine der mit der Abrechnung stillschweigend verbundenen Tatsachenerklärungen des Versorgers falsch, kann eine Betrugsstrafbarkeit begründet sein, BGH Az. 5 StR 394/908.

Kommt es erst ans Licht, dann gibt es den Blues.

Viele Verbraucher fühlen sich nicht nur betrogen.

Irgendwann ist dann Schluss.

 

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