@Black
Sie labern heute aber.
Von Sonderverträgen reden wir jetzt mal gar nicht, sondern nur von der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht des Grundversorgers als solchem.
Die Sache mit den Sonderverträgen wird der EuGH
erledigen. Das funktioniert sowieso nicht.
Lesen Sie bitte genau.
Der BGH spricht
jedenfalls von einer
gesetzlichen Regelung, die den Versorger zur Anpassung der Tarife
zugunsten der betroffenen Kunden
verpflichtet.
Es gibt eine
gesetzliche Tarifbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, die den betroffenen Kunden eine möglichst preisgünstige Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen
gewährleisten muss.
Die so getroffene Tarifbestimmung steht sicher nicht für alle Zeiten unveränderbar fest, so dass die Tarifbestimmung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG durch den Grundversorger von Zeit zu Zeit
neu getroffen werden
muss.
Und diese
rechtsgestaltende Neubestimmung (des Preises, zu dem er jeden Haushaltskunden beliefern
muss) kann er zutreffend treffen oder aber unzutreffend treffen.
Soviel Auswahl war selten, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB kennt genau zwei Alternativen und nichts dazwischen, so wie bei schwanger/ nicht schwanger.
Es besteht eine
gesetzliche Verpflichtung zur Tarifanpassung zugunsten der betroffenen Kunden, soweit dem Versorger eine solche Anpassung möglich ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Allgemeine Tarif
gesetzlich an den Maßtstab der Billigkeit gebunden ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26)
Auch bei der Tarifneufestsetzung hat der Versorger die
gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1Abs. 1 EnWG zu berücksichtigen (BGH VIII ZR 240/90 unter III.1, VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Die getroffene Tariffestsetzung unterliegt der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, ohne dass es dafür auf die Frage ankommt, ob Wettbewerber vorhanden sind (BGH VIII ZR 36/06).
Es besteht ein Spielraum. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die der Versorger
eigenverantwortlich zu treffen hat, § 2 Abs. 1 EnWG.
Diese Ermessensentscheidung
muss intern kontrolliert werden und muss sich auch gerichtlich überprüfen lassen,
§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Wie kontrolliert der Versorger, ob seine getroffene Tarifbestimmung der Billigkeit entspricht und somit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für die betroffenen Kunden überhaupt nur verbindlich ist?!
Wie kontrolliert der Versorger, ob seine zuletzt gem. § 36 Abs. 1 EnWG getroffene Tarifbestimmung (noch) zutreffend ist, (noch) der Billigkeit entspricht und somit für die betroffenen Kunden gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB überhaupt nur (noch) verbindlich ist?!
Oder meinetwegen für Sie
mit Reuse:
Wie kontrolliert der Grundversorger dasjenige, was er
jedenfalls kontrollieren
muss und was auch einer gerichtlichen Kontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterzogen werden kann?!
Und was ergibt sich dabei aus
§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, wenn er einen zu Lasten der betroffenen Kunden bestehenden Fehler der von ihm selbst getroffenen rechtsgestaltenden Leistungsbestimmung feststellt?!
Der Grundversorger und dessen Berater selbst müssen doch die
Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien zumindest selbst nachvollziehen können, anhand derer der Grundversorger die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung immer wieder neu trifft und deren Richtigkeit kontrolliert,
kontrollieren muss!
Frage an den
Experten aus dem Versorgerlager:
Welche Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien sind das konkret?!
Oder haben Sie in Wahrheit gar keine Ahnung davon?!
Haben Sie sich bis heute nur durchgeaalt?!
Original von Black
Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten.
Schön. Wer kontrolliert wie die Einhaltung dieser vollkommen
unbestrittenen Pflicht und wie wird ein Verstoß sanktioniert?!
Get the blues.