Original von RR-E-ft
@Goetz-lebt
Hier geht es darum, ob Versorger mit ihren Abrechnungen stillschweigend über die Tatsache der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und die Ordnungemäßheit der Tarifkalkulation und Tarifbestimmung täuschen, bei den betroffenen Kunden somit einen entsprechenden Irrtum verursachen können, um diese zu vollständigen und vorbehaltlosen Zahlungen zu veranlassen, um sich durch diese Vermögensverfügungen der betroffenen Kunden einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen, wodurch das Vermögen der betroffenen Kunden gleichsam entsprechend geschädigt wird.
Also wenn es nur um das \"ob\" geht, dann heisst die Frage zu stellen, diese auch gleich zu beantworten.
Wer über eine entscheidungsrelevante Tatsache täuscht, um sich absichtlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und dadurch das Vermögen eines Dritten schädigt, wird in aller Regel den Betrugstatbestand verwirklicht haben.
Die Frage ist doch vielmehr, wie eine solche Täuschung beschaffen sein muss, um die Legaldefinition des § 263 StGB zu erfüllen.
Und dabei bin ich der Meinung, dass es sehr wohl um eine Pflicht zur \"Offenlegung\" o. \"Offenbarung\" seitens der Versorger geht.
Blosses Verschweigen dürfte als Verteidigung durchgehen.
ABER was ist, wenn eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe bzw. zu einem (idealtypisch gesprochen) redlichen Geschäftsgebaren besteht - sei es über \"Treu u. Glauben\" oder aber aufgrund der Gestaltung der Vertragsbeziehung zw. Verbraucher u. Versorger oder gar aufgrund äußerer Umstände, wie z.B. die rechtliche Verfasstheit der einzelnen Versorgungsunternehmen.
Wenn es sich um einen klassischen komunalen Betrieb handelt (z.B. mit dem Bürgermeister bzw. Magistrat als verantwortliches Organ), wird es wohl andere Pflichten geben als wenn es sich um einen börsennotierten Großkon-
zern handelt.
Trotzdem müsste es eine solche Offenbarungspflicht geben (unabhängig von der Rechtsform bzw. Organisation). Was m. E. der Fall ist - nebenbei bemerkt.
UND wer diese Pflicht verletzt, hat dann durch Unterlassen getäuscht.
Dann muss nämlich nicht der Verbraucher mühselig versuchen, falsche Angaben bzw. unterdrückte Informationen nachzuweisen, sondern das fragliche Unternehmen wäre in der Pflicht, sich zu entlasten.
Im Übrigen treiben mich keine (theoretischen) Fragen um, sondern real existierende Tatsachen.