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Autor Thema: Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?  (Gelesen 62059 mal)

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Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #105 am: 21. Februar 2011, 15:23:02 »
Würden die betroffenen Versorger  ihren Abrechnungen für die betroffenen Kunden ausdrückliche Erklärungen beifügen, wonach  sie die Tarife nicht in ordnungsgemäßer Weise gebildet haben, ihre Abrechnungen deshalb auch jedenfalls nicht ordnungegmäß sein können, so läge auch insoweit kein Betrug vor. Und mag die Tarifüberhöhung auch 160 Prozent betragen.  Auf die Prozentzahl kommt es dabei überhaupt nicht an.

Keiner der betroffenen Kunden würde dann in dem Vertrauen darauf, dass die Abrechnungen ordnungsgemäß erfolgten, vollständig oder auch nur vorbehaltlos seine Zahlungen auf die betroffenen Verbrauchsabrechnungen leisten, § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV.

Einigkeit sollte darüber bestehen, dass der Betrug bzw. dessen Versuch strafbar ist und man nicht allein dafür bestraft wird, dass man sich hat erwischen lassen.

Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #106 am: 21. Februar 2011, 22:28:41 »
Wird eine Betrugsstrafbarkeit gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 13 StGB festgestellt, mag sich mancher Verantwortliche denken, dies \"auf einer Backe abzusitzen\". Mag sogar sein.

Vergessen wird dabei jedoch oft, dass die Verantwortlichen im Falle einer Verurteilung den Geschädigten (also den betroffenen Kunden) dann gem. §§ 823 Abs. 2 iVm. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 13 StGB, 249, 421 BGB gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz haften. Die Schadensersatzansprüche sind naturgemäß genauso hoch wie der eingetretene Schaden bei den betroffenen Kunden.

Und dabei kommen naturgemäß  leicht Millionenbeträge zusammen, die viele der strafrechtlich Verantwortlichen nicht eben mal haben oder wenn sie solche schon haben, dann jedenfalls  persönlich oft nicht flüssig haben und eben mal erübrigen können. Das kann also ganz schnell in den wirtschaftlichen Bankrott und den Verlust von sämtlichen wirtschaftlichen Hab und Gut und zur Zerstörung der gesamten persönlichen Lebensplanung führen.

Verantwortliche sind deshalb gut beraten, durch strikte interne Kontrollen dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Abrechnungsbetrügereien, wo sie bestehen, unverzüglich abgestellt werden.

Denn mit jedem Tag wird der angerichtete wirtschaftliche Schaden bei den betroffenen Kunden größer und kann sich ins \"Unermessliche\" auswachsen.

Die persönliche wirtschaftliche Haftung stellt wohl die größere Strafe für eine böse Tat da. Wobei sich die Frage stellt, wie man die Taten zu zählen hat.

Geht man davon aus, dass jede einzelne betroffene Verbrauchsabrechnung einen eigenen Betrugsfall darstellen könnte, so kann man es bei einzelnen Tätern schnell mit hunderttausendfachem Betrug zu tun haben, für den es in Strafverfahren jedoch entsprechenden \"Rabatt\" geben kann.

Keinen Rabatt gibt es bei den Schadensersatzansprüchen der Kunden aus §§ 823 II, 249, 421 BGB.

Offline Lothar Gutsche

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #107 am: 22. Februar 2011, 07:59:14 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Geht man davon aus, dass jede einzelne betroffene Verbrauchsabrechnung einen eigenen Betrugsfall darstellen könnte, so kann man es bei einzelnen Tätern schnell mit hunderttausendfachem Betrug zu tun haben, für den es in Strafverfahren jedoch entsprechenden \"Rabatt\" geben kann.

Bei hunderttausendfachem Betrug handelt der Täter in der Absicht, \"durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen\", wie es § 263 StGB in Absatz 2 Nr. 2 formuliert. Im übrigen ist zu erwarten, dass bei hunderttausendfachem Betrug die Schadenhöhe 50.000 Euro überschreitet, das ist der Betrag, ab dem der BGH einen Vermögensverlust „großen Ausmaßes“ im Sinne von § 263 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB annimmt, siehe BGH-Urteil 1 StR 274/03 vom 7.10.2003. In solchen Fällen spricht das Gesetz von einem \"besonders schweren Fall\" des Betrugs. Der \"Rabatt\" besteht in einer Erhöhung des Strafmaßes von maximal fünf Jahren auf bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Bei hunderttausendfachem Betrug über mehrere Jahre mit vielen Geschädigten ist auch eine \"Bande\" im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB denkbar. Für Banden in besonders schweren Betrugsfällen besteht der \"Rabatt\" darin, dass sich die Mindeststrafe von sechs Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #108 am: 22. Februar 2011, 15:23:20 »
Aus meiner Erfahrung durch meine Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft weiß ich, dass es für Mehrfachtäter immer \"Rabatt\" gibt. Es gibt bei 1.000 Fällen deshalb nicht das tausendfache Strafmaß dessen, was für die einzelne Tat ausgeworfen wird, sondern vielleicht nur das 20 bis 50fache. Soweit ich als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an Strafverhandlungen teilgenommen habe, wurde bei der Antragstellung gegen Mehrfachtäter immer ein entsprechender Rabatt berücksichtigt.

Offline Goetz-lebt

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #109 am: 22. Februar 2011, 16:10:11 »
Zitat
Original von RR-E-ft

 Es gibt bei 1.000 Fällen deshalb nicht das tausendfache Strafmaß dessen, was für die einzelne Tat ausgeworfen wird, sondern vielleicht nur das 20 bis 50fache. Soweit ich als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an Strafverhandlungen teilgenommen habe, wurde bei der Antragstellung gegen Mehrfachtäter immer ein entsprechender Rabatt berücksichtigt.

Dafür hat das StGB ja in § 46 verschiedene Strafzumessungsgründe vorgesehen, die natürlich jeder Richter anders anwendet...

Was mir mehr auf den Nägeln brennt, ist die Frage nach der Verpflichtung der Versorger ihr \"Sonderwissen\" zu offenbaren (sollte diese Problematik hier schon angesprochen worden sein, dann bitte nachsehen).

Soll konkret heißen, da die betriebswirtschaftlichen Zahlen zunächst nur den Firmen bekannt sind (z.B. ob und wieweit der Einkauf/Bezug billiger geworden ist), ist es den Kunden u. anderen Außenstehenden gar nicht möglich, die Abrechnungen und Preisbestimmungen zu überprüfen.

Gleiches gilt bei Gestzesänderungen o. Änderungen der höchstrichterlichen Rspr. (das Heer der Vertragsanwälte sitzt wohl eher bei den Versorgern als  bei den Verbraucherschützern o. -beratern).

Somit existiert immer ein Ungleichgewicht (zumindest ein Wissensvorsprung) auf Seitens der Unternehmen.

Als Besonderheit kommt hinzu, dass die Energieversorgung (zumindest früher bzw. idealtypisch) sog. Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand ist bzw. gewesen ist. Daher sind viele Versorgungsunternehmen ja mal reine Stadtwerke gewesen - mit einem klaren politischen Auftrag.
Nun sind bekanntlich viele der ehemaligen Statdwerke u.ä. privatisiert oder noch schlimmer als Eigenbetriebe ausgelagert worden.
Resultat: es gelten nicht mehr die Vorschriften des öffentlichen Dienstes, sondern Privatrecht bzw. die Marktgesetze.

Allerdings sind die Leitungspositionen in vielen dieser Eigenbetriebe bzw. privatrechtlich organisierten Unternehmen oft parteipolitisch und nicht fachlich besetzt.
Davon abgesehen, bleibt meine persönliche Frage nach der Verpflichtung der Versorger, ihr \"Sonderwissen\" (s.o.) zu offenbaren, um gleichsam Waffengleichheit mit dem Verbraucher herzustellen.

Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #110 am: 23. Februar 2011, 00:12:48 »
@Goetz-lebt

Sie treiben offensichtlich viele Gedanken um, um welche es in diesem Thread nicht geht.
 
Hier geht es darum, ob Versorger mit ihren Abrechnungen stillschweigend über die Tatsache der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und die Ordnungemäßheit der Tarifkalkulation und Tarifbestimmung täuschen, bei den betroffenen Kunden somit einen entsprechenden Irrtum verursachen können, um diese zu vollständigen und vorbehaltlosen Zahlungen zu veranlassen, um sich durch diese Vermögensverfügungen der betroffenen Kunden einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen, wodurch das Vermögen der betroffenen Kunden gleichsam entsprechend geschädigt wird.

Offline Goetz-lebt

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #111 am: 23. Februar 2011, 10:55:17 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Goetz-lebt
 
Hier geht es darum, ob Versorger mit ihren Abrechnungen stillschweigend über die Tatsache der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und die Ordnungemäßheit der Tarifkalkulation und Tarifbestimmung täuschen, bei den betroffenen Kunden somit einen entsprechenden Irrtum verursachen können, um diese zu vollständigen und vorbehaltlosen Zahlungen zu veranlassen, um sich durch diese Vermögensverfügungen der betroffenen Kunden einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen, wodurch das Vermögen der betroffenen Kunden gleichsam entsprechend geschädigt wird.


Also wenn es nur um das \"ob\" geht, dann heisst die Frage zu stellen, diese auch gleich zu beantworten.

Wer über eine entscheidungsrelevante Tatsache täuscht, um sich absichtlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und dadurch das Vermögen eines Dritten schädigt, wird in aller Regel den Betrugstatbestand verwirklicht haben.

Die Frage ist doch vielmehr, wie eine solche Täuschung beschaffen sein muss, um die Legaldefinition des § 263 StGB zu erfüllen.

Und dabei bin ich der Meinung, dass es sehr wohl um eine Pflicht zur \"Offenlegung\" o. \"Offenbarung\" seitens der Versorger geht.
Blosses Verschweigen dürfte als Verteidigung durchgehen.

ABER was ist, wenn eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe bzw. zu einem (idealtypisch gesprochen) redlichen Geschäftsgebaren besteht - sei es über \"Treu u. Glauben\" oder aber aufgrund der Gestaltung der Vertragsbeziehung zw. Verbraucher u. Versorger oder gar aufgrund äußerer Umstände, wie z.B. die  rechtliche Verfasstheit der einzelnen Versorgungsunternehmen.
Wenn es sich um einen klassischen komunalen Betrieb handelt (z.B. mit dem Bürgermeister bzw. Magistrat als verantwortliches Organ), wird es wohl andere Pflichten geben als wenn es sich um einen börsennotierten Großkon-
zern handelt.
Trotzdem müsste es eine solche Offenbarungspflicht geben (unabhängig von der Rechtsform bzw. Organisation). Was m. E. der Fall ist - nebenbei bemerkt.  
UND wer diese Pflicht verletzt, hat dann durch Unterlassen getäuscht.

Dann muss nämlich nicht der Verbraucher mühselig versuchen, falsche Angaben bzw. unterdrückte Informationen nachzuweisen, sondern das fragliche Unternehmen wäre in der Pflicht, sich zu entlasten.

Im Übrigen treiben mich keine (theoretischen) Fragen um, sondern real existierende Tatsachen.

Offline Black

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #112 am: 23. Februar 2011, 11:54:12 »
@Goetz-lebt

Wenn es eine solche Pflicht zur Offenlegung gäbe und der Versorger gleichwohl nicht offenlegt, liegt bereits deshalb keine Täuschung (durch Unterlassen) vor, weil Sie ja die fehlende Offenlegung feststellen  und somit nicht in einen Irrtum über Tatsachen fallen können.

Wenn jemand etwas erkennbar nicht mitteilt, dann können Sie sich über den Inhalt des Nichtmitgeteilten deswegen nicht irren.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Goetz-lebt

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #113 am: 23. Februar 2011, 12:31:11 »
Zitat
Original von Black
@Goetz-lebt

Wenn es eine solche Pflicht zur Offenlegung gäbe und der Versorger gleichwohl nicht offenlegt, liegt bereits deshalb keine Täuschung (durch Unterlassen) vor, weil Sie ja die fehlende Offenlegung feststellen  und somit nicht in einen Irrtum über Tatsachen fallen können.

Wenn jemand etwas erkennbar nicht mitteilt, dann können Sie sich über den Inhalt des Nichtmitgeteilten deswegen nicht irren.

Ein sehr merkwürdiger Zirkelschluss.
Dann müsste also ein solcher Versorger nur veröffentlichen, dass er nicht über relevante Umstände informieren will und könnte sich dann locker zurücklehnen; nach dem Motto: Ihr doofen Verbraucher, Ihr könnt euch über den Inhalt des Nichtmitgeteilten auch nicht irren. Sehr witzig !!!

Mal Spass und den nötigen Schalk beiseite; bei zig Millionen Energieverbrauchern kann wohl keiner ernsthaft erwarten, dass alle über das notwendige \"Fachwissen\" verfügen, das aber erforderlich wäre, um eine solche Beurteilung vornehmen zu können.

Selbst in den fachjuristischen Instanzen gibt es nicht immer einheitliche Auffassungen. Außerdem hilft ein pauschaler Verweis auf § 13 StGB nicht wirklich weiter.

Daher mein Punkt: sofern eine (nennen wir es) \"Maßgeblichkeitsschwelle\" überschritten ist, muss der Versorger seine Kundschaft bzw. alle Verbraucher informieren bzw.  reagieren.
Sei es bei der Preisbildung (im hier interessierenden Fall der Preissenkung), sei es bei Änderungen der Rechtsprechung (z.B. im AGB-Bereich) oder allgemeine Faktoren.
Daher um die Ausgangsfrage im Blick zu behalten, eindeutiges \"Ja\".

Offline Black

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #114 am: 23. Februar 2011, 13:40:03 »
Zitat
Original von Goetz-lebt
Ein sehr merkwürdiger Zirkelschluss.
Dann müsste also ein solcher Versorger nur veröffentlichen, dass er nicht über relevante Umstände informieren will und könnte sich dann locker zurücklehnen; nach dem Motto: Ihr doofen Verbraucher, Ihr könnt euch über den Inhalt des Nichtmitgeteilten auch nicht irren. Sehr witzig !!!

Betrug erfordert Täuschung. Wer klar sagt, dass er nichts sagen möchte, der täuscht niemanden.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline PLUS

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #115 am: 23. Februar 2011, 13:55:25 »
Zitat
Original von Black
Betrug erfordert Täuschung. Wer klar sagt, dass er nichts sagen möchte, der täuscht niemanden.
    Ist das wirklich so eindeutig?

Zitat
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch ............................Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[/list]

Offline Goetz-lebt

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« Antwort #116 am: 23. Februar 2011, 14:28:16 »
Zitat
Original von Black

Betrug erfordert Täuschung. Wer klar sagt, dass er nichts sagen möchte, der täuscht niemanden.[/quote]

Also das erinnert nun sehr stark (mit allem Verlaub) an solche Nieten in Nadelstreifen wie Nonnenmacher (der von der HSH Nordbank), wonach eine falsche Bilanz keine gefälschte Bilanz ist...

Rein theoretisch richtig, aber wozu brauche ich dann hochbezahlte Manager (egal in welcher Branche), wenn die sich hinter schlauen Sprüchen verstecken, ansonsten aber nur täuschen, tricksen, lügen u. betrügen...

Offline RR-E-ft

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« Antwort #117 am: 23. Februar 2011, 20:29:39 »
Der BGH sagt, dass mit den Abrechnungen eine stillschweigende Erklärung über die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und der Ordnungegemäßheit der Tarifkalkulation inne wohnen kann, wenn eine besondere Tarifbestimmungspflicht besteht.

Eine solche besondere Tarifbestimmungspflicht zugunsten betroffener Kunden besteht ja auch in der Grundversorgung.

Der BGH sagt ferner, dass eine die Betrugsstrafbakeit begründende Täuschung vorliegen kann, wenn die mit der Abrechnung verbundene stillschweigende Erklärung falsch ist.

Der Versorger (die Verantwortlichen bei diesem) weiß, ob er seiner gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zu Gunsten der betroffenen Kunden genügt hat oder nicht, mithin ob seine mit der Abrechnung verbundene stillschweigende Erklärung deshalb  zutreffend ist oder nicht.

Und diese Frage lässt sich zudem objektiv überprüfen, intern wie extern.

Offline Schwalmtaler

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #118 am: 24. Februar 2011, 08:34:09 »
Wie sieht es eigentlich mit dem Betrugsvorwurf aus, wenn der Versorger trotz rechtskräftigem Urteil, indem sein Preisänderungsrecht verneint wurde, weiterhin die Abrechnungen mit falschen Preisen versieht?
Das ist doch ganz klar ein versuchter Betrug, oder?
Was macht man gegen Versorger, der Preisprotestlern den Sondervertrag kündigt und bei den Nichtverweigerern diesen weiterlaufen lässt?

Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #119 am: 24. Februar 2011, 09:18:50 »
Wenn gegenüber Sondervertragskunden Preise zur Abrechnung gestellt wurden, die weder vertraglich vereinbart sind, noch infolge einer wirksamen Preisänderungsklausel oder einer getroffenen Leistungsbestimmung infolge wirksam vertraglich vereinbarter Preisbestimmungspflicht des Versorgers geschuldet sind, so sind solche Rechnungen jedenfalls fehlerhaft, möglicherweise offensichtlich fehlerhaft.

Es stellt sich dabei die Frage, worüber der Kunde durch solche Abrechnungen etwaig getäuscht wird.

Anders als bei gesetzlicher Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden in der Grundversorgung ist der Abrechnung gegenüber Sondervertragskunden möglicherweise nicht die stillschweigende Erklärung immanent, dass die Abrechnung ordnungsgemäß und die zur Abrechnung gestellten Preise vertraglich geschuldet sind, sondern stellen lediglich ein einfaches Zahlungsverlangen da, welches berechtigt oder unberechtigt bzw. vertraglich begründet oder unbegründet sein kann.

Allein die Tatsache, dass jemand eine Rechnung erstellt und den Rechnungsbetrag einfordert, besagt ja in der Regel noch nichts darüber, ob ein entsprechender Zahlungsanspruch überhaupt besteht.

Betrug setzt eine Täuschung voraus, die zu einem Irrtum führt, der wiederum eine Vermögensverfügung bedingt, welche zu einem rechtswidrigen Vermögensvorteil und einem deckungsgleichem Vermögenschaden führt.

Was macht man gegen...?
Gegen Rotweinflecke soll Speisesalz helfen. Wer behauptet, das Bestreichen mit Marmelde helfe gegen Fettflecke, muss sich deshalb nicht unbedingt wegen Betruges strafbar machen.
Das sind so Fragen, die nicht in diesem Thread diskutiert werden sollten.  ;)

 

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