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Autor Thema: Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?  (Gelesen 62210 mal)

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #75 am: 14. Februar 2011, 22:50:47 »
Zitat
Original von tangocharly
Das fälllt durch:

Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG
    Es gilt im kommunalen Bereich zunächst das Kostendeckungsgebot versus Kostenüberschreitungsverbot (BGH Urteil vom 21.09.05 VIII ZR 8/05 II2c). Stadtwerkegewinne müssen dem Zweck dienen. Der Zweck folgt aus § 1 EnWG. Gas und Strompreise sind danach bedarfswirtschaftlich bzw. maximal betriebswirtschaftlich notwendig zu kalkulieren.  

    Angemessen für eingebrachtes Eigenkapital ist eine marktübliche Verzinsung (kommunales Wirtschaftsrecht). Marktüblich sind die jeweiligen Kapitalkosten für langfristige Kommunalkredite. Quersubventionierungen und zweckfremde Gewinnverwendungen für z. B. Bäder, Sportförderung, Sportarenen, Nahverkehr etc. pp. verstossen gegen das Äquivalenzprinzip, weil der Energieverbraucher für Leistungen bezahlen muss, die er nicht in Anspruch nimmt. Dazu kommen die § 1 und 2 EnWG die kaum ernsthaft anders interpretiert werden können.

    Wenn Stadtwerke neben Quersubventionierungen noch hohe zweistellige Eigenkapitalrenditen abliefern, dann ist da eher die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit zu stellen (GG § 14 (3)).  Schleichende Enteignung der Verbraucher durch überhöhte Gebühren und überhöhte Preise ohne Grundlage!

Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #76 am: 14. Februar 2011, 23:16:36 »
Kommmunal beherrschte Unternehmen können durchaus Eigengesetzlichkeiten unterliegen.
Diese ergeben sich jedoch nicht aus dem EnWG.

Dann stellt sich die Frage, ob man die Preisbildung kommunal beherrscher Energieversorger grundsätzlich anders bewerten sollte, als die Preisbildung von Regionalversorgern oder Konzernunternehmen.
Schließlich gilt das EnWG für alle gleichermaßen.

Ob E.ON auch ein Schwimmbad hat, ist ohne weiteres nicht ersichtlich;
Nahverkehr wohl allenfalls zwischen Mitarbeitern, jedoch nicht öffentlich,....  

Es muss wohl Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien geben, die für alle Grundversorger gleichermaßen Geltung beanspruchen, jedenfalls, wenn diese sich selbst kontrollieren wollen bzw. müssen.

Das Kostendeckungsprinzip wird wohl alle betreffen. Die Netzentgelte werden als Datum hinzunehmen sein. Rücklagenbildung beim Vertrieb kann man sich kaum vorstellen.

Meine bisherige Arbeitshypothese:

Viele Kosten werden in die Grundversorgung geschlüsselt, obschon sie mit dieser nichts zu tun haben.
Sie lassen sich dort gut verteilen und solidarisieren, auf die noch grundversorgten Kunden. Wenn etwa bei einem süddeutschen Staatsversorger ein automobiler Großkunde wegfällt, könnte deshalb dort die Solidarität der grundversorgten Kunden gewünscht sein. Wer kann schon Solidarität besser als die sog. kleinen Leute.

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #77 am: 15. Februar 2011, 00:04:09 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Kommmunal beherrschte Unternehmen können durchaus Eigengesetzlichkeiten unterliegen.
Diese ergeben sich jedoch nicht aus dem EnWG.

Dann stellt sich die Frage, ob man die Preisbildung kommunal beherrscher Energieversorger grundsätzlich anders bewerten sollte, als die Preisbildung von Regionalversorgern oder Konzernunternehmen.
Schließlich gilt das EnWG für alle gleichermaßen.
    Würde das EnWG eng ausgelegt, würde sich eine andere Bewertung vermutlich erübrigen. Die kommunalwirtschaftlichen Vorgaben wären dann schon beachtet. Das würde nahezu auch gelten, wenn wir echten Wettbewerb bei Storm und Gas hätten.

    Solange das nicht der Fall ist, ist das kommunale Wirtschaftsrecht (GO etc.) für die Kommunen mit ihren kommunalen Konzernen eine Messlatte, die unabhängig vom EnWG nicht gerissen werden darf. Wird sie gerissen, z.B. mit zweistelligen Eigenkapitalrenditen, kann doch in der Grundversorgung kaum noch von billigen Preisen im Sinne § 315 BGB ausgegangen werden.  

    Die Kommunen sind keine Wirtschaftskonzerne, sie werden auch nicht gleich behandelt. Sie kassieren z.B. steuerfrei privatrechtlich vereinbarte Entgelte (KA) oder die kommunalen Unternehmen erfahren zunehmend Sonderbehandlungen wie das Privileg steuerlicher Verlustverrechnungen.  Die kommunalen und politischen Verflechtungen werden nicht als kartellwidrige Verbindungen behandelt etc.pp...
Zitat
Ob E.ON auch ein Schwimmbad hat, ist ohne weiteres nicht ersichtlich; Nahverkerhr wohl allenfalls zwischen Mitarbeitern, jedoch nicht öffentlich,....  
    Der Arbeitshypothese kann ich folgen ;)  :D

Offline Black

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #78 am: 15. Februar 2011, 14:31:46 »
Aus meiner Sicht gibt es nur zwei Wege um die ambitionierten Ziele des § 1 EnWG zu erreichen.

Entweder man schafft politisch die Liberalisierung wieder ab und kehrt zurück zu genehmigten Tarifen bzw. führt ein neues staatliches Kontrollsystem ein, um die Preiskontrolle nicht hunderten von Amts- und Landgerichten zu überlassen.

Oder aber man verfolgt weiter die Idee der Liberalisierung und stärkt den Wettbewerb der Versorger untereinander um so niedrige Preise durchzusetzen, weil die Kunden bei jeder Erhöhung zum billigeren Konkurrenten abwandern.

Das sind aber letztendlich politische Entscheidungen, die die Gerichte nicht leisten können. Hier kann immer nur eine Einzelfallentscheidung erstritten werden, die den Gesamtkonflikt nicht lösen wird.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #79 am: 15. Februar 2011, 14:32:49 »
@Black

Wurde schon verstanden, dass Sie gegen jedwede gerichtliche Kontrollen sind. Sie werden Ihre Gründe dafür haben.

In diesem Thread geht es ausnahmsweise mal um Strafrecht.
Die Liberalisierung steht diesem nicht entgegen.

Zitat
Original von RR-E-ft

Die jedenfalls bestehende gesetzliche Verpflichtung des Grundversorgers, den Tarif abzusenken, sobald und soweit es ihm möglich ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] dient jedenfalls dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden. Diese gesetzliche Verpflichtung trifft jedenfalls  den Grundversorger. Und dessen Abrechnungen enthalten auch jedenfalls stillschweigend die Erklärung, dass der Tarif ordnungsgemäß kalkuliert, seine Forderung deshalb verbindlich und auch seine  Abrechnung deshalb ordnungsgemäß sei. Das ist vollkommen unstrittig.  Ist eine der mit der Abrechnung stillschweigend verbundenen Tatsachenerklärungen des Versorgers falsch, kann eine Betrugsstrafbarkeit begründet sein, BGH Az. 5 StR 394/908.

Da kann es zügig Grundsatzentscheidungen geben, die den Konflikt regeln.
Das können Gerichte auch leisten, wie sich im Falle der BSR gezeigt hat.

Soweit geht die Liberalisierung jedenfalls nicht, als dass geltendes Strafrecht außer Kraft oder auch nur außer Vollzug gesetzt wird.

Wenn Sie eine Tüte durchziehen wollten, müssten Sie dafür auch ins liberalere Ausland fahren oder besser laufen. Hierzulande kann man deshalb in die Reuse gehen. ;)

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #80 am: 15. Februar 2011, 14:53:49 »
Zitat
Original von RR-E-ft
In diesem Thread geht es ausnahmsweise mal um Strafrecht.
    Im öffentlich-rechtlichen Bereich kämen für die unmittelbar Handelnden und die Aufsichtspflichtigen gegebenenfalls noch Disziplinarmaßnahmen dazu. Auch das Verwaltungsrecht kennt schliesslich Gesetze und Verordnungen die einzuhalten sind.

Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #81 am: 15. Februar 2011, 14:55:52 »
Black denkt wohl, er wäre schon im liberalen Ausland.
Jedenfalls seine Beiträge erscheinen etwas benebelt.  ;)

Dass Grundversorger gestiegene Großhandelspreise weiter gegeben haben, gesunkene Großhandelspreise jedoch nicht entsprechend, liegt halbwegs offen zu Tage.

Zum Beispiel:

Strom-Foward- Preise

BDEW: Strompreise für Haushaltskunden sinken erst 2010

Offline Black

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #82 am: 15. Februar 2011, 15:05:38 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Entweder Black benennt jetzt mal die konkreten Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien, nach denen die Versorger sich und ihre zu treffenden Entscheidungen selbt kontrollieren oder er outet sich als aalglatter Laberkopp, der eigentlich keine Ahnung von dem hat, was er den ganzen Tag schreibt, weil auch gar keine Kontrollen bei den Versorgern stattfinden.

Diese konkreten Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien ließen sich dann auf ihre Tauglichkeit abklopfen.

Warum sollte ich das hier tun? Es gibt Anwälte die nehmen für entsprechende Schulungen teuer Geld. Die von der Rechtsprechung bisher aufgestellten Grundsätze einer billigen Tarifkalkulation sind hier ja bestens bekannt.

Hier geht es ja um die Frage, ob durch unbillige Tarifkalkulation eine Straftat verwirklicht wird.

Das keine interne Tarifkontrolle bei den Versorgern stattfindet kann ich nicht bestätigen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #83 am: 15. Februar 2011, 15:11:26 »
Um genau zu sein, geht es hier um die Frage, ob Abrechnungsbetrügereien in strafrechtlich unverjährter Zeit zum Nachteil grundversorgter Haushaltskunden in erheblichem Ausmaß vorliegen können.

Ja, sie können, insbesondere wenn gesunkene Kosten entgegen gesetzlicher Verpflichtung nicht durch Tarifabsenkungen zugunsten der betroffenen Kunden weitergegeben wurden, die betroffenen  Kunden deshalb in ihren gesetzlich geschützten Vermögensinteressen verletzt wurden und werden.

Ausnahmsweise Hildegard Müller und der Branchenverband BDEW legen selbst die hinreichenden Verdachtsmomente.


Zitat
\"Die Strompreiserhöhungen am Jahresanfang 2009 sind vor allem auf die Entwicklung der Großhandelspreise an der Strombörse zurückzuführen. Denn viele Unternehmen beschaffen den Großteil des Stroms für Haushaltskunden ein bis zwei Jahre im Voraus\", erläuterte Hildegard Müller, Vorsitzende des BDEW.

Damals habe das durchschnittliche Preisniveau an der Börse deutlich höher gelegen als in den vergangenen Monaten.

\"Eine Trendwende bei den Haushaltsstrompreisen könnte es ab Anfang 2010 geben. Denn die Entwicklung beim Strompreis ist keine Einbahnstraße\", sagte Müller. Wenn die Großhandelspreise für Strom an der Börse weiter auf dem derzeitigen Niveau blieben, könnte dies zu niedrigeren Beschaffungspreisen für die Stromvertriebsgesellschaften und damit zu niedrigeren Strompreisen für die Haushaltskunden führen.
Diese Preissenkungen könnten aber zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten weitergegeben werden.

Einfacher Kontrollblick: Strom-Foward- Preise

Und solche möglichen Abrechnungsbetrügereien  müssen jedenfalls  schnellstmöglich durch interne Kontrollen abgestellt werden, dürfen nicht weiter verdeckt und vertuscht werden.

Der wirtschaftliche Schaden ensteht für Verbraucher und Energieversorger in erheblicher Höhe. Dies zuverlässig zu unterbinden, zu verhindern und abzustellen steht unter anderem in der Verantwortung der Compliance Officers in den Unternehmen selbst, die dafür eigene strafrechtliche Verantwortung tragen können.

Und andere können auch etwas. Und das wird sich zügig zeigen.

Zitat
Original von RR-E-ft

Die jedenfalls bestehende gesetzliche Verpflichtung des Grundversorgers, den Tarif abzusenken, sobald und soweit es ihm möglich ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] dient jedenfalls dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden. Diese gesetzliche Verpflichtung trifft jedenfalls  den Grundversorger. Und dessen Abrechnungen enthalten auch jedenfalls stillschweigend die Erklärung, dass der Tarif ordnungsgemäß kalkuliert, seine Forderung deshalb verbindlich und auch seine  Abrechnung deshalb ordnungsgemäß sei. Das ist vollkommen unstrittig.  Ist eine der mit der Abrechnung stillschweigend verbundenen Tatsachenerklärungen des Versorgers falsch, kann eine Betrugsstrafbarkeit begründet sein, BGH Az. 5 StR 394/908.

Und dann ist Schluss mit lustig.

Es mag schon sein, dass es einen Wettbewerb um solche Abrechnungsbetrügereien gibt. Dann sicherlich auch in Bezug auf das spätere Strafmaß.

Offline Lothar Gutsche

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #84 am: 15. Februar 2011, 18:23:05 »
@RR-E-ft
Wer gewinnt denn wodurch die ganz konkreten Fakten, dass es einem Energieversorger möglich war, seinen Tarif abzusenken, und in welchem Ausmaß er das hätte tun müssen?

Die Aussage von Frau Hildegard Müller und die Entwicklung der Strom-Forward-Preise sind viel zu allgemein gehalten, um einem individuellen Stromversorger eine Preisüberhöhung nachzuweisen. Weder der Zeitpunkt noch das Ausmaß der Preisüberhöhung lassen sich ohne Kenntnis der konkreten Bezugsverträge beurteilen. Es mag Indizien in Form von allgemeinen branchenbezogenen Trends und Statistiken geben, aber diese Indizien rechtfertigen keine Anklage gegen ein bestimmtes Unternehmen im konkreten Einzelfall.

Glauben Sie etwa, Staatsanwaltschaften würden gegebenenfalls aufwendige Ermittlungen anstellen und Klagen erheben, um hilflose Bürger vor weiterem Betrug durch Energieversorger zu schützen? Meine Erfahrung sagt: das müsste von Gesetzes wegen bei einem Offizialdelikt so sein, doch in der Praxis gibt es etliche, meist unüberwindbare Hürden. Diese Hürden gehen auf politische Einflussnahme und auf gewollt unzureichenden Ressourcen in der Strafverfolgung zurück, vgl. auch den Bericht zum behaupteten politischen Mißbrauch des Strafrechtssystems in Mitgliedstaaten des Europarates und meinen Aufsatz zu den \"Abhängigkeiten der deutschen Justiz\".

Deshalb halte ich Ihre Erwartung für unrealistisch, dass es zu einem Wettbewerb in Bezug auf das spätere Strafmaß für die Abrechnungsbetrügereien kommt.

Viele Grüße
Lothar Gutsche

Offline RR-E-ft

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« Antwort #85 am: 15. Februar 2011, 20:40:31 »
Ach Herr Dr. Gutsche. Mein Glauben steht nicht zur Debatte. Auch für Sie nicht. Wir stehen mittlerweile in Kontakt mit speziellen Kollegen, denen alle Mittel zur Aufklärung in die Hand gelegt sind. Auf Ihre Erfahrung gebe ich nicht viel, aus eigener Erfahrung heraus. Wir teilen unser Wissen nicht mit jedem, wofür um Verständnis gebeten wird. Wir halten uns lieber an die Volljuristen, mit denen wir uns sachlich gut verstehen. Im Gegensatz zu Ihnen schätzen wir die Meinung ganz besonderer Strafrechtsexperten. Bleiben Sie mal lieber bei der Mathematik.

Offline Black

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #86 am: 15. Februar 2011, 21:17:12 »
Abwarten.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #87 am: 15. Februar 2011, 21:21:42 »
Nicht zu lange! Es besteht dringender Handlungsbedarf.

Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #88 am: 16. Februar 2011, 11:44:42 »
Bei Lichte betrachtet ist es so:

Derjenige Grundverorger, der seine Tarifkalkulation nicht strikt daraufhin kontrolliert, ob diese zutreffend ist und ob er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tarifabsenkung zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] nachweisbar hinreichend Rechnung getragen hat, dessen Abrechnungen sind stillschweigend mit einer zur Täuschung geeigneten, nicht den Tatsachen entsprechenden und somit falschen Erklärung verbunden. Das muss der betreffende Grundversorger bzw. dessen Verantwortliche auch schon selbst wissen. Es kommt ihnen schließlich darauf an. Und sie wollen es bewusst darauf ankommen lassen.

Es mag so sein, dass Versorger sich vorgenommen hatten, eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung auch in ihre Sonderverträge zu implementieren.

Dies ist ihnen jedoch zumeist nicht gelungen, da bei Vertragsabschluss nicht wirksam vereinbart wurde, dass der Versorger die Preise nach Vertragsabschluss unter Beachtung von §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zur Wahrung der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden der Billigkeit entsprechend bestimmen muss, weil bei Vertragsabschluss ein feststehender Preis vereinbart wurde (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46).

Wurde hingegen die gesetzliche Verpflichtung wirksam vertraglich vereinbart, kann auch diesbeszüglich die selbe Betrugsstrafbarkeit begründet sein wie bei den Abrechnungen des  Grundversorgers.

Offline Black

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #89 am: 16. Februar 2011, 12:53:48 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Bei Lichte betrachtet ist es so:

Derjenige Grundverorger, der seine Tarifkalkulation nicht strikt daraufhin kontrolliert, ob diese zutreffend ist und ob er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tarifabsenkung zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] nachweisbar hinreichend Rechnung getragen hat, dessen Abrechnungen sind stillschweigend mit einer zur Täuschung geeigneten, nicht den Tatsachen entsprechenden und somit falschen Erklärung verbunden. Das muss der betreffende Grundversorger bzw. dessen Verantwortliche auch schon selbst wissen. Es kommt ihnen schließlich darauf an. Und sie wollen es bewusst darauf ankommen lassen.

Bei Lichte betrachtet sehe ich es so:

Da der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben zur Preiskalkulation gemacht hat gibt der Versorger mit einer Rechnung nur die Erklärung ab, sein billiges Ermessen i.S.d. § 315 BGB ausgeübt zu haben. Daher liegt auch bei unbilligem Preis keine Täuschung über Tatsachen vor, denn die Frage der tatsächlichen Billigkeit ist eine dem Ermessenspielraum unterworfene Rechtsfrage. Eine Strafbarkeit wegen Betruges scheidet daher schon deshalb aus.

Der BGH hat zudem in mehrfacher Rechtsprechung bestätigt, dass die widerspruchslose Hinnahme auch eines unbilligen Preises eine wirksame Forderung des Versorgers begründet. Da durch einen vollendeten Betrug keine wirksame Forderung begründet werden könnte (§ 134 BGB), kann in der unbilligen Festsetzung kein Betrug liegen.

Derjenige Versorger, der seinen Preis überhaupt nicht nach Billigkeitsgesichtspunkten kontrolliert handelt grob fahrlässig, aber bewußte Fahrlässigkeit begründet keinen bedingten Vorsatz. Betrug kann jedoch nicht fahrlässig verwirklicht werden.
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