Kommmunal beherrschte Unternehmen können durchaus Eigengesetzlichkeiten unterliegen.
Diese ergeben sich jedoch nicht aus dem EnWG.
Dann stellt sich die Frage, ob man die Preisbildung kommunal beherrscher Energieversorger grundsätzlich anders bewerten sollte, als die Preisbildung von Regionalversorgern oder Konzernunternehmen.
Schließlich gilt das EnWG für alle gleichermaßen.
Ob E.ON auch ein Schwimmbad hat, ist ohne weiteres nicht ersichtlich;
Nahverkehr wohl allenfalls zwischen Mitarbeitern, jedoch nicht öffentlich,....
Es muss wohl Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien geben, die für alle Grundversorger gleichermaßen Geltung beanspruchen, jedenfalls, wenn diese sich selbst kontrollieren wollen bzw. müssen.
Das Kostendeckungsprinzip wird wohl alle betreffen. Die Netzentgelte werden als Datum hinzunehmen sein. Rücklagenbildung beim Vertrieb kann man sich kaum vorstellen.
Meine bisherige Arbeitshypothese:
Viele Kosten werden in die Grundversorgung geschlüsselt, obschon sie mit dieser nichts zu tun haben.
Sie lassen sich dort gut verteilen und solidarisieren, auf die noch grundversorgten Kunden. Wenn etwa bei einem süddeutschen Staatsversorger ein automobiler Großkunde wegfällt, könnte deshalb dort die Solidarität der grundversorgten Kunden gewünscht sein. Wer kann schon Solidarität besser als die sog. kleinen Leute.