Original von jofri46
Der Grundversorger erwirkt ein Urteil auf der Grundlage des § 19 GVV lässt sich auf einer Urteilsausfertigung die Vollstreckungsklausel gem. § 750 ZPO erteilen und beauftragt damit den Gerichtsvollzieher. Dieser erscheint beim Schuldner und hat im Schlepptau seine Erfüllungsgehilfen: einen Mitarbeiter des Lieferanten, einen Mitarbeiter des Netzbetreibers, ggf. einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gem. § 13 GG, Polizeibeamte und den Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes zur ggf. gewaltsamen Öffnung.
Aus meiner Sicht spricht da vollstreckungsrechtlich nichts dagegen.
Im Übrigen erscheint mir eine Verweigerungshaltung des Netzbetreibers praxisfern. In meinem Versorgungsland und sicher auch anderswo sind Grundversorger und Netzbetreiber verschwisterte GmbHs, d. h. Töchter der Muttergesellschaft, die vormals alles in einer Hand hatte.
@jofri46
So geht das gerade nicht.
Weder ein Mitarbeiter des Lieferanten, erst recht nicht ein Mitarbeiter des Netzbetreibers sind Erfüllungsgehilfen des Gerichtsvollziehers.
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Titel mit Klausel und Zustellung und natürlich ein Vollstreckungsauftrag des Gläubigers, zB. an den Gerichtsvollzieher.
Black meint ja, man solle gar nicht über den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan, sondern über das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung betreiben.
Auch der Gerichtsvollszieher prüft nach § 750 ZPO, welchen tenorierten Anspruch der Vollstreckungsgläubiger gegen den Vollstreckungsschuldner überhaupt hat...
Black meint, der Lieferant habe einen titulierten
Duldungsanspruch, den man allenfalls in Ausnahmefällen über den Gerichtsvollzieher vollstrecken könne.
Leider fehlen bisher seine Erörterungen dazu, wie sich die Zwangsvollstreckung nach seiner Vorstellung überhaupt gestalten soll.
Für die rechtliche Beurteilung gem. § 750 ZPO kommt es auf eine Verweigerungshaltung des Netzbetreibers überhaupt nicht an.
Es kommt nur darauf an, dass jedenfalls ohne Mitwirkung des Netzbetreibers, der selbst aber
weder Gläubiger noch Schuldner des zu vollstreckenden Titels ist, keinerlei Vollstreckungsbeginn möglich ist.
Der Lieferant kann aus dem erstrittenen Titel allein nichts gerichtlich durchsetzen.
Es kann auch nicht darauf ankommen, ob Grundversorger und Netzbetreiber verwandt oder verschwägert sind.
Schließlich muss der Netzbetreibr alle Lieferanten diskriminierungsfrei gleichbehandeln.
Imagine:
Teldafax klagt wie im Fall LG Kassel.
Und was soll Teldafax dann mit dem entsprechenden Titel anfangen?
Im Zweifel kann Teldafax einen solchen Titel dem eigenen Anwalt wohl nur um die Ohren hauen.
Mit einem solchen Titel in der Hand ist für den Lieferanten nichts erreicht und nichts erreichbar.
Er schafft eben keinerlei vollstreckbare Handhabe für den Lieferanten.