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Autor Thema: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?  (Gelesen 83816 mal)

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Offline tangocharly

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #90 am: 20. Januar 2011, 20:39:02 »
Zitat
@RR-E-ft
In diesem Fall wird dann wohl erfolgreich Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO erhoben werden....

.... stimmt auch    ;)
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline jofri46

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #91 am: 20. Januar 2011, 21:01:49 »
Der Grundversorger erwirkt ein Urteil auf der Grundlage des § 19 GVV lässt sich auf einer Urteilsausfertigung die  Vollstreckungsklausel gem. § 750 ZPO erteilen und beauftragt damit den Gerichtsvollzieher. Dieser erscheint beim Schuldner und hat im Schlepptau seine Erfüllungsgehilfen: einen Mitarbeiter des Lieferanten, einen Mitarbeiter des Netzbetreibers, ggf. einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gem. § 13 GG, Polizeibeamte und den Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes zur ggf. gewaltsamen Öffnung.

Aus meiner Sicht spricht da vollstreckungsrechtlich nichts dagegen.

Im Übrigen erscheint mir eine Verweigerungshaltung des Netzbetreibers praxisfern. In meinem Versorgungsland und sicher auch anderswo sind Grundversorger und Netzbetreiber verschwisterte GmbHs, d. h. Töchter der Muttergesellschaft, die vormals alles in einer Hand hatte.

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #92 am: 20. Januar 2011, 21:08:31 »
Zitat
Original von jofri46
Der Grundversorger erwirkt ein Urteil auf der Grundlage des § 19 GVV lässt sich auf einer Urteilsausfertigung die  Vollstreckungsklausel gem. § 750 ZPO erteilen und beauftragt damit den Gerichtsvollzieher. Dieser erscheint beim Schuldner und hat im Schlepptau seine Erfüllungsgehilfen: einen Mitarbeiter des Lieferanten, einen Mitarbeiter des Netzbetreibers, ggf. einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gem. § 13 GG, Polizeibeamte und den Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes zur ggf. gewaltsamen Öffnung.

Aus meiner Sicht spricht da vollstreckungsrechtlich nichts dagegen.

Im Übrigen erscheint mir eine Verweigerungshaltung des Netzbetreibers praxisfern. In meinem Versorgungsland und sicher auch anderswo sind Grundversorger und Netzbetreiber verschwisterte GmbHs, d. h. Töchter der Muttergesellschaft, die vormals alles in einer Hand hatte.

@jofri46

So geht das gerade nicht.
Weder ein Mitarbeiter des Lieferanten, erst recht nicht ein Mitarbeiter des Netzbetreibers sind Erfüllungsgehilfen des Gerichtsvollziehers.

Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Titel mit Klausel und Zustellung und natürlich ein Vollstreckungsauftrag des Gläubigers, zB. an den Gerichtsvollzieher.

Black meint ja, man solle gar nicht über den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan, sondern über das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung betreiben.  

Auch der Gerichtsvollszieher prüft nach § 750 ZPO, welchen tenorierten Anspruch der Vollstreckungsgläubiger gegen den Vollstreckungsschuldner überhaupt hat...

Black meint, der Lieferant habe einen titulierten Duldungsanspruch, den man allenfalls in Ausnahmefällen über den Gerichtsvollzieher vollstrecken könne.
Leider fehlen bisher seine Erörterungen dazu, wie sich die Zwangsvollstreckung nach seiner Vorstellung überhaupt gestalten soll.  

Für die rechtliche Beurteilung gem. § 750 ZPO kommt es auf eine Verweigerungshaltung des Netzbetreibers überhaupt nicht an.

Es kommt nur darauf an, dass jedenfalls ohne Mitwirkung des Netzbetreibers, der selbst aber  weder Gläubiger noch Schuldner des zu vollstreckenden Titels ist,  keinerlei Vollstreckungsbeginn möglich ist.

Der Lieferant kann aus dem erstrittenen Titel allein nichts gerichtlich durchsetzen.

Es kann auch nicht darauf ankommen, ob Grundversorger und Netzbetreiber verwandt oder verschwägert sind.
Schließlich muss der Netzbetreibr alle Lieferanten diskriminierungsfrei gleichbehandeln.

Imagine:

Teldafax klagt wie im Fall LG Kassel.
Und was soll Teldafax dann mit dem entsprechenden Titel anfangen?

Im Zweifel kann Teldafax einen solchen Titel dem eigenen Anwalt wohl nur um die Ohren hauen.

Mit einem solchen Titel in der Hand ist für den Lieferanten nichts erreicht und nichts erreichbar.
Er schafft eben keinerlei vollstreckbare  Handhabe für den Lieferanten.

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #93 am: 20. Januar 2011, 22:54:09 »
Was auch gegen die Zulässigkeit einer enstprechenden Klage des Lieferanten spricht:

Wenn der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer dem Netzbetreiber dessen Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV verweigert, kann der Netzbetreiber deshalb gegen ihn klagen.
 
Der Netzbetreiber hat deshalb zweifelsfrei ein Rechtschutzbedürfnis.

Dieser Klage ließe sich nicht entgegenhalten, dass man bereits vom Lieferanten entsprechend verklagt wurde. Denn beide Klagen betreffen unterschiedliche Parteien, mithin wohl keine doppelte Rechtshängigkeit.

Es ist doch aber dem Zutrittsverweigerer wohl nicht zumutbar, doppelt gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.

Wie soll denn aber ausgeschlossen sein, dass neben dem Lieferanten auch noch der Netzbetreiber wegen des verweigerten Zutritts zum Zwecke der Zählersperrung/ des Zählerausbaus klagt?

Wenn aber der Netzbetreiber für eine entsprechende Klage zweifelsfrei ein Rechtsschutzbedürfnis hat, warum soll dann der Lieferant daneben auch noch ein Rechtschutzbedürfnis daran haben können?

Nochmals:

Wenn der Kunde gegenüber dem Lieferanten Zahlungsverpflichtungen verletzt, steht dem Lieferanten gegenüber dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zu und er kann deshalb den Netzbetreiber mit der Sperrung/ Ausbau des Zählers beauftragen.

Ob der Netzbetreiber entsprechend des Auftrages des Lieferanten den Zähler ausbaut und sperrt, muss dem Netzbetreiber überlassen bleiben.

Wenn der Netzbetreiber dabei seinerseits gegenüber dem Lieferanten Vertragspflichten verletzt, sind die rechtlichen Interessen des Lieferanten bereits dadurch hinreichend geschützt, dass der Lieferant  seinerseits deshalb den Netzbetreiber verklagen und auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Warum soll dann der Lieferant wegen der Zählersperrung noch einen weiteren klagbaren Anspruch gegen den Kunden nötig haben?

Ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht ersichtlich.

Was Morell zur Rechte- und Pflichtenlage des Grundversorgers schreibt, ist m. E. nicht nachvollziehbar.

Auch die Auffassung des LG Kassel wonach § 19 GVV dazu führt, dass das Zutrittsrecht des Netzbetreibers aus § 21 NAV auf den Grundversorger übergeht, ist nicht nachvollziehbar. Hätte der Gesetzgeber entsprechendes gewollt, hätte er dieses Zutrittsrecht nicht in § 21 NAV für den Netzbetreiber verortet, sondern in der GVV für den Grundversorger.

Der Gesetzgeber hat aber in § 9 GVV das Zutrittsrecht des Grundversorgers gegenüber der Vorgängerregelung des § 16 AVBV sogar unmissverständlich eingeschränkt.

Offline jofri46

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #94 am: 20. Januar 2011, 23:57:39 »
RR-E-ft

Ich unterstelle, dass der tenorierte Anspruch so formuliert ist, dass der Strombezug an der Messeinrichtung in der Wohnung des Schuldners durch eine technische Maßnahme unterbrochen werden kann (sonst hätte der Anwalt des Lieferanten bei Formulierung des Klageantrages seine Pflichten nicht erfüllt).

Vollstreckbarer Titel mit Klausel und Zustellung versteht sich von selbst. Das prüft der Gerichtsvollzieher vor Vollstreckungsbeginn.

Die Einschaltung des Gerichtsvollziehers ist m. E. erforderlich, weil eine Vollstreckungshandlung vor Ort in der Wohnung des Schuldners durchgeführt werden soll.

Die in einem solchen Fall im Zuge der Vollstreckung erforderliche technische Maßnahme führt der Gerichtsvollzieher aber nicht selbst aus. Kann er auch nicht. Er hat dafür Erfüllungsgehilfen. Aus der Praxis durchaus vergleichbarer Fälle (Ausbau und Wegnahme von beim Schuldner fest installiertem technischem Gerät) weiss ich, dass der Gerichtsvollzieher dafür den Gläubiger auffordert, zum Vollstreckungstermin und -ort Mitarbeiter bereitzustellen. Warum sollte das nicht auch ein Mitarbeiter des Netzbetreibers sein dürfen?

Die Frage wäre allenfalls, wie die Vollstreckungshandlung (deren Voraussetzungen wie oben beschrieben vorliegen, sei unterstellt) technisch durchgeführt werden soll, wenn der Netzbetreiber seine Mitwirkung verweigert, weil er für die vor Ort durchzuführende Vollstreckungsmaßnahme keinen Mitarbeiter abstellt. Hier bin ich nach wie vor der Auffassung, dass sich der Gerichtsvollzieher auch einer anderen Person als \"Erfüllungsgehilfen\" bedienen kann.

Eine andere Frage wäre dann, ob sich der Schuldner gegen die solchermaßen durchgeführte Zwangsvollstreckung mit einer Vollsteckungsgegenklage erfolgreich wehren könnte. Ich meine nein, denn der Anspruch auf Unterbrechung der Stromversorgung und die dazu erforderlichen Maßnahmen (Duldung, Zutritt etc.) sind im Urteil mit Rechtskraftvermerk und Vollstreckungsklausel festgestellt.

Es wäre dann Sache des Netzbetreibers, wenn er es denn wollte, sich mit dem Lieferanten (Gläubiger) auseinander zu setzen, weil in dessen (Vollstreckungs-)Auftrag in sein (Netz-)Eigentum eingegriffen wurde. Dann aber müsste er mit Gegenansprüchen (Schadensersatz) des Lieferanten rechnen. Also wird er das wohl bleiben lassen.

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #95 am: 21. Januar 2011, 00:34:42 »
@jofri46

Was machen Lieferanten, die keine Grundversorger sind?
Was macht Teldafax?

Zum Tenor:

Der Grundversorger hat (gegenüber § 16 AVBV) nunmehr keinen eigenen Anspruch mehr auf Zutritt zum Zwecke der Zählersperrung bzw. -ausbau (vgl. § 9 GVV), ein solcher Anspruch kann also nicht tenoriert sein. Deshalb kann auch nicht mehr so vollstreckt werden wie noch unter Geltung des § 16 AVBV.

Der Netzbetreiber muss gegenüber dem  Anschlussnutzer/ Anschlussnehmer überhaupt erst selbst sein Zutrittsrecht § 24, 21 NAV geltend machen.

Er verfügt dazu jedoch über keinen Titel als Voraussetzung der zwangsweisen Durchsetzung. Der Gerichtsvollzieher kann aufgrund des Titels auch nicht für den Netzbetreiber zur Durchsetzung dessen Zutrittsrechts tätig werden, weil der Titel dies nicht hergibt.
Der Netzbetreiber ist schließlich nicht Titelgläubiger.  


Ich sehe gerade in einem Lieferanten- Rahmenvertrag der TEN Thüringer Energienetze GmbH unter 12.5, dass der Netzbetreiber eine Pflicht zur Versorgungsunterbrechung zu Lasten eines Stromkunden vertraglich ausgeschlossen hat.

Das dürfte nicht angängig sein, weil doch jeder Lieferant die Möglichkeit haben muss, bei der Verletzung von Zahlungsverpflichtungen ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden auszuüben und einzig und allein der Netzbetreiber gem. § 24, 21 NAV über die notwendigen Zutrittsrechte verfügt (Argument: § 9 GVV).

Zutreffend weist Netznutzer darauf hin, dass alle Lieferanten einschließlich Grundversorger vom Netzbetreiber diskriminierungsfrei gleichbehandelt werden müssen.

Im Netzanschlussvertrag der TEN Thüringer Energienetze GmbH wird unter Ziff. 12.1. auf die NAV verwiesen, was die Zutrittsrechte nach § 21 NAV mit einschließt. Dieses steht dem Netzbetreiber somit zu. In Ziff. 12.2 ist dabei geregelt, dass Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Vertragspartners auf Dritte übertragen werden können. Dies schließt also das Zutrittsrecht nach § 21 NAV mit ein.

Die Übertragung des Zutrittsrechts des Netzbetreibers aus § 21 NAV zur Versorgungsunterbrechung kann nach der vertraglichen Regelung demnach nicht ohne Zustimmung des Anschlussnehmers auf einen Dritten, wie einen Lieferanten übertragen werden.

Demnach kann der Netzbetreiber TEN sein ausschließliches Zutrittsrecht aus § 21 NAV nicht ohne Zutimmung des Anschlussnutzers auf einen Lieferanten und auch nicht auf den Grundversorger übertragen. Der Grundversorger kann das für die Zählersperrung notwendige Zutrittsrecht deshalb ohne Zustimmung des Anschlussnehmers  gar nicht haben.

Netznutzer schreibt, der Netzbetreiber würde bei Beauftragung durch einen jeden  Lieferanten \"ohne wenn und aber\" sperren.
Das mag sich der Netzbetreiber auch vornehmen.
Er braucht aber, um gegen den Willen des Anschlussnehmers/ Anschlussnutzers überhaupt erst an den Zähler zu gelangen deshalb einen eigenen vollstreckbaren Titel.

Vielleicht berichtet uns Netznutzer, wie die Sperrungen dort erfolgen.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #96 am: 21. Januar 2011, 01:08:51 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Black meint ja, man solle gar nicht über den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan, sondern über das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung betreiben.  

Nein. Black meint, dass man besser nicht auf Duldung sondern gleich auf Zutrittsgewährung klagen sollte. Dann kann man den Gerichtsvollzieher auch ganz ohne abenteuerliche (Sonder)Begründungen mitbringen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #97 am: 21. Januar 2011, 01:22:10 »
@Black

Flexibel sind Sie ja in der Argumentation.

Auf Zutrittsgewährung kann erfolgreich klagen, wer ein enstprechendes Zutrittsrecht hat.

Das ist zweifelsfrei der Netzbetreiber, § 21 NAV (Zutrittsrecht zur Versorgungsunterbrechung).
Das ist nicht der Grundversorger, § 9 GVV (Zutrittsrecht nur zur Ablesung).

Zutritt allein reicht aber nicht, wenn der  Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer - wie so oft - die Sperrung/ den Ausbau des Zählers nicht duldet.

Man braucht also neben dem tenorierten Zutrittsrecht noch einen tenorierten Duldungsanspruch.

Sonst stünde man nicht besser als bei einem tenorierten Zutrittsrecht aus § 9 GVV (reingehen, ansehen, verabschieden und wieder raus).

Und zum deshalb auch notwendigen Duldungsanspruch  meinen Sie, der wäre nur in Ausnahmefällen mit dem Gerichtsvollzieher durchsetzbar?

Dann kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag ohne weiteres den Zutritt durchsetzen, aber nicht ohne weiteres auch den notwendigen Duldungsanspruch?

Dann müsste ggf. der erste Vollstreckunsgversuch mit Gerichtsvollzieher, der ohne weiteres nur den Zutritt erbracht hatte, abgebrochen werden, um die notwendige Duldung über das Vollstreckungsgericht durchzusetzen?

Ob das wohl richtig sein kann?

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #98 am: 21. Januar 2011, 09:15:35 »
Das Zutrittsrecht des Grundversorgers gegenüber dem Kunden ist ausschließlich und abschließend in § 9 GVV (\"Zutrittsrecht\") geregelt.

Der Kunde muss dem Grundversorger demnach den Zutritt nur soweit gestatten, wie dies für die Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Der Kunde hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

Wird dem Grundversorger dieses, sein Zutrittsrecht vom Kunden verwehrt, kann der Grundversorger es gerichtlich durchsetzen, also einen Titel erstreiten und sich dann mit Gerichtsvollzieher Zutritt verschaffen, um preisliche Bemessungsgrundlagen festzustellen oder die Messeinrichtung abzulesen. Hat der Grundversorger sich aufgrund des erstrittenen Titels mit Hilfe des Gerichtsvollziehers Zutritt zur Messeinrichtung verschafft und  die preislichen Bemessungsgrundlagen ermittelt bzw. die Messeinrichtung abgelesen, ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel beendet und die vollstreckbare Ausfertigung wird an den Schuldner ausgehändigt.
Hierdurch wird der Schuldner geschützt, nochmals aus dem Titel in Anspruch genommen zu werden.

Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass dem Grundversorger ein weitergehendes Zutrittsrecht gegenüber dem Kunden zustehen soll, so hätte er dieses in der GVV gergelt.

Der Gesetzgeber hat das Zutrittsrecht des Versorger ganz bewusst gegenüber der Vorgängerregelung des § 16 AVBV verkürzt bzw. beschnitten.

§ 19 GVV gibt dem Versorger kein Recht, die Versorgung selbst zu unterbrechen. Im wird insbesondere diesbezüglich auch kein Zutrittsrecht eingeräumt. Der Grundversorger kann nur den Netzbetreiber gem. § 24 Abs. 3 NAV mit der Unterbrechung der Grundversorgung beauftragen und ist zur entsprechenden Beauftragung des Netzbetreibers dem Kunden gegenüber berechtigt.

Ob der Netzbetreiber einen erteilten  Auftrag des Grundversorgers ausführt, steht auf einem anderen Blatt. Das hängt nicht vom Kunden ab, hat mit diesem nichts zu tun und geht diesen auch nichts an.

Insbesondere ein vom Grundversorger gegen den Kunden erwirkter Titel kann dies auch überhaupt nicht erzwingen.
Ein vom Grundversorger gegen den Kunden erwirkter Titel nutzt dem Versorger deshalb nichts.  

Der Netzbetreiber verfügt jedenfalls gem. §§ 24, 21 NAV über das dafür notwendige Zutrittsrecht gegenüber Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer.

Wird dem Netzbetreiber vom Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer dieses Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV verweigert, kann der Netzbetreiber den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer deshalb auf Zutritt verklagen und einen erstrittenen Titel sodann mit Hilfe des Gerichtsvollzieher zwangsvollstrecken.

Kommt der Netzbetreiber dem Auftrag des Grundversorgers zur Versorgungsunterbrechung nicht nach, kann der Grundversorger den Netzbetreiber deshalb verklagen und diesem gegenüber seine Ansprüche einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche gerichtlich durchsetzen.

Hierdurch sind die rechtlichen Interessen des Grundversorgers hinreichend geschützt.

Mir bleibt nur zu hoffen, es allgemeinverständlich nachvollziehbar erklärt zu haben.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #99 am: 21. Januar 2011, 10:16:02 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Flexibel sind Sie ja in der Argumentation.

Wer lesen kann ist klar im Vorteil.

Zitat
Original von Black
Deshalb sollte vom GV ja im Antrag besser auf Gewährung des Zutrittes durch den NB geklagt werden.



Zitat
Original von RR-E-ft
Auf Zutrittsgewährung kann erfolgreich klagen, wer ein enstprechendes Zutrittsrecht hat.

Sie verkürzen die Rechtslage etwas. Auf Zutrittsgewährung kann klagen, wer einen Anspruch auf Zutrittsgewährung hat.

Der Netzbetreiber hat einen Anspruch auf eigenen Zutritt.

Der Grundversorger hat aus § 19 einen eigenen Anspruch darauf, dass seinem Beauftragten (dem Netzbetreiber)  der Zutritt gewährt wird. Auf diesen Anspruch kann natürlich geklagt werden.


Zitat
Original von RR-E-ft
Zutritt allein reicht aber nicht, wenn der  Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer - wie so oft - die Sperrung/ den Ausbau des Zählers nicht duldet.

Wenn der Zutritt gewährt/vollstreckt wurde und der Schuldner Sperrung/Ausbau \"nicht duldet müßte er den Monteur schon körperlich daran hindern, was eine Straftat darstellen würde.

Aber wer auf Nummer sicher gehen will, sollte tatsächlich Zutritt + Duldung beantragen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #100 am: 21. Januar 2011, 10:44:28 »
@Black

Das Zutrittsrecht des Grundversorgers wurde von mir umfassend erläutert, ebenso dass der Grundversorger im Verhältnis zum Kunden nicht erzwingen kann, dass der Netzbetreiber einem Auftrag des Grundversorgers entsprechend gem. NAV die Versorgung unterbricht.

Ein vom Grundversorger gegen den Kunden erstrittener Titel kann deshalb zur Erzwingung nicht taugen.

Sie sagen nun zutreffend selbst, dass der Netzbetreiber gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer selbst auf Zutritt klagen kann.

Woraus soll sich ergeben, dass der Grundversorger dieses allein dem Netzbetreiber zustehende Recht (für den Grundversorger deshalb fremde Recht) aufgreift und gerichtlich durchzusetzen versucht, insbesondere wenn daran schon kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil sich aus dem erstrittenen Titel ein entsprechendes Handeln des Netzbetreibers gar nicht erzwingen lässt.

Das Zutrittsrecht des Netzbetreibers ist für den Grundversorger ein fremdes Recht, dessen Ausübung und gerichtliche Durchsetzung allein zur Disposition des Netzbetreibers steht!

Sonst wäre es möglich, dass sowohl der Grundversorger als auch der Netzbetreiber selbst parallel das Zutrittsrecht des Netzbetreibers gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer erstreiten.

Das muss aber ausgeschlossen sein. Dabei könnte es schließlich zu divergierenden Entscheidungen kommen. Der Klage des Grundversorgers könnte statt gegeben werden, im Parallelverfahren die Klage des Netzbetreibers jedoch abgewiesen werden. Was denn dann? Dann darf der Netzbetreiber nicht sperren. Er muss die Verweigerung des Zutrittsrechts akzeptieren, weil das Gericht rechtskräftig so darüber entschieden hat.

Wenn der Netzbetreiber sein ausschließlich ihm zustehendes Zutrittsrecht gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnehmer ausüben und bei Verweigerung gerichtlich durchsetzen wollte, würde er selbst deshalb Klage erheben.  

Allein daran, dass der Netzbetreiber gegenüber Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer sein Zutrittsrecht nicht ausübt und bei Verweigerung nicht gerichtlich durchsetzt, ist ersichtlich, dass er daran selbst kein Interesse hat und zeigt, er sich vielmehr aufgrund eigener Disposition dem Risiko einer gegen ihn gerichteten Klage des Grundversorgers aussetzt.

Wenn sich aber der Netzbetreiber aufgrund eigener Disposition dafür entschieden hat, gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer sein Zutrittsrecht nicht auszuüben und bei Verweigerung gerichtlich durchzuseten, ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Grundversorger noch an einem entsprechenden Titel gegen den Kunden haben sollte.

Die Versorgungsunterbrechung kann er dann auf diesem Wege schon deshalb nicht erreichen, weil der Netzbetreiber nicht mitwirkt.

Dem Grundversorger verbleibt dann nur, gegen den Netzbetreiber zu klagen. An diesem Verfahren wiederum ist der Kunde nicht beteiligt.

Wenn es Streit zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer/Anschlussnutzer über das Zutrittsrecht aus §§ 24, 21 NAV gibt, kann der Anschlussnehmer schließlich auch nur aktiv gegen den Netzbetreiber gerichtlich vorgehen. Nicht nur der Netzbetreiber kann im Streitfalle gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer klagen, sondern auch umgekehrt der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gegen den Netzbetreiber, um den Streit hierüber gerichtlich entscheiden zu lassen.

Wenn also der Grundversorger den Kunden auf Zutritt verklagt, ist nicht ausgeschlossen, dass der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer zugleich den Netzbetreiber zB. mit einer negativen Feststellungklage verklagt.
Und auch dann könnte es zu divergierenden Entscheidungen kommen.

Der Anschlussnutzer/ Anschlussnehmer könnte mit der negativen Feststellungsklage oder Unterlassungsklage obsiegen, dass der Netzbetreiber zur Versorgungsunterbrechung ihm gegenüber nicht berechtigt ist und eine solche zu unterlassen hat.

Möglicherweise verzichtete der Netzbetreiber in Ansehung gerade eines solchen Prozessrisikos darauf, sein Zutrittsrecht gegenüber dem Anschlussnhmer/ Anschlussnutzer geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.

Auch dabei zeigt sich, dass der Grundversorger aus einem Titel gegen den Kunden auf Zutritt nichts erreichen kann.
Denn der Netzbetreiber wäre jedenfalls an die ihn betreffende rechtskräftige Gerichtsentscheidung gebunden.

Wie der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer eine solche gegen den Netzbetreiber zwangsweise vollstrecken könnte, ist ja bekannt.

Die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft des Grundversorgers für den Netzbetreiber hinsichtlich eines für den Grundversorger fremden Zutrittsrechts des Netzbetreibers liegen schon nicht vor.

Prozessstandschaft ist aus guten Gründen nur in engen Grenzen zulässig.

Offline Black

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« Antwort #101 am: 21. Januar 2011, 11:25:56 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Das Zutrittsrecht des Netzbetreibers ist für den Grundversorger ein fremdes Recht, dessen Ausübung und gerichtliche Durchsetzung allein zur Disposition des Netzbetreibers steht!

Sonst wäre es möglich, dass sowohl der Grundversorger als auch der Netzbetreiber selbst parallel das Zutrittsrecht des Netzbetreibers gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer erstreiten.

Das muss aber ausgeschlossen sein. Dabei könnte es schließlich zu divergierenden Entscheidungen kommen. Der Klage des Grundversorgers könnte statt gegeben werden, im Parallelverfahren die Klage des Netzbetreibers jedoch abgewiesen werden. Was denn dann? Dann darf der Netzbetreiber nicht sperren. Er muss die Verweigerung des Zutrittsrechts akzeptieren, weil das Gericht rechtskräftig so darüber entschieden hat.

Die Frage ist ja, ob es sich beim Zutrittsrecht zur Sperrung tatsächlich um ein fremdes Recht für den Grundversorger handelt.

Ich tendiere dazu es als eigenes Recht des GV anzusehen, das darauf gerichtet ist seinem Beauftragten Zutritt zu gewähren.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #102 am: 21. Januar 2011, 11:31:32 »
Zitat
Original von Black

Die Frage ist ja, ob es sich beim Zutrittsrecht zur Sperrung tatsächlich um ein fremdes Recht für den Grundversorger handelt.

Ich tendiere dazu es als eigenes Recht des GV anzusehen, das darauf gerichtet ist seinem Beauftragten Zutritt zu gewähren.


@Black

Sie kommen um das Problem nicht herum, dass der Grundversorger aus dem erstrittenen Titel die Versorgungsunterbrechung ohne Mitwirkung des Netzbetreibers gar nicht ohne verbotene Eigenmacht bewirken kann.

Der Gesetzgeber hat das Zutrittsrecht des Grundversorgers gegenüber dem Kunden in § 9 GVV ausschließlich und abschließend geregelt undzwar ganz bewusst unter Verkürzung gegenüber den noch aus § 16 AVBV sich ergebenden Zutrittsrechten des Versorgers.

Das Recht zur Unterbrechung der Anschlussnutzung  durch den Netzbetreiber aus §§ 24, 21 NAV ist für den Grundversorger eindeutig ein fremdes Recht. \"Der Netzbetreiber ist berechtigt...\" sagt das Gesetz.
§ 24 Abs. 3 NAV sagt nicht, dass der Grundversorger entsprechend berechtigt sei.

Vom Grundversorger ist dort schon keine Rede, sondern nur allgemein vom Lieferanten des Anschlussnutzers.
Die Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers ist (unter anderem)  gem. § 24 Abs. 3 NAV lediglich Tatbestandsvoraussetzung für das ausschließliche  Recht des Netzbetreibers, die Anschlussnutzung zu unterbrechen.

Das Zutrittsrecht des § 21 NAV schließlich berechtigt ausschließlich und abschließend den Netzbetreiber oder den Messtellenbetreiber nicht aber einen Lieferanten im allgemeinen und auch nicht im besonderen den Grundversorger.

Netzbetreiber bzw. Messtellenbetreiber können jemanden beauftragen, dem sodann vom Anschlussnutzer der Zutritt zu gewähren ist, sie müssen es aber nicht.

Es muss jedenfalls eine Beauftragung durch den Netzbetreiber oder Messtellenbetreiber vorliegen.

Der Grundversorger kann diese Beauftragung durch den Netzbetreiber nicht dadurch ersetzen, dass er seinerseits den Netzbetreiber beauftragt hatte....

Wie gesagt, das Zutrittsrecht gem. § 21 NAV wie auch das Recht zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gem. § 24 Abs. 3 NAV stehen zur ausschließlichen Disposition des Netzbetreibers (bzw. Messstellenbetreibers).

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #103 am: 21. Januar 2011, 12:03:52 »
Der Grundversorger stützt sein Recht ja nicht auf die NAV, sondern auf § 19 GVV. Und dort steht eben:

\"Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen\"

Der Grundversorger hat aus § 9 GVV das Recht eigenen Zutritt verlangen zu können. Aus § 19 GVV hat der GVV zusätzlich das Recht fremden Zutritt verlangen zu können.

Ich verstehe nicht, warum Sie die rechtliche Konstruktion aus einem Vertrag (die GVV ist Vertragsbestandteil) eine Leistung (Zutritt) an einen Dritten verlangen zu können so ungewöhnlich finden.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #104 am: 21. Januar 2011, 12:10:46 »
Na schau mal an \"durch den Netzbetreiber...zu lassen\".

Dass dem Netzbetreiber bzw. Messtellenbetreiber ausschließlich die Rechte aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV zustehen und zu deren ausschließlicher Disposition stehen, wurde ja bereits ausgeführt, ebenso wie diese selbst diese Rechte ausüben und bei Verweigerung gerichtlich durchsetzen können, wenn sie denn wollen.

Der Kunde ist zB. auch berechtigt, die Messeinrichtung durch die Eichbehörde oder eine zugelassene Prüfstelle überprüfen zu lassen.
Für die Befundprüfung bestehen einschlägige Regelwerke.

Das bedeutet ja auch nicht, dass der handwerklich geschickte und technisch versierte Kunde die Messeinrichtung eigenmächtig seiner eigenen Befundprüfung unterziehen darf.
Darüber zumindest  sollte noch Einigkeit bestehen.

 

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