Original von tangocharly
Denn der Netzbetreiber hält schon nichts gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich Durchsetzbares in der Hand (Titel, Klausel, Zustellung).
Na da wird doch wohl bei den üblichen \"Tochter-Mutter-Verhältnissen\" möglich sein, durch Rechtsgeschäft die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung (§ 727 ZPO) zu schaffen - und ab geht die Post.
Übrigens: schon mal darüber nachgedacht, welchen Informationswert diese Diskussion für die übrigen, nichtjuristischen Forenteilnehmer hat ?
@tangocharly
Schon im ersten Beitrag wurde deutlich gemacht, dass es sich um eine juristische Diskussion handeln soll.
Für
Nichtjuristen ist das Thema wohl nicht zu durchsteigen, weil es um tiefstes Prozessrecht geht:
Wenn der klagende Lieferant wie im Falle des LG Kassel.... eine vom Netzbetreiber verschiedene juristische Person ist, kommt auch eine Titelumschreibung gem.
§ 727 ZPO regelmäßig nicht in Betracht.
Dafür müsste der eine (irgendwie) nachträglich, nämlich
nach erfolgter Titulierung Rechtsnachfolger des anderen werden.
Der Lieferant hat jedoch im Zeitpunkt seiner Zutritts- oder Duldungsklage noch nicht einmal einen Zutrittsrecht hinsichtlich Sperrung oder Ausbau des Zählers, kann ein solches deshalb auch nicht etwa nachträglich wirksam an den Netzbetreiber abtreten. Der Netzbetreiber hingegen hat das Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV ja von Anfang an selbst inne. Er hat es also schon, setzt es jedoch nicht gerichtlich durch.
Denkbar wäre wohl allenfalls, dass der Netzbetreiber wegen seines Zutrittsrechts selbst klagt und nachträglich sein entsprechendes Recht (für immer und ewig?) an den Lieferanten abtritt und dieser sich dann den vom Netzbetreiber erstrittenen Titel hiernach auf sich umschreiben lässt, um danach ohne Mitwirkung des Netzbetreibers zu vollstrecken.
Das ist aber tückisch. Wenn der Anschlussnutzer den Lieferanten wechselt, hat der Netzbetreiber sein Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV an den früheren Lieferanten auf Dauer abgetreten.
Wird dann bei dem neuen Lieferanten nicht gezahlt, kann der Netzbetreiber seine Vertragspflicht auf Zählersperrung diesem gegenüber nicht erfüllen, weil er sein Zutrittsrecht ja an den früheren Lieferanten veräußert hat. Eine Abtretung des Zutrittsrechts des Netzbetreibers an einen Lieferanten wird deshalb nicht funktionieren können.
Aus selben Grunde wird auch nicht in Betracht kommen, dass der Netzbetreiber vor Klageerhebung durch den Lieferanten sein Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV an diesen abtritt.
Denn der Netzbetreiber müsste sein Zutrittsrecht dann diskriminierungsfrei an sämtliche Lieferanten ebenso abtreten, was jedoch in jedem Fall eines Lieferantenwechsels - wie aufgezeigt - Probleme bereiten wird.
Der Netzbetreiber hat zudem keinerlei Interesse daran, dass ein Lieferant ohne seine Mitwirkung einen Zähler sperrt oder ausbaut.
Nach alldem wird es dabei zu verbleiben haben, dass der Netzbetreiber den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer wegen eines verweigerten Zutrittsrechts gem. §§ 24, 21 NAV verklagen muss, um Sperrung bzw. Ausbau eines Zählers selbst gerichtlich durchzusetzen.