Weil der Versorger im Falle der Verweigerung des Zutrittsrecht zur Zählerablesung berechtigt ist, für die Verbrauchaberchnung den Verbrauch zu schätzen, tut es sich jedoch - schon wegen der Kosten - kein
vernünftiger Grundversorger an, auf Zutritt zum Zwecke der Zählerablesung gem. § 9 GVV zu klagen und den Titel dann wie aufgezeigt zwangszuvollstrecken.
Möglicherweie macht das ein Grundversorger mit \"gutem\" Anwalt.
In Anbetracht der Möglichkeit einer Hauptsacheklageerhebung und frühem ersten Termin unter Fristabkürzung gem. § 224 ZPO macht ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen des Zutrittsrechts überhaupt gar keinen Sinn.
Mir liegt ein Fall auf dem Tisch, wo ein angeblicher Netzbetreiber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen verfügung wegen
Einbau eines Vorinkassozählers gestellt hat, dem das Amtsgericht zu allem Überfluss auch noch durch Endurteil nach ca. fünf Monaten stattgegeben hat.
Die Kunden haben deshalb gegen das Urteil Berufung zum Landgericht eingelegt und zudem bereits Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung erreicht.
Hauptsacheklage auf Zutritt zum Einbau eines Vorinkassozählers hat der angebliche Netzbetreiber nach seinem EV- Antrag über die Dauer von fast sechs Monaten hinweg bisher gar nicht angebracht. Ihm wurde hierfür auf Antrag gem. § 926 I ZPO vom Gericht eine Frist gesetzt. Möglicherweise kommt es zur Aufhebung gem. § 926 II ZPO noch vor einer Entscheidung über die Berufung.
Der angebliche Netzbetreiber hatte wohl die törichte Vorstellung, man könne mit der Vollstreckung aus einem Titel des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Hauptsache glänzend vorwegnehmen und müsste deshalb gar nicht mehr in der Hauptsache klagen. Im unwahrscheinlichen Fall einer erfolgreichen Hauptsacheklage wird der Lieferant gewechselt, der Grundversorgungsvertrag beendet.
Außer Spesen nichts gewesen.
Nun gut, die Verbraucheranwälte müssen ja auch von etwas leben.