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Autor Thema: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?  (Gelesen 74840 mal)

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Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #45 am: 17. Januar 2011, 19:05:15 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft
Wo sich der Netzbetreiber dazu entschieden hat, seinen eigenen Anspruch auf Zutritt gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer nicht gerichtlich durchzusetzen, bleibt dem Lieferanten, der sich damit nicht abfinden will,  nur, seinerseits den Netzbetreiber zu verklagen, ggf. auf Schadensersatz wegen einer Vertragspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen.

Der Lieferant könnte sich natürlich auch einen guten Anwalt suchen und mit Hinweis auf die Kommentierung zu § 19 GasGVV und die Entscheidung des LG Kassel selbst gegen den Kunden klagen.

Was soll denn das für ein Anwalt sein? Ein guter?!

Was soll es dem Versorger denn erbringen, wenn der Netzbetreiber sich dazu entschieden hat, sein Zutrittsrecht nicht gerichtlich durchzusetzen?!

Selbst im Falle einer entsprechenden Titulierung lässt sich doch ein solcher Anspruch gar nicht zwangsweise gerichtlich durchsetzen, wie Sie selbst zutreffend festgestellt hatten.
 
Davon reden wir doch die ganze Zeit.

Der Versorger erstreitet sich in diesem Fall allenfalls einen Titel, der allenfalls als Wandschmuck taugt, weil er sich durch den Versorger allein nicht im Wege der Zwangsvollstreckung gerichtlich durchsetzen lässt.
Für die Fabrikation solcher Titel sind die Gerichte nicht da!

Wegen Wandschmuck wendet man sich besser an einen Innenausstatter und nicht an einen Anwalt.

Ein guter Anwalt schaut voraus:

Recht bekommen lohnt sich nicht, wenn man es hiernach nicht gerichtlich durchsetzen kann.

Gute Richter sehen dies auch voraus und helfen einem solchen Anwalt schon im Erkenntnisverfahren auf die Sprünge, in dem sie das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneinen.

Das ist allemal besser als teuer erkaufter Wandschmuck. ;)

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #46 am: 17. Januar 2011, 19:35:32 »
Der Versorger, der so handelt wie Sie es vorschlagen, riskiert, dass ihm der widerspenstige Netzbetreiber seinerseits unter Berufung auf die h.M. zur GVV vorhält, er als Netzbetreiber sei gar nicht verpflichtet gegen den Kunden irgendwie gerichtlich vorzugehen, dies sei eben Aufgabe des Versorgers selbst.

Wenn der Versorger dieser Aufgabe nicht nachkommt für die Duldung des Kunden Sorge zu tragen, dann habe er es versäumt seine Interessen umfassend wahrzunehmen, was gegen die Schadensminderungspflicht verstösst.

Nur weil ich zur umfassenden Durchsetzung eines Anspruches vielleicht nicht nur einen sondern zwei Titel benötige, wird der 1. Titel (gegen den Kunden) keineswegs zu wertlosem Wandschmuck. Verbunden mit dem 2. Titel (gegen den Netzbetreiber) erlangt er vollen Wert.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #47 am: 17. Januar 2011, 19:40:53 »
@Black

Zitat
Original von Black

Nur weil ich zur umfassenden Durchsetzung eines Anspruches vielleicht nicht nur einen sondern zwei Titel benötige, wird der 1. Titel (gegen den Kunden) keineswegs zu wertlosem Wandschmuck. Verbunden mit dem 2. Titel (gegen den Netzbetreiber) erlangt er vollen Wert.

Wie denn das?!

Jeder der beiden Titel für sich mag später als Wandschmuck wertvoll erscheinen.

Wie soll man sich denn die Zwangsvollstreckung aus zwei Titeln in der Praxis  vorzustellen haben?!

Wo und von wem wird wie aus dem gegen den Kunden gerichteten Titel die Zwangsvollstreckung betrieben?

Wo und von wem wird wie aus dem gegen den Netzbetreiber gerichteten Titel die Zwangsvollstreckung betrieben?

Zwangsvollstrecken lässt sich jeweils nur die tenorierte Entscheidung.
Man braucht als Vollstreckungsvoraussetzung bekanntlich jeweils Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel und die Zustellung, § 750 ZPO.

Wie soll denn dabei wohl jeweils die Vollstreckungsklausel lauten, wo doch schon die beiden Titel gegen zwei verschiedene Schuldner gerichtet sind (Kunde hier, Netzbetreiber dort) ?  :rolleyes:


Zitat
Original von Black
Der Versorger, der so handelt wie Sie es vorschlagen, riskiert, dass ihm der widerspenstige Netzbetreiber seinerseits unter Berufung auf die h.M. zur GVV vorhält, er als Netzbetreiber sei gar nicht verpflichtet gegen den Kunden irgendwie gerichtlich vorzugehen, dies sei eben Aufgabe des Versorgers selbst.

Wenn der Versorger dieser Aufgabe nicht nachkommt für die Duldung des Kunden Sorge zu tragen, dann habe er es versäumt seine Interessen umfassend wahrzunehmen, was gegen die Schadensminderungspflicht verstösst.


Man könnte es ja auch mal mit Streitverkündung versuchen.
Die hilft vielleicht im Erkenntnisverfahren hinsichtlich Schadensersatzansprüchen. Mehr auch nicht.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren hilft sie nicht.

Mein sehr geschätzter früherer Kollege Reinhard Prüske hat zusammen mit Benno Heussen \"Zwangsvollstreckung für Anfänger\" auf den Markt gebracht.
Das kann schon viel weiterhelfen.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #48 am: 17. Januar 2011, 22:12:47 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Mein sehr geschätzter früherer Kollege Reinhard Prüske hat zusammen mit Benno Heussen \"Zwangsvollstreckung für Anfänger\" auf den Markt gebracht.
Das kann schon viel weiterhelfen.

Hätten sie den mal zur Hand gehabt, als wir darüber sprachen, wie man einen Titel auf Duldung vollstreckt.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #49 am: 17. Januar 2011, 22:50:00 »
@Black

Nehmen Sie das mal, aber auch insbesondere die einschlägige Kommentierung zu § 750 ZPO zur Hand.

Zitat
Original von Black

Nur weil ich zur umfassenden Durchsetzung eines Anspruches vielleicht nicht nur einen sondern zwei Titel benötige, wird der 1. Titel (gegen den Kunden) keineswegs zu wertlosem Wandschmuck. Verbunden mit dem 2. Titel (gegen den Netzbetreiber) erlangt er vollen Wert.

\"Zwangsvollstreckung für Anfänger\" kann da wirklich weiterhelfen.
Ich lese selbst darin. Und es hat noch nie geschadet.

Wer sich um Titel, Klausel, Zustellung gem. § 750 ZPO schon keine zutreffenden Gedanken machte, braucht sich wohl hinsichtlich der Art der Vollstreckung dann auch keine Gedanken mehr zu machen.
Schließlich regelt § 750 ZPO doch, unter welchen Voraussetzungen eine Zwangsvollstreckung - egal welcher Art - überhaupt nur beginnen darf.

Daran fehlt es bei Ihnen offensichtlich schon. Ihre Nummer mit den beiden sich angeblich ergänzenden und vervollständigenden Titeln ist bei Lichte betrachtet wohl nichts anderes als eine Posse!

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #50 am: 18. Januar 2011, 10:58:47 »
Die Art der Vollstreckung hierzulande.

Stromsperre im Eilrechtsschutz (LG Potsdam lässt Verfügungsanspruch offen, verneint Verfügungsgrund).

Offline Ronny

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #51 am: 18. Januar 2011, 11:26:44 »
@ Herrn Fricke:

Auch wenn diese Ansicht für Sie gewiss nicht maßgeblich ist:

Der BGH hat die Rechtsaussfasung von AG Neuruppin und LG Neuruppin zur Notwendigkeit eines Dursuchungsbeschlusses mit Beschluss I ZB 126/05 vom 10.08.2006 zurückgewiesen.

Zumindest war es nicht der 8. Senat. Der Entscheidung könnte daher zumindest ein Hauch von Legitimation anhaften ...

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #52 am: 18. Januar 2011, 11:34:39 »
@Ronny

Es ging mir darum, dass die Zwangsvollstreckung hierzulande regelmäßig gem. §§ 890, 892 ZPO erfolgt.

Auch die Entscheidung BGH I ZB 126/05 stellt maßgeblich darauf ab, dass dabei auf Antrag des Gläubigers der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan tätig wird, bestätigt also den Befund.

Die Frage, ob es dafür eines gesonderten gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses bedarf, ist dafür - soweit ersichtlich - vollkommen irrelevant.

Worum ging es Ihnen denn?

Offline Ronny

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #53 am: 18. Januar 2011, 12:40:06 »
Worum es mir ging, hatte ich geschrieben. Worum es Ihnen ging, hatten sie nicht geschrieben.

Man sollte aber dem falschen Eindruck vorbeugen, dass zur Zählersperrung ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss notwendig sei.

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #54 am: 18. Januar 2011, 12:45:14 »
Worum es mir geht, hatte ich doch geschrieben:

Ein Netzbetreiber, der sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV gerichtlich durchsetzen will, kann deshalb selbst klagen.
Für einen Netzbetreiber, der sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV nicht gerichtlich durchsetzen will, kann kein Dritter (Lieferant) klagen.

Dem Lieferanten können gegen den Netzbetreiber Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung erwachsen, wenn dieser sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV zur vom Lieferanten beauftragten Versorgungseinstellung nicht gerichtlich durchsetzt.


Klage des Netzbetreibers auf Unterbrechung der Versorgung (im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gescheitert an fehlenden Glaubhaftmachungen)

Offline Ronny

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #55 am: 18. Januar 2011, 13:37:15 »
Eben ging es Ihnen noch darum, dass die Zwangsvollstreckung hierzulande regelmäßig gem. §§ 890, 892 ZPO erfolgt.

Was das generelle Thema dieses Threads ist, ist mir klar.

Aber lenken Sie ruhig ab. Ist schon o.k.

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #56 am: 18. Januar 2011, 13:48:07 »
Wenn der Lieferant einen Titel auf Zutritt durch den NB erstreitet, so kann er einen solchen Titel gerade wohl nicht selbst - wie hierzulande üblich  gem. §§ 890, 892 ZPO - zwangsweise gerichtlich durchsetzen lassen.
Und deshalb fehlt ihm m.E. bereits im Erkenntnisverfahren das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Zutritts- und Duldungsklage.

Zitat
Original von RR-E-ft

Ein Netzbetreiber, der sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV gerichtlich durchsetzen will, kann deshalb selbst klagen.
Für einen Netzbetreiber, der sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV nicht gerichtlich durchsetzen will, kann kein Dritter (Lieferant) klagen.

Dem Lieferanten können gegen den Netzbetreiber Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung erwachsen, wenn dieser sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV zur vom Lieferanten beauftragten Versorgungseinstellung nicht gerichtlich durchsetzt.

Darum geht es mir.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #57 am: 19. Januar 2011, 10:46:00 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Stromsperre im Eilrechtsschutz (LG Potsdam lässt Verfügungsanspruch offen, verneint Verfügungsgrund).

kleiner Exkurs: Der dortige Antrag ist ganz interessant:
Zitat
Ursprünglich nahm die Beschwerdeführerin und Antragstellerin als Grundversorger für die Strombelieferung die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren darauf in Anspruch, dem zuständigen Netzbetreiber gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV Zutritt zu den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin zu gewähren, um den dort installierten Stromzähler abzulesen und die Unterbrechung der Stromversorgung zu veranlassen.

Denn zum Zwecke der Ablesung kann der GV in jedem Fall auf ein eigenes Zutrittsrecht verweisen (§ 9 GasGVV)
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #58 am: 19. Januar 2011, 10:53:19 »
@Black


Logisch hat der Grundversorger ein Zutrittsrecht zur Zählerablesung gem. § 9 GVV.

Wird ihm dieses Zutrittsrecht verwehrt, kann der Versorger es gerichtlich durchsetzen. Der darauf gerichtete Titel wird dergestalt vollstreckt, dass man sich über den Gerichtsvollzieher Zutritt zum Zähler verschafft, um diesen abzulesen, sodann im Beisein des Gerichtsvollziehers unter Errichtung eines Vollstreckungsprotokolls den Zähler abliest und dann geht man wieder.

Denn mehr gibt das Zutrittsrecht des Versorgers schließlich nicht her.

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #59 am: 19. Januar 2011, 11:00:46 »
Weil der Versorger im Falle der Verweigerung des Zutrittsrecht zur Zählerablesung berechtigt ist, für die Verbrauchaberchnung den Verbrauch zu schätzen, tut es sich jedoch - schon wegen der Kosten - kein vernünftiger Grundversorger an, auf Zutritt zum Zwecke der Zählerablesung gem. § 9 GVV zu klagen und den Titel dann wie aufgezeigt zwangszuvollstrecken.

Möglicherweie macht das ein Grundversorger mit \"gutem\" Anwalt. ;)

In Anbetracht der Möglichkeit einer Hauptsacheklageerhebung und frühem ersten Termin unter Fristabkürzung gem. § 224 ZPO macht ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen des Zutrittsrechts überhaupt gar keinen Sinn.

Mir liegt ein Fall auf dem Tisch, wo ein angeblicher Netzbetreiber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen verfügung wegen Einbau eines Vorinkassozählers gestellt hat, dem das Amtsgericht zu allem Überfluss  auch noch durch Endurteil nach ca. fünf Monaten stattgegeben hat.

Die Kunden haben deshalb gegen das Urteil Berufung zum Landgericht eingelegt und zudem bereits Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung erreicht.

Hauptsacheklage auf Zutritt zum Einbau eines Vorinkassozählers hat der angebliche Netzbetreiber nach seinem EV- Antrag über die Dauer von fast sechs Monaten hinweg bisher gar nicht angebracht. Ihm wurde hierfür auf Antrag gem. § 926 I ZPO vom Gericht eine Frist gesetzt. Möglicherweise kommt es zur Aufhebung gem. § 926 II ZPO noch vor einer Entscheidung über die Berufung.

Der angebliche Netzbetreiber hatte wohl die törichte Vorstellung, man könne mit der Vollstreckung aus einem Titel des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Hauptsache glänzend vorwegnehmen und müsste deshalb gar nicht mehr in der Hauptsache klagen.  Im unwahrscheinlichen Fall einer erfolgreichen Hauptsacheklage wird der Lieferant gewechselt, der Grundversorgungsvertrag beendet.

Außer Spesen nichts gewesen.

Nun gut, die Verbraucheranwälte müssen ja auch von etwas leben.

 

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