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Autor Thema: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?  (Gelesen 74861 mal)

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Offline Netznutzer

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #15 am: 17. Januar 2011, 11:01:54 »
Zitat
Zudem ist ja gar nicht sichergestellt, dass der Netzbetreiber aufgrund eines solchen vom Versorger erstrittenen Urteils überhaupt sperrt.

Keine Chance, wird mittlerweile durch Rahmenverträge genau festgehalten. Ein NB kann schliesslich nicht für den Grundversorger sperren gehen, für andere Lieferanten aber nicht, wo bleibt denn da die diskriminierungsfreiheit? Fakt ist aber auch, dass, wenn ein Lieferant den Sperrauftrag gibt, getrennt wird, auch wenn der Kunde mit einem Überweisungsbeleg oder Bargeld wedelt.

Allles vertraglich festgelegt.

Gruß

NN

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #16 am: 17. Januar 2011, 11:04:42 »
Zitat
Original von Netznutzer
Keine Chance, wird mittlerweile durch Rahmenverträge genau festgehalten. Ein NB kann schliesslich nicht für den Grundversorger sperren gehen, für andere Lieferanten aber nicht, wo bleibt denn da die diskriminierungsfreiheit? Fakt ist aber auch, dass, wenn ein Lieferant den Sperrauftrag gibt, getrennt wird, auch wenn der Kunde mit einem Überweisungsbeleg oder Bargeld wedelt.

Allles vertraglich festgelegt.

@NN

Wenn die Welt so einfach wäre.

Wie sollte denn der Netzbetreiber aus dem vom Versorger erstrittenen Titel den Zutritt gerichtlich gegen den Kunden zwangsweise durchsetzen, wenn ihm der Zutritt verweigert wird?

Der Netzbetreiber müsste doch gegen den Anschlussnutzer/ Anschlussnehmer vorgehen, wenn dieser ihm den Zutritt verweigert.
Möglicherweise sind Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gar nicht identisch mit derjenigen  Person, gegenüber der Lieferant lediglich ein Gegenrecht geltend machen kann.

Hierfür reicht es gerade nicht aus, dass der Netzbetreiber auf vertragliche Absprachen mit dem Versorger verweist.
Vertragliche Abreden  zwischen Lieferant und Netzbetreiber interessieren den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan nicht die Bohne.
Sie dürfen ihn nicht interessieren.

Ein erstrittener gerichtlicher Titel, der sich nicht gerichtlich zwangsweise durchsetzen lässt, eignet sich fein gerahmt im Zweifel nur als Wandschmuck.

Und natürlich ist § 775 Nr. 5 ZPO zu beachten.

Wenn der Netzbetreiber nicht sperrt, obschon er vertraglich gegenüber dem Lieferanten hierzu verpflichtet ist, muss der Lieferant den Netzbetreiber darauf verklagen und den dabei gerichtlich erstrittenen Titel ggf. zwangsweise gerichtlich gegen den Netzbetreiber durchsetzen. Dieser Streit wiederum interessiert den Kunden nicht.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #17 am: 17. Januar 2011, 11:27:45 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Danke. War mir alles bekannt.
Ich lasse mich aber bekanntlich so einfach nicht überzeugen.

§ 19 GVV regelt wie auch § 320 BGB ausschließlich ein Gegenrecht zum vertraglichen Lieferanspruch des Kunden.

Achso verstehe, die übliche Scheindisskusion, bei der Sie Ihre von Gesetzeskommentierung und praktischer Rechtsprechung abweichende Meinung als die einzig Richtige verkünden.

Praktischerweise indem sie darauf verzichten die (Ihnen ja bekannte) \"Gegenauffassung\" überhaupt nur zu erwähnen.

Das läuft dann nach dem mitlerweile üblichem Schema:

RR-E-ft: Ich stelle fest, dass die Erde eine Scheibe ist.

A: Das stimmt nicht. Führende Astronomen haben festgestellt, dass die Erde vielmehr eine Kugel ist. Darüber gibt es Berechnungen und wissenschaftliche Aufsätze....

RR-E-ft: Jaja, ist mir bekannt. Also wie ich schon zutreffend sagte: Die Erde ist also eine Scheibe.


.
.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #18 am: 17. Januar 2011, 11:28:45 »
@Black

Bleiben Sie getrost auf der Sachebene.

Für die Titulierung eines Anspruchs, der sich im Zweifel nicht zwangsweise gerichtlich durchsetzen lässt, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis.

Zitat
Original von RR-E-ft
Wie sollte denn der Netzbetreiber aus dem vom Versorger erstrittenen Titel den Zutritt gerichtlich gegen den Kunden zwangsweise durchsetzen, wenn ihm der Zutritt verweigert wird?

Der Netzbetreiber müsste doch gegen den Anschlussnutzer/ Anschlussnehmer vorgehen, wenn dieser ihm den Zutritt verweigert.
Möglicherweise sind Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gar nicht identisch mit derjenigen  Person, gegenüber der Lieferant lediglich ein Gegenrecht geltend machen kann.

Hierfür reicht es gerade nicht aus, dass der Netzbetreiber auf vertragliche Absprachen mit dem Versorger verweist.
Vertragliche Abreden  zwischen Lieferant und Netzbetreiber interessieren den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan nicht die Bohne.
Sie dürfen ihn nicht interessieren.

Ein erstrittener gerichtlicher Titel, der sich nicht gerichtlich zwangsweise durchsetzen lässt, eignet sich fein gerahmt im Zweifel nur als Wandschmuck.

Und natürlich ist § 775 Nr. 5 ZPO zu beachten.

Wenn der Netzbetreiber nicht sperrt, obschon er vertraglich gegenüber dem Lieferanten hierzu verpflichtet ist, muss der Lieferant den Netzbetreiber darauf verklagen und den dabei gerichtlich erstrittenen Titel ggf. zwangsweise gerichtlich gegen den Netzbetreiber durchsetzen. Dieser Streit wiederum interessiert den Kunden nicht.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #19 am: 17. Januar 2011, 11:34:28 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Bleiben Sie getrost auf der Sachebene.

Auf der Sachebene ist der Fall geklärt. Die übrige Diskussion findet in der Realitätsferne der juristischen Forendiskussion statt.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #20 am: 17. Januar 2011, 11:36:32 »
Zitat
Original von Black

Auf der Sachebene ist der Fall geklärt.

Wo denn?

Zitat
Original von RR-E-ft

Für die Titulierung eines Anspruchs, der sich im Zweifel nicht zwangsweise gerichtlich durchsetzen lässt, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis.


Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #21 am: 17. Januar 2011, 11:38:13 »
In der realen Welt ausserhalb dieses Forums.
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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #22 am: 17. Januar 2011, 11:40:25 »
Wie wird denn in der realen Welt außerhalb dieses Forums ein solcher Titel zwangsweise gerichtlich durchgesetzt, wenn der Netzbetreiber dabei nicht mitspielt?

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #23 am: 17. Januar 2011, 11:45:24 »
Der Anspruch des GV auf Duldung gegenüber dem Kunden ist dann bereits tituliert.

Der Anspruch des GV gegen den Netzbetreiber müßte gesondert durchgesetzt werden, wenn dieser sich weigern würde.
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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #24 am: 17. Januar 2011, 11:48:01 »
Die Frage stand doch, wie ein titulierter Anspruch gerichtlich zwangsweise durchgesetzt werden soll, nämlich vermittels des Gerichtsvollziehers als Volltreckungsorgan.

Zitat
Original von RR-E-ft

Für die Titulierung eines Anspruchs, der sich im Zweifel nicht zwangsweise gerichtlich durchsetzen lässt, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis.


Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #25 am: 17. Januar 2011, 11:50:28 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Frage stand doch, wie ein titulierter Anspruch gerichtlich zwangsweise durchgesetzt werden soll, nämlich vermittels des Gerichtsvollziehers als Volltreckungsorgan.

Duldungsansprüche setzt nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Vollstreckungsgericht durch (§ 888, § 890 ZPO)
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #26 am: 17. Januar 2011, 11:52:41 »
Ich dachte bisher, der Gerichtsvollzieher setzt auf Antrag den Zutritt zum Zähler vermittels Polizei und Schlüsseldienst durch, so dass der Netzbetreiber den Zähler tatsächlich ausbauen oder sperren kann.
Hierzulande ist das so.

§§ 888, 890 ZPO läuft auch leer, wenn der Netzbetreiber nicht mitspielt.
Da kann der Lieferant nur im Kreis tanzen.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #27 am: 17. Januar 2011, 12:02:28 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Ich dachte bisher, der Gerichtsvollzieher setzt auf Antrag den Zutritt zum Zähler vermittels Polizei und Schlüsseldienst durch, so dass der Netzbetreiber den Zähler tatsächlich ausbauen oder sperren kann.

§§ 888, 890 ZPO läuft auch leer, wenn der Netzbetreiber nicht mitspielt.

1. Die Durchsetzung hängt davon ab, was genau Inhalt des Titels ist. Auch \"bei Ihnen zulande\" wird die Vollstreckung sich wohl nach der Systematik der ZPO richten müssen. Wenn Sie einen Titel auf \"Duldung\" (= unvertretbare Handlung) haben, dann können Sie den auch nur nach ZPO vollstrecken.

Möglicherweise wird bei Ihnen zulande beantragt, \"die Tür zu öffnen und einen Beauftragten des Netzbetreibers hereinzulassen\" (= vertretbare Handlung). Da können Sie dann per Ersatzvorname vollstrecken.

2. Der Titel des GV gegen den Kunden wäre zunächst nicht vollstreckbar, wenn der Netzbetreiber trotz Beauftagung nicht tätig werden will.

Der GV müßte dann auch nicht etwa \"im Kreis tanzen\" sondern dann nur gleichfalls einen Titel gegen den Netzbetreiber auf Vornahme der Sperrung erwirken.

Die Situation wäre aber auch nicht einfacher, wenn - so wie Sie es vertreten wollen - der Netzbetreiber direkt gegen den Kunden klagen müßte. Wenn nämlich auch hierzu der Netzbetreiber \"keine Lust hätte\" müßte der GV auch zusehen, wie er den Netzbetreiber dazu bringt.
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« Antwort #28 am: 17. Januar 2011, 12:11:09 »
@Black

Zitat
Original von Black
2. Der Titel des GV gegen den Kunden wäre zunächst nicht vollstreckbar, wenn der Netzbetreiber trotz Beauftagung nicht tätig werden will.

Wenn wir festhalten können, dass der Lieferant den gegen den Kunden erstrittenen Titel ohne Mitwirkung des Netzbetreibers jedenfalls gar nicht zwangsvollstrecken kann, dann dürfte ihm regelmäßig bereits das Rechtsschutzbedürfnis für das entsprechende Erkenntnisverfahren fehlen. Das Gericht hat das Rechtsschutzbedürfnis von Amts wegen zu prüfen, weil es nicht Aufgabe der Gerichte ist, Titel zu produzieren, die sich im Zweifel nur als Wandschmuck verwenden lassen, weil sie nicht gerichtlich zwangsweise vollstreckbar sind.

Wenn der Netzbetreiber den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer hingegen in deren Rechtsverhältnis zutreffend auf Zutritt verklagt, so kann er den so erfolgreich erstrittenen Anspruch hingegen ohne Mitwirkung eines Dritten auch zwangsweise gerichtlich vollstrecken lassen. Dabei fehlt es dem Netzbetreiber dann gerade nicht am Rechtsschutzbedürfnis.

Ein gehöriger Unterschied, wie ich meine.

Ergo:

Wo der Netzbetreiber aufgrund einer Beauftragung des Lieferanten sperren wollte, dem Netzbetreiber aber der dafür notwendige Zutritt verweigert wird, hätte der Netzbetreiber im eigenen Namen zu klagen und das von ihm gerichtlich erstrittene Zutrittsrecht gerichtlich zwangsweise durchsetzen zu lassen.

Für ein anderes Vorgehen fehlt es m.E. an einer sachlichen Rechtfertigung und am Rechtsschutzbedürfnis.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #29 am: 17. Januar 2011, 12:35:03 »
Ein Rechtschutzbedürfnis liegt trotzdem vor, denn die Weigerung des Netzbetreibers läßt ja den Anspruch des Grundversorgers nicht entfallen.

Mit der Weigerung des Netzbetreibers liegt ja  kein echtes Vollstreckungshindernis im Sinne der ZPO vor, sondern ein faktisches. Das ist  vergleichbar, als wenn Sie  einen Schuldner auf Zahlung verklagen und schon während des Prozesses wird offenbar, dass der im Bezirk zuständige Gerichtsvollzieher erklärt Ihren (künftigen) Titel auf keinen faktisch zu vollstrecken zu wollen, weil er Sie nicht leiden kann. Da können Sie dann auch:

a) im Kreis springen

b) die Klage zurücknehmen, weil Sie vielleicht kein Rechtschutzbedürfnis mehr haben

c) ihren Titel einklagen und dann im Zweifel ihren Gerichtsvollzieher mit Rechtsmitteln zwingen seine Arbeit zu tun und zu vollstrecken.



Zitat
Original von RR-E-ft
 Wenn der Netzbetreiber den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer hingegen in deren Rechtsverhältnis zutreffend auf Zutritt verklagt, so kann er den so erfolgreich erstrittenen Anspruch hingegen ohne Mitwirkung eines Dritten auch zwangsweise gerichtlich vollstrecken lassen.

Und was macht der GV, wenn der Netzbetreiber sich weigert den Kunden zu verklagen?
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