Original von Netznutzer
Keine Chance, wird mittlerweile durch Rahmenverträge genau festgehalten. Ein NB kann schliesslich nicht für den Grundversorger sperren gehen, für andere Lieferanten aber nicht, wo bleibt denn da die diskriminierungsfreiheit? Fakt ist aber auch, dass, wenn ein Lieferant den Sperrauftrag gibt, getrennt wird, auch wenn der Kunde mit einem Überweisungsbeleg oder Bargeld wedelt.
Allles vertraglich festgelegt.
@NN
Wenn die Welt so einfach wäre.
Wie sollte denn der Netzbetreiber aus dem
vom Versorger erstrittenen Titel den Zutritt gerichtlich gegen den Kunden
zwangsweise durchsetzen, wenn
ihm der Zutritt verweigert wird?
Der Netzbetreiber müsste doch gegen den Anschlussnutzer/ Anschlussnehmer vorgehen, wenn dieser ihm den Zutritt verweigert.
Möglicherweise sind Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gar nicht identisch mit derjenigen Person, gegenüber der Lieferant lediglich ein
Gegenrecht geltend machen kann.
Hierfür reicht es gerade nicht aus, dass der Netzbetreiber auf vertragliche Absprachen mit dem Versorger verweist.
Vertragliche Abreden zwischen Lieferant und Netzbetreiber interessieren den
Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan nicht die Bohne.
Sie
dürfen ihn nicht interessieren.
Ein erstrittener gerichtlicher Titel, der sich nicht gerichtlich zwangsweise durchsetzen lässt, eignet sich fein gerahmt im Zweifel nur als Wandschmuck.
Und natürlich ist § 775 Nr. 5 ZPO zu beachten.
Wenn der Netzbetreiber nicht sperrt, obschon er vertraglich gegenüber dem Lieferanten hierzu verpflichtet ist, muss der Lieferant den Netzbetreiber darauf verklagen und den dabei gerichtlich erstrittenen Titel ggf. zwangsweise gerichtlich gegen den Netzbetreiber durchsetzen. Dieser Streit wiederum interessiert den Kunden nicht.