Es liegt doch auf der Hand:
Soweit der Netzbetreiber gegenüber einem Lieferanten vertraglich verpflichtet ist, einen Anschluss zu sperren dies aber nicht tut, kann ihn der Lieferant deshalb verklagen und ggf. auch Schadensersatz einfordern.
Der Netzbetreiber ist zur Einhaltung seiner eigenen Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten verpflichtet und es obliegt ihm, hierfür alle notwendigen Schritte zu unternehmen, wozu auch zählen kann, das Zutrittsrecht gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen.
Grundsätzlich gilt:
Rechtsstreite sind grundsätzlich zwischen den Parteien im Rahmen der jeweils betroffenen Vertragsverhältnisse zu führen.
Wenn der Netzbetreiber seine Vertragspflicht gegenüber dem Lieferanten verletzt, weil er den Anschluss nicht sperrt, muss der Lieferant ihn verklagen.
Wenn der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer seine Vertragspflicht gegenüber dem Netzbetreiber verletzt, weil er ihm den Zutritt nicht gewährt, muss der Netzbetreiber ihn verklagen.
Wenn man beim Metzger Fleisch bestellt hat und das gelieferte Fleisch ist dioxinbelastet, setzt man sich auch allein mit dem Fleischer als eigenen Vertragspartner rechtlich auseinander und verklagt nicht etwa dessen Fleischlieferanten und ggf. die Futtermittelhersteller bzw. -lieferanten des Fleischlieferanten, für dioxinfreies Tierfutter bzw. dioxinfreies Schlachtfleisch Sorge zu tragen....