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Autor Thema: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?  (Gelesen 74835 mal)

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Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #30 am: 17. Januar 2011, 12:37:18 »
Zitat
Original von Black
Ein Rechtschutzbedürfnis liegt trotzdem vor, denn die Weigerung des Netzbetreibers läßt ja den Anspruch des Grundversorgers nicht entfallen.

Mit der Weigerung des Netzbetreibers liegt ja  kein echtes Vollstreckungshindernis im Sinne der ZPO vor, sondern ein faktisches. Das ist  vergleichbar, als wenn Sie  einen Schuldner auf Zahlung verklagen und schon während des Prozesses wird offenbar, dass der im Bezirk zuständige Gerichtsvollzieher erklärt Ihren (künftigen) Titel auf keinen faktisch zu vollstrecken zu wollen, weil er Sie nicht leiden kann. Da können Sie dann auch:

a) im Kreis springen

b) die Klage zurücknehmen, weil Sie vielleicht kein Rechtschutzbedürfnis mehr haben

c) ihren Titel einklagen und dann im Zweifel ihren Gerichtsvollzieher mit Rechtsmitteln zwingen seine Arbeit zu tun und zu vollstrecken.

@Black

Jetzt liegen Sie vollkommen neben der Sache.

Der vom Lieferanten erstrittene Titel ist von Anfang an aus sich heraus für den Lieferanten nicht gerichtlich zwangsweise durchsetzbar.
Deshalb fehlt es für einen solchen Titel von Anfang an am notwendigen Rechtschutzbedürfnis.

Man darf einen Gerichtsvollzieher als Rechtspflegeorgan doch nicht mit einem Netzbetreiber gleichsetzen.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #31 am: 17. Januar 2011, 12:42:40 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Jetzt liegen Sie vollkommen neben der Sache.

Warum denn?

In beiden Fällen weigert sich eine Person die im Rahmen der Vollstreckung notwendige Handlung auszuführen, obwohl dazu eine rechtliche Pflicht besteht. I

In beiden Fällen führt das erst einmal zur faktischen Unvollstreckbarkeit des Titels, die in beiden Fällen mit weiteren rechtlichen Schritten gegen den Verweigerer beseitigt werden kann.

In beiden Fällen entfällt trotz des Hinzutreten des \"Verweigerers\" weder der Anspruch gegen den Schuldner noch das Rechtschutzbedürfnis zur Durchsetzung.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #32 am: 17. Januar 2011, 12:44:17 »
@Black

Mein Ziel war es durchaus sachlich und ernsthaft zu diskutieren.
Wo dies nicht möglich ist, kann man es auch belassen.

Möglicherweise findet sich ein anderer Kollege, der das Krude an Ihrer Argumentation nochmals aufzeigt.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #33 am: 17. Januar 2011, 12:54:36 »
Sie führen Rückzugsgefecht...

1. Sie scheinen Schwierigkeiten zu haben, wenn Sie mal wirklich argumentieren müssen, statt einfach nur Thesen aufzustellen. Wenn mein Vergleichsbeispiel falsch ist, dann zeigen Sie den Fehler. Nur platt zu betonen \"ein Gerichtsvollzieher sei kein Netzbetreiber\" genügt nicht, da es hier nicht auf die Organstellung, sondern auf das faktische Hindernis einer Vollstreckung ankommt.

2. Ich sagte ohnehin bereits, dass das Thema durch ist. Wenn Sie in der praktischen Mandantenbearbeitung meinen damit Erfolgt zu haben die Berechtigung des GV zu bestreiten, dann tun Sie das gerne.

3. Auf meine Frage zu Ihrem Model sind Sie auch nicht eingegangen:

Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft
 Wenn der Netzbetreiber den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer hingegen in deren Rechtsverhältnis zutreffend auf Zutritt verklagt, so kann er den so erfolgreich erstrittenen Anspruch hingegen ohne Mitwirkung eines Dritten auch zwangsweise gerichtlich vollstrecken lassen.

Und was macht der GV, wenn der Netzbetreiber sich weigert den Kunden zu verklagen?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #34 am: 17. Januar 2011, 13:01:44 »
Es liegt doch auf der Hand:

Soweit der Netzbetreiber gegenüber einem Lieferanten vertraglich verpflichtet ist, einen Anschluss zu sperren dies aber nicht tut, kann ihn der Lieferant deshalb verklagen und ggf. auch Schadensersatz einfordern.

Der Netzbetreiber ist zur Einhaltung seiner eigenen Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten verpflichtet und es obliegt ihm, hierfür alle notwendigen Schritte zu unternehmen, wozu auch zählen kann, das Zutrittsrecht gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen.

Grundsätzlich gilt:

Rechtsstreite sind grundsätzlich zwischen den Parteien im Rahmen der jeweils betroffenen  Vertragsverhältnisse zu führen.

Wenn der Netzbetreiber seine Vertragspflicht gegenüber dem Lieferanten verletzt, weil er den Anschluss nicht sperrt,  muss der Lieferant ihn verklagen.
Wenn der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer seine Vertragspflicht gegenüber dem Netzbetreiber verletzt, weil er ihm den Zutritt nicht gewährt, muss der Netzbetreiber ihn verklagen.

Wenn man beim Metzger Fleisch bestellt hat und das gelieferte Fleisch ist dioxinbelastet, setzt man sich auch allein mit dem Fleischer als eigenen Vertragspartner rechtlich auseinander und verklagt nicht etwa dessen Fleischlieferanten und ggf. die Futtermittelhersteller bzw. -lieferanten des Fleischlieferanten, für dioxinfreies Tierfutter bzw. dioxinfreies Schlachtfleisch Sorge zu tragen....

Offline RR-E-ft

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #35 am: 17. Januar 2011, 14:33:57 »
In der Praxis ist es wohl so, dass in Sonderverträgen für den Fall der Verletzung von Zahlungsverpflichtungen ein Sonderkündigungsrecht des Lieferanten  vorgesehen wird.

Das ist auch weit einfacher für den Lieferanten als eine gerichtliche Auseinandersetzung (mit Netzbetreiber/ Kunden) um eine Versorgungseinstellung.

In diesem Bereich kommt es deshalb selten zur Versorgungsunterbrechung durch den Netzbetreiber. Der Lieferant  kündigt vielmehr den Sondervertrag und der betroffene Kunde fällt hierdurch in die Grund- bzw. Ersatzversorgung, wenn sich kein anderes Vertragsverhältnis anschließt.

Somit stellt sich das Problem hauptsächlich bei Grundversorgungsverträgen.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #36 am: 17. Januar 2011, 16:58:40 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es liegt doch auf der Hand:

Soweit der Netzbetreiber gegenüber einem Lieferanten vertraglich verpflichtet ist, einen Anschluss zu sperren dies aber nicht tut, kann ihn der Lieferant deshalb verklagen und ggf. auch Schadensersatz einfordern.

Der Netzbetreiber ist zur Einhaltung seiner eigenen Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten verpflichtet und es obliegt ihm, hierfür alle notwendigen Schritte zu unternehmen, wozu auch zählen kann, das Zutrittsrecht gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen.

Es macht aber im Falle des \"unkooperativen Netzbetreibers\" keinen Unterschied, ob der Grundversorger sowohl den Kunden auf Duldung der Sperrung, als auch den Netzbetreiber auf Durchführung der Sperrung im Zweifel verklagen (so wie es nach h.M. und Rechtsprechung derzeit erfolgt)

oder ob der GV (nach Ihrem Modell) im Zweifel den unkooperativen Netzbetreiber verklagen muss, damit  dieser dann seinerseits  gegen den Kunden auf Duldung klagt.

In beiden Varianten müssen zwei Prozesse geführt werden.


In Sonderverträgen gibt es viele Versorger die zur Sperrung pauschal die Regelungen der GasGVV mit einbezogen haben. Welcher Weg dann gewählt wird ist wohl dann im Einzelfall zu entscheiden.
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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #37 am: 17. Januar 2011, 17:50:13 »
Dem Netzbetreiber wird der für die Sperrung notwendige Zutritt verweigert.  Der Zutritt soll gerichtlich durchgesetzt werden.

Den Unterschied hatte ich oben aufgezeigt.

Das von Ihnen favorisierte Verfahren führt allenfalls zu einem Titel für den Versorger, der sich aus sich heraus nicht zwangsweise gerichtlich durchsetzen lässt. Das sagen Sie ja selbst.
Deshalb besteht m. E. schon kein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen.

Das von mir favorisierte Verfahren führt im Erfolgsfall von Anfang an zu einem Titel für den Netzbetreiber, der sich aus sich heraus zwangsweise gerichtlich durchsetzen lässt.
Deshalb ist dort das Rechtschutzbedürfnis nicht zweifelhaft.

Es ist doch schlichtweg keine sachliche Rechtfertigung für die Klage des Versorgers ersichtlich, wenn der Netzbetreiber selbst gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer auf Zutritt klagen kann, wenn er dies möchte.
Der Versorger ist durch die Schadensersatzansprüche gegen den Netzbetreiber im Falle von Vertragsverletzungen durch diesen hinreichend abgesichert.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #38 am: 17. Januar 2011, 18:04:39 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es ist doch schlichtweg keine sachliche Rechtfertigung für die Klage des Versorgers ersichtlich, wenn der Netzbetreiber selbst gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer auf Zutritt klagen kann, wenn er dies möchte.

§ 19 GasGVV gibt dem Versorger aber gerade einen eigenen Anspruch der sich nach h.M. eben nicht (nur) gegen den Netzbetreiber richtet, sondern gegen den Kunden.

Das aus Ihrer Sicht \"fehlende Rechtschutzbedürfnis\" tritt ja ohnehin nur auf, wenn der Netzbetreiber zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung  nachweislich nicht kooperiert. In der Praxis dürfte aber vor einer Klage des GV gegen den Kunden bereits ein erfolgloser Sperrversuch des Netzbetreibers stattgefunden haben.
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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #39 am: 17. Januar 2011, 18:07:29 »
Ich bestreite doch nicht, dass § 19 GVV dem Versorger ein eigenes Recht gegen den Kunden gibt, aber eben nur ein Gegenrecht gegen den vertraglichen Lieferanspruch des Kunden  in spezieller Ausformung gegenüber § 320 BGB.
Mehr aber auch nicht.

Warum soll denn nicht der Netzbetreiber sein nur ihm zustehendes Zutrittsrecht gegenüber  dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich selbst erstreiten und durchsetzen?

Selbst wenn der Netzbetreiber erfolglos einen Sperrversuch unternommen hatte, sagt das über seine aktuelle Befindlichkeit wenig aus.

Ersichtlich ist doch dabei nur, dass der Netzbetreiber trotz eines infolge verweigerten Zutrittsrechts fehlgeschlagenen Sperrversuch sich dafür entschieden hat, sein Zutrittsrecht nicht gerichtlich durchzusetzen.

Diese Entscheidung trifft der Netzbetreiber privatautonom.
Da kann kein Dritter daherkommen und (womöglich ungefragt und ungebeten) für ihn klagen.

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #40 am: 17. Januar 2011, 18:09:24 »
Zitat
Original von Black
2. Ich sagte ohnehin bereits, dass das Thema durch ist. Wenn Sie in der praktischen Mandantenbearbeitung meinen damit Erfolgt zu haben die Berechtigung des GV zu bestreiten, dann tun Sie das gerne.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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« Antwort #41 am: 17. Januar 2011, 18:20:13 »
Sie wissen doch auch, dass man im Rahmen einer Verteidigung immer alles bestreiten muss.

Zitat
Original von RR-E-ft
Ich bestreite doch nicht, dass § 19 GVV dem Versorger ein eigenes Recht gegen den Kunden gibt, aber eben nur ein Gegenrecht gegen den vertraglichen Lieferanspruch des Kunden  in spezieller Ausformung gegenüber § 320 BGB.
Mehr aber auch nicht.

Warum soll denn nicht der Netzbetreiber sein nur ihm zustehendes Zutrittsrecht gegenüber  dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich selbst erstreiten und durchsetzen?

Selbst wenn der Netzbetreiber erfolglos einen Sperrversuch unternommen hatte, sagt das über seine aktuelle Befindlichkeit wenig aus.

Ersichtlich ist doch dabei nur, dass der Netzbetreiber trotz eines infolge verweigerten Zutrittsrechts fehlgeschlagenen Sperrversuchs sich dafür entschieden hat, sein Zutrittsrecht nicht gerichtlich durchzusetzen.

Diese Entscheidung trifft der Netzbetreiber privatautonom.
Da kann kein Dritter daherkommen und (womöglich ungefragt und ungebeten) für ihn klagen.

Wo sich der Netzbetreiber dazu entschieden hat, seinen eigenen Anspruch auf Zutritt gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer nicht gerichtlich durchzusetzen, bleibt dem Lieferanten, der sich damit nicht abfinden will,  nur, seinerseits den Netzbetreiber zu verklagen, ggf. auf Schadensersatz wegen einer Vertragspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen.

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #42 am: 17. Januar 2011, 18:28:12 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Sie wissen doch auch, dass man im Rahmen einer Verteidigung immer alles bestreiten muss.

Ich dachte man bestreitet nur falschen oder unbekannten Sachvortrag.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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« Antwort #43 am: 17. Januar 2011, 18:29:50 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von Black
2. Ich sagte ohnehin bereits, dass das Thema durch ist. Wenn Sie in der praktischen Mandantenbearbeitung meinen damit Erfolgt zu haben die Berechtigung des GV zu bestreiten, dann tun Sie das gerne.

Sie denken zuweilen verquer.
Möglicherweise schreiben Sie auch nur verquer.

Nochmals:

Zitat
Original von RR-E-ft

Wo sich der Netzbetreiber dazu entschieden hat, seinen eigenen Anspruch auf Zutritt gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer nicht gerichtlich durchzusetzen, bleibt dem Lieferanten, der sich damit nicht abfinden will,  nur, seinerseits den Netzbetreiber zu verklagen, ggf. auf Schadensersatz wegen einer Vertragspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen.

Ersetzen Sie dabei bitte \"Wo\" gegen \"Wenn\".

Offline Black

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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
« Antwort #44 am: 17. Januar 2011, 19:00:07 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wo sich der Netzbetreiber dazu entschieden hat, seinen eigenen Anspruch auf Zutritt gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer nicht gerichtlich durchzusetzen, bleibt dem Lieferanten, der sich damit nicht abfinden will,  nur, seinerseits den Netzbetreiber zu verklagen, ggf. auf Schadensersatz wegen einer Vertragspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen.

Der Lieferant könnte sich natürlich auch einen guten Anwalt suchen und mit Hinweis auf die Kommentierung zu § 19 GasGVV und die Entscheidung des LG Kassel selbst gegen den Kunden klagen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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