Die materielle Rechtslage, wie sie sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt, erscheint mir eindeutig:
Jeder Haushaltskunde, der Interesse an einer möglichst sicheren, möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Strom oder Gas im Sinne von §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG hat, hat einen gesetzlich verbürgten (klagbaren) Anspruch hierauf gegenüber dem betreffenden Grundversorger. Nur so konnte der deutsche Gesetzgeber der Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 EU-RL Strom/Gas 2003 entsprechen.
Die Versorgung muss dabei nach der gesetzlichen Regelung zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen erfolgen, die der Grundversorger jeweils unter Beachtung seiner Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG einseitug festsetzen muss.
§ 6 Abs. 1 GVV verpflichtet den Grundversorger alle Maßnahmen zu unternehmen um die Versorgung zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen zu gewährleisten.
Die Versorgung muss jedenfalls zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen erfolgen, die der Grundversorger einseitig festzusetzen und zu bestimmen verpflichtet ist. Sie kann und darf dabei insbesondere nicht zu einem vertraglich vereinbarten, feststehenden Preis erfolgen.
Bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages wird kein feststehender Preis vertraglich vereinbart, sondern vereinbart wird die Versorgung zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen, die der Grundversorger unter Beachtung seiner Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG auch nach Vertragsabschluss jeweils bestimmen soll und muss.
Entscheidend ist, dass der Grundversorger nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung dabei gesetzlich auch dazu verpflichtet ist, den jeweiligen Allgemeinen Preis abzusenken, soweit ihm dies möglich und den betroffenen Kunden günstig ist (vgl. BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Bei dieser Preisbestimmungspflicht im laufenden Vertragsverhältnis handelt es sich um einen enstscheidenden Umstand, den viele bei ihren umfangreichen Überlegungen immer wieder ausblenden, so wohl auch Black.
Wer diese Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers mit einer Preisauszeichnungspflicht nach PAngV in Zusammenhang bringt, der möchte wohl selbst damit nicht ernst genommen werden. Er betätigt sich als Roßtäuscher.
Es gibt also aufgrund der Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers insbesondere jedenfalls auch keine vertraglich vereinbarte Preisuntergrenze, die einige wohl als \"Sockel\" bezeichnen würden.
Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht, die zugleich auch für jeden Grundversorgungsvertrag charakteristisch ist, entfällt auch nicht dadurch, dass der Versorger in einem Wettbewerb steht und der Kunde die Möglichkeit hätte, den Lieferanten zu wechseln. Die gesetzliche Regelung geht ja bereits selbst davon aus, dass nicht jeder Versorger Grundversorger im Sinne von § 36 Abs. 2 EnWG und deshalb von den besonderen gesetzlichen Pflichten betroffen ist.
Wer hingegen einen Vertrag abschließt mit bei Vertragsabschluss feststehenden Preis ohne Preisbestimmungspflicht des Versorgers, der wird nicht innerhalb der Grundversorgung beliefert, sondern hat einen Sondervertrag.
Und wenn ein Vertragsteil die Leistung nach Vertragsabschluss bestimmen soll, so wie es in der Grundversorgung nach der gesetzlichen Regelung nun einmal der Fall ist, so ist § 315 BGB tatbestandlich, gleichviel, ob sich die Bestimmungspflicht des Vertragsteils aus Vertrag oder aus Gesetz ergibt.
Wer in diesem Zusammenhang nun an seinen Obsthändler an der Ecke oder an seine Tankstelle denkt, der hat schlicht ein falsches Bild im Kopf, weil es sich dort nach der materiellen Rechtslage fundamental anders verhält.
Wenn der Tankwart entsprechend der vertraglichen Abrede nach Vertragsabschluss den Preis bestimmen soll, dann findet auch dort § 315 BGB Anwendung.
Da es dabei jedoch an einer gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Versorgung fehlt, wird er seine Preisbestimmung nach anderen Kriterien treffen können, als anhand der notwendigen Kosten einer sicheren wie effizienten Versorgung. Gäbe es hingegen für den Tankwart eine gesetzliche Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effzienten Versorgung, dann würde diese auch dort bei der Billigkeitskontrolle der von ihm getroffenen Preisbestimmung Berücksichtigung finden.