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Autor Thema: Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB  (Gelesen 94501 mal)

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Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #225 am: 05. April 2011, 18:50:40 »
@RR-E-ft

Gibt es eigentlich eine zitierfähige Quelle (z.B. einen Aufsatz) in dem die Gesamtpreiskontrolle vertreten bzw. sich kritisch mit dem Preissockel auseinandergesetzt wird?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #226 am: 06. April 2011, 15:33:39 »
Im Erscheinen ist zB. Fricke \"Kontrolle von Preisbestimmungspflichten im Energiebereich\", ZNER 2/2011 S. 130 ff.

Aufsätze des Autors werden vom BGH zitiert (zB. BGH VIII ZR 36/06 Rn. 17) bzw. finden auch ohne Zitatangabe in der Rechtsprechung  Berücksichtigung (vgl. nur  Energiedepesche Sonderheft Nr. 1).

Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #227 am: 12. April 2011, 12:43:23 »
Zitat
Original von tangocharly
Zitat
Original von Black
Bei Lichte betrachtet besteht die Pflicht nach § 2  EnWG \"im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes\" daher \"kommt der Bestimmung deklaratorische und allenfalls klarstellende Funktion zu\" (Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, Kommentar zum EnWG, zu  2, Rn. 2).

§ 2 EnWG begründet keine eigenständigen, rechtlich verbindlichen und durchsetzbaren Versorgerpflichten. (Hellermann aaO Rn. 8  ).

Wenn man also schon nach \"Sinn und Zweck\" von Vorschriften fragen möchte, dann sollte man zumindest die Mühe nicht scheuen einmal näher in die Kommentierung eines Gesetztes zu schauen.

Na jetzt kommen Sie aber - zusammen mit Hellermann - auf Schlittschuhen daher.
Sollten Sie die Auslegungsregeln nicht kennen ?
Die Grenze der Auslegung einer Norm ist deren Wortlaut.
Alles andere ist Rechtsfortbildung - und da wissen wir ja, dass Sie zusammen mit dem VIII. Senat ein Fan (=Wirbelgerät) von sind.

Das OLG Düsseldorf scheint dagegen keinen Zweifel an der Reputation von Hellermann und seiner Rechtsauffassung zu § 1 EnWG zu haben:

Zitat
OLG Düsseldorf, B. v. 13.12.10 Az. VI-W (Kart) 8/10

Die Frage, ob eine Preisanpassung der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB entspricht ist nicht nach dem EnWG zu beantworten. Das EnWG gewährt dem Kunden lediglich einen Anspruch auf Grundversorgung, stellt also die Versorgung sicher.

(...)

In § 1 EnWG ist lediglich als Zielvorstellung angesprochen, dass das EnWG eine möglichst preisgünstige Versorgung bezweckt. Aus einer isolierten Anwendung der Vorschrift lassen sich keine Rechtsfolgen begründen. § 1 Abs. 1 EnWG ist daher weder unmittelbar vollziehbar, noch geeignet im Zivilprozess Ansprüche oder eine Rechtsposition zu verschaffen. Ihr Regelungszweck erschöpft sich vielmehr darin, die Auslegung oder Anwendung spezieller Normen des EnWG zu determinieren (vergl. Hellermann/Hermes in Britz Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl. 2010...
)
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #228 am: 12. April 2011, 13:07:42 »
Das EnWG gewährleistet Haushaltskunden gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine möglichst sichere, preisgünstige, effiziente Grundversorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen und statuiert deshalb eine entsprechende Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers. Nur so konnte der deutsche Gesetzgeber auch die Vorgaben der EU-RL erfüllen.
Die Erfüllung dieser gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gilt es, über § 315 BGB zu kontrollieren.

Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #229 am: 12. April 2011, 14:29:33 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Das EnWG gewährleistet Haushaltskunden gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine möglichst sichere, preisgünstige, effiziente Grundversorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen und statuiert deshalb eine entsprechende Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers. Nur so konnte der deutsche Gesetzgeber auch die Vorgaben der EU-RL erfüllen.
Die Erfüllung dieser gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gilt es, über § 315 BGB zu kontrollieren.

Andere Ansicht: sämtliche Kommentare zum EnWG sowie diverse Oberlandesgerichte in aktuellen Entscheidungen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #230 am: 12. April 2011, 15:56:16 »
\"Noch\" bzw. \"bisher\" haben Sie wohl vergessen.  ;)

Offline RR-E-ft

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #231 am: 04. Mai 2011, 09:53:36 »
Ich möchte und darf auf den nun veröffentlichten Aufsatz Fricke\"Die gerichtliche Kontrolle von Preisbestimmungspflichten im Energiebereich: § 315 BGB...\" in ZNER 15/2/2011 Seite 130 ff. hinweisen, welcher die Diskussion weiter voranbringen möge.

Offline tangocharly

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #232 am: 04. Mai 2011, 15:30:56 »
Weder der Ausschluß der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB, noch der Sockel- oder Anfangspreis finden eine Rechtsgrundlage in der Gas-RiLi, die in der Neufassung 2009/73/EG inhaltsgleich fortgilt.

Wenn die Richtlinie im Inland ausgelegt werden soll und wenn man über Ermessen etc. auslegungstechnisch diskutiert, dann haben die primären und sekundären Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts Vorrang.

Die Protagonisten dieser Theorien (einschließlich des VIII.Senats) sollten bedenken, dass sich die Bundesrepublik (zu gegebener Zeit) über Art. 34 GG eine Packung abholen wird, wenn dieser europarechtliche Widerspruch aufrecht erhalten bleibt.
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Offline RR-E-ft

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #233 am: 04. Mai 2011, 15:45:30 »
Fricke vertritt in ZNER 15/2/2011 S. 130 ff. die Auffassung, dass im Bereich der Grundversorgung weder Anfangspreise noch Folgepreise vertraglich vereinbart werden dürfen, nach der gesetzlichen Regelung vielmehr eine über § 315 BGB  gerichtlich zu kontrollierende Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers besteht, welche die vertragliche Preishauptabrede ausmacht und ausmachen muss.  

Zugleich wird die Auffassung vertreten, dass in Sonderverträgen als Preisnebenabrede kein Preisänderungsrecht bestehen kann, welches der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt.

Letztere Auffassung bzw. deren Begründung wird m. E. vortrefflich abgerundet durch die Stellungnahme von Markert im selben Heft, S. 174 ff. zu BGH, B. v. 09.02.11 VIII ZR 162/09.

Offline tangocharly

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #234 am: 04. Mai 2011, 18:54:19 »
Dennoch stellt sich immer noch die Frage der Effizienz dieser gerichtlichen Kontrolle, vornehmlich in der Grundversorgung, wo die Verbraucher reihenweise, mit gerichtlicher Billigung abgezockt werden.

Auch Prof. Markert beleuchtet diese Materie ständig schon seit Jahren unter dem europarechtlichen Blickwinkel in verschiedenen Aufsätzen und Anmerkungen.

Es ist dem Verbraucherrecht wenig zuträglich, wenn angeblich keine behördliche Kontrolle der Energiepreise erforderlich sein soll (abgesehen von den Netznutzungsentgelten). Und es ist zudem ein merkwürdiger Versuch, damit die \"Flöhe-unter-dem-Hut-zu-halten\", wenn die Gewinn- und Kostensituation auf der vorgelagerten Lieferstufe in der Billigkeitsprüfung außen vor bleiben soll.

Diese vertikale \"Quersubvention\" ist nicht minder europarechtswidrig, wie die horizontale, deren Verbot in der Gas-RiLi statuiert ist.

Aber es gibt auch Stimmen, die zum Ausdruck bringen, dass sich der europäische Gesetzgeber übermäßig in die nationale Autonomie einmische:

Zitat
In einem Ausblick erkannten alle Juristen den zunehmenden Einfluss des Europarechts auf die nationalen Rechtsordnungen, die immer mehr zurückgedrängt werden. Der Deutsche Richterbund wendet sich allerdings gegen die diskutierte Vollharmonisierung des Verbraucherrechts. Es sei nicht akzeptabel, dass die EU über Richtlinien immer weiter in die nationalen Rechtsordnungen hineinwirke, so Christoph Frank weiter.

Quelle: beck-aktuell.beck.de

Interessant im vorstehend zitierten Beitrag ist auch die Feststellung, dass der Deutsche Richterbund kein Freund von Sammelklagen vor verbraucherrechtlichem Hintergrund sein soll.

Ergo präferiert man eher viele Tausend Einzelklagen und blockiert damit flächendeckend Ressourcen, die kaum besser zu bündeln und/oder zu konzentrieren wären, als durch Sammelklagen (zumindest von gleichgelagerten Fällen).

Diese Thematik bringt natürlich auch keine Lösung dazu, ob man in diesem Bereich bereit sein will, gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu respektieren oder ob nicht.

Wenn hierzu der Richterbund seine Stimme in besagter Richtung erhebt, dann muß man sich allerdings nicht darüber wundern, warum bei den Fragen gem. § 36 Abs. 1, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 EnWG, § 5 Abs. 2 GasGVV, § 315 BGB, Europarecht regelmäßig (bis auf wenige Ausnahmen) ausgeblendet wird (besser: ignoriert wird).
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Offline RR-E-ft

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #235 am: 04. Mai 2011, 23:11:08 »
Gerade wegen §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG müssen gewälzte Kosten nach der Rechtsprechung ja der effizienten Versorgung entsprechen, dürfen nicht jedwede (beliebige) Kosten zB. von der Vorlieferantenebene weitergewälzt werden.

Zitat
BGH, Urt. v. 19.11.08  VIII ZR 138/07 Rn. 43:

Das schließt allerdings nicht aus, dass jedenfalls die Weitergabe solcher Kostensteigerungen im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen ist, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. Das Recht zur Preiserhöhung nach § 4 AVBGasV kann, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG ergebenden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere Beschaffungsalternativen zu prüfen (Markert, RdE 2007, 263, 265; Säcker, ZNER 2007, 114, 115), und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und -steigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist (vgl. zu einer entsprechenden Einschränkung des Änderungsrechts von Banken bei Zinsänderungsklauseln in Kreditverträgen BGHZ 97, 212, 217 ff., 222; 158, 149, 155).

Vorgeschichte

Ausgangssituation

Wir bleiben bei dem Thema am Ball.

Offline RR-E-ft

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #236 am: 05. Mai 2011, 14:10:03 »
Billigkeitskontrolle im Gasbereich

Zitat
BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09 Rn. 36

Dies hat zur Folge, dass im Gassektor durch die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB und bei Sonderkunden darüber hinaus durch eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB sicherzustellen ist, dass die Preisanpassung das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahrt, also das Versorgungsunternehmen Preisanpassungen nicht dazu nutzen kann, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 25, und vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 26 [für Tarifkunden]; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ NJW 2010, 2789 Rn. 35, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 185, 96; VIII ZR 304/08, aaO Rn. 43 [für Sonderkunden]).

Natürlich muss die Billigkeitskontrolle bei grundversorgten Tarifkunden zumindest auch sicherstellen, dass es nicht zu einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis  dadurch kommt, dass entgegen gesetzlicher Verpflichtung gesunkene Kosten bei preisbildenden Kostenfaktoren nicht unverzögert und umfänglich, mindestens aber nach gleichen Maßstäben durch Preisanpassungen zugunsten der betroffenen weitergegeben werden (vgl. BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Kein Einwendungsausschluss in Bezug auf Unbilligkeitseinrede

Zitat
BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09 Rn. 52

Ebenso wenig wird durch die genannte Bestimmung die Möglichkeit ausgeschlossen, die Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens (§§ 315, 316 BGB) zu bestreiten (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 18; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 28, 29; vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO [zu § 30 AVBWasserV]; vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO; vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, aaO; aA Berkner/Topp/Kuhn/Tomala, ET 2005, 952, 953 f.; ferner BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 b bb, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; KG, GE 2004, 887 f. [jeweils für den Fall von
vertraglichen Leistungsbedingungen in einem Abfallentsorgungsvertrag]). In beiden Fällen entfällt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewissheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Parteien hierüber folgt (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 28; vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO; vom 19. Januar 1989 - VIII ZR 81/82, aaO unter II 2 b). Es geht hier nicht um Fehler der konkreten Abrechnung, sondern um die Feststellung der vertraglichen Grundlagen für Art und Umfang der Leistungspflicht des Abnehmers (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO, und vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO).

Offline tangocharly

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #237 am: 05. Mai 2011, 14:53:56 »
Zitat
Original von RR-E-ft
[...]
Wir bleiben bei dem Thema am Ball.

Oh, das wird den Herrn aber sicher freuen    :]
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Offline jofri46

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #238 am: 05. Mai 2011, 18:51:35 »
Schön und gut, was der BGH da im Urteil vom 06.04.2011 unter Rn. 36 geschrieben hat. Ich fürchte, es wird die Versorger beflügeln, konkrete Kostensteigerungen beim Versorgungsunternehmen entstehen zu lassen, die auf den Verbraucher abgewälzt werden können, anderswo im Konzern aber zu zusätzlichem Gewinn führen (Stichwort \"konzerninterne Verrechnungspreise\"). Das braucht nicht auf \"gestiegene\" Energiebezugspreise beschränkt zu sein, es kann Leistungen jeder Art betreffen, die im Konzern für das Versorgungsunternehmen erbracht und diesem dann belastet werden (z. B. Kosten einer zentralen Rechtsabteilung). Da stellt sich schon die Frage, wie effizient eine Billigkeits- bzw. Inhaltskontrolle sein kann.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #239 am: 05. Mai 2011, 21:27:00 »
@jofri46

Fürchten sollte man dabei grundsätzlich nichts. ;)

Wir sollten uns bei der Betrachtung auf den Bereich der Grundversorgung beschränken, wo unzweifelhaft eine gesetzliche und vertraglich implementierte Preisbestimmungspflicht des Versorgers besteht, die der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18],  bei welcher wiederum  die Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG Berücksichtigung finden muss (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).

Bei der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln stellen sich regelmäßig ganz andere Probleme, insbesondere als eine Preisänderungsklausel gem. § 307 BGB regelmäßig nur wirksam oder unwirksam sein kann. Sieht man von der umstrittenen und zur Überprüfung durch den EuGH stehenden \"Übernahmethese\" des VIII. Zivilsenats ab, erfordert die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel nach deutschem Recht regelmäßig, dass die ursprüngliche Preiskalkulation in der Preisänderungsklausel offen gelegt wird und dabei also bereits alle relevanten Kostenbestandteile und -faktoren auftauchen (BGH III ZR 247/06 Rn. 10), so dass nachträglich keine hinzugedichtet werden können.

Bleiben wir also bei der Billigkeitskontrolle in der Grundversorgung.

Das Problem nicht verursachungsgerechter Kostenschlüsselung in der Kostentstellen- und Kostenträgerrechnung ist gewiss nicht neu (vgl. Fricke, Energiedepesche Sonderheft Nr. 1, April 2006, S. 18].
Es besteht schon immer und betrifft v.a. sog. Verwaltungsgemeinkosten bzw. Overheadkosten, wofür es schon keines Konzernverbundes bedarf.

Allerdings ist es aus buchhalterischen/ bilanziellen Gründen nicht möglich, Kostenpositionen beliebig hin und her zu schieben. Nach einer buchhalterischen Entflechtung der einzelnen Aktivitäten (vgl. §§ 9, 9 a EnWG 2003/ § 10 EnWG), erst recht nach einer gesellschaftsrechtlichen oder gar eigentumsrechtlichen Entflechtung tritt dieses Problem zunehmend in den Hintergrund.  Die bestehenden buchhalterischen/ bilanziellen Spielräume wurden immer mehr eingeschränkt.  

Tatsächliche Kosten künstlich zu erschaffen ist jedenfalls nicht zielführend, weil ja selbst die Weiterwälzung eines tatsächlichen Kostenanstiegs mit Rücksicht auf §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG Restriktionen unterliegt (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43). Dies liegt an der vom Gesetzgeber geforderten Preisgünstigkeit und (Kosten-) Effizienz.

 

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