Dennoch stellt sich immer noch die Frage der Effizienz dieser gerichtlichen Kontrolle, vornehmlich in der Grundversorgung, wo die Verbraucher reihenweise, mit gerichtlicher Billigung abgezockt werden.
Auch Prof. Markert beleuchtet diese Materie ständig schon seit Jahren unter dem europarechtlichen Blickwinkel in verschiedenen Aufsätzen und Anmerkungen.
Es ist dem Verbraucherrecht wenig zuträglich, wenn angeblich keine behördliche Kontrolle der Energiepreise erforderlich sein soll (abgesehen von den Netznutzungsentgelten). Und es ist zudem ein merkwürdiger Versuch, damit die \"Flöhe-unter-dem-Hut-zu-halten\", wenn die Gewinn- und Kostensituation auf der vorgelagerten Lieferstufe in der Billigkeitsprüfung außen vor bleiben soll.
Diese vertikale \"Quersubvention\" ist nicht minder europarechtswidrig, wie die horizontale, deren Verbot in der Gas-RiLi statuiert ist.
Aber es gibt auch Stimmen, die zum Ausdruck bringen, dass sich der europäische Gesetzgeber übermäßig in die nationale Autonomie einmische:
In einem Ausblick erkannten alle Juristen den zunehmenden Einfluss des Europarechts auf die nationalen Rechtsordnungen, die immer mehr zurückgedrängt werden. Der Deutsche Richterbund wendet sich allerdings gegen die diskutierte Vollharmonisierung des Verbraucherrechts. Es sei nicht akzeptabel, dass die EU über Richtlinien immer weiter in die nationalen Rechtsordnungen hineinwirke, so Christoph Frank weiter.
Quelle:
beck-aktuell.beck.deInteressant im vorstehend zitierten Beitrag ist auch die Feststellung, dass der Deutsche Richterbund kein Freund von Sammelklagen vor verbraucherrechtlichem Hintergrund sein soll.
Ergo präferiert man eher viele Tausend Einzelklagen und blockiert damit flächendeckend Ressourcen, die kaum besser zu bündeln und/oder zu konzentrieren wären, als durch Sammelklagen (zumindest von gleichgelagerten Fällen).
Diese Thematik bringt natürlich auch keine Lösung dazu, ob man in diesem Bereich bereit sein will, gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu respektieren oder ob nicht.
Wenn hierzu der Richterbund seine Stimme in besagter Richtung erhebt, dann muß man sich allerdings nicht darüber wundern, warum bei den Fragen gem. § 36 Abs. 1, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 EnWG, § 5 Abs. 2 GasGVV, § 315 BGB, Europarecht regelmäßig (bis auf wenige Ausnahmen) ausgeblendet wird (besser: ignoriert wird).