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Autor Thema: Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB  (Gelesen 109749 mal)

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Offline RR-E-ft

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #166 am: 30. März 2011, 14:11:52 »
Zitat
Original von tangocharly
Unterstellen wir einmal, mit @black, es sei Wettbewerb und es sei, ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, § 315 BGB deshalb ausgeschlossen, obwohl der Versorger einseitig, ermessengebunden seine Preise bestimmt hat.

Unterstellen wir weiter, dass \"ermessengebunden\" heißt: \"durch niemand überprüfbar\".

Wie lautet die Konsequenz ?

(1) Die Regelungen gem. § 36 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 1 EnWG sind außer Kraft ?

In § 36 EnWG steht nichts von Preiskontrolle und § 2 Abs. 1 EnWG verpflichtet die Versorger nur im Rahmen der nachfolgenden Normen des EnWG, aber nicht aus sich selbst heraus. § 2 Abs. 1 EnWG ist keine Anspruchsgrundlage. Das kann man in jedem Kommentar zum EnWG nachlesen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #167 am: 30. März 2011, 14:40:24 »
§ 36 Abs. 1 EnWG statuiert eine Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers.

Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils unterliegt der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB.

Der Allgemeine Tarif/ Allgemeine Preis ist gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18, VIII ZR 246/08 Rn. 41 f. ).

Für die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gilt die Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG (siehe auch BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).

Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #168 am: 30. März 2011, 15:03:54 »
Zitat
Original von RR-E-ft
§ 36 Abs. 1 EnWG statuiert eine Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers.

Wo steht das denn?

§ 36 EnWG legt nur fest, dass der Versorger seine Preise veröffentlichen  und zu diesen Preisen jedermann beliefern muss. Damit ist der Grundversorger nur verpflichtet ein vertragliches Angebot auf Versorgung zu diesem Preis abzugeben, dass der Kunde annehmen kann (oder nicht). Wenn der Kunde annimmt, dann ist laut BGH dieser Preis ja auch als Preissockel vertraglich vereinbart.

In § 36 EnWG steht aber nicht, dass nach Vertragsschluss noch irgendwelche Festlegungspflichten des Versorgers bestehen sollen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #169 am: 30. März 2011, 15:31:19 »
@Black

Wie veröffentlicht der Grundversorger denn bitte schön Preise, wenn er solche nicht zuvor einseitig festgesetzt/ bestimmt hat?

Und schließlich muss er diese auch immer wieder neu festsetzen/ bestimmen  und wiederum öffentlich bekannt machen, schon um entsprechend gesetzlicher Verpflichtung rückläufige Kosten an die betroffenen Kunden weiterzugeben (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Aus § 2 Abs. 1 EnWG folgt unmittelbar, dass sinkende Kosten über Preisanpassungen zugunsten der betroffenen Kunden weiterzugeben sind. Ein feststehender Preis wird bei der Grundversorgung gerade nicht vereinbart. Es darf schon kein feststehender Preis vereinbart werden, welcher der gesetzlichen Preisanpassungspflicht des Grundversorgers zugunsten der betroffenen Kunden entgegenstünde. Die gesetzliche Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht des Grundversorgers kann und darf mit grundversorgten Kunden vertraglich nicht abbedungen werden.

Dem Grundversorger ist es vom Gesetzgeber aufgegeben, eigenverantwortlich unter Beachtung von § 2 Abs. 1 EnWG die jeweiligen [mithin zeitlich variable, \"atmende\", nicht feststehende] Allgemeinen Preise festzusetzen, zu denen er ausnahmslos jeden Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung beliefern muss.

Er muss die betroffenen Kunden zu diesen [von ihm festzusetzenden] jeweiligen Allgemeinen Preisen versorgen, § 6 Abs. 1 Satz 2 GVV.

Über diese jeweiligen Allgemeinen Preise kann der Grundversorger mit Einzelkunden jedenfalls kein \"Wunschkonzert\" veranstalten.

Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #170 am: 30. März 2011, 15:49:46 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Wie veröffentlicht der Grundversorger denn bitte schön Preise, wenn er solche nicht zuvor einseitig festgesetzt/ bestimmt hat?

Nunja, vor allem veröffentlicht er sie vor Vertragsschluss, so wie es jeder andere Händler, der etwas zu verkaufen hat auch tut.

Wenn ein Preis aber schon vor Vertragsschluss bekannt ist und es vom Kunden abhängt, ob er zu diesem Preis den Vertrag eingeht oder nicht, dann kann liegt kein Fall des § 315 BGB vor. Denn § 315 BGB erfasst nur Fälle, bei denen die Parteien schon in einem Vertrag gebunden sind und dann eine Vertragspartei zugunsten der anderen Vertragspartei ein Bestimmungsrecht ausübt.

Auch eine Tankstelle hängt täglich ihre Benzinpreise deutlich sichtbar aus, auf das der Kunde entscheiden kann, ob er zu diesem Preis einen Vertrag eingeht oder nicht. Trotzdem kann der Kunde nicht erst tanken und dann behaupten die Tankstelle habe ihm gegenüber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt, weil sie ja die Verkaufspreise bestimmt habe.
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Offline RR-E-ft

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #171 am: 30. März 2011, 15:51:27 »
@Black

Sie wollen es nicht begreifen.

§§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 GVV lässt keine Preivereinbarungen zu, die von der gesetzlichen Preisbestimmungs- und -anpassungspflicht des Grundversorgers abweichen.
Die vertragliche Preishauptabrede jedes Grundversorgungsvertrages muss deshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung zwingend in einer Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht des Grundversorgers liegen.

Der Onkel an der Tankstelle muss nicht jeden tanken lassen. Zudem muss er nicht mit jedem den gleichen Preis vereinbaren.
Schon gar nicht ist der Onkel an der Tankstelle gesetzlich verpflichtet, den Kraftstoff so preisgünstig wie möglich zu verbraucherfreundlichen Bedingungen an die Kunden abzugeben.
Er kann und darf den Kraftstoff immer  so teuer wie möglich verkaufen und macht das aus wirtschaftlichem Eigennutz auch.

Sie vergleichen Äpfel mit Birnen.

Offline tangocharly

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #172 am: 30. März 2011, 16:13:49 »
Um Ihnen den Gang zum Augenoptiker zu ersparen (manchen Quellen im Leben sind so klein gedruckt, dass man ohne Ferngläser nicht auskommt):

Zitat
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.

Und wenn der Versorger hieraus keine Pflicht hat, dann hat er auch kein Recht zur Bestimmung.....
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #173 am: 30. März 2011, 16:41:42 »
Zitat
Original von tangocharly
Um Ihnen den Gang zum Augenoptiker zu ersparen (manchen Quellen im Leben sind so klein gedruckt, dass man ohne Ferngläser nicht auskommt):

Zitat
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.

Und wenn der Versorger hieraus keine Pflicht hat, dann hat er auch kein Recht zur Bestimmung.....

Ich sagte es schon einmal: § 36 EnWG legt nur fest, dass der Versorger seine Preise veröffentlichen und zu diesen Preisen jedermann beliefern muss. Damit ist der Grundversorger nur verpflichtet ein vertragliches Angebot auf Versorgung zu diesem Preis abzugeben, dass der Kunde annehmen kann (oder nicht). Wenn der Kunde annimmt, dann ist laut BGH dieser Preis ja auch als Preissockel vertraglich vereinbart.

Vielleicht lesen Sie § 36 EnWG noch einmal? Es scheint mehr eine frage des Textverständnisses zu sein:

Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.

Zitat
Original von RR-E-ft
Der Onkel an der Tankstelle muss nicht jeden tanken lassen. Zudem muss er nicht mit jedem den gleichen Preis vereinbaren.
Schon gar nicht ist der Onkel an der Tankstelle gesetzlich verpflichtet, den Kraftstoff so preisgünstig wie möglich zu verbraucherfreundlichen Bedingungen an die Kunden abzugeben.
Er kann und darf den Kraftstoff immer  so teuer wie möglich verkaufen und macht das aus wirtschaftlichem Eigennutz auch.

Sie vergleichen Äpfel mit Birnen.

Sie haben Recht, die Tankstelle muss nicht jeden tanken lassen. Aber das ist auch schon der einzige Unterschied. Sobald der Tankwart Ihnen das Tanken nicht verweigert hat, ist die Situation die Gleiche. Sie kaufen Energie zu einem Preis der vorher einseitig vom Benzinversorger festgelegt wurde. Trotzdem übt der Benzinversorger Ihnen gegenüber kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB aus.

Auch der Onkel von der Tanke unterliegt gesetzlichen Einschränkungen bei der Preisfindung, aber das spielt in diesem Vergleich keine Rolle, denn die Preisfindung muss ja schon vor Veröffentlichung des Preises erfolgt sein.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #174 am: 30. März 2011, 17:20:09 »
@Black


Der Grundversorger ist gesetzlich zu einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung zu verbraucherfreuindlichen Bedingungen verpflichtet.
Der hinter dem Tankstellenpächter stehende Mineralölkonzern ist hingegen gesetzlich jedenfalls nicht zu einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung verpflichtet und nimmt deshalb aus lauter Eigennutz immer den höchstmöglichen Preis. Er ist insbesondere auch nicht zu Preisanpassungen zugunsten der Kunden verpflichtet, im Gegensatz zum Grundversorger, der einer solchen gesetzlichen Verpflichtung unstreitig unterliegt.

Zitat
Original von Black
Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten.

Und deshalb verbleibt es bei einem untauglichen Vergleich von Äpfeln mit Birnen, so oft es auch wiederholt werden mag.

Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #175 am: 30. März 2011, 17:41:47 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black


Der Grundversorger ist gesetzlich zu einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung zu verbraucherfreuindlichen Bedingungen verpflichtet.
Der hinter dem Tankstellenpächter stehende Mineralölkonzern ist hingegen gesetzlich jedenfalls nicht zu einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung verpflichtet und nimmt deshalb aus lauter Eigennutz immer den höchstmöglichen Preis. Er ist insbesondere auch nicht zu Preisanpassungen zugunsten der Kunden verpflichtet, im Gegensatz zum Grundversorger, der einer solchen gesetzlichen Verpflichtung unstreitig unterliegt.

Zitat
Original von Black
Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten.

Und deshalb verbleibt es bei einem untauglichen Vergleich von Äpfeln mit Birnen, so oft es auch wiederholt werden mag.

Auch Äpfel und Birnen haben Gemeinsamkeiten, die man vergleichen kann.

Auch der Tankstellenbesitzer darf seinen Preis nicht völlig frei bestimmen, er darf sich zum Beispiel nicht kartellrechtswidrig mit allen anderen Tankstellenbesitzern über den Preis absprechen. Freilich unterliegt er nicht den selben Einschränkungen wie der Grundversorger, aber darauf kommt es bei dem Vergleich nämlich gar nicht an.

Sie übersehen, nämlich den wesentlichen Punkt.  § 315 BGB findet auf Preise die schon vor Vertragsschluss festgelegt wurden keine Anwendung.

Wenn Grundversorger G heute den Preis X veröffentlicht und Kunde K sich in einer Woche entscheidet, zu diesem Preis einen Vertrag abzuschließen, dann übt G heute kein einseitiges Leistungsbestimmungrecht gegenüber K aus, weil K heute noch gar nicht in Erscheinug getreten ist und die Festlegung des G den K heute gar nicht bindet.

G übt aber auch in einer Woche (bei Vertragsschluss) kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gegenüber dem K aus, weil der Preis dann längst festgelegt und veröffentlicht ist und K diesem Preis durch Annahme ausdrücklich zustimmen muss.

Sie übersehen, dass fast jeder Verkäufer einer Ware in der Praxis den Preis zu dem er die Ware anbietet zuvor einseitig festlegt. Das ist aber keine einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB, weil diese Festlegung noch niemanden bindet.
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« Antwort #176 am: 30. März 2011, 17:46:15 »
@Black

Dann vergleichen Sie eben auch weiterhin munter Äpfel mit Birnen miteinander.
Sie dürfen sich nur nicht wundern, wenn Ihnen dabei der Erkenntnisgewinn verwehrt bleibt.

Offline Black

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« Antwort #177 am: 30. März 2011, 17:54:31 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Dann vergleichen Sie eben auch weiterhin munter Äpfel mit Birnen miteinander.
Sie dürfen sich nur nicht wundern, wenn Ihnen dabei der Erkenntnisgewinn verwehrt bleibt.

Ich komme damit zu der selben Erkenntnis wie der 8. Senat des BGH, nämlich dass der Preissockel keiner Kontrolle nach § 315 BGB unterliegt.

Sie sind es der sich hier täglich darüber wundert, wie der BGH um alles in der Welt nur darauf kommen konnte.  :D
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« Antwort #178 am: 30. März 2011, 18:04:07 »
@Black

Ich wundere mich über gar nichts.

Ich wundere mich vor allem nicht darüber, dass Sie die gesetzliche Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] nicht in Ihr Denkgebäude -  wenn es denn ein solches Denkgebäude überhaupt geben sollte -  einzubauen vermögen.

Sie stehen eben gedanklich weiter beim Obstverkäufer an der Ecke und vergleichen halt Äpfel mit Birnen.

Offline Black

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« Antwort #179 am: 30. März 2011, 19:29:28 »
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Original von RR-E-ft
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Ich wundere mich über gar nichts.

Ich wundere mich vor allem nicht darüber, dass Sie die gesetzliche Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] nicht in Ihr Denkgebäude -  wenn es denn ein solches Denkgebäude überhaupt geben sollte -  einzubauen vermögen.

Auch der Kartellsenat trifft nur eine Aussage zu einer Anpassungspflicht innerhalb des schon bestehenden Vertragsverhältnisses. Auch der Kartellsenat geht nicht soweit zu behaupten, dass der Preis der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart wird bereits einseitig vom Versorger i.S.d. § 315 BGB festgelegt wurde.

Denn:
Zitat
Original von Black
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