Original von RR-E-ft
@Black
Der Grundversorger ist gesetzlich zu einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung zu verbraucherfreuindlichen Bedingungen verpflichtet.
Der hinter dem Tankstellenpächter stehende Mineralölkonzern ist hingegen gesetzlich jedenfalls nicht zu einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung verpflichtet und nimmt deshalb aus lauter Eigennutz immer den höchstmöglichen Preis. Er ist insbesondere auch nicht zu Preisanpassungen zugunsten der Kunden verpflichtet, im Gegensatz zum Grundversorger, der einer solchen gesetzlichen Verpflichtung unstreitig unterliegt.
Original von Black
Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten.
Und deshalb verbleibt es bei einem untauglichen Vergleich von Äpfeln mit Birnen, so oft es auch wiederholt werden mag.
Auch Äpfel und Birnen haben Gemeinsamkeiten, die man vergleichen kann.
Auch der Tankstellenbesitzer darf seinen Preis nicht völlig frei bestimmen, er darf sich zum Beispiel nicht kartellrechtswidrig mit allen anderen Tankstellenbesitzern über den Preis absprechen. Freilich unterliegt er nicht den selben Einschränkungen wie der Grundversorger, aber darauf kommt es bei dem Vergleich nämlich gar nicht an.
Sie übersehen, nämlich den wesentlichen Punkt. § 315 BGB findet auf Preise die schon vor Vertragsschluss festgelegt wurden keine Anwendung.
Wenn Grundversorger G heute den Preis X veröffentlicht und Kunde K sich in einer Woche entscheidet, zu diesem Preis einen Vertrag abzuschließen, dann übt G heute kein einseitiges Leistungsbestimmungrecht gegenüber K aus, weil K heute noch gar nicht in Erscheinug getreten ist und die Festlegung des G den K heute gar nicht bindet.
G übt aber auch in einer Woche (bei Vertragsschluss) kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gegenüber dem K aus, weil der Preis dann längst festgelegt und veröffentlicht ist und K diesem Preis durch Annahme ausdrücklich zustimmen muss.
Sie übersehen, dass fast jeder Verkäufer einer Ware in der Praxis den Preis zu dem er die Ware anbietet zuvor einseitig festlegt. Das ist aber keine einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB, weil diese Festlegung noch niemanden bindet.