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Autor Thema: Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB  (Gelesen 94503 mal)

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Offline RR-E-ft

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #210 am: 01. April 2011, 11:45:39 »
@Black

Die kann ich - nicht nur - mir schon lange erklären.
Ich weiß nur nicht, ob Sie sich die - noch - erklären können.

Ich meine damit zB. die jüngere Rechtsprechung zur bestehenden Preisanpassungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden nach Vertragsabschluss und die gerichtliche Überprüfung von Preisanpassungen gem. § 315 BGB unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.

Zu welchen Erkenntnissen Sie in der Lage sein sollten, möchte ich mich hier nicht äußern.
Dafür fehlt es mir schlicht an der Kenntnis über Ihre persönlichen Voraussetzungen.
Es soll jedenfalls niemandem etwas abverlangt werden, was dieser zu leisten ggf. persönlich nicht in der Lage ist.  ;)

Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #211 am: 01. April 2011, 12:19:55 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Bei der wegweisenden Entscheidung OLG Stuttgart ZNER 2011, 69, die von ihm erstritten wurde, kann man nicht davon ausgehen, dass der Kollege sein Studium nicht mit Erfolg absolviert habe und vor allem auch später angesichts der energiewirtschaftsrechtlichen Grundlagen stets auf der Höhe der Zeit blieb, was man von anderen nicht behaupten kann.

Die \"wegweisende Entscheidung\" vor dem OLG Stuttgart stimmt mich ebenfalls sehr zufrieden, hat das OLG Stuttgart wegweisend doch einen Sondervertrag ausdrücklich verneint und das gesetzliche Preisanpassungsrecht des Versorgers bejaht.

Wegweisend hat das OLG Stuttgart auch die Anwendung von § 19, 29, 33 GWB abgelehnt.

Wegweisend hat das OLG Stuttgart in dieser Entscheidung auch den Preissockel noch einmal bestätigt und festgestellt, dass dieser der Billigkeitskontrolle entzogen ist (S. 25 unten, der Entscheidung).

Letztendlich wurde das Verfahren wohl nur gewonnen, weil der Versorger nicht genügend zur Billigkeit vorgetragen hat.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #212 am: 01. April 2011, 12:45:36 »
@Black

Mit dem Lesen und Verstehen haben Sie es wohl nicht so.
Dann hilft auch die beste Präsenzbibliothek nicht weiter.

Der Kartellsenat des  OLG Stuttgart hat die Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften nicht abgelehnt, sondern ausgeführt, dass der betroffene Stromkunde  seiner Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht hinreichend genügt habe.
Auf jene wäre es schon nicht angekommen, wenn die Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Das Gericht hat der entsprechenden Darlegungs- und Beweislast des Kunden jedoch sehrwohl entscheidungserheblichen Einfluss beigemessen.

Mit der Preisanpassungspflicht zugunsten des betroffenen Kunden brauchte sich das OLG Stuttgart schon deshalb nicht befassen, weil der betroffene Stromkunde schon das Preisänderungsrecht selbst bestritten hatte, sich gegen die erfolgten Preiserhöhungen zur Wehr setzte, nicht aber für eine Preisabsenkung stritt.

Billigkeitsprozesse gehen immer nur dann für den Versorger verloren, wenn er die Billigkeit seiner getroffenen Preisbestimmung - wie dort geschehen- nicht nachweisen kann.

Das wussten wir schon längst.
Möglicherweise geht es bei Lichte betrachtet gerade darum.

Das ist bei Strom nicht anders als bei Gas, sagt das OLG Stuttgart.
Und da denken einige, es wäre neu.

Wir haben schon immer gesagt, es ist bei Gas nicht anders als bei Strom, und sehen uns darin bestätigt.

Siehe auch:

Auswirkung der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Ab. 1, 1 Abs. 1 EnWG

Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #213 am: 01. April 2011, 13:55:12 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Der Kartellsenat des  OLG Stuttgart hat die Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften nicht abgelehnt, sondern ausgeführt, dass der betroffene Stromkunde  seiner Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht hinreichend genügt habe.

Das Gericht hat der entsprechenden Darlegungs- und Beweislast des Kunden jedoch sehrwohl entscheidungserheblichen Einfluss beigemessen.

Das ist bitter, wenn man als Beklagtenvertreter zu entscheidungserheblichen Fragen nicht vorträgt.

Zitat
Original von RR-E-ft
Billigkeitsprozesse gehen immer nur dann für den Versorger verloren, wenn er die Billigkeit seiner getroffenen Preisbestimmung - wie dort geschehen- nicht nachweisen kann.

Solange sie nicht wegen festgestellter Unbilligkeit verloren gehen...


Zitat
Original von RR-E-ft
Mit der Preisanpassungspflicht zugunsten des betroffenen Kunden brauchte sich das OLG Stuttgart schon deshalb nicht befassen, weil der betroffene Stromkunde schon das Preisänderungsrecht selbst bestritten hatte, sich gegen die erfolgten Preiserhöhungen zur Wehr setzte, nicht aber für eine Preisabsenkung stritt.

Und warum hat man das nicht getan? Es wäre ja beides möglich gewesen.
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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #214 am: 01. April 2011, 13:59:48 »
@Black

Da wurde auch zum kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbherrschenden Stellung durchaus beklagtenseits vorgetragen, nach Auffassung des OLG Stuttgart jedoch noch nicht hinreichend.
Im Ergebnis kam es darauf jedoch gar nicht an.

Denn es verblieb ja bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle, für die schon die Frage nach einer marktbeherrschenden Stellung keinerlei Rolle spielt.

Ich fände es widersprüchlich, wenn ein Preisänderungsrecht bestritten wird, gleichzeitig aber eine Preisanpassung zugunsten des betroffenen Kunden durch eine Preisabsenkung verlangt würde.

Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #215 am: 01. April 2011, 14:04:33 »
Letztendlich nützt die Entscheidung in vielen Punkten dem Versorger, denn er hat jetzt vom OLG bestätigt bekommen, dass sein Tarif ein gesetzliches Preisanpassungsrecht besitzt.

Da eine Unbilligkeit zudem nicht positiv festgestellt wurde kann er dazu in anderen Verfahren gegenüber anderen Kunden noch vortragen.

Wegweisend ist auch, dass das OLG Stutgart der Theorie, es könne nur einen einzigen \"Allgemeinen Tarif\" geben erkennbar nicht gefolgt ist.
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« Antwort #216 am: 01. April 2011, 14:07:02 »
Ich finde ja eher, die Entscheidung hat dem auf Zahlung klagenden Versorger in conreto nicht geholfen, soweit seine Klage rechtskräftig abgewiesen wurde.
Aber natürlich lässt sich jedes Ergebnis für den Versorger und dessen Anwälte auch schön reden.

Im Gasbereich gab es schon immer die Allgemeinen Tarife, nämlich  Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G als Pflichttarife laut BTOGas.
Und auch im Strombereich gab es mehrere Pflichttarife nach Bedarfsarten laut BTOElt.

Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #217 am: 01. April 2011, 16:37:43 »
Zitat
Original von tangocharly
Alles andere ist Rechtsfortbildung - und da wissen wir ja, dass Sie zusammen mit dem VIII. Senat ein Fan (=Wirbelgerät) von sind.

Der 8. Senat hat viele Fans. Auch RR-E-ft ist mittlerweile ins Lager der Freunde des 8. Senates gewechselt.

Zitat
Original von RR-E-ft
Black hat ersichtlich die Rechtsprechung des BGH seit langem nicht auf seiner Seite (BGH VIII ZR 240/90 unter III 2 a), BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
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« Antwort #218 am: 01. April 2011, 17:35:53 »
@Black

Sie haben jedenfalls ersichtlich die Rechtsprechung des BGH nicht auf Ihrer Seite, soweit Sie behaupten, die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 BGB habe für die Preisbestimmungen der Versorger mit Rücksicht auf eine Preisbestimmungspflicht keinerlei Bedeutung.


Hinter-Gründe

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Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #219 am: 01. April 2011, 19:03:07 »
Wer immer noch der Meinung ist, der Grundversorger habe den Anfangspreis (also den Preissockel, der galt als der Kunde den Vertrag abgeschlosssen hat)  \"einseitig bestimmt\" und diese Bestimmung müsse wegen einer Pflicht nach  § 2 EnWG \"möglichst preiswert\" sein, der sollte sich folgende Frage stellen:

Muss ein Lieferant von Sonderkunden mit einem Vertrag ohne Preisanpassungsklausel seinen Preis auch nach § 315 BGB, § 2 EnWG überprüfen lassen?

Schließlich hat er seinen Lieferpreis ja auch einseitig festgelegt und ist auch EVU im Sinne des § 2 EnWG mit der Verpflichtung zur möglichst preiswerten Versorgung.
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« Antwort #220 am: 01. April 2011, 19:20:14 »
Nein er muss ihn nicht überprüfen lassen und kann ihn auch gar nicht überprüfen lassen, weil es an einer Preisbestimmungspflicht fehlt [BGH VIII ZR 56/08 Rn. 29]

Viele Versorger sind wegen des bei Vertragsabschluss fest vereinbarten Sonderpreis damit gescheitert, ihre Preise gerichtlich auf Billigkeit kontrollieren zu lassen (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08].

Voraussetzung ist immer eine der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Preisbestimmungspflicht des Versorgers, gleichviel, ob diese sich aus Gesetz oder Vertrag ergibt.

Offline Black

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« Antwort #221 am: 01. April 2011, 19:23:40 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Nein er muss ihn nicht überprüfen lassen und kann ihn auch gar nicht überprüfen lassen, weil es an einer Preisbestimmungspflicht fehlt [BGH VIII ZR 56/08 Rn. 29]

Dass ist ja komisch. Ich dachte immer der § 315 BGB findet immer dann Anwendung, wenn jemand eine einseitige Leistungsbestimung ausübt - egal ob er gesetzlich dazu verpflichtet ist oder nicht.
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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #222 am: 01. April 2011, 19:26:51 »
Sie denken falsch. Und deshalb kommt es Ihnen komisch vor.

Es kommt darauf an, ob der Energieversorger im konkreten Vertragsverhältnis entweder kraft Gesetzes oder kraft vertraglicher Vereinbarung verpflichtet ist, den Preis nach Vertragsabschluss einseitig zu bestimmen (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 29).

Zitat
BGH VIII ZR 56/08 Rn. 29

Die Formulierung (\"darf\") lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und der anschließenden Formulierung: \"Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden.\" Daraus ergibt sich zwar, dass die Beklagte, wenn sie eine Preisänderung vornimmt, an die Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV und an den Maßstab billigen Ermessens gebunden sein soll. Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung der Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #223 am: 01. April 2011, 19:30:56 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Sie denken falsch. Und deshalb kommt es Ihnen komisch vor.

Es kommt darauf an, ob der Energieversorger im konkreten Vertragsverhältnis entweder kraft Gesetzes oder kraft vertraglicher Vereinbarung verpflichtet ist, den Preis nach Vertragsabschluss einseitig zu bestimmen (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 29).

Genau nach Vertragsschluss. Aber der Preis bei Vertragsschluss? Ist der jetzt einseitig bestimmt i.S.d. § 315?
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« Antwort #224 am: 01. April 2011, 19:36:25 »
Es kommt darauf an. Es kommt darauf an, ob bei Vertragsabschluss im Rahmen der Vertragfreiheit ein feststehender Preis vereinbart wurde. Auf einen solchen findet die Billigkeitskontrolle keine Anwendung. Wurde hingegen bei Vertragsabschluss kein feststehender Preis vereinbart, sondern soll der Versorger demgegenüber gerade vertraglich verpflichtet sein, die Preise nach Vertragsabschluss jeweils einseitig festzulegen, dann kommt die Billigkeitskontrolle zum Tragen.

Fehlt es an einer solchen Verpflichtung zur einseitigen Preisfestsetzung nach Vertragsabschluss, findet die Billigkeitskontrolle keine Anwendung.

So war es hier:

Zitat
BGH VIII ZR 56/08 Rn. 29

Die Formulierung (\"darf\") lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und der anschließenden Formulierung: \"Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden.\" Daraus ergibt sich zwar, dass die Beklagte, wenn sie eine Preisänderung vornimmt, an die Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV und an den Maßstab billigen Ermessens gebunden sein soll. Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung der Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.

Dabei sieht man auch ganz gut, dass eine Billigkeitskontrolle nicht erfolgen kann und nicht erfolgen darf, wenn lediglich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht nach Vertragsabschluss eingeräumt ist, jedoch gerade keine Preisbestimmungspflicht des Versorgers besteht.

Die Billigkeitskontrolle kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Versorger gesetzlich zur Versorgung verpflichtet ist, zu Preisen, die er jeweils nach Vertragsabschluss einseitig bestimmen muss.
Denn auch dabei wird bei Vertragsabschluss nicht im Rahmen der Vertragsfreiheit ein feststehender Preis vereinbart.

 

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