@Black
Mit dem Lesen und Verstehen haben Sie es wohl nicht so.
Dann hilft auch die beste Präsenzbibliothek nicht weiter.
Der Kartellsenat des OLG Stuttgart hat die Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften nicht abgelehnt, sondern ausgeführt, dass der betroffene Stromkunde seiner Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht hinreichend genügt habe.
Auf jene wäre es schon nicht angekommen, wenn die Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Das Gericht hat der entsprechenden Darlegungs- und Beweislast des Kunden jedoch sehrwohl entscheidungserheblichen Einfluss beigemessen.
Mit der Preisanpassungspflicht zugunsten des betroffenen Kunden brauchte sich das OLG Stuttgart schon deshalb nicht befassen, weil der betroffene Stromkunde schon das Preisänderungsrecht selbst bestritten hatte, sich gegen die erfolgten Preis
erhöhungen zur Wehr setzte, nicht aber für eine Preisabsenkung stritt.
Billigkeitsprozesse gehen immer nur dann für den Versorger verloren, wenn er die Billigkeit seiner getroffenen Preisbestimmung - wie dort geschehen- nicht nachweisen kann.
Das wussten wir schon längst.
Möglicherweise geht es bei Lichte betrachtet gerade darum.
Das ist bei Strom nicht anders als bei Gas, sagt das OLG Stuttgart.
Und da denken einige, es wäre neu.
Wir haben schon immer gesagt, es ist bei Gas nicht anders als bei Strom, und sehen uns darin bestätigt.
Siehe auch:
Auswirkung der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Ab. 1, 1 Abs. 1 EnWG