Unterstellen wir einmal weiter, wie @black, § 36,1 EnWG beinhalte keine Preisbestimmungspflicht.
Dann, und das ist Gesetz der Logik, gibt § 36,1 EnWG auch kein Preisbestimmungsrecht.
Folglich greifen die Versorger in die Wolken und holen sich dort die Preise.
Könnten sie ja schon. Aber wollte der Gesetzgeber das, als er den § 36 EnWG schuf (und seine Vorgänger) ?
Kurz: Diese Diskussion darüber, ob sich ein Bestimmungsrecht und/oder eine Bestimmungspflicht aus § 36 EnWG ableitet, ist müsig und überflüssig.
Wohlgemerkt: Als der BGH am 29.04.2008 entschied, da berief er sich auf die Prinzipien der Billigkeitskontrolle im Bereich der Allg. Versorgung. Die dort statuierte Anpassungspflicht im Sonderkundenvertragsverhältnis hat ihre Grundlage dort (und dies bereits seit Jahren !). Selbst der VIII. Senat will das hinter den §§ 36 EnWG (bis hin zu den GVV\'s - § 39 EnWG -) stehende System ja in\'s Spiel bringen, wenn es um die Angemessenheit durch die Bestimmungspflicht geht (§ 307 BGB).
Wer den § 36 EnWG ausblendet, der zieht den Versorgern deren betriebswirtschaftliches Feigenblatt weg (wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass).
Kennen wir das nicht aus dem täglichen Leben ? Rechte - gut // Pflichten - böse.
Abschließend: Welche Rolle spielen §§ 36 ff., 1,1 u. 2,1 EnWG im System des Energieverbraucherrechts ? Wolkenkuckucksheim ? Kann man ja mal gelegentlich zitieren, macht sich schön in den Urteilsgründen (vgl. die oben von @RR-E-ft zitierte Entscheidung des LG Dortmund oder BGH v. 15.07.2009).
Tut mir leid, aber die bisher gelieferten Gegenansichten - viel zu dürftig !