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Autor Thema: Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB  (Gelesen 105063 mal)

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Offline RR-E-ft

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #180 am: 30. März 2011, 19:34:33 »
Bekanntlich anders gesehen in BGH KZR 36/04 Rn. 9 ff., wo für Preisbestimmungen in Form Allgemeiner Tarife eine künstliche Aufspaltung in einen vereinbarten Anfangspreis und einseitig bestimmte Folgepreise mit überzeugender Begründung abgelehnt wurde.

Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #181 am: 30. März 2011, 19:38:12 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Bekanntlich anders gesehen in BGH KZR 36/04 Rn. 9 ff., wo für Preisbestimmungen in Form Allgemeiner Tarife eine künstliche Aufspaltung in einen vereinbarten Anfangspreis und einseitig bestimmte Folgepreise mit überzeugender Begründung abgelehnt wurde.

In der Entscheidung geht es um Netzentgelte und nicht um Allgemeine Tarife der Grundversorgung Sie Apfel und Birnenfreund  :D
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #182 am: 30. März 2011, 19:47:36 »
@Black


Bekanntlich abstrahieren die Juristen. Der Kartellsenat des BGH sagt bekanntlich, dass es bei den Netzentgelten nicht viel anders sei als bei den jeweiligen Allgemeinen Tarifpreisen gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998.  

Zitat
BGH KZR 29/06 Rn. 20

Der jeweilige Netzbetreiber ist hiernach gehalten, nach Art eines Tarifs allgemeine Preise zu bilden, die den in vergleichbaren Fällen tatsächlich oder kalkulatorisch angesetzten internen Leistungsentgelten entsprechen und in den Verträgen mit externen Netznutzern nur unter-, aber nicht überschritten werden dürfen, wobei regelmäßig wegen des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots auch eine Unterschreitung im Einzelfall ausscheidet.

Ebenso wie der Gesetzgeber den Energieversorgern, die nach § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben, hierdurch ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hat (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17), ist damit den Netzbetreibern, die allein über die für die Bestimmung des zulässigen Preises erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse verfügen, das Recht gegeben worden, unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und gegebenenfalls der durch Rechtsverordnung konkretisierten Kriterien allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden

Ändern Sie doch Ihre persönliche Signatur in:
Ich bin in Eure Welt getreten, um Verwirrung zu stiften und bis zum jüngsten Tag Äpfel mit Birnen zu vergleichen. ;)

Offline tangocharly

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #183 am: 30. März 2011, 23:31:57 »
Unterstellen wir einmal weiter, wie @black, § 36,1 EnWG beinhalte keine Preisbestimmungspflicht.

Dann, und das ist Gesetz der Logik, gibt § 36,1 EnWG auch kein Preisbestimmungsrecht.

Folglich greifen die Versorger in die Wolken und holen sich dort die Preise.

Könnten sie ja schon. Aber wollte der Gesetzgeber das, als er den § 36 EnWG schuf (und seine Vorgänger) ?

Kurz: Diese Diskussion darüber, ob sich ein Bestimmungsrecht und/oder eine Bestimmungspflicht aus § 36 EnWG ableitet, ist müsig und überflüssig.

Wohlgemerkt: Als der BGH am 29.04.2008 entschied, da berief er sich auf die Prinzipien der Billigkeitskontrolle im Bereich der Allg. Versorgung. Die dort statuierte Anpassungspflicht im Sonderkundenvertragsverhältnis hat ihre Grundlage dort (und dies bereits seit Jahren !). Selbst der VIII. Senat will das hinter den §§ 36 EnWG (bis hin zu den GVV\'s - § 39 EnWG -) stehende System ja in\'s Spiel bringen, wenn es um die Angemessenheit durch die Bestimmungspflicht geht (§ 307 BGB).

Wer den § 36 EnWG ausblendet, der zieht den Versorgern deren betriebswirtschaftliches Feigenblatt weg (wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass).

Kennen wir das nicht aus dem täglichen Leben ? Rechte - gut // Pflichten - böse.

Abschließend: Welche Rolle spielen §§ 36 ff., 1,1 u. 2,1 EnWG im System des Energieverbraucherrechts ? Wolkenkuckucksheim ? Kann man ja mal gelegentlich zitieren, macht sich schön in den Urteilsgründen (vgl. die oben von @RR-E-ft zitierte Entscheidung des LG Dortmund oder BGH v. 15.07.2009).
Tut mir leid, aber die bisher gelieferten Gegenansichten - viel zu dürftig !
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Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #184 am: 31. März 2011, 10:48:44 »
Zitat
Original von tangocharly
Unterstellen wir einmal weiter, wie @black, § 36,1 EnWG beinhalte keine Preisbestimmungspflicht.

Dann, und das ist Gesetz der Logik, gibt § 36,1 EnWG auch kein Preisbestimmungsrecht.

Der Verkäufer einer Ware benötigt kein gesondertes gesetzliches Recht, damit er einen Preis festsetzen darf, zu dem er diese Ware auf dem Markt anbietet. Dieses Recht folgt aus dem Grundsatz allgemeiner Vertragsfreiheit.

Aber auch Sie scheinen noch nicht ganz verstanden zu haben, warum § 315 BGB auf den Anfangspreis keine Anwendung findet, auch wenn dieser vom Versorger einseitig festgelegt werden darf/muss.

Jeder Anbieter von Waren (ob Äpfel oder Birnen) ist gesetzlich verpflichtet diese Waren mit einem Preis zu kennzeichnen.

Pflicht zur Auszeichnung

Zitat
§ 2. Preisauszeichnungsgesetz
(1) Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese
1. sichtbar ausgestellt sind oder
 
2. in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden
.

Wenn der Verkäufer eine Ware gesetzlich verpflichtet ist, diese mit einem Preis zu kennzeichnen, dann muss er diesen Preis logischerweise vorher einseitig festlegen. Trotzdem würden sie wohl nicht auf die Idee kommen eine Preiskontrolle im Supermarkt nach § 315 BGB zu verlangen.

RR-E-ft hat argumentiert, dass eine Tankstelle oder ein Supermarkt ja auch nicht irgendwelchen Verpflichtungen zur Preisbestimmung (Preisgünstigkeit) unterliege und deshalb nicht mit einem EVU verglichen werden könne. Aber § 315 BGB verlangt für seine Anwendbarkeit gar keine solche besondere Verpflichtung. § 315 BGB verlangt nur das Ausüben eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes.

Wenn also schon die Festlegung und Veröffentlichung eines Preises vor Vertragsschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB sein sollte, dann müßte jeder Preis, den irgendein Verkäufer irgendeiner Ware (ob Äpfel oder Birnen) schon vor dem Verkauf einseitig festgelegt hat der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline tangocharly

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #185 am: 31. März 2011, 11:47:00 »
@Black

Ich mache mir jetzt nicht die Mühe Ihnen noch einmal die bereits vielfach zitierte Rechtsprechung des BGH (siehe @RR-E-ft) noch einmal zu zitieren. Ich weiß, sie bringen dann wieder das Argument - war ja nicht Gasversorgung, sondern Netzentgelte (mir ist die Diskussion über Äpfel und Birnen zu blöd).

Nur soviel: Dass der Anfangspreis auch der Billigkeitsprüfung unterzogen werden kann, ist dann gegeben, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

Aber Sie, @Black und natürlich auch der VIII. Senat - mit seinen nicht mehr nachvollziehbaren Ansichten - wissen ja, dass alle Energieverbraucher mit ihrem Versorger vereinbart haben, dass dessen Tarife billig sind und deshalb verbindlich, § 315 Abs. 3 S. 1 BGB.

Tja, und weil das so ist, Sie und der VIII. Senat ja unbedingt recht Bescheid wissen, dann trifft dies natürlich auch in all den Fällen zu, in denen der Abnehmer bereits seit Jahren den Unbilligkeitseinwand erhebt, vom Versorger aus seinem Sondervertrag gekickt und nun in der Grundversorgung versorgt wird.

Es lebe die Akzeptanzrechtsprechung .....
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Offline bolli

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #186 am: 31. März 2011, 12:25:01 »
@Black
... und sagen Sie nicht wieder: Er kann sich ja nen anderen Anbieter suchen, wenn er mit den Preisen nicht einverstanden ist:
Nein kann er nicht. Er hat eine negative Schufa-Auskunft und findet keinen Versorger, der ihm einen Sondervertrag anbietet. DESHALB muss (und will) er zwar in die Grundversorgung, aber will eben auch gesichert sehen, dass der Versorger in diesem Vertragsverhältnis mit GESETZLICHEN Vertragsbestimmungen, die  den Versorger zu einer preisgünstigen Versorgung zwingen, auf ihn angewendet werden.
Deshalb MUSS er zwar ins Vertragsverhältnis der GV (er will schließlich eine warme Wohnung und warmes Wasser haben), aber er widerspricht den veröffentlichten Preisen, da er diese für unbillig hält.

Offline superhaase

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #187 am: 31. März 2011, 15:08:18 »
Zitat
Original von Black
Der Verkäufer einer Ware benötigt kein gesondertes gesetzliches Recht, damit er einen Preis festsetzen darf, zu dem er diese Ware auf dem Markt anbietet. Dieses Recht folgt aus dem Grundsatz allgemeiner Vertragsfreiheit.
Geht es hier nicht um ein Dauerschuldverhältnis, wodurch die Sache eine ganz andere ist?
Insofern sind solche Vergleiche mit Äpfel Birnen oder Tankstellen doch Unfug, denn ich gehe weder mit dem Tankwart noch mit dem Obstverkäufer ein Dauerschuldverhältnis ein. Daher braucht es dort auch keine Preisanpassung innerhalb eines laufenden Vertrags.

DIe Diskussion dreht sich wohl inzwischen etwas abseits im Kreis.
8) solar power rules

Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #188 am: 31. März 2011, 15:14:45 »
Zitat
Original von tangocharly
@Black

Ich mache mir jetzt nicht die Mühe Ihnen noch einmal die bereits vielfach zitierte Rechtsprechung des BGH (siehe @RR-E-ft) noch einmal zu zitieren.

Sie sind doch selbst ein Anhänger der Auffassung, dass z.B. die Rechtsprechung des BGH zum Preissockel nicht weiter beachtlich sei, weil der BGH damit angeblich ach so falsch liege. Und nun wollen Sie mich plötzlich ausgerechnet mit BGH Rechtsprechung zu Netzentgelten überzeugen, nur weil sie vom Kartellsenat stammt?

Sie beklagen sich über angeblich falsche BGH Rechtsprechung und wollen Ihre Rechtsauffassung selber mit BGH Rechtsprechung begründen?
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Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #189 am: 31. März 2011, 15:42:47 »
Zitat
Original von superhaase
Zitat
Original von Black
Der Verkäufer einer Ware benötigt kein gesondertes gesetzliches Recht, damit er einen Preis festsetzen darf, zu dem er diese Ware auf dem Markt anbietet. Dieses Recht folgt aus dem Grundsatz allgemeiner Vertragsfreiheit.
Geht es hier nicht um ein Dauerschuldverhältnis, wodurch die Sache eine ganz andere ist?
Insofern sind solche Vergleiche mit Äpfel Birnen oder Tankstellen doch Unfug, denn ich gehe weder mit dem Tankwart noch mit dem Obstverkäufer ein Dauerschuldverhältnis ein. Daher braucht es dort auch keine Preisanpassung innerhalb eines laufenden Vertrags.

Wir diskutieren hier die Frage, ob der Anfangspreis (also der Preis der vom EVU nach § 36 EnWG veröffentlicht wurde, bevor der Kunde den Vertrag abschließt) der Kontrolle des § 315 BGB unterliegt.

Und dafür ist es unerheblich, ob es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt.

Davon getrennt zu betrachten sind selbstverständlich Preisanpassungen innerhalb des laufenden Vertrages. Diese Anpassungen sind aber etwas Anderes als der vertragliche Preissockel. Genau deswegen unterscheidet ja der BGH zwischen Preissockel (keine Kontrolle) und später Preisanpassung (Kontrolle nach § 315). Aber die Kritiker dieser BGH Rechtsprechung können/wollen diese Unterscheidung des BGH nicht verstehen.
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Offline tangocharly

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #190 am: 31. März 2011, 16:05:26 »
Zitat
Davon getrennt zu betrachten sind selbstverständlich Preisanpassungen innerhalb des laufenden Vertrages. Diese Anpassungen sind aber etwas Anderes als der vertragliche Preissockel. Genau deswegen unterscheidet ja der BGH zwischen Preissockel (keine Kontrolle) und später Preisanpassung (Kontrolle nach § 315). Aber die Kritiker dieser BGH Rechtsprechung können/wollen diese Unterscheidung des BGH nicht verstehen.

 :D    :D

Selten so gelacht.

Und der BGH und der VIII. Senat - oder umgekehrt. Na ja, ist ja auch egal.
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Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #191 am: 31. März 2011, 16:09:08 »
Zitat
Original von bolli
@Black
... und sagen Sie nicht wieder: Er kann sich ja nen anderen Anbieter suchen, wenn er mit den Preisen nicht einverstanden ist:
Nein kann er nicht. Er hat eine negative Schufa-Auskunft und findet keinen Versorger, der ihm einen Sondervertrag anbietet. DESHALB muss (und will) er zwar in die Grundversorgung.

Aha. Der typische Musterkunde aus Ihrer Sicht ist also der hochverschuldete mit Schufa-Einträgen, den schon gar kein anderer Versorger mehr haben will?

Diese Art von Kunden sollte froh sein, dass es so etwas wie einen Grundversorger überhaupt gibt, der sie auch mit negativer Schufa Bilanz noch versorgt.

Und es sind genau diese Kunden, die den Grundversorgungspreis so teuer machen:
Zitat
OLG Düsseldorf, VI 2 U (Kart) 14/08
Danach trifft den Grundversorger die Pflicht, alle Interessiert bis zur Grenze der Unzumutbarkeit anzuschließen. Der für die Grundversorgung maßgebliche Tarif muss daher auch diesesn Fallkonstellationen Rechnung tragen und daher - im Verhältnis zu anderen Tarifen - besonders hoch kalkuliert sein.

Zitat
Kammergericht Berlin, 21 U 160/06
Der Tarif muss schon wegen der Verpflichtung zur Versorgung in wirtschaftlich ungünstigen aber noch nicht unzumutbaren Fällen teurer als notwendig kalkuliert sein.
[/quote]
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #192 am: 31. März 2011, 16:56:27 »
Zitat
Original von tangocharly
Zitat
Davon getrennt zu betrachten sind selbstverständlich Preisanpassungen innerhalb des laufenden Vertrages. Diese Anpassungen sind aber etwas Anderes als der vertragliche Preissockel. Genau deswegen unterscheidet ja der BGH zwischen Preissockel (keine Kontrolle) und später Preisanpassung (Kontrolle nach § 315). Aber die Kritiker dieser BGH Rechtsprechung können/wollen diese Unterscheidung des BGH nicht verstehen.

 :D    :D

Selten so gelacht.

Und der BGH und der VIII. Senat - oder umgekehrt. Na ja, ist ja auch egal.

Dass der BGH aus Senaten besteht und der VIII. Senat Teil des BGH ist, ist Ihnen aber bekannt oder? Und das jede Entscheidung des BGH von einem der Senate gefällt wird wissen Sie auch?

Oder glauben Sie nur eine Entscheidung aller Senate oder des großen Senates könne man als \"Entscheidung des BGH\" ansehen?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #193 am: 31. März 2011, 18:36:18 »
Wir hatten irgendwie schon gesehen, dass Grunderversorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG gesetzlich verpflichtet sind, jeweilige Allgemeine Preise [nach deren jeweiliger Festsetzung] öffentlich bekannt zu machen, um sodann...

Dann hatten wir noch erkannt, dass Grundversorger als Energieversorger gem. § 2 Abs. 1 EnWG gesetzlich zu einer möglichst ... preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen verpflichtet ist.

Da liegt natürlich die Frage nahe, wem gegenüber wann diese gesetzlichen Verpflichtungen des Grundversorgers bestehen.

Wir kommen sicher nicht umhin, uns die Frage nach dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 EnWG zu stellen, insbesondere wenn wir aus der einschlägigen Kommentierung entnehmen, dass der deutsche Gesetzgeber damit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der EU- Richtlinie Gas bzw. Elektrizität 2003 umsetzen musste und wollte.

Denn diesem maßgeblichen Willen des Gesetzgebers muss ja auch die Rechtsprechung Rechnung tragen.

Offline Black

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #194 am: 31. März 2011, 18:49:13 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wir hatten irgendwie schon gesehen, dass Grunderversorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG gesetzlich verpflichtet sind, jeweilige Allgemeine Preise [nach deren jeweiliger Festsetzung] öffentlich bekannt zu machen,


Unstreitig. Aber eine pflicht zur öffentlichen Bekanntgabe von Preisen begründet noch keine Anwendung des § 315 BGB.


Zitat
Original von RR-E-ft
Dann hatten wir noch erkannt, dass Grundversorger als Energieversorger gem. § 2 Abs. 1 EnWG gesetzlich zu einer möglichst ... preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen verpflichtet sind.


Streitig, da § 2 EnWG nach h.M. nur eine Gesetzeszielbestimmung ist, aber keine eigenständige Anspruchsgrundlage des Kunden begründet.

Stellen Sie sich vor, der Gesetzgeber würde die Mineralölkonzerne zu einer \"möglichst preisgünstigen Versorgung mit Kraftstoff\" verpflichten. Dann könnte der Staat kontrollieren, ob der Mineralölkonzern diese Pflicht erfüllt. Aber der tankende Kunde hätte selbst dann kein Recht auf eine Billigkeitskontrolle des Benzinpreises nach § 315 BGB.


Zitat
Original von RR-E-ft
Da liegt natürlich die Frage nahe, wem gegenüber wann diese gesetzlichen Verpflichtungen des Grundversorgers bestehen.

Nein. Die Frage ist, wer diese Verpflichtung durchsetzen muss oder darf. Es gibt bekanntlich keinen allgemeinen Anspruch des Bürgers auf Gesetzesvollziehung. Wenn § 2 EnWG tatsächlich eine Pflicht des EVU konstatiert, dann ist es am Staat die Einhaltung dieses Gesetzes zu fordern. Jedenfalls ist § 2 EnWG keine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage des Kunden.
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