Es ist ja wohl so, dass Sie einen sehr weitreichenden Anspruch des Verbrauchers formulieren, Auskunft von seinem Versorger verlangen zu dürfen. Für diesen umfänglichen Anspruch haben Sie eine Rechtsgrundlage zu benennen.
Dass § 242 BGB diesen Anspruch in der Regel nicht hergibt, habe ich dargelegt.
Dafür, dass § 242 BGB einen hinreichenden Anspruch auf Auskunftserteilung regelmäßig nicht hergebe, sind
Sie bis jetzt jede Rechtsgrundlage schuldig geblieben. Demgegenüber habe ich obenstehend bereits diverse Rechtsquellen zitiert. Ihr Versuch, mir den Ball zurückzuspielen und sich so aus der Affaire zu ziehen, verfängt deshalb nicht.
Soweit Sie einwenden, dass der Verbraucher zu substantiierten Einwänden gar nicht in der Lage ist, kann ich dem nicht zustimmen. Dies wird nur dann der Fall sein, wenn der Verbraucher keine ausreichende betriebswirtschaftliche Sachkenntnis besitzt, um sich sachkundig mit dem Thema zu beschäftigen. Dann wird er sich einen Gehilfen zulegen müssen.
Selbst wenn der Verbraucher in der Lage sein sollte, die von Ihnen beispielhaft aufgeführten Untersuchungen anzustellen, dürfte er sehr schnell an Grenzen stoßen. Denn Sie werden nicht von der Hand weisen wollen, dass – auch wenn die veröffentlichten Zahlen des Versorgers allein durchaus plausibel klingen mögen - sich dahinter dennoch einige Kellerleichen verstecken können.
Abgesehen davon dürften wohl weit über 90 Prozent der Verbraucher nicht in der Lage sein, ohne fremde Expertenhilfe auch nur eine Grobvorprüfung vorzunehmen. Das heißt, Sie verlangen, dass der Verbraucher jedenfalls hohe Kosten auf sich zu nehmen habe, um auch nur ansatzweise sicher von seinem Recht aus § 315 BGB Gebrauch machen zu können? Mit Verlaub, reblaus, Sie geraten hier in Abgründe der Unverhältnismäßigkeit.
Im Übrigen liegt die Darlegungs- und Beweislast - wie RR-E-ft schon mehrfach aufgezeigt hat - nicht beim Verbraucher, sondern beim Versorger.
Eine zivilrechtliche strafbewehrte Verschwiegenheitserklärung ist gegenüber einer strafrechtlichen Sanktionierung schon dadurch im Nachteil, dass dem Versorger keine rechtlichen Möglichkeiten offenstehen, einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitserklärung zu beweisen. Eine Konventionalstrafe verliert jedoch jegliche Abschreckungswirkung, wenn sie wegen Beweisnöten praktisch nicht durchgesetzt werden kann.
Beim Verdacht einer Straftat stehen der Staatsanwaltschaft jedoch umfängliche Ermittlungswerkzeuge zur Verfügung, um die Straftat auch tatsächlich beweisen zu können. Daher stellt ein Verstoß gegen § 353d StGB eine völlig andere Qualität dar, als die Missachtung einer Verschwiegenheitserklärung.
Die Ermittlungsmöglichkeiten der StA stehen hier nicht im Vordergrund. Sie übersehen, dass der Staatsanwalt auch im Falle des § 353d StGB zunächst einmal einen hinreichenden Anfangsverdacht benötigt, um ermittelnd tätig werden zu können. Das heißt, der Versorger müsste bei einer Anzeige den Verdacht eines Verstoßes erst einmal hinreichend substantiiert darlegen können. Was ihm genauso leicht oder schwer fallen dürfte, wie bei einem Verstoß gegen die zivilrechtliche Erklärung auch.
Umgekehrt kann sich auch im Fall eines Verstoßes gegen die abgegebene Verpflichtungserklärung ein strafrechtlicher Anfangsverdacht, nämlich eines Betruges ergeben, sodass die StA dann ebenso mit allen Ermittlungswerkzeugen tätig werden kann, wie im Falle der Missachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung.
Den von Ihnen konstruierten Qualitätsunterschied gibt es insofern nicht. Die zivilrechtliche Erklärung kann sogar, wie aufgezeigt, eine bessere Schutzwirkung entfalten als das gesetzliche Geheimhaltungsgebot.