Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?  (Gelesen 45037 mal)

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Offline Gas-Rebell

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« am: 18. November 2009, 13:40:22 »
In einem anderen Thread (siehe hier) vertritt Black zum Thema \"Befreiung von der Kostenlast durch sofortige Anerkenntnis\" und zu den entsprechenden Informationen des BdEV (siehe hier) folgende Auffassung, die mir so diskussionswürdig erscheint, dass ich dafür an dieser Stelle ein neues Thema aufmache:

Zitat
Original von Black
1. Das hat in der Praxis noch nie funktioniert.  2. Im schriftlichen Vorverfahren trägt der Versorger üblicherweise nur vor, dass die Preissteigerung auf gestiegenen Vorlieferantenkosten beruht und nicht anderweitig ausgeglichen werden konnte. Beweisangebot: Gutachten.  3. Vorgerichtlich kann der Versorger Ihnen die Billigkeit gar nicht nachweisen, dwenn die Kundenseite weder WP-Testat noch Zeugenaussagen akzeptiert. Da bleibt als Nachweismöglichkeit nur das gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten. Und das ist nur im Prozess möglich.  Wenn Sie also den Versorger zwingen den einzig von Kundenseite akzeptierten Nachweis zu führen, der leider sehr teuer ist, dann müssen Sie auch die Kosten für diesen Nachweis tragen, wenn der Versorger im Recht war.

Zitat
Original von Black
Der BdEV hängt einer falschen Vorstellung von der Durchführung eines Preiskontrollverfahrens nach. Er geht (noch immer) davon aus, dass der Versorger in der Klageschrift seine Kalkulation offenlegen muss. Das tut kein Versorger. Zudem gibt er den Tatbestand des § 93 ZPO verkürzt wieder und Berücksichtigt keine sonstigen Umstände, die eine sofortiges Anerkenntnis ausschließen.  Der BdeV würde vermutlich antworten seine Rechtsansicht sei richtig und nur die anderslautende Rechtspraxis der Gerichte falsch. Aber ersetzt der BDeV Ihnen 10.000 Euro Gutachterkosten in diesem Fall?

Offline RR-E-ft

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Offline Gas-Rebell

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #2 am: 18. November 2009, 15:22:45 »
Insgesamt hat die Diskussion derzeit m.E. einen Stand, der alles andere als geeignet ist, die Unsicherheit von Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB ihre Zahlungen gekürzt haben, zu vermindern. Teilweise meine ich sogar in einigen Aussagen Widersprüchlichkeiten zu erkennen.

@ reblaus

Einerseits sagen Sie hier: \"Ich bin übrigens geneigt, mich der Ansicht des BdEV in dieser Frage anzuschließen.\" Andererseits finde ich aber von Ihnen hier die Aussage: \"Es gibt kein abstraktes Recht des Verbrauchers, dass der Versorger ihm im vorgerichtlichen Verfahren die Billigkeit seiner Preise nachzuweisen hätte.\"
Wie ist das zu vereinbaren?

@ black

An  dieser Stelle drücken Sie sich etwas differenzierter und für meine Begriffe zutreffender aus (Hervorhebung von mir):

Zitat
Original von Black:

Das EVU wird im Prozess Tatsachen vortragen, welche die Billigkeit belegen. Wenn der Kunde diese Tatsachen erstmals hört, kann er u.U. noch kostenfrei anerkennen.  

Wenn der Kunde diese Tatsachen bestreitet und damit das Gericht in die Beweisaufnahme zwingt, ist der Zug abgefahren. Kein Beklagter kann das Ergebnis einer von ihm selbst veranlassten Beweisaufnahme abwarten und sich dann - für den Fall, dass das Ergebnis schlecht aussieht - mit einem kostefreien Anerkenntnis aus der Affäre ziehen.

@BdEV

Zitat
Original von reblaus:
Allerdings wäre es zu begrüßen, wenn der Verbraucher auf das große Risiko einer solchen Strategie hingewiesen würde.

Auch ich halte es für nicht wenig problematisch, wenn in BdEV-Informationen (siehe hier und hier) mit sehr sicheren Worten (die m.E. auf unbedarfte Verbraucher nicht wie eine Rechtsmeinung, sondern schon wie der Rechtsrat einer „Institution“ wirken) eine Rechtslage zu schildern, die in ihrer scheinbaren Eindeutigkeit keinesfalls so gegeben ist. Zumal, wenn im folgenden auch noch (siehe hier) der Eindruck erweckt wird, dass anwaltlicher Rat erst dann erforderlich sei, wenn es zur Androhung einer Versorgungseinstellung oder zum Prozess komme.

Offline reblaus

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #3 am: 18. November 2009, 16:23:45 »
@Gas-Rebell
Dieser Widerspruch ist dahingehend zu verstehen, dass ich meine Meinung in Teilen geändert habe.

Offline Gas-Rebell

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #4 am: 18. November 2009, 16:27:26 »
@ reblaus

Aha, und würden Sie dann auch noch verraten, in welchen Teilen und warum Sie Ihre Meinung geändert haben?

Offline reblaus

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« Antwort #5 am: 18. November 2009, 16:48:24 »
@Gas-Rebell
Sie werden sich erinnern, dass ich kürzlich und unter massiver Gegenwehr der Vereinten Kräfte von Verbraucher- und Versorgeranwälten in diesem Forum die kühne These geäußert habe, dass es sich beim Abrechnungssystem der Energielieferverträge um Kontokorrentvereinbarungen handelt. Solche Kontokorrentvereinbarungen setzen voraus, dass nach erstellter Abrechnung ein Saldoanerkenntnis vereinbart werden muss. Erst dieses begründet den Zahlungsanspruch auf den Saldo.

Wenn aber der Verbraucher der Jahresabrechnung widerspricht, kommt ein solches Anerkenntnis nicht zustande. Mit der Folge, dass der Anspruch auf Ausgleich des Saldos nicht fällig wird.

Dies hätte zur Folge, dass der Verbraucher sich mit jeder fadenscheinigen Begründung einer bestehenden Zahlungspflicht entziehen könnte, in dem er den Saldo nicht anerkennt. Eine Verweigerung den Saldo anzuerkennen muss daher nach meiner Ansicht aus triftigen objektiv nachvollziehbaren Gründen erfolgen, ansonsten ist die Verweigerung treuwidrig und unbeachtlich.

Wenn der Verbraucher jedoch einen triftigen Grund für seine Zweifel an der Richtigkeit der Preiserhöhung benennt, und der Versorger daraufhin nicht das ihm zumutbare unternimmt, um diese Zweifel auszuräumen, so handelt der Verbraucher nicht treuwidrig, wenn er an seinem Widerspruch solange festhält, bis der Versorger eine plausible Erklärung liefert.

Auch dann wird von dem Versorger nicht gefordert werden können, dass er die Billigkeit seiner Preiserhöhung beweist. Es wird jedoch eine so präzise Erläuterung der Umstände erwartet werden können, dass die geäußerten Zweifel ausgeräumt werden können. Der Verbraucher wird dann durch das Strafrecht vor etwaig unwahren Behauptungen des Versorgers geschützt. Diese wären dann als Täuschungshandlung zu werten.

Offline Gas-Rebell

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« Antwort #6 am: 18. November 2009, 16:56:20 »
@ reblaus

\"Kühne\" These? Wieso? Für mich jedenfalls nachvollziehbar. Wo sehen Sie selbst diese angreifbar?

Nach Ihrer These wäre jedenfalls allen 315-Widersprüchlern dringendst anzuraten, zu überprüfen, ob ihre bisherigen Einreden ausreichend substantiiert vorgetragen wurden und dem Versorger nötigenfalls schnell noch einen Brief mit entsprechenden Nachreichungen zuzusenden.

Offline Black

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #7 am: 18. November 2009, 17:02:50 »
Zitat
Original von Gas-Rebell

Auch ich halte es für nicht wenig problematisch, wenn in BdEV-Informationen (siehe hier) mit sehr sicheren Worten (die m.E. auf unbedarfte Verbraucher nicht wie eine Rechtsmeinung, sondern schon wie der Rechtsrat einer „Institution“ wirken) eine Rechtslage zu schildern, die in ihrer scheinbaren Eindeutigkeit keinesfalls so gegeben ist. Zumal, wenn im folgenden auch noch (siehe hier) der Eindruck erweckt wird, dass anwaltlicher Rat erst dann erforderlich sei, wenn es zur Androhung einer Versorgungseinstellung oder zum Prozess komme.

Noch dazu sagt der BDEV vollmundig:

Zitat
Man braucht in den meisten Fällen weder einen Anwalt, noch eine Rechtsberatung, wenn man die hier gegebenen Hinweise sorgfältig liest und beachtet.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #8 am: 18. November 2009, 17:03:58 »
Ein konkretes Sachargument wurde dagegen noch nicht vorgetragen. Ich kenne auch keines.

Es soll aber nicht verschwiegen werden, dass die überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte, die sich bisher mit Rückforderungsansprüchen auseinander gesetzt haben, diese These für so unbeachtlich gehalten haben, dass sie noch nicht einmal das Vorliegen eines einfachen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses bei Zahlung einer Jahresabrechnung akzeptieren wollen.

Offline Gas-Rebell

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« Antwort #9 am: 18. November 2009, 19:43:42 »
Zitat
Original von reblaus
Ein konkretes Sachargument wurde dagegen noch nicht vorgetragen. Ich kenne auch keines.

Es soll aber nicht verschwiegen werden, dass die überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte, die sich bisher mit Rückforderungsansprüchen auseinander gesetzt haben, diese These für so unbeachtlich gehalten haben, dass sie noch nicht einmal das Vorliegen eines einfachen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses bei Zahlung einer Jahresabrechnung akzeptieren wollen.
Was hat jetzt das eine mit dem anderen zu tun?

@ black

Zitat
Noch dazu sagt der BDEV vollmundig:  
Zitat
Zitat:  Man braucht in den meisten Fällen weder einen Anwalt, noch eine Rechtsberatung, wenn man die hier gegebenen Hinweise sorgfältig liest und beachtet.
Und was wäre die mögliche Konsequenz?

Im übrigen fände ich es hilfreich, wenn Sie zur Förderung des Seelenfriedens manchen Verbrauchers in der Eingangsfrage auch noch mitteilen würden, ob Sie an folgender Einräumung weiter festhalten:

Zitat
Original von Black:  
Das EVU wird im Prozess Tatsachen vortragen, welche die Billigkeit belegen. Wenn der Kunde diese Tatsachen erstmals hört, kann er u.U. noch kostenfrei anerkennen.

Offline reblaus

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« Antwort #10 am: 18. November 2009, 20:18:56 »
Das Saldoanerkenntnis ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Vor meiner These zum Kontokorrent habe ich schon lange die Auffassung vertreten, dass der BGH den Sockelpreis auf Basis eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses entwickelt hat. Auch diese Ansicht ist auf erbitterten Widerstand einer Phalanx aus Verbraucher- und Versorgeranwälten gestoßen, ohne dass diese sich bisher in der Lage gesehen hätten, die Ratschlüsse des BGH besser zu erklären.

Offline Black

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« Antwort #11 am: 19. November 2009, 12:28:21 »
Zitat
Original von Gas-Rebell

Im übrigen fände ich es hilfreich, wenn Sie zur Förderung des Seelenfriedens manchen Verbrauchers in der Eingangsfrage auch noch mitteilen würden, ob Sie an folgender Einräumung weiter festhalten:

Zitat
Original von Black:  
Das EVU wird im Prozess Tatsachen vortragen, welche die Billigkeit belegen. Wenn der Kunde diese Tatsachen erstmals hört, kann er u.U. noch kostenfrei anerkennen.

Das EVU trägt z.B. im Prozess vor, dass sich seine Vorlieferantenpreise erhöht haben, und dass es keine Einsparungen in anderen Bereichen hatte.

Wenn der Kunde jetzt sagt: \"Das höre ich zum ersten Mal, dass sich Deine Bezugskosten erhöht haben, ich erkenne den Anspruch an\", dann könnte sehr wahrscheinlich ein sofortiges Anerkenntnis vorliegen.

Wenn der Kunde jetzt aber sagt: \"Das glaube ich Dir nicht. Ich bestreite (mit Nichtwissen)\" Dann wird eine Beweiserhebung (Zeugen, Gutachter) notwendig. Dies schließt ein sofortiges Anerkenntnis aus.

Wenn der Kunde nun im Vorfeld z.B. WP Testate zurückgewiesen hat und deutlich gemacht hat, in jedem Fall ein gerichtliches Verfahren anzustreben bzw. nur einer unabhängigen gerichtlichen Preisprüfung Glauben zu schenken (oder gar selbst mit Klage gedroht hat), dann hat er ohnehin damit \"durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben\" (§ 93 ZPO) und damit ein sofortiges Anerkenntnis verwirkt.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline reblaus

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #12 am: 19. November 2009, 13:44:51 »
Wenn aber der Kunde dem EVU durch Berechnungen aus den Bilanzzahlen darlegt, dass die vorgerichtlichen Behauptungen so gar nicht stimmen können, und das EVU die tatsächlichen Verhältnisse erst im Prozess darlegt, liegt ebenfalls ein sofortiges Anerkenntnis vor.

Wenn das EVU sich darauf beruft, dass sein Lieferant die Preise um den gleichen Betrag erhöht habe, der Verbraucher von dem EVU jedoch verlangt, ihm verbindlich zu bestätigen, dass es seine Preise entsprechend der gestiegenen Bezugskosten und nicht entsprechend der nominalen Preissteigerung erhöht habe, und das EVU gibt diese Zusicherung nicht ab, ist ein sofortiges Anerkenntnis ebenfalls möglich, wenn diese Zusicherung im Prozess nachgeholt wird.

Wenn der Verbraucher die Preiserhöhung anzweifelt, weil die Importpreise in weit geringerem Umfang gestiegen sind, und das EVU bittet, zum Beleg der Kostensteigerungen Einblick in die Sparten GuV zu gewähren, und dieses vom EVU abgelehnt wird, so kann der Verbraucher ebenfalls sofort anerkennen.

In all diesen Fällen ist das EVU verpflichtet diese Erläuterungen zu erteilen, damit der Verbraucher die Richtigkeit der Abrechnung nachprüfen und anschließend anerkennen kann. Solange die Erläuterungen verweigert werden, braucht die Abrechnung nicht anerkannt zu werden, mit der Folge dass ein Saldo nicht zur Zahlung fällig wird.

Offline Black

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« Antwort #13 am: 19. November 2009, 13:58:07 »
Zitat
Original von reblaus

In all diesen Fällen ist das EVU verpflichtet diese Erläuterungen zu erteilen, damit der Verbraucher die Richtigkeit der Abrechnung nachprüfen und...

Wo holen Sie diese Pflicht her?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Gas-Rebell

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« Antwort #14 am: 19. November 2009, 14:12:51 »
Zitat
Original von Black
Das EVU wird im Prozess Tatsachen vortragen, welche die Billigkeit belegen. Wenn der Kunde diese Tatsachen erstmals hört, kann er u.U. noch kostenfrei anerkennen.

Das EVU trägt z.B. im Prozess vor, dass sich seine Vorlieferantenpreise erhöht haben, und dass es keine Einsparungen in anderen Bereichen hatte.

Wenn der Kunde jetzt sagt: \"Das höre ich zum ersten Mal, dass sich Deine Bezugskosten erhöht haben, ich erkenne den Anspruch an\", dann könnte sehr wahrscheinlich ein sofortiges Anerkenntnis vorliegen.

Wenn der Kunde jetzt aber sagt: \"Das glaube ich Dir nicht. Ich bestreite (mit Nichtwissen)\" Dann wird eine Beweiserhebung (Zeugen, Gutachter) notwendig. Dies schließt ein sofortiges Anerkenntnis aus.

Wenn der Kunde nun im Vorfeld z.B. WP Testate zurückgewiesen hat und deutlich gemacht hat, in jedem Fall ein gerichtliches Verfahren anzustreben bzw. nur einer unabhängigen gerichtlichen Preisprüfung Glauben zu schenken (oder gar selbst mit Klage gedroht hat), dann hat er ohnehin damit \"durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben\" (§ 93 ZPO) und damit ein sofortiges Anerkenntnis verwirkt.
Kein Kunde wird im Prozess sagen können: \"Das höre ich zum ersten Mal, dass sich Ihre Bezugskosten erhöht haben.\" Denn das EVU wird Preiserhöhungen mit genau diesem Argument schon unterjährig avisiert haben.

Hier geht es deshalb eher um folgende Konstellation:

a) Der Kunde hat im Hinblick auf die angekündigten und berechneten Preisanpassungen Zweifel an deren Billigkeit geäußert und diese näher substantiiert.

b) Gleichzeitig hat er das EVU aufgefordert, ihm und/oder einem evtl. bevollmächtigten StB/WP zur evtl. Ausräumung der geäußerten Zweifel und insofern \"zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung\" hinreichende Informationen (Belege, Auskünfte) zu den entsprechenden Kalkulationsgrundlagen beizubringen.

c) Insoweit Betriebsgeheimnisse des EVU betroffen sein könnten, hat der Kunde zudem angeboten, eine umfassende strafbewehrte Vertraulichkeitserklärung zu unterzeichnen.

d) Hinsichtlich des EVU-Angebots, die Billigkeitszweifel des Kunden durch Einsichtnahmegewährung in ein von dort in Auftrag gegebenes WP-Gutachten auszuräumen, hat der Kunde dies nicht als unzutreffend oder mit Nichtwissen bestritten, sondern darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine eigene Prüfung der relevanten Preisgrundlagen erforderlich ist, um die geäußerten Billigkeitszweifel ggf. ausräumen zu können.

Nehmen wir weiter an, dass sich das EVU auch vor dem Hintergrund einer umfassenden Vertraulichkeitserklärung weigert, dem Kunden über das WP-Testat hinaus weitere zur Billigkeitsprüfung notwendige Informationen preiszugeben, dann nach weiterer Zahlungsverweigerung des Kunden Zahlungsklage gegen diesen erhebt und schließlich im Prozess zur (ggf. durch einen Gutachter zu erfolgende) Billigkeitsprüfung Belege anbietet, die dem Kunden bis dato nicht bekannt waren.

Wie sieht dann die Rechtslage aus?

 

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