Original von Black
Das EVU wird im Prozess Tatsachen vortragen, welche die Billigkeit belegen. Wenn der Kunde diese Tatsachen erstmals hört, kann er u.U. noch kostenfrei anerkennen.
Das EVU trägt z.B. im Prozess vor, dass sich seine Vorlieferantenpreise erhöht haben, und dass es keine Einsparungen in anderen Bereichen hatte.
Wenn der Kunde jetzt sagt: \"Das höre ich zum ersten Mal, dass sich Deine Bezugskosten erhöht haben, ich erkenne den Anspruch an\", dann könnte sehr wahrscheinlich ein sofortiges Anerkenntnis vorliegen.
Wenn der Kunde jetzt aber sagt: \"Das glaube ich Dir nicht. Ich bestreite (mit Nichtwissen)\" Dann wird eine Beweiserhebung (Zeugen, Gutachter) notwendig. Dies schließt ein sofortiges Anerkenntnis aus.
Wenn der Kunde nun im Vorfeld z.B. WP Testate zurückgewiesen hat und deutlich gemacht hat, in jedem Fall ein gerichtliches Verfahren anzustreben bzw. nur einer unabhängigen gerichtlichen Preisprüfung Glauben zu schenken (oder gar selbst mit Klage gedroht hat), dann hat er ohnehin damit \"durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben\" (§ 93 ZPO) und damit ein sofortiges Anerkenntnis verwirkt.
Kein Kunde wird im Prozess sagen können: \"Das höre ich zum ersten Mal, dass sich Ihre Bezugskosten erhöht haben.\" Denn das EVU wird Preiserhöhungen mit genau diesem Argument schon unterjährig avisiert haben.
Hier geht es deshalb eher um folgende Konstellation:
a) Der Kunde hat im Hinblick auf die angekündigten und berechneten Preisanpassungen Zweifel an deren Billigkeit geäußert und diese näher substantiiert.
b) Gleichzeitig hat er das EVU aufgefordert, ihm und/oder einem evtl. bevollmächtigten StB/WP zur evtl. Ausräumung der geäußerten Zweifel und insofern
\"zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung\" hinreichende Informationen (Belege, Auskünfte) zu den entsprechenden Kalkulationsgrundlagen beizubringen.
c) Insoweit Betriebsgeheimnisse des EVU betroffen sein könnten, hat der Kunde zudem angeboten, eine umfassende strafbewehrte Vertraulichkeitserklärung zu unterzeichnen.
d) Hinsichtlich des EVU-Angebots, die Billigkeitszweifel des Kunden durch Einsichtnahmegewährung in ein von dort in Auftrag gegebenes WP-Gutachten auszuräumen, hat der Kunde dies nicht als unzutreffend oder mit Nichtwissen bestritten, sondern darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine eigene Prüfung der relevanten Preisgrundlagen erforderlich ist, um die geäußerten Billigkeitszweifel ggf. ausräumen zu können.
Nehmen wir weiter an, dass sich das EVU auch vor dem Hintergrund einer umfassenden Vertraulichkeitserklärung weigert, dem Kunden über das WP-Testat hinaus weitere zur Billigkeitsprüfung notwendige Informationen preiszugeben, dann nach weiterer Zahlungsverweigerung des Kunden Zahlungsklage gegen diesen erhebt und schließlich im Prozess zur (ggf. durch einen Gutachter zu erfolgende) Billigkeitsprüfung Belege anbietet, die dem Kunden bis dato nicht bekannt waren.
Wie sieht dann die Rechtslage aus?