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Autor Thema: BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?  (Gelesen 53216 mal)

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Offline Black

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #90 am: 01. Dezember 2009, 15:34:30 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
Selbst wenn dem so sein sollte, ist der dem EVU entstehende Aufwand nicht als \"unbillig\" zu betrachten. Dies insbesondere schon nicht, weil regelmäßig nur wenige rechtlich aufgeklärte Verbraucher ein entsprechendes Erklärungsangebot abgeben werden und...

Ich sehe das anders. Dieses \"Erklärungsangebot\" muss nur Eingang in ein \"Musterschreiben\" finden, schon hat das EVU diese Kundenforderug in Masse. Es geht auch nicht um Aufwand, sondern um Sicherheit. Eine solche Erklärung des Kunden ist aus den bereits dargestellten Gründen für das EVU nicht sicher, sondern nur ein Feigenblatt.

Mag sein, dass Sie das anders sehen, aber es ist nicht an Ihnen diese Entscheidung zu treffen. Und solange es keinen Fall gibt, bei dem Kunden nach Erstellung des Gutachtens noch kostenfrei anerkennen konnten kann dem EVU dazu nicht geraten werden.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Gas-Rebell

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #91 am: 01. Dezember 2009, 15:55:19 »
Zitat
Original von Black
Ich sehe das anders. Dieses \"Erklärungsangebot\" muss nur Eingang in ein \"Musterschreiben\" finden, schon hat das EVU diese Kundenforderug in Masse.
Und selbst wenn es so käme, wieviel Verbraucher werden dann tatsächlich die entsprechenden Nachweise tatsächlich prüfen wollen und fachlich auch können?

Zitat
Es geht auch nicht um Aufwand, sondern um Sicherheit. Eine solche Erklärung des Kunden ist aus den bereits dargestellten Gründen für das EVU nicht sicher, sondern nur ein Feigenblatt.
Die zivilrechtliche Erklärung weist einen mindestens genauso hohen Grad an Sicherheit auf, wie eine strafrechtliche Verpflichtung aus § 353d StGB. Und eine solche hat der BGH bereits ausdrücklich als nicht von vorherein ungeeignet bezeichnet, den Geheimhaltungsinteressen des EVU Genüge zu tun.

Zitat
Mag sein, dass Sie das anders sehen, aber es ist nicht an Ihnen diese Entscheidung zu treffen. Und solange es keinen Fall gibt, bei dem Kunden nach Erstellung des Gutachtens noch kostenfrei anerkennen konnten kann dem EVU dazu nicht geraten werden.
Stellen Sie sich vor, auch das wusste ich, dass letztlich die Gerichte und nicht ich die Entscheidung treffen. ;)
Im Übrigen wird es dann wohl Zeit, dass so ein Fall geschaffen wird. Der BdEV sollte dazu vielleicht schon mal - wie von Ihnen angeregt - einen Musterbrief mit entsprechendem Erklärungsangebot entwickeln, das die Verbraucher dann schon rein vorsorglich an ihre EVU senden können. Im Klagefall dürfte sich dann weiteres ergeben.

Offline Black

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #92 am: 01. Dezember 2009, 16:18:25 »
Zitat
Original von Gas-Rebell

Stellen Sie sich vor, auch das wusste ich, dass letztlich die Gerichte und nicht ich die Entscheidung treffen. ;)
Im Übrigen wird es dann wohl Zeit, dass so ein Fall geschaffen wird. Der BdEV sollte dazu vielleicht schon mal - wie von Ihnen angeregt - einen Musterbrief mit entsprechendem Erklärungsangebot entwickeln,...

Die Entscheidung, ob außergerichtlich Kunden Einsicht gewährt wird oder nicht, treffen noch nicht einmal die Gerichte sondern nur das EVU selbst.

Das so ein \"Fall geschaffen\" wird, darauf warte ich schon lange. Seltsam, das dies bisher unterlassen wurde, denn § 315 Klagen, bei denen das EVU obsiegt hat gibt es ja schon einige, auch sind derzeit viele witere Verfahren noch anhängig.

Wenn sich herausstellen würde, dass die dort betroffenen Kunden durch ein nachträgliches \"sofotiges\" Anerkenntnis die teuren Gutachterkosten hätten nicht tragen müssen, dann ist das wohl ein Haftungsfall für die beteiligten Verbraucheranwälte
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Offline Gas-Rebell

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #93 am: 01. Dezember 2009, 16:41:31 »
Zitat
Original von Black Die Entscheidung, ob außergerichtlich Kunden Einsicht gewährt wird oder nicht, treffen noch nicht einmal die Gerichte sondern nur das EVU selbst.
Selbstverständlich. Hoffentlich auch wohlüberlegt.

Zitat
Das so ein \"Fall geschaffen\" wird, darauf warte ich schon lange. Seltsam, das dies bisher unterlassen wurde, denn § 315 Klagen, bei denen das EVU obsiegt hat gibt es ja schon einige, auch sind derzeit viele witere Verfahren noch anhängig.
Mir scheint eher die Zahl der Verfahren zu überwiegen, in denen das EVU unterlegen ist.
Ansonsten ist im Vorfeld bisheriger Streitigkeiten anscheinend noch niemand auf die Idee gekommen, mittels eines Angebots auf Abgabe einer strafbewehrten Vertraulichkeitserklärung die Rechtsentwicklung voranzutreiben. Umso mehr sollte der BdEV dies mal anregen.

Zitat
Wenn sich herausstellen würde, dass die dort betroffenen Kunden durch ein nachträgliches \"sofotiges\" Anerkenntnis die teuren Gutachterkosten hätten nicht tragen müssen, dann ist das wohl ein Haftungsfall für die beteiligten Verbraucheranwälte.
Die Voraussetzungen dürften im Einzelfall zu prüfen sein.

Offline Black

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #94 am: 01. Dezember 2009, 16:56:01 »
Zitat
Original von Gas-Rebell

Zitat
Das so ein \"Fall geschaffen\" wird, darauf warte ich schon lange. Seltsam, das dies bisher unterlassen wurde, denn § 315 Klagen, bei denen das EVU obsiegt hat gibt es ja schon einige, auch sind derzeit viele witere Verfahren noch anhängig.
Mir scheint eher die Zahl der Verfahren zu überwiegen, in denen das EVU unterlegen ist.

Bei Streit um Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen ist das der Fall (gerade E.ON bekleckert sich hier nicht mit Ruhm) aber bei der reinen Billigkeitskontrolle sind mir viele Entscheidungen zugunsten des EVU bekannt und nur wenige (dank reblaus) bei denen ein unbilliger Preis festgestellt wurde.
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Offline Gas-Rebell

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« Antwort #95 am: 01. Dezember 2009, 17:15:47 »
Zitat
Original von Black
Bei Streit um Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen ist das der Fall (gerade E.ON bekleckert sich hier nicht mit Ruhm) aber bei der reinen Billigkeitskontrolle sind mir viele Entscheidungen zugunsten des EVU bekannt und nur wenige (dank reblaus) bei denen ein unbilliger Preis festgestellt wurde.

Wenn ich mich an eine RR-E-ft-Bemerkung richtig erinnere, soll es versorgerseitig bisher eher wohl nicht gelungen sein, den Billigkeitsnachweis zu erbringen.

Offline reblaus

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« Antwort #96 am: 01. Dezember 2009, 18:19:54 »
Zitat
Original von Black aber bei der reinen Billigkeitskontrolle sind mir viele Entscheidungen zugunsten des EVU bekannt und nur wenige (dank reblaus) bei denen ein unbilliger Preis festgestellt wurde.

Meinen Sie ich sollte die Verbraucher mehr dazu animieren, sich ohne fachkundige Hilfe und ohne substantiierte Anhaltspunkte zu kennen in das Abenteuer Billigkeitskontrolle zu stürzen? Ich glaube nicht, dass das sehr verbraucherfreundlich wäre.

Zitat
Original von Gas-Rebell Ich habe Ihnen das oben bereits so ausführlich dargelegt, dass durchschnittlicher strafrechtlicher Sachverstand zum Verständnis ausreicht. Stellen Sie sich bitte nicht dümmer als Sie sind.

Nichts haben Sie oben erklärt, Sie haben lediglich den Tatbestand des § 263 StGB zitiert. Welchen Sachverhalt Sie unter diesen Tatbestand subsumieren wollen, behandeln Sie als Geheimnis. Insbesondere interessiert mich welches Vermögen verschoben werden soll. Ich kann nicht im geringsten erkennen, dass die hier relevanten Geschäftsgeheimnisse Vermögensgegenstände darstellen. Dies wäre bei geheimen Rezepturen und Produktionsweisen vielleicht auch noch bei Kundenkarteien denkbar, aber Kalkulationsgrundlagen, Kenntnis von Konditionen etc. stellen keinen Vermögenswert dar.

Wenn Sie sich mit Ihrer Betrugsthese ein wenig weit aus dem Fenster gelehnt haben, können Sie das in einer offenen Diskussion problemlos einräumen. Sollten Sie mich hier aber nur deshalb anblaffen, weil Ihnen die Sachargumente für Ihre Idee fehlen, so würde diese Diskussion zunehmend unsachlich werden.

Sachargumente für Ihre Theorie habe ich hier nämlich schon vielfach eingefordert, aber noch kein stichhaltiges erhalten.

Zitat
Original von Gas-Rebell Ansonsten ist im Vorfeld bisheriger Streitigkeiten anscheinend noch niemand auf die Idee gekommen, mittels eines Angebots auf Abgabe einer strafbewehrten Vertraulichkeitserklärung die Rechtsentwicklung voranzutreiben. Umso mehr sollte der BdEV dies mal anregen.

Dies dürfte wohl daran liegen, dass außer Ihnen niemand von der Wirksamkeit dieses Angebots überzeugt ist. Warum der BdEV etwas anregen sollte, von dem er nicht überzeugt ist, erschließt sich mir nicht.

Er wird sich von Ihnen auch nicht überzeugen lassen, wenn Sie Ihre Argumentation nicht deutlich präziser gestalten, und Gegenargumente präzise widerlegen, statt sie als irrelevant zu betrachten.

Bis jetzt ist Ihre Ansicht nicht mehr als eine Darlegung von wirtschaftlichen Interessen, die wolkig irgendwie mit irgendwelchen mehr oder weniger ähnlichen Urteilen begründet wird.

Offline Gas-Rebell

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« Antwort #97 am: 01. Dezember 2009, 19:15:58 »
Original von reblaus
Zitat
Wenn Sie sich mit Ihrer Betrugsthese ein wenig weit aus dem Fenster gelehnt haben, können Sie das in einer offenen Diskussion problemlos einräumen. Sollten Sie mich hier aber nur deshalb anblaffen, weil Ihnen die Sachargumente für Ihre Idee fehlen, so würde diese Diskussion zunehmend unsachlich werden.
Wenn Sie eine solche Bemerkung als \"Anblaffen\" empfinden, werde ich mich selbstverständlich zu bemühen haben, zu verhindern, dass Sie unsachlich werden.

Im Übrigen fällt angesichts Ihres bisher unter Beweis gestellten Sachverstandes tatsächlich der Gedanke schwer, dass es Ihnen Mühe machen könnte, sich den entsprechenden Sachverhalt zu § 263 StGB vorzustellen. Gleichwohl, \"da stelle mer ons jetz mal jaaanz domm\" und denken an einen Verbraucher, der die Chance wittert, sich mit dem Verkauf der erlangten Kenntnisse an Wettbewerber des Versorgers ein hübsches Sümmchen dazu zu verdienen, dann den Versorger mit einer bewusst falschen Vertraulichkeitserklärung zur Preisgabe von im Wettbewerb geheimhaltungsbedürftigen Daten bewegt und seine Kenntnisse tatsächlich weiter verkauft.

Wie anders wäre das zu bewerten, als dass dieser Verbraucher in der Absicht, sich und einem Dritten, nämlich dem Wettbewerber, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen seines Versorgers dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt?

Zitat
Insbesondere interessiert mich welches Vermögen verschoben werden soll. Ich kann nicht im geringsten erkennen, dass die hier relevanten Geschäftsgeheimnisse Vermögensgegenstände darstellen. Dies wäre bei geheimen Rezepturen und Produktionsweisen vielleicht auch noch bei Kundenkarteien denkbar, aber Kalkulationsgrundlagen, Kenntnis von Konditionen etc. stellen keinen Vermögenswert dar.
Wie kommen Sie auf die Idee, dass dem Tatbestands des § 263 StGB eine \"Vermögensverschiebung\" zugrunde zu liegen habe? Ich erkenne hier lediglich, dass es um die Absicht geht, sich oder Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen und dem Betroffenen dadurch ein Vermögensschaden entsteht, wie hier z.B. in Form entgangenener Gewinne. Im Übrigen wäre mir auch nicht eingängig, dass Betriebsgeheimnisse wie Kenntnisse von Lieferbeziehungen, Konditionen u.a. keine vermögensgleichen Werte darstellen sollen.

Zitat
Zitat
Original von Gas-Rebell Ansonsten ist im Vorfeld bisheriger Streitigkeiten anscheinend noch niemand auf die Idee gekommen, mittels eines Angebots auf Abgabe einer strafbewehrten Vertraulichkeitserklärung die Rechtsentwicklung voranzutreiben. Umso mehr sollte der BdEV dies mal anregen.
 
Zitat
Dies dürfte wohl daran liegen, dass außer Ihnen niemand von der Wirksamkeit dieses Angebots überzeugt ist. Warum der BdEV etwas anregen sollte, von dem er nicht überzeugt ist, erschließt sich mir nicht.
Angesichts Ihrer sicheren Kenntnis der Überzeugungen anderer sollten Sie sich vielleicht mal als Hellseher versuchen. Auch als irgendwer als Erster behauptet hat, die Erde sei rund, gab es ein großes Geschrei von Gegnern. Außerdem, was schadet es, zumindest vorsorglich das eigene Auskunftsverlangen um das Angebot einer strafbewehrte Vertraulichkeitserklärung zu ergänzen? Im Verfahren können dadurch doch allenfalls Vorteile, keinesfalls jedoch Nachteile entstehen. Warum wollen Sie die Verbraucher von einer solchen Vorsorge abhalten?

Zitat
Er wird sich von Ihnen auch nicht überzeugen lassen, wenn Sie Ihre Argumentation nicht deutlich präziser gestalten, und Gegenargumente präzise widerlegen, statt sie als irrelevant zu betrachten.
Wo sind Ihre Gegenargumente? Bisher haben Sie meinen Rechtsansichten allenfalls Gegenbehauptungen entgegen gestellt.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #98 am: 01. Dezember 2009, 19:31:01 »
Zitat
Original von Gas- Rebell
Wie kommen Sie auf die Idee, dass dem Tatbestands des § 263 StGB eine \"Vermögensverschiebung\" zugrunde zu liegen habe? Ich erkenne hier lediglich, dass es um die Absicht geht, sich oder Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen und dem Betroffenen dadurch ein Vermögensschaden entsteht, wie hier z.B. in Form entgangenener Gewinne.


Worin soll denn bitte die notwendige Vermögensverfügung und der dadurch unmittelbar bewirkte Vermögensschaden liegen. Reichlich unausgegoren.

Bei der Tatbestandsprüfung des § 263 StGB müssen alle vier Tatbestandsmerkmale (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, unmittelbarer Vermögensschaden) in der richtigen Reihenfolge abgeprüft werden, weil die fünfte Voraussetzung die jeweilige Kausalität zwischen allen einzelnen ist (Täuschung ursächlich für Irrtum, Irrtum ursächlich für Vermögensverfügung, Vermögensverfügung ursächlich für den unmittelbaren Vermögensschaden) .

Offline Gas-Rebell

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« Antwort #99 am: 01. Dezember 2009, 19:50:26 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von Gas- Rebell
Wie kommen Sie auf die Idee, dass dem Tatbestands des § 263 StGB eine \"Vermögensverschiebung\" zugrunde zu liegen habe? Ich erkenne hier lediglich, dass es um die Absicht geht, sich oder Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen und dem Betroffenen dadurch ein Vermögensschaden entsteht, wie hier z.B. in Form entgangenener Gewinne.

Worin soll denn bitte die notwendige Vermögensverfügung und der dadurch unmittelbar bewirkte Vermögensschaden liegen. Reichlich unausgegoren.
Durch sachliche Argumente lasse ich mich gern überzeugen, wenn in einer erschlichenen Zustimmung zur Mitnahme von Betriebsgeheimnissen keine Vermögensverfügung im Sinne eines Duldens und in der Minderung des Alleinbesitzes der Betriebsgeheimnisse sowie auch in entgehenden Umsätzen keine unmittelbar darauf zurückzuführende Vermögensschädigung zu sehen sein sollte.

Nach meiner Überzeugung liegen hier jedoch sämtliche Voraussetzungen für einen klassischen Eingehungsbetrug vor.

Offline reblaus

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« Antwort #100 am: 01. Dezember 2009, 19:53:37 »
@Gas-Rebell
Der Geschädigte muss beim Betrug durch den Irrtum eine Vermögensverfügung vorgenommen haben. Dies ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Abgesehen davon muss der Vermögensschaden unmittelbar durch die Täuschungshandlung entstehen, und nicht etwa später durch den Verrat der Geheimnisse. Ein Betrug ist nicht einschlägig.

Eine Lieferbeziehung als solche stellt kein Geschäftsgeheimnis dar. Informationen über Konditionen, Kalkulationen etc. haben keinen Wert in dem Sinn, dass ein Dritter mit diesen Informationen eigene Geschäfte tätigen könnte, was ihm die Kenntnis von Produktionsverfahren oder Kundenkarteien ermöglichen würde. Geschäftszahlen sind vor allem deshalb geheim, damit ein Mitbewerber aus diesen keine Schlüsse über die finanzielle Situation der Gesellschaft ziehen und sein Verhalten entsprechend abstimmen kann. So wäre er z. B. in der Lage zu beurteilen, bis zu welchem Preis der Wettbewerber kostendeckend arbeitet, was bei einer Ausschreibung von unschätzbarem Vorteil wäre.

Es ist nicht an mir, Ihre These zu begründen. Bisher haben Sie dies damit versucht, dass Sie die Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch zitiert haben, bei denen der Auskunftsgläubiger die Information zum Beweis seines Anspruchs benötigte, und ohne weitere Begründung unterstellt, dies sei zu verallgemeinern.

Auf meinen Hinweis, dass der Abwägungsprozess in beiden Sachverhalten zu völlig anderen Ergebnissen kommen müsse, haben Sie gar nicht reagiert. Warum die Abwägung beim diskutierten Sachverhalt Ihrer Ansicht nach zum gleichen Ergebnis kommen soll, verschweigen Sie.

Ich habe umfassend dargelegt, warum die Verkehrssitte die Vorlage von Beweisen nicht erfordert. Sie haben hierzu lediglich bestritten, dass geschäftliches Vertrauen Teil der Verkehrssitte sei. Wo sich denn das Misstrauen als Verkehrssitte im Geschäftsleben manifestieren soll, haben Sie mit keinem Wort dargelegt. Es gehört aber zum Tatbestand des § 242 BGB, dass die Leistungen im Rahmen der Verkehrssitte zu erbringen sind. Wer auf Basis von § 242 BGB ein Recht reklamiert, muss darlegen, dass der Tatbestand erfüllt ist.

Jener, welcher als erster behauptete, die Erde sei rund, hatte gute und begründete Argumente dafür vorzutragen. Was nicht allzu schwer war, schließlich handelte es sich um die Wahrheit. Damit hat er seine Mitmenschen überzeugt.

Wenn für eine Behauptung trotz Nachfrage keine guten und begründeten Argumente vorgelegt werden können, liegt dies zumeist daran, dass es solche Argumente nicht gibt. Dies in der Regel deshalb weil die Behauptung unrichtig ist.

Es liegt somit nur an Ihnen andere von Ihrer Meinung zu überzeugen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #101 am: 01. Dezember 2009, 19:59:31 »
Zeigt doch zum Glück nur, dass viele gar nicht wissen, wie man richtig betrügt.  :D

Zitat
Original von reblaus
Jener, welcher als erster behauptete, die Erde sei rund, hatte gute und begründete Argumente dafür vorzutragen. Was nicht allzu schwer war, schließlich handelte es sich um die Wahrheit. Damit hat er seine Mitmenschen überzeugt.

Die Sache mit \"Vertrauen als Verkehrssitte\" ist so ähnlich wie die Erde ist rund (natürlich in Form einer Scheibe, damit keiner kopfüber runterfällt).

Offline reblaus

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« Antwort #102 am: 01. Dezember 2009, 21:06:10 »
Sie akzeptieren einen Geldschein, im Vertrauen darauf, dass die EZB dessen Wert erhält.

Der Arbeitnehmer arbeitet einen Monat und vertraut darauf, dass der Arbeitgeber ihn am Monatsende bezahlt.

Das Handwerksunternehmen repariert Ihr Haus im Vertrauen darauf, dass Sie anschließend die Rechnung bezahlen.

Der Wirt schenkt Ihnen Bier aus und serviert ein Essen, im Vertrauen darauf, dass Sie genügend Geld dabei haben, und bezahlen können.

Sie nehmen einen Scheck Ihres Mandanten an, im Vertrauen darauf, dass dieser gedeckt ist.

Der Versorger liefert Gas und Strom im Vertrauen darauf, dass der Verbraucher am Monatsende bezahlt.

Der Vermieter überlässt Ihnen eine wertvolle Wohnung im Vertrauen darauf, dass Sie sie nicht zerstören.

Der Sparer legt sein Geld auf dem Sparbuch an, lässt sich das Gehalt auf das Bankkonto überweisen, im Vertrauen darauf, dass die Bank nicht bankrott geht.

Die Bank räumt einen Dispokredit ein, im Vertrauen darauf, dass der Kunde diesen zurückzahlt.

Der Möbelkunde leistet eine Anzahlung im Vertrauen darauf, dass der Möbelhändler nicht pleite geht.

Der Supermarkt akzeptiert Lastschriftzahlung im Vertrauen darauf, dass die Lastschrift eingelöst wird.

Der Mandant überweist das Honorar in Vorkasse, im Vertrauen darauf, dass der Anwalt ihn ordentlich vertritt.

Sie investieren Ihre private Altersvorsorge in Bundesanleihen im Vertrauen darauf, dass der Staat später auch wirklich zahlen kann.

Sie kaufen Aktien im Vertrauen darauf, dass die Firma ordentlich geführt wird.

Sie schließen eine Lebensversicherung ab, im Vertrauen darauf, dass der Versicherer im Todesfall Ihre Hinterbliebenen auszahlt.

In keinem einzigen Fall verlangen Sie einen Beweis für die redlichen Absichten Ihres Geschäftspartners.

Wäre Misstrauen die Verkehrssitte, würden wir unsere Waren und Dienstleistungen nur im Tausch Zug um Zug mit anderen Waren oder Dienstleistungen anbieten. Wir hätten die Steinzeit nie überwunden.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #103 am: 01. Dezember 2009, 21:46:50 »
Derjenige, der seinem Vertragspartner nicht deshalb ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hat, weil er ein besonderes Vertrauen darin hat, dass der andere es unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile fair ausüben werde, also in seinem Vertragsverhältnis mehr oder minder unfreiwillig ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewärtigt/ vorfindet und zudem ggf. schon länger aufgrund bestimmter Umstände den Eindruck hat, der andere verfolge mit der Ausübung dieses einseitigen Leistungsbestimmungsrechts vorrangig eigene Interessen unter Außerachtlassen der berechtigten Interessen seines Vertragspartners, dem ist wohl zuzugestehen, dass er eine Erklärung dafür verlangt, warum die getroffene einseitige Leistungsbestimmung der Billigkeit entsprechen soll, und eine solche Erklärung erwarten darf und erhält, bevor er - verbunden mit weiteren Kosten - auf Zahlung verklagt wird, nur damit seinem Verlangen nach einer Erklärung erstmals in dem Klageverfahren entsprochen wird, welches nicht veranlasst gewesen wäre, wenn es diese Darlegungen schon zuvor gegeben hätte. Oder?

Und dafür gibt es § 93 ZPO, nicht aber dafür, um erst nach einer durchgeführten gerichtlichen Beweisaufnahme noch anzuerkennen. In letzterem Fall  gilt § 91 ZPO und derjenige hat die Prozesskosten zu tragen, der sich durch sein Anerkenntnis selbst  in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und infolge des Anerkenntnisses zur Leistung  verurteilt wird.

Darüber bestand weiter oben bereits weitgehende Einigkeit. Gewiss lässt sich die Diskussion darüber bis zum jüngsten Tag fortsetzen. Schließlich kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.

Offline reblaus

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« Antwort #104 am: 01. Dezember 2009, 21:56:47 »
Das Vertrauen als Verkehrssitte steht nur dem Anspruch entgegen, nach erfolgter Erläuterung der Preiserhöhung auch noch einen Beweis dafür verlangen zu dürfen, dass diese Erläuterungen der Wahrheit entsprechen.

Weil in unserer Wirtschaftsordnung Vertrauen üblich ist, und der Missbrauch von Vertrauen unter Strafe steht, muss dem Verbraucher diese Erläuterung ausreichen. Die Verkehrssitte verlangt vom Verbraucher nicht, dass er jede Forderung bezahlt, ohne den Rechtsgrund des Anspruchs mitgeteilt zu bekommen oder nachvollziehen zu können.

 

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