@Gas-Rebell
Der Geschädigte muss beim Betrug durch den Irrtum eine Vermögensverfügung vorgenommen haben. Dies ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Abgesehen davon muss der Vermögensschaden unmittelbar durch die Täuschungshandlung entstehen, und nicht etwa später durch den Verrat der Geheimnisse. Ein Betrug ist nicht einschlägig.
Eine Lieferbeziehung als solche stellt kein Geschäftsgeheimnis dar. Informationen über Konditionen, Kalkulationen etc. haben keinen Wert in dem Sinn, dass ein Dritter mit diesen Informationen eigene Geschäfte tätigen könnte, was ihm die Kenntnis von Produktionsverfahren oder Kundenkarteien ermöglichen würde. Geschäftszahlen sind vor allem deshalb geheim, damit ein Mitbewerber aus diesen keine Schlüsse über die finanzielle Situation der Gesellschaft ziehen und sein Verhalten entsprechend abstimmen kann. So wäre er z. B. in der Lage zu beurteilen, bis zu welchem Preis der Wettbewerber kostendeckend arbeitet, was bei einer Ausschreibung von unschätzbarem Vorteil wäre.
Es ist nicht an mir, Ihre These zu begründen. Bisher haben Sie dies damit versucht, dass Sie die Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch zitiert haben, bei denen der Auskunftsgläubiger die Information zum Beweis seines Anspruchs benötigte, und ohne weitere Begründung unterstellt, dies sei zu verallgemeinern.
Auf meinen Hinweis, dass der Abwägungsprozess in beiden Sachverhalten zu völlig anderen Ergebnissen kommen müsse, haben Sie gar nicht reagiert. Warum die Abwägung beim diskutierten Sachverhalt Ihrer Ansicht nach zum gleichen Ergebnis kommen soll, verschweigen Sie.
Ich habe umfassend dargelegt, warum die Verkehrssitte die Vorlage von Beweisen nicht erfordert. Sie haben hierzu lediglich bestritten, dass geschäftliches Vertrauen Teil der Verkehrssitte sei. Wo sich denn das Misstrauen als Verkehrssitte im Geschäftsleben manifestieren soll, haben Sie mit keinem Wort dargelegt. Es gehört aber zum Tatbestand des § 242 BGB, dass die Leistungen im Rahmen der Verkehrssitte zu erbringen sind. Wer auf Basis von § 242 BGB ein Recht reklamiert, muss darlegen, dass der Tatbestand erfüllt ist.
Jener, welcher als erster behauptete, die Erde sei rund, hatte gute und begründete Argumente dafür vorzutragen. Was nicht allzu schwer war, schließlich handelte es sich um die Wahrheit. Damit hat er seine Mitmenschen überzeugt.
Wenn für eine Behauptung trotz Nachfrage keine guten und begründeten Argumente vorgelegt werden können, liegt dies zumeist daran, dass es solche Argumente nicht gibt. Dies in der Regel deshalb weil die Behauptung unrichtig ist.
Es liegt somit nur an Ihnen andere von Ihrer Meinung zu überzeugen.