Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?  (Gelesen 185830 mal)

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Offline Cremer

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #450 am: 08. September 2009, 15:41:25 »
@Gas-Rebell,

grundsätzlich hebe ich  immer Vertäge mit den Häusern/Grundstücke auf.

So habe ich auch noch die Versorgerverträge aus 1980 und Änderungsverträge aus 1992.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #451 am: 08. September 2009, 15:59:13 »
@ Cremer

Sind Sie möglicherweise Beamter? ;)

Jedenfalls sind wohl die meisten Verbraucher nicht so penibel wie Sie, sondern halten nach spätestens 10 Jahren, wenn sogar Belegaufbewahrungsfristen des Finanzamtes enden, eine weitere Archivierung für nicht notwendig. Zumindest könnte ich Ihnen aus dem Stand zig Bekannte von mir nennen, wo es so ist.

Die Frage von Gas-Rebell wird insofern nicht weniger relevant, nur weil Sie sich als Ausnahme darstellen.

Offline Christian Guhl

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #452 am: 08. September 2009, 16:16:40 »
Wenn der Versorger behauptet, ein Preisänderungsrecht im Sondervertrag zu haben, wird er es vor Gericht beweisen müssen. Und auch, dass der Kunde die AGB anerkannt hat. So einfach nach 10 Jahren wegschmeissen, da wäre ich vorsichtig !Ich war 36 Jahre bei einer Bank beschäftigt, was meinen Sie, wie die Kunden sich gefreut hätten, wenn wir die Kreditverträge bei einer Hausfinanzierung nach 10 Jahren vernichtet hätten.

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #453 am: 08. September 2009, 16:29:10 »
@Münsteraner
Zitat
Original von Münsteraner Angenommen ein Verbraucher hat sich bereits in 2008 auf das besagte BGH-Urteil aus 4/2008 berufen und seither seine Zahlungen auf die vertraglich vereinbarten Anfangspreise gekürzt: ist es dann nicht so, dass die Rückforderungsansprüche sogar bis 1998 zurückreichen und der Verbraucher hinsichtlich dieser ab Ende 2008 drei Jahre Zeit hat, diese geltend zu machen?

Sie müssen Ihre Zahlungen in 2008 sowohl auf den vertraglichen Anfangspreis gekürzt haben, und zusätzlich die zu erstattenden Beträge aus 1998 einbehalten haben, dann können Sie diesen zusätzlichen Einbehalt mit den Beträgen aus 1998 verrechnen.

Wenn Cremer Beamter ist, ist er ein kluger Beamter  ;)

Es ist ein nicht korrigierbarer Fehler, die Verträge zu laufenden Dauerschuldverhältnissen wegzuwerfen. Verträge sind das wichtigste was der Verbraucher aufbewahren muss. Mit diesen sollte sorgfältig umgegangen werden. Wer da schlampig ist, bezahlt einen hohen Preis. Der Versorger wird sich in einer Klage damit wehren, dass gar kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Da Sie keinen solchen Vertrag vorlegen können, kann das Gegenteil nicht bewiesen werden. Insoweit erübrigt sich die Frage nach einer Stufenklage.

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #454 am: 08. September 2009, 16:31:15 »
Zitat
Original von Christian Guhl Wenn der Versorger behauptet, ein Preisänderungsrecht im Sondervertrag zu haben, wird er es vor Gericht beweisen müssen. Und auch, dass der Kunde die AGB anerkannt hat.

Da bin ich mir nicht so sicher. Denn hier geht es um Rückforderungsklagen, die nicht der Versorger, sondern der Verbraucher selbst anstrengt. Insoweit wird er m.E. auch zu beweisen haben, was für ihn günstig ist, nämlich hier einen Wortlaut der Preisanpassungsklausel, der lediglich eine \"Kann\"-Bestimmung darstellt. Genaueres wissen da sicher unsere Juristen.

Zitat
So einfach nach 10 Jahren wegschmeissen, da wäre ich vorsichtig !Ich war 36 Jahre bei einer Bank beschäftigt, was meinen Sie, wie die Kunden sich gefreut hätten, wenn wir die Kreditverträge bei einer Hausfinanzierung nach 10 Jahren vernichtet hätten.

Na, ein Kreditvertrag ist da doch wohl schon etwas anderes. Auch geht es ja in diesem Beispiel nicht darum, dass das Unternehmen, sondern der Kunde die Unterlagen nicht mehr hat. Abgesehen davon stimme ich aber zu, dass man Verträge, aus denen aktuell noch Erfüllung stattfindet, besser bis zu deren Ende und dann noch 10 Jahre darüber hinaus aufbewahren sollte. ;)

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #455 am: 08. September 2009, 16:42:38 »
Der Versorger muss die Verhältnisse erläutern, warum die Forderung zu Recht bestand. Anschließend muss der Kunde beweisen, dass die Darlegung des Versorgers unzutreffend war.

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #456 am: 08. September 2009, 17:03:05 »
Zitat
Original von reblaus
@Münsteraner

Sie müssen Ihre Zahlungen in 2008 sowohl auf den vertraglichen Anfangspreis gekürzt haben, und zusätzlich die zu erstattenden Beträge aus 1998 einbehalten haben, dann können Sie diesen zusätzlichen Einbehalt mit den Beträgen aus 1998 verrechnen.

Könnten Sie das mit den einzubehaltenden Beträgen aus 1998 und der Verrechnung noch etwas ausführlicher erläutern? Irgendwie blicke ich da nicht durch.

Zitat
Es ist ein nicht korrigierbarer Fehler, die Verträge zu laufenden Dauerschuldverhältnissen wegzuwerfen. ... Der Versorger wird sich in einer Klage damit wehren, dass gar kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Da Sie keinen solchen Vertrag vorlegen können, kann das Gegenteil nicht bewiesen werden...

Zugegeben, wer einen Vertrag wegwirft, sollte vorher über die möglichen Konsequenzen nachdenken. Ich sehe das Problem, so wie es Gas-Rebell geschildert hat, auch nicht. Viel wahrscheinlicher ist doch eher folgende Konstellation:

Das EVU schickt dem Verbraucher ein Vertragsangebot mit Hinweis auf die derzeit gültigen AGB und bittet für den Fall der Annahme um unterzeichnete Rücksendung der beigelegten Vertragsbestätigung bis Datum X, da andernfalls zum Allgemeinen Tarif abgerechnet werde. Der Verbraucher schickt diese Bestätigung unterschrieben zurück. Aus den folgenden Sondervertragsabrechnungen wird deutlich, dass der Versorger die Vertragsbestätigung auch erhalten haben muss.

Das einzige, was vielen Verbrauchern hier fehlen dürfte, ist eine Kopie der zurückgesandten Vertragsbestätigung. Denn wie viele Privatleute haben schon einen Kopierer zu Hause?

Vielleicht hat der Verbraucher auch die AGB nicht mehr - sei es, dass sie nicht beilagen oder er sie selbst \"verschlampt\" hat. Würde sich hier ein EVU darauf berufen, dass die AGB nicht wirksam einbezogen worden seien? Dies hätte doch - wenn mir hier kein Denkfehler unterläuft - ebenfalls zur Folge, dass nur der Anfangspreis und nicht auch Preiserhöhungen vereinbart worden wären.

Zitat
Der Versorger muss die Verhältnisse erläutern, warum die Forderung zu Recht bestand. Anschließend muss der Kunde beweisen, dass die Darlegung des Versorgers unzutreffend war.
Wenn also die Rückforderungsklage seitens des Verbrauchers damit begründet wird, dass für die Zahlungen auf Preiserhöhungsforderungen kein Rechtsgrund bestand, muss nicht er selbst dies sofort beweisen, sondern der Versorger ist zunächst gehalten,(klageerwidernd) substantiiert darzulegen, dass eine Rechtsgrund doch bestand? Interessant. Denn diesenfalls würde der Versorger sich eine Falschaussage wegen des Risikos eines Prozessbetrugs sicher eher überlegen, als wenn er den Vortrag des Verbrauchers lediglich zu bestreiten brauchte.

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #457 am: 08. September 2009, 17:15:38 »
BGH zur Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess gem. § 812 BGB

Der Bereicherungsschuldner muss vortragen, weshalb und worin ein Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen bestanden haben soll.

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #458 am: 08. September 2009, 17:40:29 »
@Münsteraner

Sie bezahlen für Ihren Gasverbrauch 2008 den anfänglichen Vertragspreis. Von dieser Summe müssen Sie zusätzlich den Betrag einbehalten, den Sie 1998 zuviel bezahlt haben.

Wenn es lediglich darum geht, dass der Verbraucher den Zugang der Annahme des Vertragsangebots nachweisen muss, wird es für den Nachweis des Zustandekommens des Vertrags ausreichen, dass der Versorger nach Versendung des Vertragsangebots die Leistungen wie im Vertrag beschrieben erbracht hat. Wenn in einem schriftlichen Vertrag auf die geltenden AGB hingewiesen wird, ist es Aufgabe des Versorgers nachzuweisen, dass in diesen AGB eine wirksame Preisanpassungklausel enthalten ist.

Lediglich für den Fall, dass der Verbraucher überhaupt keinen schriftlichen Vertrag nachweisen kann, besteht das Risiko, dass das Gericht ein Grundversorgungsverhältnis zu Grunde legt. Ob irgendwelche Tarife als Sondertarife bezeichnet werden, ist allenfalls ein Indiz für das Vorliegen eines Sondervertrages. Grundsätzlich hat der Versorger zu beweisen, dass er über ein einseitiges Preisanpassungsrecht verfügte. Wobei auf § 2 GasGVV hinzuweisen ist.

Offline Cremer

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #459 am: 08. September 2009, 17:47:17 »
@Münsteraner,

Beamter bin ich nicht, allerdings Regierungsangestellter.

Und da habe ich in den letzten 15 Jahren viel von meinen Kollegen gelernt gegenüber meiner früheren Tätigkeiten bei AEG und Kraftwerk-Union.

Man soll viel aufheben und eine \"Sachakte\" anlegen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Münsteraner

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« Antwort #460 am: 08. September 2009, 18:30:00 »
@ RR-E-ft
Danke! Das ist wirklich erhellend.

@ reblaus

Zitat
Sie bezahlen für Ihren Gasverbrauch 2008 den anfänglichen Vertragspreis. Von dieser Summe müssen Sie zusätzlich den Betrag einbehalten, den Sie 1998 zuviel bezahlt haben.
Das schrieben Sie bereits oben. Aber warum? Dass ich 2008 nach Kenntnis des BGH-Urteils vom 29.04.2008 in Bezug auf die Jahresrechnung nur den Anfangspreis bezahle, ist klar. Nicht klar ist mir, warum ich dann auch den überzahlten Betrag für 1998 einbehalten und verrechnen müsste.

@ Cremer

Nix für ungut. Auch Beamte/Regierungsangestellte sind Menschen. ;)

Offline reblaus

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« Antwort #461 am: 08. September 2009, 20:04:42 »
@Münsteraner

Der Rückforderungsanspruch aus der am 14.07.1998 zugegangenen Jahresabrechnung verjährt laut AG Dannenberg am 14.07.2008. Sie müssen daher am 13.07.2008 eine Forderung des Versorgers gegen Sie haben, mit der Sie mit Ihrer Rückforderung aus 1998 aufrechnen können. Die Aufrechnung selbst können Sie später erklären.

Wenn Sie den vertraglich geschuldeten Betrag bei Ihrer Abrechnung aus 2008 bezahlen, steht dem Versorger aus dieser Rechnung kein Anspruch gegen Sie mehr zu, gegen den Sie mit Ihrer Altforderung aufrechnen könnten. Dann verjährt die Altforderung.

Offline Gas-Rebell

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #462 am: 20. September 2009, 11:58:40 »
Ich habe mich zum Thema \"Rückforderungen aufgrund ggf. unwirksamer Preisklausel\" mal umgehört und festgestellt, dass die unterschiedlichsten Klauselformulierungen im Gebrauch sind. Hier mal ein Beispiel:

\"Der Lieferant kann die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Erdgas oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen.\"

Oftmals auch noch ergänzt durch (zum Beispiel):

\"Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassungen vor diesem Zeitpunkt rechtzeitig schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach der Benachrichtigung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.\"

Wie stellt man fest, ob eine solche Klausel ggf. unwirksam ist. Reicht da die besagte \"Kann\" (aber nicht \"Muss\")-Formulierung? Oder gibt es \"Heilungen\", insbesondere auch ein stillschweigendes Anerkenntnis bei eventuellen Bekanntmachungen?

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #463 am: 20. September 2009, 12:09:46 »
Bei Kostensenkungen ist eine \"Muss-Klausel\" zwingend. Da die Wirksamkeit der Klausel selbst in Frage steht, ist eine Heilung durch eine gesetzeskonforme Vertragsausführung nicht möglich.

Offline Gas-Rebell

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #464 am: 20. September 2009, 12:17:10 »
@ reblaus

Zwischendurch erstmal ein Dankeschön an Sie für Ihre unermüdliche und hilfreiche Beteiligung hier im Forum. Ich hab durch Ihre Hinweise und Tipps schon jede Menge dazu gelernt. :)

Darüber hinaus gehen mir auch die Fragen nicht aus, zumal das Thema augenblicklich auch in meinem Bekannten- und Kollegenkreis derzeit wieder verstärkt diskutiert wird.

Die erste Frage schließt oben an: Wir hatten hier ja auch mal die Diskussion, ob auch in Sonderverträgen unbeanstandet bezahlte Jahresabrechnungen ggf. als Preisneuvereinbarungen gelten könnten. Könnte dies ggf. auch aufgrund des og. zweiten Klauselteils der Fall sein?

Die zweite Frage haben wir eben ohne Ergebnis am Kaffeetisch diskutiert: Angenommen ein Verbraucher teilt dem Versorger mit, dass er Rückzahlungsforderungen aus § 812 BGB gegen ihn erhebt und fordert ihn unter Fristsetzung auf,
a) korrekte Rechnungen auf Basis der vereinbarten Anfangspreise zu erstellen und
b) etwaige Einwändungen gegen die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche (Rechtsgründe, Berechnungsfehler u.ä.) zwecks Vermeidung unnötiger Gerichtsstreitigkeiten ebenfalls mitzuteilen.

Ist es dann so, dass die Rückzahlungsforderung - falls der Versorger nicht innerhalb der Frist entsprechend reagiert - rechtlich gesehen als unbestritten anzusehen ist und deshalb auch aufgerechnet werden kann?

 

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