@Black
Ich halte es ebenfalls für unwesentlich, auf welchem Rechtsgrund die einseitige Preisanpassung beruht. Sie sagen aber zusätzlich es sei unwesentlich, ob überhaupt eine einseitige Preisanpassung vorliege. Damit verabschieden Sie sich von einem weiteren Tatbestandsmerkmal des BGH, dem Verzicht auf die Beanstandung der Abrechnung gem. § 315 BGB. Auf den Unbilligkeitseinwand kann nur verzichtet werden, wenn eine einseitige Preisanpassung vorgenommen wurde.
Dann sagen Sie, man könne sich vertraglich über jeden Preis einigen, und meinen wohl man könne durch Übersendung einer Abrechnung mit einseitig neu festgelegten Preisen jede neue Preisvereinbarung anbieten, und durch Zahlung dieser Abrechnung und weiterer Gasentnahme jedes dieser Preisangebote annehmen. Damit verabschieden Sie sich von dem nächsten Rechtsgrundsatz des BGH, der in VIII ZR 265/07 entschieden hat, dass Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners enthält, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Hierbei handelt es sich übrigens um ständige Rechtsprechung, die in verschiedenen Vertragsbeziehungen Anwendung findet. So einfach kann ein einzelner Senat diese gar nicht ändern.
Und jetzt sind Sie vermutlich immer noch der Meinung, ich würde irgend eine fantastische Meinung vertreten, während Sie haargenau den Willen des BGH vertreten. Dabei berufen, Sie sich auf Gerichtsentscheidungen, die einfach nur den BGH zitieren (Frankfurt, Oldenburg), oder ganz eigene Rechtsinstrumente entwerfen (Koblenz), oder einfach nur Blödsinn entschieden haben(Dresden). Wenn das so wäre, frage ich mich warum der BGH in seiner Urteilsbegründung nicht einfach geschrieben hat: Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde die Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Der Tatbestand muss schließlich nicht nochmal wiederholt werden.
Ich stimme Ihnen zu, dass man jeden Preis vereinbaren kann. Aber man kann es nicht konkludent mit Handlungen, die eigentlich nur ganz normale Erfüllungen eines längst abgeschlossenen Vertrages darstellen. Genau das meint der BGH auch.
@Opa Ete
Ja, das behaupte ich. § 2 GasGVV schreibt vor, dass ein Grundversorgungsvertrag schon dann zustande kommt, wenn Sie nur Gas entnehmen. Den Preisen des Versorgers müssen Sie nicht zusätzlich zustimmen, Sie können ihnen auch widersprechen. Lediglich wenn Sie einen anderen Vertrag abgeschlossen haben, kommt kein Grundversorgungsvertrag zustande. Wenn Ihr Versorger sich Ihren Widerspruch zu Herzen nimmt und Ihnen billigere Konditionen anbietet, dann kommt ein Sondervertrag zu diesen Bedingungen zustande.