Original von reblaus
@Münsteraner
Sie müssen Ihre Zahlungen in 2008 sowohl auf den vertraglichen Anfangspreis gekürzt haben, und zusätzlich die zu erstattenden Beträge aus 1998 einbehalten haben, dann können Sie diesen zusätzlichen Einbehalt mit den Beträgen aus 1998 verrechnen.
Könnten Sie das mit den einzubehaltenden Beträgen aus 1998 und der Verrechnung noch etwas ausführlicher erläutern? Irgendwie blicke ich da nicht durch.
Es ist ein nicht korrigierbarer Fehler, die Verträge zu laufenden Dauerschuldverhältnissen wegzuwerfen. ... Der Versorger wird sich in einer Klage damit wehren, dass gar kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Da Sie keinen solchen Vertrag vorlegen können, kann das Gegenteil nicht bewiesen werden...
Zugegeben, wer einen Vertrag wegwirft, sollte vorher über die möglichen Konsequenzen nachdenken. Ich sehe das Problem, so wie es Gas-Rebell geschildert hat, auch nicht. Viel wahrscheinlicher ist doch eher folgende Konstellation:
Das EVU schickt dem Verbraucher ein Vertragsangebot mit Hinweis auf die derzeit gültigen AGB und bittet für den Fall der Annahme um unterzeichnete Rücksendung der beigelegten Vertragsbestätigung bis Datum X, da andernfalls zum Allgemeinen Tarif abgerechnet werde. Der Verbraucher schickt diese Bestätigung unterschrieben zurück. Aus den folgenden Sondervertragsabrechnungen wird deutlich, dass der Versorger die Vertragsbestätigung auch erhalten haben muss.
Das einzige, was vielen Verbrauchern hier fehlen dürfte, ist eine Kopie der zurückgesandten Vertragsbestätigung. Denn wie viele Privatleute haben schon einen Kopierer zu Hause?
Vielleicht hat der Verbraucher auch die AGB nicht mehr - sei es, dass sie nicht beilagen oder er sie selbst \"verschlampt\" hat. Würde sich hier ein EVU darauf berufen, dass die AGB nicht wirksam einbezogen worden seien? Dies hätte doch - wenn mir hier kein Denkfehler unterläuft - ebenfalls zur Folge, dass nur der Anfangspreis und nicht auch Preiserhöhungen vereinbart worden wären.
Der Versorger muss die Verhältnisse erläutern, warum die Forderung zu Recht bestand. Anschließend muss der Kunde beweisen, dass die Darlegung des Versorgers unzutreffend war.
Wenn also die Rückforderungsklage seitens des Verbrauchers damit begründet wird, dass für die Zahlungen auf Preiserhöhungsforderungen kein Rechtsgrund bestand, muss nicht er selbst dies sofort beweisen, sondern der Versorger ist zunächst gehalten,(klageerwidernd) substantiiert darzulegen, dass eine Rechtsgrund doch bestand? Interessant. Denn diesenfalls würde der Versorger sich eine Falschaussage wegen des Risikos eines Prozessbetrugs sicher eher überlegen, als wenn er den Vortrag des Verbrauchers lediglich zu bestreiten brauchte.