Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?  (Gelesen 186773 mal)

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Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #255 am: 27. August 2009, 20:16:51 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Zitat
Original von reblaus
@nomos

Der BGH hat aber nie entschieden, dass im Aufdrehen der Gasheizung eine konkludente Vereinbarung eines Preises zu sehen ist.

Dieses Zitat bezog sich auf die Rechtsprechung des BGH zum Sockelpreis und nicht auf § 2 GasGVV. Ich habe die Existenz dieser Regelung zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.

In einem solchen Verfahren würde überhaupt keine eigenständige Billigkeitskontrolle vorgenommen. Von daher kann eine solche von einer vorherigen Billigkeitsüberprüfung überhaupt nicht abweichen.

Die Materie ist zugegebenermaßen komplex.

Der Unbilligkeitseinwand ist nur dann statthaft, wenn der einseitigen Preisfestsetzung zeitnah widersprochen wurde. Wer von der gerichtlichen Bestimmung des billigen Preises oder der billigen Preiserhöhung aus anderen Verfahren profitieren möchte, muss daher den Versorger darauf in Anspruch nehmen zu den Allgemeinen Tarifen der Grundversorgung beliefert zu werden. Da es nur einen allgemeinen Tarif geben kann, ist dies wenn der Preislistentarif unbillig ist zwangsläufig der gerichtlich festgesetzte Tarif.

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #256 am: 27. August 2009, 20:18:49 »
Zitat
Original von reblaus

Dieses Zitat bezog sich auf die Rechtsprechung des BGH zum Sockelpreis und nicht auf § 2 GasGVV.

Ich bin zu begriffsstutzig. Ich verstehe es nicht. Ich habe nicht behauptet, dass die Existenz des § 2 Abs. 2 GVV in Zweifel gezogen wurde.


Zitat
Original von RR-E-ft


Zitat
Original von reblaus
@nomos

Der BGH hat aber nie entschieden, dass im Aufdrehen der Gasheizung eine konkludente Vereinbarung eines Preises zu sehen ist.

Kann man glauben oder nicht, wie so vieles, was in die Diskussion geworfen wird. Meint vielleicht, konkludendter Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 AVBV/ GVV ja, aber ohne Preisvereinbarung dabei wegen des bestehenden einseitigen LeistungsbestimmungsrechtsiSv. § 315 Abs. 3 BGB, oder auch nicht.

Zitat
Original von reblaus

Der Unbilligkeitseinwand ist nur dann statthaft, wenn der einseitigen Preisfestsetzung zeitnah widersprochen wurde. Wer von der gerichtlichen Bestimmung des billigen Preises oder der billigen Preiserhöhung aus anderen Verfahren profitieren möchte, muss daher den Versorger darauf in Anspruch nehmen zu den Allgemeinen Tarifen der Grundversorgung beliefert zu werden. Da es nur einen allgemeinen Tarif geben kann, ist dies wenn der Preislistentarif unbillig ist zwangsläufig der gerichtlich festgesetzte Tarif.

Jeder Tarifkunde nimmt per se (bzw. per definitionem) den gesetzlich versorgungspflichtigen Versorger (Grundversorger) auf Belieferung zu den jeweiligen Allgemeinen Tarifen (Preisen) in Anspruch, von denen es durchaus mehrere parallel nebeneinander geben kann, die die Tarifstruktur des Grundversorgers bilden, die wiederum durchaus auch komplex sein kann.

Die jeweiligen Allgemeinen Tarife (Preise) sind gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden, weshalb ein gesetzliches Recht zur einseitigen Erhöhung wie auch eine gesetzliche Pflicht zur Absenkung abhängig von der konkreten Kostenentwicklung des Versorgers nach gleichen Maßstäben besteht, ohne dass eine Individualvereinbarung mit einzelnen Kunden daran etwas ändern oder dem entgegenstehen könnte. Ebenso wie die Allgmeinen Tarife (Preise) gegenüber allen grundversorgten Kunden nur einheitlich wegen (effektiv) gestiegener Kosten erhöht werden können, müssen sie auch einheitlich wegen (effektiv) rückläufiger Kosten abgesenkt werden.

Anders als bei Sondervertragskunden kommt es dabei nicht auf den Zeitpunkt des individuellen Vertragsabschlusses und die Kostenentwicklung ausschließlich nach dem individuellen Vertragsabschluss an.

Offline superhaase

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #257 am: 27. August 2009, 20:36:20 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Eine solche Entscheidung kann ein gewichtiges Indiz für die Unbilligkeit sein. Der Versorger ist jedoch im nächsten Verfahren grundsätzlich nicht gehindert eine andere \"Billigkeitsbegründung\" aufzutischen.
Das ist einleuchtend. Insofern sind wohl \"zunächst\" einige unterschiedliche Einzelergebnisse möglich.
Fragt sich nur, ob er das für zwei, drei, 45 oder 678 Rückzahlungsklagen immer wieder tun kann oder will.
Irgendwann wird sich der gerichtlich festgestellte billige Preis wohl asymptotisch dem \"echten\" billigen Preis nähern. ;)
Irgendwann wird es keine neuen Fakten aufzutischen geben.
8) solar power rules

Offline Opa Ete

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« Antwort #258 am: 28. August 2009, 09:56:24 »
Moin zusammen,

ich stelle fest, es wurde lebhaft diskutiert. Ich lese jeden Morgen so gegen 9 Uhr die Beiträge ab dem vorhergehenden Tag 17 Uhr. Ich behaupte jemand, der hier zum ersten Mal reinschnuppert versteht kein Wort. Selbst ich gestehe, die Diskussion seit gestern ist für mich weder logisch, noch sind klare Positionen auszumachen (wer steht wofür), noch was war einfach der Anlass für diese Diskussion. Es geht zum Teil wild durcheinander. Weniger ist manchmal mehr, back to the roots. Es gibt Tatsachen, da kann man sich einfach nicht drüber streiten, weil das Leben anderes lehrt. Es bringt überhaupt nichts über irgendwelche theoretischen Fälle zu diskutieren, ich begreife dieses Forum zum Meinungsaustausch von Preisprotestlern, die sich gegenseitig Hilfestellung geben, aber hier wird sich zum Teil ja zerfleischt. Das@Black nun mal die Gegenseite vertritt
, oft Vergleiche mit der Lebensmittelindustrie bringt und am liebsten Eisenbahner geworden wäre, kann man ja sehen wie man will, aber manchmal kann ich mich aber auch seinen  Argumenten nicht verschliessen,
weil er praktischer denkt, als die meisten hier im Forum. Selbstverständlich kämpft jeder vor Gericht für sich alleine und ich behaupte, bei gleichem Sachverhalt, kommen von 10 Richtern höchstens 8 zum gleichen Urteil, das ist nun mal so. Man kann sich eben nicht darauf verlassen, dass das Gericht, höher istanzliche Urteile zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Schauen sie sich unseren Finanzminister an, da nutz ihnen nicht einmal ein Urteil vom Bundesfinanzhof, weil herr Steinbrück seine Finanzämter anweist, dieses Urteil nicht umzusetzen. Dann haben sie einfach Pech.
Ich bitte wieder um mehr Praxisnähe, auch wenn wir hier unter \"Grundsatzfragen\" diskutieren.

Offline reblaus

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« Antwort #259 am: 28. August 2009, 10:30:52 »
@Opa Ete
Wenn Sie in der Diskussion etwas nicht verstehen, müssen Sie einfach nachfragen. Wenn der Verfasser Ihnen darauf keine verständliche Antwort gibt, fragen Sie nochmals. Man kann uns auch erziehen, für den interessierten Verbraucher nachvollziehbar zu diskutieren.

Ich gestehe dass ich hier so manches auch nicht verstehe. Vielleicht vollzieht hier der eine oder andere Teilnehmer plötzliche Meinungswechsel ohne diese kenntlich zu machen. Da ist es dann sehr schwierig nachzuvollziehen, was er denn eigentlich will.

Ein Teil der Verwirrung entsteht auch dadurch, dass RR-E-ft auf Basis einer völlig anderen Rechtslage diskutiert als Black und ich. Die Rechtsprechung zum Sockelpreis ist ihm derart zuwider, dass er bei seinen Gedankengängen noch nicht einmal unterstellen kann, die Meinung des BGH könnte in irgendeiner Weise maßgeblich sein. Er verkennt dabei lediglich, dass das hier diskutierte Problem überhaupt nicht existieren würde, wenn seine Rechtsauffassung zutreffen würde.

Wie er ein Problem lösen möchte, das es nach seiner Ansicht gar nicht gibt, hat er noch nicht verraten. Wir dürfen daher alle gespannt bleiben.

Offline bolli

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« Antwort #260 am: 28. August 2009, 10:46:20 »
Zitat
Original von Opa Ete
...Es gibt Tatsachen, da kann man sich einfach nicht drüber streiten, weil das Leben anderes lehrt. Es bringt überhaupt nichts über irgendwelche theoretischen Fälle zu diskutieren, ich begreife dieses Forum zum Meinungsaustausch von Preisprotestlern, die sich gegenseitig Hilfestellung geben, aber hier wird sich zum Teil ja zerfleischt. Das@Black nun mal die ...

Das sehe ich anders. Wenn Sie den Ursprung wissen wollen, gehen Sie einfach mal an den Beginn des Threads, da werden Sie durchaus fündig.

Bezüglich Theorie und Praxis ist festzustellen, dass es nun einmal zwei verschiedene Meinungen darüber gibt, inwieweit man Preise in der gesetzlichen Grundversorgung als unbillig angreifen kann. Diese Meinungen werden werden teilweise durch praktische Urteile des BGH unterstützt. Wenn ich Ihrer Meinung folge und keine theorhetischen Fälle bilde, habe ich keine Möglichkeit, mir selbst eine Meinung über dieses Thema zu bilden und zu entscheiden, wie ich möglicherweise weiter vorgehen soll.

Genau das ist aber Thema des Threads.

Wir haben nun mal die Rechtssprechung des VIII. (Verbraucher)Senats, wo eine Vielzahl der Fälle aus dem Zivilrecht zu diesem Thema landen könnte bzw. der auch diesbezügliche Leitlinienfunktion zu haben scheint. Und die gibt wohl derzeit einen Sockelpreis vor, den man nicht mehr angreifen kann.
Die Rechtssprechung des XI.(Kartell)Senats, der bei entsprechender Argumentation ebenfalls zuständig sein könnte (falls die unteren Instanzen dieser Argumenation folgen) deutet eher in eine andere Richtung, hat aber konkret noch keinen Endverbraucherfall für diesen Bereich anders entschieden.

Entscheidend für viele ist doch durchaus die Abwägung ihrer Erfolgsaussichten im Klagefall.

Wenn man nur die vorliegenden Tatsachen betrachtet (Rechtssprechung des VIII. Senats), scheint der Sockelpreis vorgegeben.

Da das entsprechende Urteil aber noch nicht allzu alt ist und sich der Senat auch nur \'am Rande\' mit der Thematik des Sockelpreises befasst hat (da es an und für sich um die Billigkeit einer speziellen Gaspreiserhöhung und nicht um die Unbilligkeit des gesamten Gaspreises ging) besteht ja die Möglichkeit, dass bei einem entsprechend gestalteten Fall der VIII. Senat durchaus von seiner bisherigen (bisher anscheinend generellen) Meinung abweicht oder sie zumindest aufweicht.
Dazu muss man aber zunächst einmal theoretisch herausarbeiten, wo die Probleme bei der bisherigen Entscheidung liegen und warum dort eine Änderung erfolgen könnte/sollte/muss.

Das das ganze manchmal etwas schwer zu verfolgen ist, sehe ich zwar manchmal auch so, aber das ist nun mal so im Rechtswesen. Nicht umsonst gibt es Heerscharen von Rechtsanwälten und unzählige von Gerichtsverfahren, weil nichts so einfach ist, dass man es leicht verstehen könnte.

Und wenn wir uns hier über die (Mit-)diskussion von Rechtsanwälten beider Seiten freuen, dann müssen wir sicherllich auch akzeptieren, dass sich diese auf ihrer fachlichen Ebene über generelle Probleme austauschen.

Falls wir was nicht verstehen bzw. im konkreten eigenen Fall sollten wir, so wie ich das bisher verstanden habe, eh zu einem eigenen Anwalt gehen. Und wenn der die Thematik nicht versteht, nützt uns das vor Gericht auch nichts, wenn wir sie verstanden haben. Der Prozess würde wohl verloren gehen.

Offline reblaus

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« Antwort #261 am: 28. August 2009, 11:05:42 »
@bolli
Zitat
Original von bolli Falls wir was nicht verstehen bzw. im konkreten eigenen Fall sollten wir, so wie ich das bisher verstanden habe, eh zu einem eigenen Anwalt gehen. Und wenn der die Thematik nicht versteht, nützt uns das vor Gericht auch nichts, wenn wir sie verstanden haben. Der Prozess würde wohl verloren gehen.

Wenn Ihr Anwalt eine Nulpe ist, dann sollten Sie ihn mit Ihrem Wissen konfrontieren, und ihn freundlich aber bestimmt bitten, diese Erwägungen nachzuvollziehen und umzusetzen. Wenn Ihr Anwalt schläft, hat er sich einen Tritt in den Arsch redlich verdient. Immerhin könnte ihm das eine spätere Schadensersatzklage wegen Schlechtleistung ersparen.

Kein Mandant sollte sich scheuen, seinen Anwalt zu ordentlicher Arbeit anzuhalten. Wenn Ihr Handwerker pfuscht, stehen Sie schließlich auch nicht nur daneben und schauen zu.

Offline bolli

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« Antwort #262 am: 28. August 2009, 11:26:22 »
Zitat
Original von reblaus
@bolli
Zitat
Original von bolli Falls wir was nicht verstehen bzw. im konkreten eigenen Fall sollten wir, so wie ich das bisher verstanden habe, eh zu einem eigenen Anwalt gehen. Und wenn der die Thematik nicht versteht, nützt uns das vor Gericht auch nichts, wenn wir sie verstanden haben. Der Prozess würde wohl verloren gehen.

Wenn Ihr Anwalt eine Nulpe ist, dann sollten Sie ihn mit Ihrem Wissen konfrontieren, und ihn freundlich aber bestimmt bitten, diese Erwägungen nachzuvollziehen und umzusetzen. Wenn Ihr Anwalt schläft, hat er sich einen Tritt in den Arsch redlich verdient. Immerhin könnte ihm das eine spätere Schadensersatzklage wegen Schlechtleistung ersparen.

Kein Mandant sollte sich scheuen, seinen Anwalt zu ordentlicher Arbeit anzuhalten. Wenn Ihr Handwerker pfuscht, stehen Sie schließlich auch nicht nur daneben und schauen zu.

Genau das würde ich auch tun. Um zu dieser Erkenntnis zu kommen  benötige ich aber eben auch theoretische Fallbeispiele, die mir ggf. Probleme der aktuellen Rechtssprechung aufzeigen und nicht nur die Urteile wiederholen. Das könnte ich nämlich in der Rubrik Gerichtsurteile auch selbst bewerkstelligen.

Ich wollte Opa_ete nur deutlich machen, dass man, wie es ja anscheinend auch Ihnen manchmal ergeht, nicht immer alles zwingend selbst verstehen muss, aber das man deshalb nicht von den \'Fachleuten\' verlangen kann, dass sie sich ausschließlich auf ein Laienniveau herab begeben.
Manchmal ist etwas für den Laien völlig unverständlich, was für den rechtserfahrenen eine Selbstverständlichkeit ist.

Aber wie Sie schon sagten: Nachfragen ist ja erlaubt.  ;)

Offline RR-E-ft

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« Antwort #263 am: 28. August 2009, 15:53:00 »
Das mit dem (konkludent) vereinbarten Anfangspreis bei (konkludentem) Abschluss eines Tarifkundenvertrages (auf den VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07 abstellen), ist so so eine Sache, über die man sich trefflich streiten kann.  Die Einigung geht beim (konkludenten) Abschluss eines Tarifkundenvertrages wohl nur dahin, dass die Belieferung zu den jeweiligen Allgemeinen Tarifen (Preisen) erfolgen soll, die gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind und vom Verorger jeweils für eine Zeitperiode  einseitig festgesetzt werden. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass bei Verträgen zu Preisen nach Art eines Allgemeinen Tarifs eine Einigung auf einen konkreten Preis für den wirksamen Vertragsabschluss nicht notwendig ist, wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, welches sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben kann (so auch BGH KZR 36/04 Tz. 9 ff.).


Zitat
BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 Tz. 10

Aber auch das zum Zeitpunkt des Vertragschlusses von dem Netzbetreiber geforderte Entgelt ist regelmäßig ein nach dem Willen der Vertragsparteien einseitig bestimmtes Entgelt, das der Netzbetreiber zu bestimmten Zeitpunkten ermittelt und das - schon zur Vermeidung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung - für eine bestimmte Zeitdauer sämtlichen Vertragsbeziehungen mit gleichen Nutzungsprofilen unabhängig davon zugrunde liegen soll, wann der Vertrag geschlossen wird. Auch dann, wenn das Entgelt betragsmäßig bereits feststellbar ist, wird - wie im Streitfall der Verweis auf die \"jeweils geltende Anlage 3\" verdeutlicht - nicht dieser Betrag als Preis vereinbart. Der Betrag gibt vielmehr lediglich das für einen bestimmten Zeitpunkt ermittelte Ergebnis des gleichen Preisbestimmungsverfahrens wieder, das dem Netzbetreiber auch für die Zukunft zustehen soll, an dem der Netznutzer nicht teilnimmt, dessen konkrete preisbestimmende Faktoren ihm nicht bekannt sind und dessen Ergebnis er weder nachvollziehen noch beeinflussen kann. Es ist daher nicht weniger einseitig bestimmt als die künftige Höhe des Entgelts. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlich und inhaltlich einheitlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von (vom Zeitpunkt der ersten ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehenen Neuberechnung an maßgeblichen) einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden.

Durch jüngere Entscheidungen des BGH tritt der Aspekt der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife (Preise) an den Maßstab der Billigkeit verstärkt in den Vordergrund bzw. Fokus.

Kartellsenat des BGH bereits im April 2008:


Zitat
BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26

Die Vorschrift [§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV] bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist

Nunmehr VIII.Zivilsenat des BGH Mitte Juli 2009:

Zitat
BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07 Tz. 28

Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, wie oben bereits ausgeführt, weiter, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO, Tz. 25).

Zitat
BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 55/08 Tz. 20

Daraus hat der Senat hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV den Gasversorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt (BGHZ 172, 315, Tz. 16 f.; 178, 362, Tz. 26). Die Vorschriften sind durch § 5 Abs. 2 GasGVV ersetzt worden, ohne dass sich dadurch in der Sache etwas ändern sollte (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 25 f., 43). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GasGVV ist der Grundversorger auch weiterhin nur verpflichtet, dem Kunden zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Entsprechend geht § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV davon aus, dass Allgemeine Preise für Gas auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen können, die der Kunde nach § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen kann.

Der Gesetzgeber hat gewollt, dass (grundversorgte) Tarifkunden zu den jeweiligen Allgemeinen Tarifen (Preisen) beliefert werden, die gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind und vom Versorger durch öffentliche Bekanntgabe einseitig festgesetzt werden und die der Kunde auf  ihre Billigkeit hin  kontrollieren lassen kann. Zutreffender müsste es wohl heißen: Entsprechend geht § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV davon aus, dass Allgemeine Preise für Gas auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen, die der Kunde nach § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen kann. Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung beruhen auf Ermessensentscheidungen des Grundversorgers, undzwar ausschließlich auf diesen.

Diese jüngste Rechtsprechung des BGH wurde möglicherweise noch nicht ausreichend reflektiert.

Daraus ergibt sich m. E. Folgendes:

Im Zeitpunkt des (konkludenten) Abschlusses eines Tarifkundenvertrages kann wegen gestiegener Kosten seit der letzten Tariffestsetzung bereits ein Recht des Versorgers bestehen, die Allgemeinen Tarifpreise nach billigem Ermessen zu erhöhen.

Das bereits im Zeitpunkt des (konkludenten) Vertragsabschlusses bestehende Erhöhungsrecht zur Anpassung nach billigem Ermessen wird nicht durch eine Einigung auf einen Preis im Zeitpunkt des (konkludenten) Vertragsabschlusses ausgeschlossen, auch wenn die Kostensteigerungen vor dem (konkludenten) Vertragsabschluss liegen. Die Erhöhung erfolgt nach der Ermessensentscheidung des Grundversorgers gegenüber allen grundversorgten Kunden einheitlich undzwar durch öffentliche Bekanntgabe, unabhängig davon, wann der konkrete Grundversorgungsvertrag (konkludent) zustande kam.

Im Zeitpunkt des (konkludenten) Abschlusses eines Tarifkundenvertrages kann wegen rückläufiger Kosten seit der letzten Tariffestsetzung ebenso bereits eine Absenkungspflicht nach billigem Ermessen bestehen, die ebenso nicht durch eine Einigung auf einen Preis im Zeitpunkt des (konkludenten) Vertragsabschlusses ausgeschlossen ist, wenn die Kostensenkungen vor dem (konkludenten) Vertragsabschluss lagen. Die Absenkungspflicht besteht gegenüber allen grundversorgten Kunden und  erfolgt nach der Ermessensentscheidung des Grundversorgers gegenüber allen grundversorgten Kunden einheitlich undzwar durch öffentliche Bekanntgabe, unabhängig davon, wann der konkrete Grundversorgungsvertrag (konkludent) zustande kam.

Der im Zeitpunkt des (konkludenten) Abschlusses eines Grundversorgungsvertrages gem. §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG veröffentlichte Allgemeine Tarif (Preis)  kann deshalb entgegen gesetzlicher Verpflichtung bereits unbillig sein, wenn seit der vorherigen Tariffestsetzung die Kosten derart rückläufig waren, dass bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Absenkung des Allgemeinen Tarifs (Preises) zu einem Zeitpunkt vor dem (konkludenten) Abschluss des Grundversorgungsvertrages bestand.

Die Allgemeinen Tarife, die gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, werden gegenüber allen (auch potentiell) grundversorgten Kunden gem. §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG einheitlich festgesetzt.

Ich meine, die Frage, ob der im Zeitpunkt des (konkludenten) Abschlusses eines Grundversorgungsvertrages gem. §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG nach dem Ermessen des Grundversorgers festgesetzte Allgemeine Tarif (Preis) gerade der Billigkeit entsprach oder auch nicht, mit anderen Worten: ob die Ermessensentscheidung des Grundversorgers, den Allgemeinen Tarif (Preis) zu erhöhen, abzusenken oder stabil zu halten, der Billigkeit entsprach oder nicht, ist gegenüber allen grundversorgten Kunden einheitlich zu beantworten, uanbhängig davon, wann der Grundversorgungsvertrag (konkludent) abgeschlossen wurde.

Diese Auffassung begründe ich damit, dass der Grundversorger seine am Maßstab der Billigkeit von einem Gericht objektiv zu kontrollierende Ermessensentscheidung (den Allgemeinen Tarif (Preis) zu erhöhen, abzusenken oder stabil zu halten) gegenüber allen (auch potentiell) grundversorgten Kunden einheitlich  trifft und in diese Ermessensentscheidung der Umstand, wann der konkrete Grundversorgungsvertrag (konkludent) geschlossen wurde, gar keinen Eingang findet, die objektiv zu kontrollierende Ermessensentscheidung des Grundversorgers deshalb weder beeinflussen konnte noch durfte.

Bestand wegen der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit bereits vor dem (konkludeneten) Abschluss des Grundversorgungsvertrages eine gesetzliche Verpflichtung, den Allgemeinen Tarif (Preis) gem. §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG durch öffentliche Bekanntgabe abzusenken, so wirkt sich ein Verstoß gegen diese gesetzliche Verpflichtung zu Lasten aller grundversorgten Kunden gleichermaßen aus, unabhängig davon, wann der konkrete Grundversorgungsvertrag (konkludent) abgeschlossen wurde.

Offline courage

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #264 am: 28. August 2009, 16:59:14 »
Zum Streitpunkt des angeblich \"vertraglich vereinbarten Anfangspreises\" möchte ich auf den folgenden Aspekt hinweisen:

Zitat
GasGVV § 2 Vertragsschluss
...
(3) ... Der Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des
Grundversorgers in Textform sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere

1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),

2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,

3. Gasart, Brennwert und Druck,

4. unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,

5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und

6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse).
...
Die Liste ist zwar nicht abschließend, der Verordnungsgeber zählt aber den angeblich \"vertraglich vereinbarten Anfangspreis\" offensichtlich nicht zu den notwendigen Angaben bei einem Vertragsabschluss.

Warum ist der Preis, der beim Abschluss fast aller sonstigen Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträgen ein zentrales Kriterium darstellt, ausgerechnet bei Grundversorgungsverträgen für Gas eine nicht notwendige Angabe?

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #265 am: 28. August 2009, 17:32:40 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Bestand wegen der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit bereits vor dem (konkludeneten) Abschluss des Grundversorgungsvertrages eine gesetzliche Verpflichtung, den Allgemeinen Tarif (Preis) gem. §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG durch öffentliche Bekanntgabe abzusenken, so wirkt sich ein Verstoß gegen diese gesetzliche Verpflichtung zu Lasten aller grundversorgten Kunden gleichermaßen aus, unabhängig davon, wann der konkrete Grundversorgungsvertrag (konkludent) abgeschlossen wurde.

Tja, und genau da sagt der 8. Zivilsenat offensichtlich: \"Auch wenn sogar solch eine gesetzeswidrige Unbilligkeit vorliegen sollte, so spielt das keine Rolle. Denn der Verbraucher hat das Preisangebot trotzdem angenommen. Vereinbart ist vereinbart. Egal ob das Vereinbarte rechtlich in Ordnung ist oder nicht.\"

Eigentlich eine skurrile Argumentation.  :( Demnach müsste auch der Preis bei einem Rauschgiftgeschäft jedenfalls vereinbart sein. (Sorry für die Unsachlichkeit.)

Wäre die Vereinbarung eines rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufenden Vertragsbestandteils nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #266 am: 28. August 2009, 17:43:38 »
Ich wollte aufgezeigt haben, dass \"vereinbart ist vereinbart\" im Tarifkundenbereich nicht für Erhöhungen wegen vor Vertragsabschluss gestiegener Kosten gilt und deshalb nach gleichen Maßstäben wohl  auch nicht für Absenkungen gelten kann, was schon aus der einheitlichen Preisfestsetzung gegenüber allen grundversorgten Kunden folgt.

Bei den \"Preissockel\"- Entscheidungen konnte man noch davon ausgehen, dass der Versorger die Preise nur einseitig erhöhen kann und nur die Erhöhungen einer Billigkeitskontrolle unterliegen. Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Preisabsenkung aufgrund der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife (Preise) an den Maßstab der Billigkeit war dabei noch gar nicht die Rede.  

Nach den Gesetzen der Logik kann es wohl nur entweder eine Einigung auf einen Preis geben, die für beide Vertragsteile gleichermaßen bindend ist, oder ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eines Vertragsteils, welches diesen gleichermaßen berechtigt und verpflichtet, den Preis am Maßstab der Billigkeit einseitig zu bestimmen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #267 am: 28. August 2009, 19:08:57 »
Das zauber ich mal aus dem Hut. ;)

Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Ich habe bereits in früheren Beiträgen auf die von Ihnen geschilderte Problematik hingewiesen. Das Ergebnis dieser Problematik ist aber nicht notwendigerweise, dass ein Anfangspreis vertraglich gar nicht vereinbart werden könnte.

Unter Beibehaltung des Sockelpreises kann dieses Problem gelöst werden, wenn Kostenänderungen unverzüglich weitergegeben werden müssen. Alternativ kann der Versorger auch die Zeitpunkte vorab bestimmen, an denen Kostenänderungen zu Preisänderungen führen. Dann ist auch den Neukunden die Periode bekannt, in der Kostenänderungen gesammelt werden, um zum bestimmten Datum in eine Preisänderung einzufliesen. Vor Vertragsschluss aber innerhalb der Zeitperiode angefallene Kostenänderungen sind dann auch auf Neukunden übertragbar.

Der Sockelpreis verpflichtet den Versorger entsprechend zu handeln, anderenfalls sind Bezugskostensteigerungen billigerweise nicht abwälzbar.

Der BGH hat ausdrücklich ausgeführt, dass Kostenerhöhungen nicht unverzüglich weitergegeben werden müssen, da dies schon nicht im Interesse der Tarifkunden läge. Kostensenkungen müssen nach gleichen Maßstäben  weitergegeben werden, welche die Kunden nicht kennen.

Offline reblaus

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« Antwort #268 am: 28. August 2009, 19:21:24 »
@RR-E-ft
Ich bin von Ihren Computerkenntnissen schwer beeindruckt. Aber jetzt stellen Sie meinen Beitrag bitte wieder im Original ein.

Danke.

Kostenerhöhungen müssen auch nicht unverzüglich weitergereicht werden. Der Versorger muss lediglich den Zeitpunkt vorab bestimmen, an dem er Kostenänderungen weiterreicht. Dann kann auch jeder Neukunde ausrechnen, was ihn erwartet.

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #269 am: 28. August 2009, 19:26:16 »
Ich habe Ihren Beitrag im Original nicht angerührt. Siehste hier. Wenden Sie sich bitte ggf. an den Admin.

Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft

Kostenerhöhungen müssen auch nicht unverzüglich weitergereicht werden. Der Versorger muss lediglich den Zeitpunkt vorab bestimmen, an dem er Kostenänderungen weiterreicht. Dann kann auch jeder Neukunde ausrechnen, was ihn erwartet.

Wie soll denn das gehen?
Wie soll sich der Neukunde ausrechnen können, was ihn erwartet?
Kann sich der Neukunde auch die Verpflichtung zur Preisabsenkung und deren Umfang ausrechnen, die ihn erwarten?

In der gesetzlichen Regelung sind ausdrücklich keine bestimmten Zeitpunkte oder Vorgaben dazu vorgesehen, mit gutem Grund.

Zitat
BGH KZR 2/07 Tz. 26

Die Vorschrift [§ 4 AVBGasV] bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen.

 

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