@reblaus
Ich wüsste nicht, welcher Vergleich bei Erhebung einer Feststellungsklage des Kunden wegen Unbilligkeit des Tarifs geschlossen werden sollte.
Die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 36 EnWG besagt, dass alle grundversorgten Kunden zu den Allgemeinen Preisen versorgt werden müssen, die wiederum gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, was das Recht des Versorgers zur Erhöhung wie die Verpflichtung des Versorgers zur Absenkung nach gleichen Maßstäben einschließt, undzwar gegenüber allen grundversorgten Kunden gleichermaßen, ohne dass es dabei auf individuelle Preisvereinbarungen mit einzelnen Kunden ankommen kann und darf.
Ich gebe Ihnen recht, dass der einzelne Kunde nicht auf das Prozessverhalten und -geschick anderer Kunden verwiesen werden kann. Das ist auch nicht notwendig, wenn jeder Kunde die Möglichkeit hat, eine entsprechende gerichtliche Entscheidung selbst zu suchen, da schließlich der ihm gegenüber geltend gemachte, vom Versorger veröffentlichte Allgemeine Tarif jeweils das Ergebnis des selben Preisbestimmungsverfahrens unter Berücksichtigung der selben preisbildenden Kostenfaktoren ist, an dem der Kunde nicht teilnimmt und das er von sich aus nicht nachvollziehen kann (vgl. BGH KZR 36/04 Tz. 9 ff.).