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Autor Thema: Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?  (Gelesen 181637 mal)

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Offline Black

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #240 am: 27. August 2009, 17:40:38 »
Noch einmal:

Wenn der Versorger Kunde 1 verklagt und dieser aus Sorge um die Kosten anerkennt,

das EVU danach Kunde 2 verklagt und die Klage verliert, weil er nicht alle Daten offenlegen will und danach

Kunde 3 verklagt um nun doch alle Daten vorzulegen und das Gericht den festgelegten Preis leicht absenkt,  

dann haben wir u.U. am Ende 3 rechtskräftige Urteile und (2 Zahlungstitel). Es findet sich in der ZPO kein Insitut diese divergierenden Entscheidungen aufgrund eines Gleichbehandlungsgrundsatzes wieder aufzuheben bzw. die für die Kunden günstigste Entscheidung als allein maßgeblich festzusetzen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #241 am: 27. August 2009, 17:48:49 »
Jetzt reden Sie von Zahlungsklagen und nicht von Feststellungsklagen wegen Unbilligkeit der Tariffestsetzung und gerichtlicher Tarifneufestsetzung gem. § 315 Abs. 3 BGB , die der Kunde anstrengen kann (BGH VIII ZR 314/07).

Wenn der Kunde im Zahlungsprozess anerkennt, wird die Billigkeit einer konkreten Ermessensentscheidung des Grundversorgers schon  nicht gerichtlich kontrolliert, weil dafür keine Veranlassung besteht, ebenso wenn der verklagte Kunde keine Unbilligkeitseinrede erhoben hat.

Sie bringen somit Sachen ins Spiel, um die es nicht geht.

Offline Black

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #242 am: 27. August 2009, 17:52:45 »
Sie sind der Einzige der bisher von Feststellungsklagen redet. Mit etwas Phantasie lassen sich aber auch für Feststellungsklagen verschiedene Ergebnisse erzielen.

Bei Gültigkeit eines Gleichbehandlungsprinzips dürfte die Klageeart aber keinen Einfluss haben oder soll Gleichbehandlung nur für Feststellungsklagen gelten?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #243 am: 27. August 2009, 17:55:21 »
Wenn es um eine gerichtliche Tarifneubestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB geht, dann müssen dafür immer die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, unter anderem ein entsprechender Antrag (vgl. BGH VIII ZR 240/90 am Ende), was in einem Zahlungsprozess zumeist schon nicht der Fall sein wird (BGH, ebenda). Der VIII.Senat betont dabei, dass dann, wenn die Billigkeit nicht festgestellt werden konnte, die Unbilligkeit damit noch nicht gerichtlich festgestellt ist, die Unbilligkeit jedoch Voraussetzung für eine gerichtliche Neubestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist.

Es geht - unabhängig von der Klageart -  darum, was gem. § 315 Abs. 3 BGB  objektiv gerichtlich zu kontrollieren ist, nämlich die konkrete Ermessensentscheidung, die der aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG gesetzlich verpflichtete Grundversorger gegenüber allen grundversorgten Kunden einheitlich getroffen hat, undzwar vollkommen unbeeinflusst von (fiktiven) Individualvereinbarungen mit einzelnen Kunden.

Dass die zu kontrollierende Ermessensentscheidung einheitlich gegenüber allen grundversorgten Kunden getroffen werden muss, ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG.

Offline Black

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #244 am: 27. August 2009, 18:09:39 »
Zumindest Sie sollten schon den Unterschied zwischen Fiktion und konkludenter Vereinbarung kennen. Der BGH geht nicht von einer Fiktion aus.

Es geht im übrigen ja nicht um eine gleichartige Ermessensausübung. Zum Zeitpunkt der Ermessensausübung hat das EVU ja alle Kunden gleichbehandelt und im gleichen Tarif den gleichen Preis verlangt.

Nur ob diese Entscheidung auch bei einer nachträglichen Überprüfung Bestand hat hängt dann davon ab:

- klagt überhaupt eine Partei?
- Feststellungsklage oder Zahlungsklage
- Prozessverhalten
- Ermessen des Richters

etc.

hieraus können im Einklang mit der ZPO verschiedene Einzelergebnisse erwachsen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #245 am: 27. August 2009, 18:24:19 »
Ich rede hier davon, was in entsprechenden Verfahren gem. § 315 Abs. 3 BGB möglichst objektiv gerichtlich zu kontrollieren ist, kontrolliert werden muss, nämlich die gegenüber allen grundversorgten Kunden einheitlich getroffene Ermessensentscheidung des Grundversorgers.  

Zitat
Original von RR-E-ft

Wenn es um die gerichtliche Kontrolle der einheitlichen (von Individulavereinbarungen völlig unbeeinflussten) Ermessensentscheidungen des Grundversorgers gegenüber seinen grundversorgten Kunden (die Tarife zu erhöhen, abzusenken oder aber stabil zu halten) aufgrund der selben objektiven Tatsachenbasis geht, sollte die gerichtliche Billigkeitskontrolle nicht zu divergierenden Gerichtsentscheidungen führen können, insbesondere dann nicht, wenn in §§ 102, 103 EnWG eine Konzentration der Verfahren bei besonderen  Gerichten oder gar Kammern erfolgt. Das ist ja gerade der Sinn der Konzentration.

Wenn (fingierte) Individualvereinbarungen, die schon auf die allein gerichtlich zu kontrollierenden Ermessensentscheidungen des Grundversorgers gar keinen Einfluss hatten (!), notwendigerweise außen vor bleiben und außen vor bleiben müssen, kommt das Gericht idealerweise bei der vorzunehmenden Prüfung der konkreten Ermessensentscheidung aufgrund objektiver Tatsachenbasis jedes mal zum gleichen Ergebnis.

Ob die Ermessensentscheidung des Versorgers zum 01.08.2005 geänderte Allgemeine Tarife in Kraft zu setzen angesichts dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG der Billigkeit entsprach oder nicht, bemißt sich nach objektiven Kriterien nicht danach, wann welcher Kunde dagegen ggf. Widerspruch eingelegt hat.

Sie reden davon, was das Ergebnis einer solchen Kontrolle sein kann, wenn es nicht eben objektiv zugeht und ob und ggf. wie  ein dabei gefundenes Ergebnis möglicherweise auf andere Kunden übertragen werden kann. Davon rede ich nicht. Und deshalb reden wir beherzt an einander vorbei.  ;)

Ob und ggf. wie eine inter partes- Entscheidung auf andere Kunden übertragen werden kann, können Sie mit reblaus diskutieren, der nicht nur dazu die eine oder andere zündende Idee beisteuern kann.

Zitat
Original von reblaus
Ein allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz ist dem § 36 EnWG auch nicht zu entnehmen. Dort wird nur vorgeschrieben, dass nur ein Tarif existieren darf, der jedermann anzubieten ist. Ein Tarif ist nicht gleichbedeutend mit einem einheitlichen Preis.

Ist die Preisbestimmung des Versorgers unbillig, ohne dass der billige Preis bestimmt wird, schließen die Parteien einen Vergleich, oder verzichtet der Versorger einfach auf die gerichtliche Geltendmachung gekürzter Beträge stellt sich sowieso die Frage, ob diese Grundversorgungsverhältnisse dadurch nicht zu Sonderverträgen werden, und diese Preise deshalb aus dem Tarifgefüge fallen.

Zitat
Original von RR-E-ft Fraglich wie dann der Versorger nach Rechtskraft einer solchen Ersatzbestimmung- Entscheidung, die nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGH VIII ZR 314/07), grundsätzlich nur inter partes gilt, den Allgemeinen Tarif gegenüber allen Kunden entsprechend (nachträglich - die Verfahren dauern bis zur Rechtskraft) neu festsetzen könnte.

Der Versorger hat lediglich seinen aktuellen Tarif um die Differenz zwischen unbilligem Preis und gerichtlich festgesetztem Preis zu vermindern. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung von nicht klagenden Kunden hat er zu erfüllen. Wahlweise wären statt Bereicherungsansprüchen Schadensersatzansprüche in Betracht zu ziehen. Wo ist das Problem?

So einfach kann es aussehen. Verzichtet der Versorger auf gekürzte Beträge und klagt deshalb nicht, könnte man dadurch womöglich (wieder?) Sondervertragskunde werden, wie bei einem Verzicht des Versorgers auf Forderungen erst im Zahlungsprozess. Versteht nicht gleich jeder. (Ich auch nicht.)

Offline superhaase

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #246 am: 27. August 2009, 18:26:00 »
Zitat
Original von Black
Zumindest Sie sollten schon den Unterschied zwischen Fiktion und hieraus können im Einklang mit der ZPO verschiedene Einzelergebnisse erwachsen.
Verschiedene Einzelergebnisse im Hinblick auf einzelne Verfahren, die nicht bis zur Feststellung eines billigen Preises durch das Gericht kommen (wie Ihre Beispiele oben): Ja.

Aber es wird keine verschiedenen Einzelergebnisse hinsichtlich eines gerichtlich festgesetzten billligen Preises geben.
Das ist doch der springende Punkt.

Dass nun ein Versorger aufgrund des Diskriminierungsverbots verpflichtet sein könnte, diesen gerichtlich festgestellten billigen Preis rückwirkend für alle Kunden anzuwenden (Rückerstattung), ist m.E. nicht von der Hand zu weisen.
Tut er dies freiwillig nicht, bliebe allen Kunden nur der Klageweg. Eine Prozessflut würde folgen.
Diese folgenden Verfahren würden wohl alle gleich gelagert sein und alle gleich ausgehen, da die Kläger sich auf den gerichtlich festgestellten billigen Preis berufen würden, der ja für alle gelten muss (was Ihnen RR-E-Ft klarzumachen versuchte).
Insofern wäre es für den Versorger schon aus wirtschaftlichen Gründen (Vermeidung von ausufernden Prozesskosten) geboten, freiwillig \"nachzugeben\".

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #247 am: 27. August 2009, 18:54:56 »
@sh

Da haben Sie mich wohl ein wenig missverstanden.

Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn es um eine gerichtliche Tarifneubestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB geht, dann müssen dafür immer die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, unter anderem ein entsprechender Antrag (vgl. BGH VIII ZR 240/90 am Ende), was in einem Zahlungsprozess zumeist schon nicht der Fall sein wird (BGH, ebenda). Der VIII.Senat betont dabei, dass dann, wenn die Billigkeit nicht festgestellt werden konnte, die Unbilligkeit damit noch nicht gerichtlich festgestellt ist, die Unbilligkeit jedoch Voraussetzung für eine gerichtliche Neubestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist.

Auf inter partes- Entscheidungen können sich Dritte nicht berufen. Wer auf Rückzahlung wegen Unbilligkeit klagt, bei dem muss im Verfahren wieder eine Billigkeitskontrolle erfolgen, soweit der Rückzahlungsanspruch nicht schon verjährt ist (vgl. BGH EnZR 49/08]. Man darf sich da keine laus ins Ohr setzen lassen.

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #248 am: 27. August 2009, 19:18:47 »
Mich hat Superhaase dafür umso besser verstanden.

Ich spreche im übrigen auch von Zahlungsklagen.

Klagt der Versorger und die Parteien schließen einen Vergleich über die eingeklagte Summe, werden sie wohl auch eine Einigung darüber treffen, was denn in Zukunft zu bezahlen ist. Warum sich erst vergleichen, wenn man dann doch wieder streitet.

Klagt der Versorger und das Gericht stellt die Unbilligkeit der Preiserhöhungen fest, ohne dass eine Seite die Bestimmung des billigen Preises beantragt, kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Parteien für die Zukunft den zuletzt unstreitigen Preis vereinbart haben.

In beiden Fällen werden individuelle Preisabsprachen getroffen, so dass ein Sondervertrag zustande kommt.

Klagt der Versorger und unterliegt der Kunde wegen unfähigem Anwalt, so hat er seine Ansprüche verloren. Ein Rückforderungsrecht oder Schadensersatzanspruch scheidet aus. Unabhängig davon bleibt der Versorger verpflichtet, seinen Tarif später den neuen Gegebenheiten anzupassen.

Lediglich in dem Fall, dass der Versorger klagt, die Unbilligkeit der Preiserhöhung festgestellt wird und er oder der Kunde anschließend die Bestimmung des billigen Preises beantragt, ist ein solcher Tarif auf die anderen Kunden zu übertragen. Ob das allzu oft passieren wird, halte ich für fraglich. Der Versorger sollte kein Interesse daran haben, und dem Kunden bringt es finanzielle Nachteile. Ihn könnte ein altruistisches Interesse an seinen Mitbürgern oder ein revanchistisches Interesse an dem Versorger zu einem solchen Schritt verleiten.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #249 am: 27. August 2009, 19:29:07 »
Zitat
Original von reblaus
Klagt der Versorger und das Gericht stellt die Unbilligkeit der Preiserhöhungen fest, ohne dass eine Seite die Bestimmung des billigen Preises beantragt, kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Parteien für die Zukunft den zuletzt unstreitigen Preis vereinbart haben.

Die Zahlungsklage des Versorgers wird schon bereits dann (ggf. als derzeit unbegründet) abgewiesen, wenn die Billigkeit nicht nachgewiesen werden kann (BGH VIII ZR 240/90). Für die Zukunft folgt daraus rein gar nichts. Insbesondere wird der Kunde dadurch nicht zum Sondervertragskunden. :D

Zitat
Lediglich in dem Fall, dass der Versorger klagt, die Unbilligkeit der Preiserhöhung festgestellt wird und er oder der Kunde anschließend die Bestimmung des billigen Preises beantragt, ist ein solcher Tarif auf die anderen Kunden zu übertragen.

Dazu kommt es aus v.g. Gründen auch nicht, weil das Gericht schon keine Veranlassung hat, die Unbilligkeit positiv festzustellen. Der Antrag der Zahlungsklage wird antragsgemäß (ggf. als derzeit unbegründet) abgewiesen.

Offline nomos

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« Antwort #250 am: 27. August 2009, 19:32:38 »
Zitat
Original von nomos
Zitat
Original von RA Lanters
Ein verbraucherfreundliches Urteil eines mutigen Richters, insbesondere die Stelle, dem der Richter darlegt, dass mit vorbehaltloser Zahlung keine Einigung auf den höheren Preis zustande kommt, beindruckt.
AG Dannenberg, Teil-Urt. v. 18.08.09, Az. 31 C 202/09 Ansprüche wegen unwirksamer Klauseln

Zitat
Die streitgegenständlichen Preiserhöhungen wurden von den Parteien auch nicht konkludent vereinbart. Eine Einigung durch unbeanstandetes Zahlen der Preiserhöhung ist nicht gegeben. Indem die Klägerin weiterhin Strom bezog, ohne in angemessener Zeit eine Oberprüfung der Billigkeit der Preiserhöhung zu verlangen, ist keine konkludente Einigung der Parteien über die von der Beklagten geforderten Preise zustande gekommen.
    Das war ein wahrlich
unabhängiger Richter. Bei seiner Entscheidungsfindung nur an Recht und Gesetz gebunden.[/list]
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos
Das gehört nun wirklich nicht hierher. Es gibt Punkte in der Entscheidung, die Zweifel gebieren. Aber wenn ein Gericht eine verbraucherfreundliche Entscheidung trifft, dann war es ein unabhägiges Gericht, wenn eine Entscheidung zu Lasten der Kunden ausgeht, waren es unverständige Schwarzkittel.
    Wirklich nicht? Immerhin ging es ja auch hier um die Frage ob aus dem Handeln des Verbrauchers, sprich der unbeanstandeten Zahlung, der Schluss gezogen werden kann, er hätte damit seinen Willen bekundet den verlangten Preis zu vereinbaren.

    Oder geht es beim Aufdrehen der Heizung doch um eine Fiktion, die doch aber eine gesetzliche Grundlage haben müsste?

    Es gibt auch in die andere Richtung streitige und nicht gerade verständliche Entscheidungen. Ich denke hier wird doch gerade über eine gestritten. Der Amtsrichter hat immerhin davon unabhängig entschieden. Zweifel und Unverständnis gebiert auch bei der höchstrichterlichen Entscheidung unabhängig von den Gunsten oder Lasten.  

Offline RR-E-ft

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« Antwort #251 am: 27. August 2009, 19:38:28 »
@nomos

Ein Grundversorgungsvertrag kann allein durch die Entnahme von Energie aus dem Netz zustande kommen, § 2 Abs. 2 AVBV/ GVV. Streit besteht darüber, ob durch einen solchen Vertragsabschluss bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht auch zugleich ein Preis vereinbart wird, was für einen Vertragsabschluss bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht schon nicht erforderlich ist.

Siehe BGH VIII ZR 279/02

Zitat
Original von reblaus
@nomos

Der BGH hat aber nie entschieden, dass im Aufdrehen der Gasheizung eine konkludente Vereinbarung eines Preises zu sehen ist.

Offline reblaus

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« Antwort #252 am: 27. August 2009, 19:51:14 »
Je nach Verhalten der Parteien ist auch in einem solchen Fall eine Individualvereinbarung zu sehen.

@nomos
Dieses Urteil ist mit BGH VIII ZR 36/06 vereinbar. Das habe ich bereits hier dargelegt. Es freut mich natürlich, dass das AG Dannenberg die gleiche Auffassung vertritt (zumal ich in dieser Frage erhebliche wirtschaftliche Eigeninteressen vertrete). Wie immer hängt RR-E-ft der Gegenauffassung an, und muss aus Oppositionsgründen dieses Urteil entsprechend despektierlich kommentieren  :rolleyes:.

@RR-E-ft
Sie reißen hier ein Zitat aus dem Zusammenhang, und geben ihm einen Sinn, den ich nie bezweckt habe. Entweder waren Sie zu begriffsstutzig das Thema zu kapieren oder Sie bedienen sich wissentlich unsauberer Methoden. Beides fällt auf Sie zurück, nicht auf mich.

Offline superhaase

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #253 am: 27. August 2009, 20:03:20 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Auf inter partes- Entscheidungen können sich Dritte nicht berufen. Wer auf Rückzahlung wegen Unbilligkeit klagt, bei dem muss im Verfahren wieder eine Billigkeitskontrolle erfolgen, soweit der Rückzahlungsanspruch nicht schon verjährt ist.
Soweit kann ich schon folgen.
Aber wenn einmal ein billiger Preis festgesetzt worden ist (auf Antrag eines Rückzahlungsklägers oder wie auch immer), dann kann man doch auf diesen hinweisen, und in einem folgenden, gleich gelagerten Verfahren wird dann schon aus Gründen der Prozessökonomie wohl kaum ein vollkommen neues Gutachten in Auftrag gegeben werden, sondern der früher festgestellte billige Preis herangezogen werden, da es die Logik nicht zulässt, dass es für ein und dasselbe Gas für ein und denselnen Kundentyp zwei billige Preise gibt.

Man kann also schon sagen, dass der einmal gerichtlich festgestellte billige Preis dann für alle gilt - wenn auch juristisch nicht einwandfrei formuliert.

Insofern kann es wohl keine unterschiedlichen Einzelergebnisse in den folgenden gleich gelagerten Verfahren geben.

So hatte ich Sie verstanden.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #254 am: 27. August 2009, 20:04:19 »
Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Sie reißen hier ein Zitat aus dem Zusammenhang, und geben ihm einen Sinn, den ich nie bezweckt habe. Entweder waren Sie zu begriffsstutzig das Thema zu kapieren oder Sie bedienen sich wissentlich unsauberer Methoden. Beides fällt auf Sie zurück, nicht auf mich.

???

@sh

Eine solche Entscheidung kann ein gewichtiges Indiz für die Unbilligkeit sein. Der Versorger ist jedoch im nächsten Verfahren grundsätzlich nicht gehindert eine andere \"Billigkeitsbegründung\" aufzutischen. Deshalb ist Folgendes zweifelhaft:

Zitat
Original von reblaus
Selbst wenn unterschiedliche Gerichte zeitgleich mit der Preisbestimmung befasst sind, so ist der Versorger doch immer das Bindeglied zwischen den Verfahren. Es liegt in seiner Hand, auf andere anhängige Verfahren hinzuweisen, so dass es in solch seltenen Fällen den Gerichten möglich wäre das Ermessen einheitlich wahrzunehmen und eine Preisspaltung zu vermeiden.

Im Falle dass auch dadurch kein einheitlicher Preis zu erreichen wäre, hat der Versorger den günstigeren Tarif zu übernehmen.

 

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