Wenn es um eine gerichtliche Tarifneubestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB geht, dann müssen dafür immer die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, unter anderem ein entsprechender Antrag (vgl. BGH VIII ZR 240/90 am Ende), was in einem Zahlungsprozess zumeist schon nicht der Fall sein wird (BGH, ebenda). Der VIII.Senat betont dabei, dass dann, wenn die Billigkeit nicht festgestellt werden konnte, die Unbilligkeit damit noch nicht gerichtlich festgestellt ist, die Unbilligkeit jedoch Voraussetzung für eine gerichtliche Neubestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist.
Es geht - unabhängig von der Klageart - darum, was gem. § 315 Abs. 3 BGB objektiv gerichtlich zu kontrollieren ist, nämlich die konkrete Ermessensentscheidung, die der aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG gesetzlich verpflichtete Grundversorger gegenüber allen grundversorgten Kunden einheitlich getroffen hat, undzwar vollkommen unbeeinflusst von (fiktiven) Individualvereinbarungen mit einzelnen Kunden.
Dass die zu kontrollierende Ermessensentscheidung einheitlich gegenüber allen grundversorgten Kunden getroffen werden muss, ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG.