Original von Black
Wenn der BGH im Prozess bestimmte Preisanpassungen von einer Billigkeitsprüfung ausnimmt, weil der Kunde nicht (rechtzeitig) widersprochen hat, nimmt er in Kauf dass dieser Kunde ggf auch eine unbillige Preisanpassung zahlen muss.
Wenn es aber auf den Einzelkunden und seine kleinen Einzelvereinbarungen nicht ankäme (wegen der Pflicht zu einheitlichen Tarifen), hätte der BGH trotzdem die Billigkeit prüfen müssen. Hat er aber nicht.
Original von Black
Der BGH hätte bereits 2007 so nicht entscheiden können, wenn er der Einheitlichkeit der tarife den Vorzug gegeben hätte. Bereits damals hätte die Verbraucherjuristen-Seite die entsprechenden Argumente anbringen können.
Der \"große Fall\" kommt nicht erst noch. Er ist schon lange gelaufen.
Wenn ich das so lese, sind SIE der Meinung, dass Kunden in der gesetzlichen Grundversorgung nicht
den billigen Preis, der
für alle gilt, bezahlen müssen, sondern das es nur
den für den einzelnen Kunden billigen Preis gibt, der je nach Kunde unterschiedlich sein kann.
Und das nur wegen der Tatsache, dass sie in der gesetzlichen Grundversorgung Gas entnommen haben, ohne das sie nun mal ihr Haus nicht heizen können und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass man von Anfang an der Meinung war, dass der Preis dieses unverzichtbaren Gutes nicht angemessen ist und der Versorger einem einen unbillgen Preis aufzwingen will.
Damit wären wir ja wieder auf der alten Linie des VIII. Senats, das Gas sich auf einem Substitutionsmarkt mit anderen Energieträgern befindet und der geneigte Verbraucher sich ja schließlich auch einen anderen Energieträger suchen kann, wo die Preise aus seiner Sicht angemessen sind.
Wenn mich nicht alles täuscht, ist diese Argumentation aber mittlerweile wieder vom Tisch und wie mir scheint, hat sich dieses in den Köpfen des VIII. Senats noch nicht abgesetzt.
Im übrigen hat der XI. Senat in seiner Entscheidung vom 18.10.2005 - KZR 36/04 Tz 9ff. zur Billigkeitsprüfung folgendes geäußert:
Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass der ausgewiesene Preis derjenige gewesen ist, von dem die Beklagte behauptet, dass sie ihn nach den Preisfindungsprinzipien der Verbändevereinbarung Strom II plus ermittelt habe. Ein solcher Preis liegt jedoch nicht ein für allemal fest, sondern bedarf der regelmäßigen Neuermittlung unter Berücksichtigung der Entwicklung der preisbildenden Faktoren ... .
Wenn auch diese Entscheidung nicht in einem Endverbraucherverfahren ergangen ist, zeigt sie doch die Auffassung des XI. Senats, dass die Billigkeit des
gesamten Preises regelmäßig neu überprüft werden kann (muss). Eine Unterscheidung in Sockelpreis und Preiserhöhung ist hier genausowenig ersichtlich wie in der Entscheidung KZR 29/06 vom 04.03.2008, die ja nach der Entscheidung des VIII. Senats lag.
Original von Black
@RR-E-ft
Ich hoffe Ihnen ist klar, dass Sie hier bei Ihren juristisch ungeschulten Verbrauchern ein scheinbar glasklares und gefestigtes Bild einer vermeintlichen Rechtslage aufbauen, die aber einzig auf einer von Ihnen vertretenen Mindermeinung beruht, die der BGHin mehrfacher Rechtsprechung nicht geteilt hat.
Im übrigen ist hier immer von
dem BGH und dessen Entscheidung die Rede. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass derzeit wohl
nur der VIII. Senat dieses Sockelpreisprinzip in der gesetzlichen Grundversorgung so sieht. Der
XI. Senat hat dieses durchaus schon anders gesehen, (z.B. BGH, Urt. v. 04.03.2008 - KZR 29/06
siehe hier) seine Begründung jedoch so konstruiert, dass sie nicht gegen die des VIII. Senats anläuft und daher noch nicht vom Großen Senat entschieden werden musste. Ich gehe aber davon aus, dass es in absehbarer Zeit zu einer solchen Entscheidung des Großen Senats kommen wird, bei der man
dann sagen kann:
Der BGH ist der Aufassung... .
@Black
Im Gegensatz zu Ihnen kann
RR-E-ft seine Meinung aber mit, aus meiner Sicht, nachvollziehbaren Argumenten und Rechtsgrundlagen unterlegen und widerholt nicht nur die Entscheidung des XI. Senats, was er ja auch könnte. SIE dagegen sagen lediglich: Der VIII. Senat hat entschieden das die Gasentnahme ein zustandekommen eines
Vertrages mit Anerkenntnis des Sockelpreises ist und somit kein einseitiges Preisbestimmungsrecht vorliegt, weshalb § 315 BGB nicht greift. Etwaige absurde Rechtsfolgen, die eine solche Sichtweise nach sich zieht, können Sie nicht auflösen und ziehen sich wieder auf den VIII. Senat zurück. Das ist eher unbefriedigend.
Ob
RR-E-ft\'s Meinung eine Mindermeinung ist, wird sich noch rausstellen.
Der BGH ist es, wie oben erläutert auch nicht und leider steht Herr Ball (Vors. Richter des VIII. Senats) auch nicht für öffentliche Nachfragen zu diesem Thema zur Verfügung, um die aufgeführten Unklarheiten möglicherweise zu entkräften oder zumindest zu erkennen zu geben, dass man sie bei der seinerzeitigen Aussage bereits mit berücksichtigt hat. An diesem Punkt ist die Urteilsaussage für die gesetzliche Grundversorgung recht dünn, da es sich ja dem Grunde nach um einen anderen Fall handelte. Was da für weitere Fallkonstellationen mit einbezogen waren und welche nicht, ist so auf jeden Fall nicht zu erkennen.
Von daher ist, auch wenn der VIII. Senat bereits in anderen Fällen weiter Bezug auf diese Entscheidung genommen hat, diese \'Kuh noch nicht vom Eis\', wie man hier bei uns so schön sagt.
Wie
reblaus an anderer Stelle schon mal sagte: Man wird auf
den Fall warten müssen, der dem VIII. Senat die Absurdität seiner Entscheidung vor Augen führt oder darauf hoffen müssen, dass der XI. Senat in einem passenden Fall mal den Großen Senat anruft und dieser anders entscheidet als der VIII. Senat.
Beides ist nicht ausgeschlossen.
