@Ronny
Ich kann beides, sowohl fair diskutieren, als auch nicht ganz so fair gewisse Emotionen anderer zu kitzeln, um meinen Spaß zu haben. Dass ich gelegentlich versorgerfreundliche Positionen einnehme, liegt daran, dass ich keinen Verbraucher in aussichtslose Verfahren treiben möchte.
Ich stimme Ihnen zu, dass zwischen Versorger und Verbraucher ein Grundversorgungsvertrag zustande kommt, wenn der Verbraucher die Angebotsfrist erfolglos verstreichen lässt. Wenn der Versorger jedoch die anschließenden Vertragserfüllung so vornimmt, dass der Verbraucher dies nur als Erfüllung des angebotenen Vertrages interpretieren kann, ist darin meiner Ansicht nach ein neues Angebot für den bereits schriftlich bekannten Vertrag zu sehen. Dann muss der Verbraucher analog der Sockelpreisvereinbarung dieses Angebot durch Zahlung der Rechnung und weiterer Gasentnahme ebenfalls annehmen können, denn er muss erkennen, dass die Abrechnung bei Vorliegen eines Grundversorgungsvertrages falsch ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Verbraucher erkennt, dass es der ursprünglich angebotene Vertrag ist, den der Versorger erfüllen will. Irgendeinen Sondervertrag kann man unmöglich mittels Zahlung und Gasentnahme abschließen.
@RA Lanters
Der Ausspruch einer Kündigung indiziert nicht das Vorliegen eines Sondervertrages, sondern die Vereinbarung eines Kündigungsrechts. Dieses wiederum kann nur in einem Sondervertrag vereinbart werden. Der Verbraucher ohne schriftlichen Vertrag ist daher sehr schlecht beraten, wenn er die Kündigung anfechtet, weil ein Kündigungsrecht nicht bestehe. Er sollte allenfalls anfechten, wenn der Versorger die gesetzlichen Voraussetzungen des Kündigungsrechts nicht erfüllt. Diesen Tanz um das Kündigungsrecht kann ich überhaupt nicht verstehen. Da macht der Versorger schon einen Fehler, und man nutzt ihn deswegen nicht aus, weil man der Meinung ist, der Versorger müsse grundsätzlich Unrecht haben.
Die Verjährungsfrage wurde vor Gericht bisher auch kaum problematisiert. Nach AG Dannenberg werden hoffentlich viele Verbraucheranwälte entsprechend vortragen, so dass die Häufigkeit der verbraucherfreundlichen Entscheidungen bis zu einem Urteil des BGH hoffentlich steigt.
@Gas-Rebell
Wenn der Verbraucher seinen Vertrag fristgerecht zurückgeschickt hat, kommt ein Sondervertrag zustande. Der Zugangsbeweis ist entbehrlich, da der Versorger diesen Vertrag schließlich erfüllt, Das sollte Beweis genug sein, dass er ihn auch erhalten hat.
Nochmals: ob ein Sondervertrag vorliegt oder nicht ist eine Rechtsfrage und keine Frage welchen Namen die Parteien dem Kind gegeben haben. Es ist daher völlig unerheblich, ob der Vertrag Sondervertrag heißt und Sonderkonditionen abgerechnet werden. Lediglich für den Fall, dass der vollständige Vertrag nicht mehr dokumentiert werden kann, kann aus diesen Begriffen geschlossen werden, dass der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehen durfte, dass er zu besonderen der Allgemeinheit nicht zugänglichen Konditionen beliefert wurde. In diesem Fall trifft nach meiner Ansicht den Grundversorger die Beweislast für das Vorliegen der Grundversorgung.
Im Falle dass gar keine Unterlagen vorliegen, und die Tarife neutral bezeichnet sind, muss der Verbraucher die Vereinbarung eines Sondervertrages beweisen.
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel oder zum Zeitpunkt an dem diese ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt werden kann. Wer zu faul ist, nachzuschauen, handelt grob fahrlässig. Die Altansprüche aus der Stromlieferung verjähren daher in jedem Fall am 31.12.2011. Wer bis zu diesem Termin zuwarten möchte, sollte dies dem Versorger sicherheitshalber mitteilen, damit die Einrede der Verwirkung abgeschnitten wird. Ob in der Geltendmachung nur eines Teils einer Forderung bereits das für die Verwirkung der Restforderung erforderliche Umstandsmoment liegt, hängt sicherlich vom Ermessen des einzelnen Richters ab. Solche Wertungen können nicht verallgemeinert werden.