Das Bereicherungsrecht ist bei diesem Rechtsproblem nicht subsidiär sondern nicht einschlägig. Hier geht es um die Frage, ob und wenn ja wie ein Vertrag geändert wurde. Das Bereicherungsrecht ist nur anzuwenden, wenn klar ist, dass es keinen Rechtsgrund gab.
Eine Erfüllungshandlung kann nur im Rahmen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses eine Erklärung beinhalten. Dies nur dann, wenn Streit über die zu erfüllende Leistung besteht, oder zumindest eine beiden Seiten bekannte Ungewissheit vorliegt. Dann sagt der Erfüllende, dass er mit der Erfüllung diesen Streit beilegen oder die Ungewissheit beseitigen möchte. In der Einforderung der Leistung liegt das Angebot. Aufgrund von § 2 GasGVV überträgt der BGH diese Rechtsprechung bezüglich einer solchen Erfüllungshandlung auch auf Grundversorgungsverträge.
Der BGH hat entschieden, dass \"der zuvor einseitig erhöhte Preis\" zum Vertragspreis wird. Aufgrund der Einschränkungen bei der Auslegung von Erfüllungshandlungen ist dies nur dahingehend zu verstehen, dass der vereinbarte Preis die wesentliche Eigenschaft haben muss, zuvor einseitig erhöht worden zu sein. Es ist schließlich der Kern der Vereinbarung, dass die einseitige Preiserhöhung akzeptiert wird. Der BGH wiederholt diese Voraussetzungen im übrigen in drei Entscheidungen viermal. Diese wesentliche Eigenschaft ist auch deshalb erforderlich, weil ansonsten die Preisvereinbarung in der Grundversorgung dazu führen würde, dass das gesetzliche Preisanpassungsrecht nicht mehr angewendet würde. Mit der erstmaligen Vereinbarung eines abstrakten Preises würden die Parteien das bisherige Grundversorgungsverhältnis in ein Sondervertragsverhältnis umwandeln, weil sie vom gesetzlichen Preisänderungsrecht abweichen würden.
Zum Zeitpunkt der beabsichtigten Preisvereinbarung gehen beide Seiten davon aus, dass ein vertragliches Preisanpassungsrecht besteht. Diese Fehlinformation muss bei der Auslegung ihrer Willenserklärung berücksichtigt werden.