Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen  (Gelesen 200260 mal)

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Offline Ronny

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@ bolli (zum Posting von 14:31)

Das kommt ja nun auf die Indizienlage an.

Wenn ein unterzeichneter Gasliefervertrag existieren sollte und da fett Sonderpreis mit laufzeit 24 Monaten (z.B.) draufsteht, dann mag man durchaus diskutieren können, aber den Voraussetzungen zufolge, die der BGH im GASAG-Urteil aufgestellt hat, wird vordringlich danach zwischen Grundversorgungs- und Sondervertrag unterschieden, ob Abweichungen zur GasGVV vereinbart wurden. Das wäre ohne AGB nun einmal nicht der Fall. Der BGH hat deutlich gesagt, dass die Bezeichnung allein kein geeignetes Abgrenzungskriterium ist.

Aber nochmal: Ich glaube nicht, dass ein Versorgungsuntenehmen sich auf ein derartiges Argument zurückziehen würde.

@ bolli zum posting von 15:19

 
Zitat
Der Versorger hätte dann zwar ein einseitiges Preisanpassungsrecht, müsste sich aber den Billigkeitseinwand gefallen lassen (den die meisten ja zumindest hilfsweise in ihren Widerspruchsschreiben drin haben dürften), womit wir ja wieder beim Anfang des Preisprotestes wären. Und ggf. handelt er sich auch noch ein paar andere Probleme ein.
 

Korrekt, dann käme man zur Überprüfung der Billigkeit des Preisänderungen.

 
Zitat
Es hat ja schließlich seinen Grund, warum die Versorger die Sonderverträge überhaupt eingeführt haben, und das war bestimmt nicht der, uns Verbrauchern ja die ach so günstigen Sondertarife zukommen zu lassen.
 

Die Einführung von Sonderpreisen hatte gewiss nichts damit zu tun, irgendwie um die Billigkeitsüberprüfung rumzukommen. Wie sollte man das auch? Außerdem: Sonderpreise gibt es schon seit Jahrzenhten. Da hat die Versorgungsindustrie an § 315 BGB noch nicht gedacht. Die Diskussion kam doch erst 2003 auf.

Offline Black

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Zitat
Original von bolli
 Der Versorger hätte dann zwar ein einseitiges Preisanpassungsrecht, müsste sich aber den Billigkeitseinwand gefallen lassen (den die meisten ja zumindest hilfsweise in ihren Widerspruchsschreiben drin haben dürften).

Ich sage es mal so...es genügt nicht den Einwand vielleicht im Musterschreiben von vor 10 Jahren zu haben, man muss ihn auch prozessual erheben... ;)
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline jofri46

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@Ronny

Sie schreiben \"...Das wäre ohne AGB nun einmal nicht der Fall.\"

Damit keine Missverständnisse entstehen:

Bereits der formularmäßige, d. h. vorformulierte Sondervertrag des Versorgers sind AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.  AGB sind also nicht nur im Sondervertrag erwähnte weitere Bedingungen.

Offline reblaus

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Ob ein Sondervertrag vorliegt ist eine Rechtsfrage. Es kommt daher nicht darauf an, was Kunde und Versorger vereinbaren, sondern ob das Vereinbarte dem Vertragstypus entspricht.

Bei den Vertragsbeziehungen gibt es die verschiedensten Sachverhalte.

Zum einen gibt es den Fall, bei dem der Verbraucher keinerlei Vertragsunterlagen mehr besitzt. Kann der Kunde durch die besondere Vertragserfüllung nicht nachweisen, dass er zu anderen Bedingungen als in der Grundversorgung beliefert wurde, so greift für das Gericht § 2 GasGVV und es muss annehmen, dass durch die Gasentnahme ein Grundversorgungsvertrag zustande kam.

Eine besondere Vertragserfüllung liegt meiner Ansicht nicht vor, wenn lediglich günstigere als Sonderpreis bezeichnete Preise berechnet wurden.

Liegt dem Verbraucher lediglich das als Sondervertrag bezeichnete Vertragsformular vor, mit wenigen Bestimmungen und einem Verweis auf die AGB, so spricht schon die Bezeichnung \"Sondervertrag\" dafür, dass der durchschnittliche Kunde davon ausgehen kann, zu besonderen Bedingungen beliefert zu werden. In diesem Fall muss der Versorger nachweisen, dass durch die wirksame Einbeziehung seiner AGB lediglich ein Grundversorgungsverhältnis abgeschlossen wurde.

Kann durch die Vorlage von Vertragsunterlagen ein klarer Unterschied der Vereinbarung zur Grundversorgung nachgewiesen werden, liegt eindeutig ein Sondervertrag vor.

Der Vorteil beim Sondervertrag ist, dass bei unwirksamer Preisänderungsklausel der anfängliche Vertragspreis geschuldet ist. Dieser ist zumindest bei älteren Verträgen weit günstiger als der \"billige\" Preis der Grundversorgung. Ähnlich günstige Konditionen können in der Grundversorgung nur dann entstehen, wenn der Versorger nicht nachweisen kann, dass sein Bezugsvertrag den kartellrechtlichen Anforderungen genügt.

Ein weiterer Vorteil des Sondervertrages liegt darin, dass ein Widerspruch gegen die Preisfestsetzungen zur Wahrung der Kundenrechte nicht erforderlich ist, und dadurch möglicherweise 10 Jahre lang überzahlte Beträge zurückgefordert werden können.

Offline Gas-Rebell

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Wie würde ein Richter wohl den Fall zu beurteilen (und auch die Beweisaufnahme gestalten), wenn
a) dem auf Rückforderung klagenden Verbraucher noch das Sondervertragsangebot vorliegt, mit der Bitte des Versorgers, ein beigefügtes Duplikat bis Datum X zurückzusenden (da sonst Einstufung in den Allgemeinen Tarif)
b) in diesem Vertragsangebot keine Bezugnahme auf irgendwelche Sondervertrags-AGB enthalten ist
c) sich bei den Vertragsunterlagen des Verbrauchers auch keine AGB befinden (wie in obigem Beispiel), wobei er aber nicht sagen kann, ob sie beilagen oder nicht
d) der Versorger in allen folgenden Rechnungen von einer Beleiferung im Rahmen eines \"Sondervertrages\" spricht und auch entsprechende Sonderpreise berechnet werden (sodass dem Anschein nach davon auszugehen ist, dass der Verbraucher das Vertragsdoppel unterschrieben zurückgesandt hat?

Offline reblaus

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Solange in dem Sondervertrag nicht vereinbart wurde, dass die AGB Vertragsbestandteil werden, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Einfach die AGB beilegen reicht nicht aus.

Wenn der Versorger ein Vertragsangebot zusendet, und das Angebot befristet, wird dieses Angebot nach erfolglosem Fristablauf gegenstandslos. Wenn er danach die Belieferung auf Grundlage des zugesandten Vertrages ausführt, kann darin ein neues Angebot zum Abschluss dieses Vertrages gesehen werden. Kann der Kunde aus der Jahresabrechnung erkennen, dass es sich nicht um die Abrechnung eines Grundversorgungsvertrages sondern um die Abrechnung des angebotenen Sondervertrages handelt, so erkennt er die Vertragsgestaltung für die Vergangenheit mit Zahlung und dem Verstreichen einer angemessenen Frist an. Bezieht er danach weiterhin Gas aus dem Netz, erklärt er sein Einverständnis, die ihm bekannten Vertragskonditionen auch für die Zukunft zu vereinbaren.

Wie kommen Sie eigentlich auf Ihre Fallgestaltungen? Entwerfen Sie Klausuren für eine juristische Fakultät?

Offline Ronny

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@ Reblaus und Gas-Rebell

Zitat
Kann der Kunde aus der Jahresabrechnung erkennen, dass es sich nicht um die Abrechnung eines Grundversorgungsvertrages sondern um die Abrechnung des angebotenen Sondervertrages handelt, so erkennt er die Vertragsgestaltung für die Vergangenheit mit Zahlung und dem Verstreichen einer angemessenen Frist an. Bezieht er danach weiterhin Gas aus dem Netz, erklärt er sein Einverständnis, die ihm bekannten Vertragskonditionen auch für die Zukunft zu vereinbaren.

Das kann man aber auch ganz anders sehen: Wenn der Kunde das Vertragsangebot nicht angenommen hat, dann ist das deutlich die Aussage, nicht zu Sonderkonditionen beliefert werden zu wollen. Dann kommt nur ein Grundversorgungsvertrag in Frage.

Ohne hier die ganze Diskussion zur Wirkung der vorbehaltslosen Zahlung von Rechnungen wieder aufrollen zu wollen: Wenn Sie der Meinung sind, dass die vorbehaltlose Zahlung ein Einverständnis mit den Sonderkonditionen bedeutet, dann müssten Sie vielleicht auch akzeptieren, dass die Zahlung zur Anerkennung des neuen Preises führt. Auch das kann man anders sehen und auch hier gibt es gewisse Unterschiede, aber hier lauern - für alle Beteiligten - jede mange Fallstricke.

An dieser Stelle möchte ich mich aber nochmal ausdrücklich für die jederzeit sehr sachliche und konstruktive Diskussion von Reblaus hier im Forum bedanken.

Offline bolli

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Zitat
Original von Ronny
@ Reblaus und Gas-Rebell

Zitat
Kann der Kunde aus der Jahresabrechnung erkennen, dass es sich nicht um die Abrechnung eines Grundversorgungsvertrages sondern um die Abrechnung des angebotenen Sondervertrages handelt, so erkennt er die Vertragsgestaltung für die Vergangenheit mit Zahlung und dem Verstreichen einer angemessenen Frist an. Bezieht er danach weiterhin Gas aus dem Netz, erklärt er sein Einverständnis, die ihm bekannten Vertragskonditionen auch für die Zukunft zu vereinbaren.

Das kann man aber auch ganz anders sehen: Wenn der Kunde das Vertragsangebot nicht angenommen hat, dann ist das deutlich die Aussage, nicht zu Sonderkonditionen beliefert werden zu wollen. Dann kommt nur ein Grundversorgungsvertrag in Frage.
Wenn man Ihnen da folgt, würde das im Umkehrschluss ja bedeuten, wenn der Kunde seinen alten Vertrag nicht mehr hat und der Versorger behauptet, diesen ebenfalls nicht mehr zu haben (oder nicht mehr finden zu können  ;) ) würde der Kunde immer in der Grundversorgung landen, egal welche Indizien es sonst noch gibt (s.o.), da man ja schriftliche vertragliche Vereinbarungen, die gegen eine Grundversorgung sprechen würden, nicht nachweisen kann.  :(  
 Meinten Sie das so ?

Offline Ronny

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@ bolli

Wenn keine der beiden Vertragsparteien mehr Unterlagen hat bzw. im Gerichtsverfahren vorlegt, dann kommt man meiner Ansicht nach nur sehr sehr schwer an einem Grundversorgungsverhältnis vorbei.

Das Sondervertragsverhältnis muss der beweisen, der sich auf dessen Bestand beruft. Das kann der Kunde sein, um die Notwendigkeit eines vertraglich geregelten Preisanpassungsrechtes zu belegen, aber auch das Versorgungsunternehmen, falls es seinerseits Rechte daraus ableiten will.

Offline Gas-Rebell

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Zitat
Original von reblaus
Wie kommen Sie eigentlich auf Ihre Fallgestaltungen? Entwerfen Sie Klausuren für eine juristische Fakultät?
Nein, das hängt damit zusammen, dass ich mich mit der abstrakten Denkweise der Juristen schwer tue. Ich brauche immer praktische Beispiele, um über diese letztlich auch Abstraktes ableiten zu können. Deshalb auch zum Thema Verjährung, Verwirkng, Zurückbehaltung und Aufrechnung hier noch ein Beispiel.

Angenommen ein Stromverbraucher mit Stromsondervertrag aus 2002 hat in 2008 das auch auf seinen Vertrag übertragbare Urteil des BGH vom 28.04.2008 hinsichtlich der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln mitbekommen, war aber \"zu faul\", sich mit seinem Versorger \"anzulegen\", da ihm der Betrag zunächst als zu gering erschien. Tätig geworden ist er 2008 gegenüber seinem Versorger nur hinsichtlich seines Gasssondervertrags. Jetzt in 2009 rechnet er seine Stromrechnungen noch mal nach und plant, aufgrund des doch auf mehrere Hundert Euro aufgelaufenen Differenzbetrages zwischen Anfangs- und heutigen Preisen die überzahlten Beträge von seinem Versorger zurückzufordern. Was wäre im Hinblick darauf zu beachten?

a) in Bezug auf die Verjährung und die Tatsache, dass sein Versorger (in Verbindung mit dem Gassondervertrag) weiß, dass der Verbraucher in 2008 mit dem BGH-Urteil auch in Bezug auf seinen Strompreis hätte tätig werden können.

b) in Bezug auf eine eventuelle Verwirkung. Könnte sich der Versorger eventuell darauf zurückziehen, dass der Verbraucher durch sein (anders als beim Gasvertrag) bisheriges Stillhalten und die bisher anstandslos Bezahlung der Stromabschlags- und -jahresrechnungen  zu erkennen gegeben habe, auf seine Rechte aus der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel verzichten zu wollen?

c) in Bezug auf die Rückforderung. Sollte der Verbraucher in seinem Rückforderungsschreiben angesichts der z.Zt. noch unsicheren Rechtslage bzgl. der 10-jährigen Verjährungsfrist ggf. zunächst die auf den Zeitraum der Regelverjährung entfallenen Beträge zurückfordern und sich jedenfalls vorbehalten, auch darüber hinausgehende Beträge zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen?

d) in Bezug auf die Verrechnung/Aufrechnung. Zum einen: welchen Unterschied gibt es zwischen diesen beiden Begriffen? Wäre es für den Verbraucher richtig zu erklären, dass er die Summe der überzahlten Beträge mit den zukünftigen Abschlagsfoderungen des Versorgers verrechnen, also solange nichts zahlen wird, bis der Betrag ausgeglichen ist? Ergänzt sei hier noch, dass in den AGB steht, dass eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich sei.

Offline RA Lanters

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@ Ronny: Ein Sondervertragsverhältnis kann auch indiziert werden, z.B. durch die Preisgestaltung des Versorgers, Kündigungsfristen, Konzessionsabgabe usw. Nicht zuletzt indiziert eine Kündigung durch eine der Parteien ein Sondervertragsverhältnis, wenn dem Kunde mitgeteilt wird, nunmehr grundversorgt zu sein, setzt dies nach meiner Ansicht zwingend voraus, dass er vorher außerhalb der Grundversorgung stand. Außerhalb der Grundversorgung gibt es aber nur die Versorgung nach Sondervertrag.

@ Gas-Rebell: Ihre Fragen im Detail zu beantworten würde sicherlich den Umfang einer Doktorarbeit fordern. Nur in Punkt c) ist die Rechtslage mehr oder weniger klar. Die Verjährung läuft weiter, egal ob sich der Verbraucher etwas vorbehält oder nicht. D.h. wenn der Verbraucher jetzt 3 Jahre zurückgeht und Ansprüche vor Gericht stellt, verliert er jedes Jahr ein Jahr an möglichen Rückforderungsansprüchen. Ob sich jedoch die Gerichte überhaupt auf eine 10 jährige Frist einlassen, ist fraglich. Gennerell neigen diese eher dazu auf die 3 jährige Frist abzustellen.
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Offline Gas-Rebell

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Original von RA Lanters
@ Gas-Rebell: Ihre Fragen im Detail zu beantworten würde sicherlich den Umfang einer Doktorarbeit fordern.
Das klingt grad so, als würde mein Beispielsverbraucher keinerlei Chance haben, für seinen Fall je einen Anwalt zu finden, da diese ein Mandat wegen des damit verbundenen Aufwands sämtlich ablehnen würden.

Offline Ronny

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@ RA Lanters

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@ Ronny: Ein Sondervertragsverhältnis kann auch indiziert werden, z.B. durch die Preisgestaltung des Versorgers, Kündigungsfristen, Konzessionsabgabe usw. Nicht zuletzt indiziert eine Kündigung durch eine der Parteien ein Sondervertragsverhältnis, wenn dem Kunde mitgeteilt wird, nunmehr grundversorgt zu sein, setzt dies nach meiner Ansicht zwingend voraus, dass er vorher außerhalb der Grundversorgung stand. Außerhalb der Grundversorgung gibt es aber nur die Versorgung nach Sondervertrag.
Alles richtig, nur beziehen sich Ihre Ausführungen nicht auf den konkret diskutierten Fall, dass der Versorger einen Sondervertrag angeboten, der Kunde diesen aber nicht angenommen hat.

Offline Gas-Rebell

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Original von Ronny
Alles richtig, nur beziehen sich Ihre Ausführungen nicht auf den konkret diskutierten Fall, dass der Versorger einen Sondervertrag angeboten, der Kunde diesen aber nicht angenommen hat.

Das ist nicht ganz richtig. Ich hatte geschrieben, dass der Versorger in allen folgenden Rechnungen von einer Belieferung im Rahmen eines \"Sondervertrages\" spricht und auch entsprechende Sonderpreise berechnet werden, sodass dem Anschein nach davon auszugehen ist, dass der Verbraucher das Vertragsdoppel unterschrieben zurückgesandt hat? (Der Verbraucher kann die Rücksendung nur vielleicht nicht beweisen, weil ihm keine entsprechende Empfangsbestätigung des Versorgers vorliegt.)

Offline Ronny

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@ Gas-Rebell

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Das ist nicht ganz richtig. Ich hatte geschrieben, dass der Versorger in allen folgenden Rechnungen von einer Belieferung im Rahmen eines \"Sondervertrages\" spricht und auch entsprechende Sonderpreise berechnet werden, sodass dem Anschein nach davon auszugehen ist, dass der Verbraucher das Vertragsdoppel unterschrieben zurückgesandt hat? (Der Verbraucher kann die Rücksendung nur vielleicht nicht beweisen, weil ihm keine entsprechende Empfangsbestätigung des Versorgers vorliegt.)

Weder die Bezeichnung als \"Sonderpreis\" alleine noch die Abrechnung zu Sonderpreisen dürfte meiner Einschätzung nach zu einem Sondervertrag führen.

Aber das habe nicht ich zu entscheiden, sondern ein Gericht im Einzelfall.


Insofern kommen wir auch nicht weiter, wenn wir immer neue Sachverhaltsvarianten bilden.

Ich bleibe aber dabei, dass bei fehlender Vertragsurkunde meiner Ansicht nach unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Urteile die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass ein Gericht zu einem Grundversorgungsverhältnis kommen würde.

 

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