Original von reblaus
Wie kommen Sie eigentlich auf Ihre Fallgestaltungen? Entwerfen Sie Klausuren für eine juristische Fakultät?
Nein, das hängt damit zusammen, dass ich mich mit der abstrakten Denkweise der Juristen schwer tue. Ich brauche immer praktische Beispiele, um über diese letztlich auch Abstraktes ableiten zu können. Deshalb auch zum Thema Verjährung, Verwirkng, Zurückbehaltung und Aufrechnung hier noch ein Beispiel.
Angenommen ein
Stromverbraucher mit Stromsondervertrag aus 2002 hat in 2008 das auch auf seinen Vertrag übertragbare Urteil des BGH vom 28.04.2008 hinsichtlich der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln mitbekommen, war aber \"zu faul\", sich mit seinem Versorger \"anzulegen\", da ihm der Betrag zunächst als zu gering erschien. Tätig geworden ist er 2008 gegenüber seinem Versorger nur hinsichtlich seines Gasssondervertrags. Jetzt in 2009 rechnet er seine Stromrechnungen noch mal nach und plant, aufgrund des doch auf mehrere Hundert Euro aufgelaufenen Differenzbetrages zwischen Anfangs- und heutigen Preisen die überzahlten Beträge von seinem Versorger zurückzufordern. Was wäre im Hinblick darauf zu beachten?
a) in Bezug auf die
Verjährung und die Tatsache, dass sein Versorger (in Verbindung mit dem Gassondervertrag) weiß, dass der Verbraucher in 2008 mit dem BGH-Urteil auch in Bezug auf seinen Strompreis hätte tätig werden können.
b) in Bezug auf eine eventuelle
Verwirkung. Könnte sich der Versorger eventuell darauf zurückziehen, dass der Verbraucher durch sein (anders als beim Gasvertrag) bisheriges Stillhalten und die bisher anstandslos Bezahlung der Stromabschlags- und -jahresrechnungen zu erkennen gegeben habe, auf seine Rechte aus der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel verzichten zu wollen?
c) in Bezug auf die
Rückforderung. Sollte der Verbraucher in seinem Rückforderungsschreiben angesichts der z.Zt. noch unsicheren Rechtslage bzgl. der 10-jährigen Verjährungsfrist ggf. zunächst die auf den Zeitraum der Regelverjährung entfallenen Beträge zurückfordern und sich jedenfalls vorbehalten, auch darüber hinausgehende Beträge zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen?
d) in Bezug auf die
Verrechnung/Aufrechnung. Zum einen: welchen Unterschied gibt es zwischen diesen beiden Begriffen? Wäre es für den Verbraucher richtig zu erklären, dass er die Summe der überzahlten Beträge mit den zukünftigen Abschlagsfoderungen des Versorgers verrechnen, also solange nichts zahlen wird, bis der Betrag ausgeglichen ist? Ergänzt sei hier noch, dass in den AGB steht, dass eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich sei.