Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen  (Gelesen 174139 mal)

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Offline RR-E-ft

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Hier lesen.

Sind Preisänderungsklauseln im Sondervertrag unwirksam, so waren auch alle darauf gestützten einseitigen Preisänderungen unwirksam. Es gilt also der bei Vertragsabschluss vereinbarte Erdgas- Sonderpreis (vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.2008 - 2 HK.O 95/08].

Erfolgte Mehrzahlungen über den vertraglich vereinbarten Preis hinaus  begründen einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dieser Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung, wobei es für den Beginn der Verjährung auf das subjektive Element der Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit ankommen kann.

Wurde in 1997 ein Sondervertrag abgeschlossen, könnte demnach auch weiter der dabei vertraglich vereinbarte Preis gegolten haben. Alle darüber hinausgehenden Mehrzahlungen können einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadensersatz aus culpa in contrahendo, mithin auf Rückzahlung, begründen.

Dieser Rückzahlungsanspruch, der bereits jeweils mit der - konkret zu errechenden - Zuvielzahlung  entstanden war, unterliegt der Verjährung, für deren Beginn es auf die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit ankommen kann.

Kenntnis haben die Kunden oft erst durch Pressemitteilungen der Versorger selbst. Zuvor hatten ihnen die Versorger oftmals sogar mitgeteilt, dass die Forderungen zu recht bestünden. Die Kunden konnten deshalb zuvor selbst gar keine Kenntnis von der teilweisen Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen haben. Oftmals buchten die Versorger auch rechtsgrundlos Beträge von den Bankkonten der Kunden ab.  

Demnach kann im konkreten Fall ein weitergehender Anspruch als nur für die letzten drei Jahre bestehen, der sich zudem nicht erst aus der Differenz zu den vor drei Jahren geltenden Preisen ergibt.

Nun beginnt das große Rechnen, zum Beispiel hier.


Zitat
Ich erkläre der Dame, dass die Preisänderungsklausel in meinem Vertrag zwar nicht Wort für Wort identisch sei, sich für mich aber eigentlich sinngemäß genau so anhört. Und deshalb möchte ich gerne wissen, wie ich meine Ansprüche genau formulieren muss. Inzwischen hat die Frau eine eigene Kopie unseres Zeitungsartikels neben sich liegen.

Schließlich bekomme ich erklärt, wie es geht: „Sie müssen der Aggerenergie schriftlich mitteilen, dass Sie Geld zurück haben wollen.“ Kein Problem, denke ich mir, doch dann kommt der Nachsatz: „Und Sie müssen auch selbst ausrechnen, wie viel Sie von uns zurückhaben wollen.“ Wie soll das denn genau gehen?

Das frage ich auch die Mitarbeiterin der Aggerenergie im Gummersbacher Beratungszentrum, wo ich eine halbe Stunde später Rat in derselben Sache einhole. Die Mitarbeiterin rät mir, die Erdgasrechnungen der letzten drei Jahre zur Hand zu nehmen. „Für eine Rückforderung kommen ja ohnehin nur die letzten drei Jahre in Betracht“, ist sie offenbar gut informiert. Also brauche ich die Unterlagen von 2006, 2007 und 2008. Ausgehend vom Arbeitspreis, der 2006 gegolten habe, könnte ich dann ausrechnen, was ich unter Umständen zu viel bezahlt hätte.

Wer so rechnet, fordert möglicherweise zuwenig zurück.

Wer möglichst weit zurück Geld zurückfordern will, darf nicht behaupten, dass er es ja schon lange gewusst habe...
Wer es schon immer gewusst hat, bekommt gleich gar nichts zurück, § 814 BGB.

Aggerenergie möchte nicht mit allen 45.000 Kunden einzeln darüber sprechen. Regionalgas wohl auch nicht mit allen 60.000 betroffenen Kunden.

Ein Dialog scheint nicht machbar. Die Versorger geben sich, mit dem geltenden Recht konfrontiert, oft zugeknöpft und sprachlos. Der Regionalgas- Geschäftsführer kündigte wohl  gar öffentlich an, den ganzen Laden einfach  \"dichtmachen\" zu wollen, wenn Kunden mit Forderungen kommen.

Offline WattWurm

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Danke, Herr Fricke, dass Sie sich so schnell, ausführlich und übersichtlich des Themas angenommen haben.

Grüße vom WattWurm
\"Die Wahrheit ist ein dreischneidiges Schwert: Meine Meinung, Deine Meinung und das was wirklich passierte.\" (Quelle unbekannt)

Offline antischorn

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Vielen Dank Herr Fricke für den ausführlichen Beitrag!
Ich habe Angst vor dem schwarzen Mann ... ig-oberberg

Offline Black

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Zitat
Original von RR-E-ft
Dieser Rückzahlungsanspruch, der bereits jeweils mit der - konkret zu errechenden - Zuvielzahlung  entstanden war, unterliegt der Verjährung, für deren Beginn es auf die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit ankommen kann.

Kenntnis haben die Kunden oft erst durch Pressemitteilungen der Versorger selbst. Zuvor hatten ihnen die Versorger oftmals sogar mitgeteilt, dass die Forderungen zu recht bestünden. Die Kunden konnten deshalb zuvor selbst gar keine Kenntnis von der teilweisen Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen haben.

Das ist falsch. Der Verjährungsbeginn knüpft an die Tatsachenkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände an. Es ist für den Verjährungsbeginn dagegen nicht maßgeblich, ob der Gläubiger aus den Tatsachen die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht (Palandt, BGB, zu § 199, Rdn. 26)

Tatsachenkenntnis ist Kenntnis der Klausel selber. Die Kenntnis davon, dass eine Preisanpassungsklausel rechtlich unwirksam ist, ist aber keine Tatsachenkenntnis sondern eine rechtliche Schlussfolgerung.

Vergl. BGH, 29.01.2008, XI ZR 160/07 in NJW 2008, 1729 (1732) zur Verjährung bei Unkenntnis von der Unwirksamkeit eines Kaufvertrages.

Zitat
Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d. h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (Staudinger/ Frank Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Dies war hier der Fall. Der Kläger wusste seit dem 30. März 2001, dass die Hauptschuldnerin durch die Überweisung vom selben Tag, also durch seine Leistung, die Klagesumme erlangt hatte. Er kannte auch die Tatsachen, aus denen sich die Formunwirksamkeit des auf den 14. Oktober 2000 datierten Kaufvertrages ergab. Dass er hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrages und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände nicht erforderlich (MünchKomm/ Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25).
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Für den Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB anspruchsbegründend ist zweifelsohne  die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes hat man in Fällen wie den hier zur Diskussion stehenden aber erst, wenn man Kenntnis von der Unwirksamkeit der Klausel hat.

Was die anspruchsbegründenden Tatsachen für einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo sind, liegt auch auf der Hand. Der Kunde muss unter weiteren Voraussetzungen durch die Verwendung einer unangemessen benachteiligenden AGB- Klausel (Preisänderungsklausel)  beim Vertragsabschluss und durch deren spätere Anwendung einen Schaden erlitten haben.

Auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände kommt es für den Verjährungsbeginn an.

Ich fasse Ihr Zitat mal etwas weiter (Rn. 26)


Zitat

Das Berufungsgericht hat auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 641 Tz. 23 ff. für BGHZ 171, 1 vorgesehen) rechtsfehlerfrei bejaht.

Der Kläger hatte seit dem 30. März 2001 Kenntnis von den die Bürgschaftsforderung und den gesicherten Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (Staudinger/Frank Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46).

Dies war hier der Fall. Der Kläger wusste seit dem 30. März 2001, dass die Hauptschuldnerin durch die Überweisung vom selben Tag, also durch seine Leistung, die Klagesumme erlangt hatte. Er kannte auch die Tatsachen, aus denen sich die Formunwirksamkeit des auf den 14. Oktober 2000 datierten Kaufvertrages ergab. Dass er hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrages und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände nicht erforderlich (MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25). Die etwaige Unkenntnis des Klägers von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung beruhte im Übrigen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auf grober Fahrlässigkeit.

An die Stelle der im betreffenden Fall maßgeblichen Kenntnis von der Formunwirksamkeit eines Vertrages, tritt für die hier diskutierten Fälle die maßgebliche Kenntnis von der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel.

Ich erlaube mir einmal mehr, Ihnen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.11.2008 nahezulegen.

Offline Black

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Das Urteil des OLG Düsseldorf betraf Netznutzungsentgelte die im Rahmen einer Billigkeitsprüfung (§ 315 BGB) als unbillig bewertet wurden. Bei einer Billigkeitsprüfung werden die Tatsachen die zur Unbilligkeit führen  oft erst im Prozess bekannt.

Das OLG Düsseldorf schreibt hierzu:

\"Die Kostenstruktur kannte sie nicht\"

Anders bei Preisanpassungsklauseln. Hier kommen keine neuen Tatsachen in einem Prozess ans Licht. Das Gericht zieht nur aus den Tatsachen, die seit Vertragsschluss den Parteien bekannt sind eine rechtliche Schlussfolgerung. Diese Schlussfolgerung ist aber keine Tatsache sondern rechtliche Wertung.

Im übrigen ist das Urteil ohnehin verfehlt, weil das Gericht bei fehlendem Billigkeitsnachweis weder die Billigkeit noch die Unbilligkeit feststellen kann. Eine eigene Kostenfestsetzung durch das Gericht ist aber nur nach Festgestellter Unbilligkeit zulässig.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Ich habe das genannte Urteil mehrmals gründlich gelesen und weiß deshalb, worum es darin geht.  ;)

Die maßgebliche Kenntnis muss ja nicht aus einem Prozess stammen.

Ich habe nicht verstanden, woraus Sie ggf. die maßgebliche Kenntnis der betroffenen Kunden von der (teilweisen) Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen herleiten wollen.

Woran wollen sie die denn überhaupt festmachen?

Das gilt umso mehr, wo sich die Kunden - wie der Regionlagaskunde vor dem BGH - auch auf Unbilligkeit berufen hatten.

Offline Black

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Zitat
Original von RR-E-ft
An die Stelle der im betreffenden Fall maßgeblichen Kenntnis von der Formunwirksamkeit eines Vertrages, tritt für die hier diskutierten Fälle die maßgebliche Kenntnis von der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel.

Sie erweitern das Zitat und kürzen die Rechtsaussage des Urteils um einen wesentlichen Punkt: Der BGH hat gerade nicht gesagt, dass es auf Kenntnis der Formunwirksamkeit ankommt. Er hat gesagt es kommt auf die Kenntnis der Umstände (Tatsachen) an, die zur Unwirksamkeit führen (Rechtsfolge).


Zitat
Original von RR-E-ftIch habe nicht verstanden, woraus sie die Kenntnis der betroffenen Kunden von der (teilweisen) Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen herleiten wollen. Woran wollen sie die denn überhaupt festmachen?
Das gilt umso mehr, wo sich die Kunden - wie der Regionlagaskunde vor dem BGH - auch auf Unbilligkeit berufen hatten.

Es ist doch so: Wenn der Kunde einen Kaufvertrag in Händen hat, den er lesen kann, aber bei dem er die rechtliche Unwirksamkeit (Formmangel)selbst nicht erkennt, ist der spätere Zeitpunkt der erhellenden Erkenntnis nicht maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Vertrag. BGH, 29.01.2008, XI ZR 160/07

Wenn der Kunde einen Liefervertrag in Händen hat, den er lesen kann, aber bei dem er die rechtliche Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel selbst nicht erkennt, ist der spätere Zeitpunkt der erhellenden Erkenntnis nicht maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der klausel im  Vertrag.

Eine rechtliche Wertung z.B. durch ein Gericht ist eben keine Tatsache im Sinne des BGB sondern ein rechtlicher Schluss.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Und welche Umstände kannten die betroffenen Kunden nun, so dass sie die maßgebliche Kenntnis von der teilweisen Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen hatten?
Aus welchen Tatsachen folgte für die betroffenen Kunden die Rechtsgrundlosigkeit?

Dann hätte doch wohl eher der Versorger Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit gehabt oder haben müssen und hat aber  gleichwohl von den Bankkonten der Kunden die vollen Beträge abgebucht.
Was das dann wohl erst noch wäre? Sie rücken die betreffenden Versorger unmerklich in die Nähe von Betrügern, denen Untreue zum Vorwurf gemacht werden könnte. Das hätte wieder einen eigenen Schadensersatzanspruch zur Folge. Und sagen Sie jetzt bitte nicht, die betreffenden Kunden hätten schon immer von einem Betrug und Untreue gewusst oder davon Kenntnis haben müssen, etwa weil der Bund der Energieverbraucher e.V. schon seit Jahre zweifelhafte Praktiken öffentlich anprangerte.

Zu allem Überdruss haben viele Sondervertragskunden noch nie einen schriftlichen Vertrag in die Hand bekommen.
Aber das wissen Sie ja. Laut Salje/Britz/Danner... wohl sogar ein Regelfall, wie Sie an anderer Stelle betonten.

Offline Black

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Zitat
Original von RR-E-ft
Zu allem Überdruss haben viele Sondervertragskunden noch nie einen schriftlichen Vertrag in die Hand bekommen.
Aber das wissen Sie ja. Laut Salje/Britz/Danner... wohl sogar ein Regelfall, wie Sie an anderer Stelle betonten.

Nur habe ich betont, dass für diese Kunden ja die GVV gilt, die weder unwirksam ist, noch uneinsehbar.
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Offline RR-E-ft

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@Black

Um bei der Wahrheit zu bleiben, haben Sie die Auffassung vetreten, es seien die Bestimmungen der Grundversorgungsverordnung, die für Sondervertragskunden nicht gelten, als Allgemeine Geschäftsbedingungen in bestimmte, nichtschriftliche Sonderverträge einbezogen worden.

Zitat
Original von Black

Ein Sondervertrag zu identischen Bedingungen der Grundversorgung ist möglich.

Ein solcher Vertrag ist anzunehmen, wenn der Vertrag durch konkludente Gasentnahme zustande kam und/oder das EVU bei Vertragsschluss nicht erkennen konnte, dass der Letztverbraucher nicht unter die Grundversorgungspflicht fällt. (Danner/Theobald, Energierecht,  Bd. 1, zu § 36 EnWG, Rdn. 51)

Das Gleiche gilt, wenn nachträglich festgestellt wird, dass ein grundversorgter Kunde die 10.000 kWh Grenze für gewerbliche Nutzung im Jahr überschritten hat. Auch hier ist eine Fortsetzung der bisherigen Vertragsbedingungen als Sondervertrag anzunehmen. (Britz/Hellermann,Hermes, EnWG, 2008, zu § 36, Rdn. 23)

Ich hatte wiederholt darauf vewiesen, dass eine solche Einbeziehung in Anbetracht der Regelung des § 305 Abs. 2 BGB schwer vorstellbar sei, wofür ich mich u.a. auf das Urteil des LG Gera vom 07.11.2008 - 2 HK.O 95/08 stützen konnte. Siehste hier.

Aber bitte weiter zur Sache:

Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Und welche Umstände kannten die betroffenen Kunden nun, so dass sie die maßgebliche Kenntnis von der teilweisen Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen hatten?
Aus welchen Tatsachen folgte für die betroffenen Kunden die Rechtsgrundlosigkeit?


Dann hätte doch wohl eher der Versorger Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit gehabt oder haben müssen und hat aber  gleichwohl von den Bankkonten der Kunden die vollen Beträge abgebucht.
Was das dann wohl erst noch wäre? Sie rücken die betreffenden Versorger unmerklich in die Nähe von Betrügern, denen obendrein Untreue zum Vorwurf gemacht werden könnte. Das hätte wieder einen eigenen Schadensersatzanspruch zur Folge. Und sagen Sie jetzt bitte nicht, die betreffenden Kunden hätten schon immer von einem Betrug und Untreue gewusst oder davon Kenntnis haben müssen, etwa weil der Bund der Energieverbraucher e.V. schon seit Jahren zweifelhafte Praktiken öffentlich anprangerte.

Soll man Ihre Ausführungen etwa dahingehend verstehen, dass Kunden, in deren formularmäßigen Sonderverträgen  eine Preisänderungsklausel enthalten ist, jedwede darauf gestützte einseitige Preiserhöhung und Zahlungen darauf zu verweigern haben, um keiner Rechte verlustig zu gehen?

Offline bolli

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Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe zwar auch bereits seit Anfang 2005 Widerspruch gegen meine Gasrechnungen erhoben und meine Rechnungen gekürzt sowie die Seite des Bdev gelegentlich besucht, aber irgendwie dieses Forum (leider) übersehen.
Hab mich jetzt mal ein wenig eingelesen und hab, da auch Kunde der Aggerenergie (vormals Aggergas) auch mit dem geschilderten Problem zu tun.

@RR-E-ft
Sie schreiben:
Zitat
Original von RR-E-ft
...
Erfolgte Mehrzahlungen über den vertraglich vereinbarten Preis hinaus  begründen einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dieser Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung, wobei es für den Beginn der Verjährung auf das subjektive Element der Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit ankommen kann.

Wurde in 1997 ein Sondervertrag abgeschlossen, könnte demnach auch weiter der dabei vertraglich vereinbarte Preis gegolten haben. Alle darüber hinausgehenden Mehrzahlungen können einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadensersatz aus culpa in contrahendo, mithin auf Rückzahlung, begründen.

Dieser Rückzahlungsanspruch, der bereits jeweils mit der - konkret zu errechenden - Zuvielzahlung  entstanden war, unterliegt der Verjährung, für deren Beginn es auf die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit ankommen kann.

...

Demnach kann im konkreten Fall ein weitergehender Anspruch als nur für die letzten drei Jahre bestehen, der sich zudem nicht erst aus der Differenz zu den vor drei Jahren geltenden Preisen ergibt.


Das hab ich nicht ganz verstanden. Mein Vertrag (Sondervertrag) wurde 2001 abgeschlossen und enthält auch besagte fehlerhafte Preisgleitklausel.

Unter welchen Bedingungen kann man denn aus einem Vertrag, der schon länger als meinetwegen 5 Jahre gilt, noch alle Ansprüche zu dem ursprünglich geltenden Preis geltend machen, wenn eine 3-jährige Verjährung gilt (außer man hat von Anfang an Widersprochen) ?

Ich habe bereits 2005 (also länger als 3 Jahre zurück) wegen Unbilliglkeit gem. §315 (ich weiss inzwischen, für Sonderverträge die falsche Einspruchsgrundlage) widersprochen und auf den Preis von 2004 gekürzt und diesen bis heute beibehalten.
Von der falschen Preisgleitklausel hab ich natürlich erst jetzt durch den Zeitungsartikel erfahren, bin ja schließlich kein Jurist  ;).

Besteht nun mein Rückforderungsanspruch seit Beginn des Vertragsverhältnisses 2001 auf den damaligen Preisen, seit meinen Widersprüchen ab 2005 mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisen (bzw. den 2004ern) oder seit der Jahresrechnung 2006 mit den Preisen von 2005 (denen ich ja widersprochen hatte) ?

Vielleicht wissen Sie ja da auf die schnelle eine Antwort. Ich weiss auch, dass das hier keine konkrete Rechtsberatung ersetzt, aber mich irritierte halt vor allem die obige Aussage mit dem (möglichen) Anspruch seit 1997 ... in 1997 ein Sondervertrag abgeschlossen, könnte demnach auch weiter der dabei vertraglich vereinbarte Preis gegolten haben...
Gruß

Offline Schwalmtaler

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Hallo Bolli,

ich würde eine eigene Rechnung für die Jahre 2005 bis 2008 aufmachen, nun aber mit dem Ursprungspreis vom Vertragsbeginn 2001. Dagegen rechnen sie die tatsächlich gezahlten Beträge. Dies ergibt einen Saldo zu ihren Gunsten, den sie vom Versorger auf Hinweis des Urteils zurückfordern.
Auch die künftigen Abschläge auf Preisbasis 2001 neu berechnen, dem Versorger mitteilen und so an diesen zahlen!

Offline RR-E-ft

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@WattWurm/ Antischorn

Habe mich sehr gefreut.

@bolli/ Schwalmthaler

Wenn ich einen Beitrag in Grundsatzfragen einstelle, dann um ein bestimmtes Teilproblem abstrakt zu diskutieren.

Geht es um einen konkreten Einzelfall, dann bitte die umfangreich bestehenden Angebote zur (entgeltlichen) Beratung durch einen Rechtsanwalt nutzen.

Dass meine Formulierungen nicht von jedem und erst recht nicht auf Anhieb verstanden werden, ist völlig verständlich und liegt entweder in der Natur der Sache oder einfach nur an mir.
Dass meine Darstellungen nicht von allen, die sie verstanden haben, geteilt werden, wohl ebenso.

Bei einem Sondervertrag mit unwirksamer Preisänderungsklausel gilt grundsätzlich der bei Vertragsabschluss geltende Preis und sind einseitige Preisänderungen unzulässig und unwirksam, ebenso wie darauf gestützte einseitige Preisänderungen. Das schließt nicht aus, dass man sich nach Vertragsabschluss durch Angebot und Annahme auf einen anderen Vertragspreis geeinigt haben kann. Man könnte nachträglich einen geringeren Preis neu vereinbart haben als den Preis bei Vertragsabschluss. Dann gilt ab dieser Neuvereinbarung dieser Preis und nachträgliche einseitige Änderungen desselben sind unzulässig und unwirksam.    

Hat man irgendwann über den geltenden vertraglich vereinbarten Preis hinaus Zahlungen geleistet, so entstand dadurch im Augenblick der Zuvielzahlung ein entsprechender - konkret bezifferbarer - Rückforderungsanspruch.

Das kann zu jedem Zeitpunkt nach Vertragsabschluss -  auch in 2002 -  gewesen sein.

Dieser so entstandene Rückforderungsanspruch selbst unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.

Der so enstandene Rückforderungsanspruch ist verjährt, wenn
a) die Verjährung zu laufen begonnen hat und
b) die maßgebliche Verjährungfrist abgelaufen ist.

Dann kann sich der Schuldner des Rückforderungsanspruches erfolgreich auf die Verjährung berufen, § 214 Abs. 1 BGB.
Beruft er sich nicht auf die Verjährung, kommt es auf diese auch nicht an und der Anspruch ist sowieso  weiter durchsetzbar.

Der Beginn dieser Verjährung hängt jedoch auch davon ab, seit man man Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hat.

Bevor man eine entsprechende Kenntnis erlangt hat, kann die dreijährige Verjährung grundsätzlich nicht zu laufen beginnen.


Für den Beginn des Laufs der dreijährigen Verjährung kommt es also darauf an, seit wann man Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte.

Die maßgebliche Kenntnis könnte man im Einzelfall auch erst 2009 erlangt haben.

Hat die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen, kann sie auch grundsätzlich nicht abgelaufen sein, so dass der (irgendwann) entstandene  Rückforderungsanspruch grundsätzlich noch nicht verjährt sein kann.

Man kann hier nur versuchen, das abstrakt - generell darzustellen.

Im konkreten Einzelfall bedarf es einer eingehenden Prüfung aller relevanten Punkte, die man von einem Rechtsanwalt durchführen lassen sollte.

Verjährungsrecht ist sehr komplex und von Nichtjuristen nach meiner Erfahrung nicht zu bewältigen, von manchen Juristen auch nicht.  

Bitte an dieser Stelle also keine Einzelfälle diskutieren, sondern die Überlegungen einfach ggf. mehrfach wirken lassen.

Konstruktive Kritik wie von Black ist immer hoch willkommen und erfährt regelmäßig auch eine entsprechende Auseinandersetzung mit dieser.

Offline RR-E-ft

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Versorger werden sich gegenüber Rückforderungsansprüchen ggf. tricky darauf zurückziehen, die aufgrund der unwirksamen Klausel erhöhten Preise seien nachträglich zwischen den Parteien vereinbart worden, vgl. OLG Koblenz vom 12.02.2009, was zur Folge habe, dass gar keine Rückforderungsansprüche entstanden seien.

Es steht zu hoffen, dass diese in einigen Punkten fragwürdige Entscheidung zur Revision beim Kartellsenat des BGH gestellt wird.


Es ist nichts für Einigungen gem. §§ 145 ff. BGB auf die rechtsgrundlos einseitig erhöhten Gaspreise der Vergangenheit ersichtlich. Es fehlt schon am Zugang von Angeboten bei den Kunden gem. § 145 BGB, welche die Kunden überhaupt nur hätten annehmen können. Das Angebot auf Vereinbarung eines höheren Preises liegt insbesondere nicht in der Übersendung einer Verbrauchsabrechnung, in welcher der Verbrauch zu erhöhten Preisen zur Abrechnung gestellt wird.

Eine Rechnung ist kein Vertragsangebot, sondern die Abrechnung setzt vielmehr einen bestehenden - bereits abgeschlossenen - Vertrag samt Preisvereinbarung voraus. Aus dieser bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarung ergibt sich, ob der zur Abrechnung gestellte Betrag geschuldet ist und mithin mit Rechtsgrund gefordert wird oder aber nicht.

Auch aus Sicht des Versorger handelte es sich dabei keinesfalls um ein auf Annahme gerichtetes Angbot im Sinne von § 145 BGB. Dieser ging vilemehr von einem vermeintlichen Recht zur einseitigen Preisfestsetzung aus, welches er bereits längst vor Erstellung der Verbrauchsabrechnung gem. § 315 Abs. 2 BGB  verbindlich ausgeübt zu haben meinte.

Schließlich hat ein Kunde bei Zahlung auch kein Erklärungsbewusstsein dazu, dass er erst durch die Zahlung den geschuldeten Preis vereinbare. Eine Erklärung ist mit der Zahlung gar nicht verbunden. Alles andere würde das Abstraktionsprinzip und § 812 BGB völlig auf den Kopf stellen.

 

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