Hier lesen.Sind Preisänderungsklauseln im Sondervertrag unwirksam, so waren auch alle darauf gestützten
einseitigen Preisänderungen unwirksam. Es gilt also der bei Vertragsabschluss vereinbarte Erdgas- Sonderpreis (vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.2008 - 2 HK.O 95/08].
Erfolgte Mehrzahlungen
über den vertraglich vereinbarten Preis hinaus begründen einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dieser Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung, wobei es für den
Beginn der Verjährung auf das subjektive Element der Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit ankommen kann.
Wurde in 1997 ein Sondervertrag abgeschlossen, könnte demnach auch weiter der dabei vertraglich vereinbarte Preis gegolten haben. Alle darüber hinausgehenden Mehrzahlungen können einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadensersatz aus culpa in contrahendo, mithin auf Rückzahlung, begründen.
Dieser Rückzahlungsanspruch, der bereits jeweils mit der -
konkret zu errechenden - Zuvielzahlung entstanden war, unterliegt der Verjährung, für deren Beginn es auf die
Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit ankommen kann.
Kenntnis haben die Kunden oft erst durch Pressemitteilungen der Versorger selbst. Zuvor hatten ihnen die Versorger oftmals sogar mitgeteilt, dass die Forderungen zu recht bestünden. Die Kunden konnten deshalb zuvor selbst gar keine Kenntnis von der teilweisen Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen haben. Oftmals buchten die Versorger auch rechtsgrundlos Beträge von den Bankkonten der Kunden ab.
Demnach kann im konkreten Fall ein weitergehender Anspruch als nur für die letzten drei Jahre bestehen, der sich zudem nicht erst aus der Differenz zu den vor drei Jahren geltenden Preisen ergibt.
Nun beginnt das große Rechnen,
zum Beispiel hier.Ich erkläre der Dame, dass die Preisänderungsklausel in meinem Vertrag zwar nicht Wort für Wort identisch sei, sich für mich aber eigentlich sinngemäß genau so anhört. Und deshalb möchte ich gerne wissen, wie ich meine Ansprüche genau formulieren muss. Inzwischen hat die Frau eine eigene Kopie unseres Zeitungsartikels neben sich liegen.
Schließlich bekomme ich erklärt, wie es geht: „Sie müssen der Aggerenergie schriftlich mitteilen, dass Sie Geld zurück haben wollen.“ Kein Problem, denke ich mir, doch dann kommt der Nachsatz: „Und Sie müssen auch selbst ausrechnen, wie viel Sie von uns zurückhaben wollen.“ Wie soll das denn genau gehen?
Das frage ich auch die Mitarbeiterin der Aggerenergie im Gummersbacher Beratungszentrum, wo ich eine halbe Stunde später Rat in derselben Sache einhole. Die Mitarbeiterin rät mir, die Erdgasrechnungen der letzten drei Jahre zur Hand zu nehmen. „Für eine Rückforderung kommen ja ohnehin nur die letzten drei Jahre in Betracht“, ist sie offenbar gut informiert. Also brauche ich die Unterlagen von 2006, 2007 und 2008. Ausgehend vom Arbeitspreis, der 2006 gegolten habe, könnte ich dann ausrechnen, was ich unter Umständen zu viel bezahlt hätte.
Wer so rechnet, fordert möglicherweise zuwenig zurück.
Wer möglichst weit zurück Geld zurückfordern will, darf nicht behaupten, dass er es ja
schon lange gewusst habe...
Wer es
schon immer gewusst hat, bekommt gleich
gar nichts zurück, § 814 BGB.
Aggerenergie möchte nicht mit allen 45.000 Kunden einzeln darüber sprechen. Regionalgas wohl auch nicht mit allen 60.000 betroffenen Kunden.
Ein Dialog scheint nicht machbar. Die Versorger geben sich, mit dem geltenden Recht konfrontiert, oft zugeknöpft und sprachlos. Der Regionalgas- Geschäftsführer kündigte wohl gar öffentlich an, den ganzen Laden einfach \"dichtmachen\" zu wollen, wenn Kunden mit Forderungen kommen.