@RA Lanters
Der VIII Zivilsenat braucht dann meines Erachtens tatsächlich ein Extrarecht, nachdem Gasversorgungsverträge konkludent geändert werden können. Nach den allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen geht das nicht.
Man darf bei der ganzen Frage nicht vergessen. Es gibt keine einseitige Preisänderung auf die man sich einigen könnte. Auf der anderen Seite gibt es nur Erfüllungshandlungen. Man müsste daher durch eine Vertragserfüllung eine Zustimmung zu etwas nicht existierendem erteilen. Schon bei einer wirksamen Preisänderungsklausel kollidiert die Übertragung des Sockelpreises auf Sonderverträge daran, dass § 2 GasGVV nur für die Grundversorgung gilt. Der Kunde muss daher bei einem Sondervertrag die Vorstellung haben, dass er durch die Gasentnahme eine vertragliche Bindung eingehen kann. Woher soll der Kunde jedoch wissen, dass Jahre nach der Gasentnahme der BGH diese Regelung auch auf Sonderverträge anwenden wird. Woher soll das EVU wissen, dass es die Gasentnahme des Kunden so interpretieren darf?
Schon der Sockelpreis in der Grundversorgung ist mit reichlich Rechtsakrobatik verbunden. Um ein solches Kartenhaus für Sonderverträge mit unwirksamer Preisanpassungsklausel zu bauen, braucht es meiner Meinung nach einen Willkürakt.
Theoretisch könnte die Gaswirtschaft durch diese Rechtsprechung insbesondere dann insolvent werden, wenn zusätzlich die 10-jährige Verjährungsfrist einschlägig wäre. In der Praxis wird dies aber nicht der Fall sein. Wie Ronny eingeräumt hat, haben die Versorger Altverträge oftmals gar nicht mehr in Ihren Unterlagen. Ein kluger Versorger lässt die noch vorhandenen Verträge beizeiten im Reißwolf landen.
Dann sind Rückforderungen nur für die Fälle in die Bilanz einzustellen, die dem Versorger durch Aktivitäten des Kunden bekannt werden. Die meisten Kunden werden sich aber nie melden. Die Beträge die tatsächlich zurückgezahlt werden müssen, werden den Versorgern zwar den Gewinn für das eine oder andere Jahr verhageln, in Existenznöte wird jedoch keiner kommen.
Man muss dabei bedenken, dass Versorgungsunternehmen ein sehr sicheres konjunkturunabhängiges Wachstumsgeschäft betreiben. Deshalb sind die tatsächlichen Unternehmenswerte sehr hoch.
@vn-mini
Gerade diese undifferenzierte Betrachtungsweise ist für die Verbraucher sehr nachteilig, weil dadurch der Sockelpreis auch auf Sonderverträge übertragen wird.
Sie haben hoffentlich dem Anwalt der Verbraucher mitgeteilt, dass der Versorger vor Jahren zur Ruhe aufgerufen hat. Dies ist der Nachweis dafür, dass er die Gasentnahme der Kunden nicht als Zustimmung zu einer Vertragsänderung verstanden hat.