Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen  (Gelesen 200471 mal)

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Offline bolli

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Original von RA Lanters
Wenn man die Monatsabschläge selbt überweist, empfiehlt sich immer der Vermerk \"Unter Vorbehalt\" auch auf dem Überweisungsträger. Anhand der Kontosauszüge lässt sich so exakt beweisen, dass ein Preis nicht anerkannt wurde.
Na mal sehen, was da ggf. noch konstruiert wird. Im Bereich der gesetzlichen Grundversorgung hat der VIII Senat des BGH ja eine Preisaufsplittung konstruiert und man versucht ja derzeit, selbst einen vereinbarten Sockelpreis rein zu konstruieren wenn ich expliziet widerspreche aber trotzdem weiter Gas abnehme. (Schließlich könnte ich mir ja auch nen Holzofen hinstellen  X( ).
Deswegen wäre ich mit eindeutigen Auslegungen zumindest insofern vorsichtig, als man nicht weiss, ob einige andere kluge Leute die Bemerkung so würdigen wie Sie sie gemeint haben.
Aber Sie haben sicherlich schon Recht: Besser so einen Zusatz als keinen.

Offline RR-E-ft

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Man kann wohl darauf hinweisen, dass Abschlagszahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden. Notwendig ist es indes nicht.

Bei Abschlagszahlungen handelt es sich immer um Vorauszahlungen auf eine zukünftige Schuld aus der folgenden Jahresverbrauchsabrechnung, wobei sich letztere ergibt aus Verbrauchsmenge und Preis. Aus der Zahlung eines Abschlages ergibt sich also gar nichts (Abschlagszahlungen stehen per se unter dem Vorbehalt der Rückforderung, so BGH Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60 /04).

Entscheidend ist allein die Jahresverbrauchsabrechnung. Werden in dieser Preise aufgeführt, die nicht vereinbart sind, kann sich bei Zugrundelegung der tatsächlich vereinbarten Preise und der bereits geleisteten Abschläge eine deutliche Überzahlung ergeben, die zu erstatten ist.

Um es nicht zu solchen Überzahlungen kommen zu lassen, die im Falle einer vertragswidrigen Nichterstattung ggf. in einem Zahlungsprozess zurückverlangt werden müssen, sollte man tunlichst darauf achten, dass angesichts des für die folgende Verbrauchsabrechnung prognostizierten Verbrauchs unter Zugrundelegung der geltenden Preise nicht zu hohe Abschläge geleistet werden, mithin die Abschlagshöhe angepasst wird.

Entscheidend für die Frage, wann eine Überzahlung eingetreten ist, sind m.E. nicht Abschlagszahlungen, sondern allein die Fälligkeit der Jahresverbrauchsabrechnung, mit welcher ggf. Zuvielzahlungen aus Abschlagsanforderungen nicht zutreffend erstattet wurden. Erst dadurch tritt im Zeitpunkt der Jahresverbrauchsabrechnung die Überzahlung ein. Es verhält sich nicht anders, als wenn die Abschläge nicht hinsichtlich des Preises, sondern nur hinsichtlich des prognostizierten Verbrauchs zu hoch bemessen waren. Oft weiß man als Kunde gar nicht, wie die Abschlagshöhe, die vom Versorger einseitig festgesetzt wird, zustande kommt.

Offline jofri46

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Also, fair ist es nicht gerade, Münsteraners Äußerungen in seinem Einzelfall hier in diesem Thread zu zitieren und ihm vorzuhalten. Mit seinen Einwänden hier, ohne Stil und Inhalt bewerten zu wollen, wollte Münsteraner offenbar ein grundsätzliches Problem bei der Verwendung von Musterbriefen ansprechen. Das sollte alle Forumsteilnehmer sensibilisieren. So jedenfalls ist es bei mir angekommen. Mir würde es nicht im Traum einfallen, einen Musterbrief einfach abzutippen, ohne Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Bei der Verjährungsfrage lege ich mich zunächst einmal auf die Regelverjährungsfrist von drei Jahren fest. So schön sich die gegenteilige Auffassung des AG Dannenberg auch liest, möchte ich fast wetten, dass sie höchst- und obergerichtlich wieder \"kassiert\" wird.

Wer als Sondervertragskunde abwarten möchte, sollte m. E. aber nicht weiter, auch nicht unter Vorbehalt, zahlen, sondern kürzen.

Offline reblaus

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Soweit hierbei auf den 10-jährigen Verjährungszeitpunkt abzustellen ist, muss ich meine oben gemachte Aussage präzisieren. Beruht die Rückforderung auf einer Erstattung zuviel bezahlter Abschläge, entsteht der Anspruch mit dem Zugang der Jahresabrechnung. Beruht die Rückforderung (zum Teil) auf einer zu Unrecht eingeforderten Nachzahlung entsteht der Anspruch (zum Teil)  mit der Zahlung dieses Betrages. Der Zahlungszeitpunkt der Abschläge spielt bei der Verjährung keine Rolle.

Offline Münsteraner

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@ bolli

Danke für die erneute Anmahnung von mehr Sachlichkeit. Allerdings sollten auch Sie nicht der Versuchung erliegen, mit spitzzüngigen Anspielungen, die mit den Tatsachen nichts gemein haben, erneut Öl ins Feuer zu gießen. Wie z.B. mit:

Zitat
Original von bolli ... da wird man schon selbst bemerken, dass der eine oder andere seine Meinung schon mal ändert (anpasst ?), manchmal halt auch etwas häufiger, je nachdem, wie oft der Wind wechselt.  ;)

@ jofri46

Zitat
Mit seinen Einwänden hier, ohne Stil und Inhalt bewerten zu wollen, wollte Münsteraner offenbar ein grundsätzliches Problem bei der Verwendung von Musterbriefen ansprechen. Das sollte alle Forumsteilnehmer sensibilisieren. So jedenfalls ist es bei mir angekommen.
Exakt so war es auch gemeint.

Offline Opa Ete

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@Münsteraner

Die Quelle ist BDEV, ich zitiere einen Abschnitt vom Musterbrief:

\"Ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhungen der Strom und Gaspreise für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.

Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.

Ich fordere Sie weiter auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).\"

Offline Münsteraner

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Zitat
Original von Opa Ete
Die Quelle ist BDEV, ich zitiere einen Abschnitt vom Musterbrief: ...
Dass der BdEV die Quelle des Musterbriefs ist, dürfte wohl niemand in Zweifel ziehen. Die Frage ist, woher Ihr Zitat stammt. Gibt es einen Link oder einen sonstigen Nachweis, dass dies das besagte Musterschreiben aus 2005 ist?

Offline berghaus

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Zitat
von reblaus:
Ist die regelmäßige Verjährungsfrist nach Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung noch nicht abgelaufen, verjähren die Ansprüche des Kunden 10 Jahre nach Ihrer Entstehung, d. h. 10 Jahre nach Zahlung.

Mal abgesehen davon, daß ich  -berghaus-  dieses Thema schon  vor anderthalb Jahren zur Diskussion gestellt hatte und von RR-E-ft etwas abgewatscht wurde - siehe hier. noch mal zur Frage der Entstehung bei 10- jähriger Verjährungsfrist:

z.B. Die Jahresrechnung über 3.000,00 DM hat das Datum 15.07.1999
       
       Die Nachforderung des Versorgers von 200,00 DM wird am 30.08.1999 abgebucht.

Ist der mit dem Anfangspreis von z.B. 1983 selbst errechnete Rückforderungsanspruch von 1.000,00 DM nun am 30.08.2009 (10 Jahre Verjährungsfrist vorausgesetzt) verjährt? -- Hierzu hat reblaus schon um 11:59 präzisiert. dass das seiner Meinung nach so ist! --

Wenn ja, hat dieser (fiktive) Kunde erst noch mal fast ein Jahr Zeit sich mit der Rückforderung und Klage aus den Rechnungen ab 2000 zu beschäftigen und die weitere  Rechtsprechung abzuwarten.

Bei mir (nicht fiktiv) belaufen sich die auf Grund des Vertragspreises von 1975 errechneten Rückforderungen in den Jahren 1999 bis 2004 schon auf über 500,00 EUR/Jahr. Ich würde mich damit, d.h. mit meinem energieanwaltlich bereits geprüften Sondervertrag,  gerne einer Sammelklage anschließen, weil meine Rechtsschutzversicherung für ältere Rückforderungen nicht greift.

Offline reblaus

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@berghaus
Wenn Sie Kenntnis von dem Anspruch haben verjährt dieser mit der regelmäßigen Verjährungsfrist die mit der Kenntniserlangung zu laufen beginnt. Sollten Sie keine Kenntnis von Ihrem Anspruch haben verjährt dieser unabhängig davon nach 10 Jahren von der Entstehung an.

Die Erstattung aus einer Jahresabrechnung wegen zu hoher Abschlagszahlungen entsteht mit dem Eingang dieser Abrechnung beim Verbraucher. Wenn Sie auf diese Abrechnun irrtümlich eine Nachzahlung leisten, entsteht der Anspruch erst zu dem Zeitpunkt, an zu dem Sie die Zahlung geleistet haben. Die 10-jährige Verjährungsfrist beginnt immer am Tag der Entstehung zu laufen und nicht am folgenden 1. Januar.

Die Nachforderung über 200,00 DM muss daher bis spätestens 29.08.2009 gerichtlich geltend gemacht werden. Die 1.000 DM sind bereits am 15.08.2009 verjährt.

@Opa Ete
Der von Ihnen zitierte Passus bringt lediglich die Unkenntnis über den Rechtsgrund der Preiserhöhung zum Ausdruck. Münsteraner hat aber bei seinem Versorger durch einen Rat seines Freundes Zweifel an der Wirksamkeit seiner Preiserhöhungsklausel mitgeteilt. Nur bei solchen Zweifeln hat es der BGH als grob fahrlässig angesehen, diese nicht zu klären.

Offline Opa Ete

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@Münsteraner
sind eigentlich alle Münsteraner so unfreundlich?
Kontaktieren sie doch einfach den BDEV, ob er ihnen ein Exemplar zur Verfügung stellt, falls noch eins da ist. Ich habe mir im Dezember 2005 diesen Musterbrief von den BDEV Seiten hier im Netz gezogen. Wie RR-E-ft schon sagte, der Brief wird laufend modifiziert.

Offline bolli

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Zitat
Original von reblaus
@Opa Ete
Der von Ihnen zitierte Passus bringt lediglich die Unkenntnis über den Rechtsgrund der Preiserhöhung zum Ausdruck. Münsteraner hat aber bei seinem Versorger durch einen Rat seines Freundes Zweifel an der Wirksamkeit seiner Preiserhöhungsklausel mitgeteilt. Nur bei solchen Zweifeln hat es der BGH als grob fahrlässig angesehen, diese nicht zu klären.
Vielleicht lese ich das ja falsch, aber bei mir hat Opa_ete genau den Rechtsgrund zitiert, den auch Münsteraner meinen dürfte. Wenn er also so formuliert war, gibt\'s vielleicht tatsächlich Probleme.

Zitat
Original von Opa Ete
\"Ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhungen der Strom und Gaspreise für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.

Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.
...\"

Den Rest meiner Bemerkungen, die ich zu Ihrer Begründung über Münsteraners Intention wegen seiner Nachfrage nach der Quelle von Opa_ete\'s Musterschreiben auf der Zunge habe, spare ich mir lieber.  8)

Ich finde Münsteraner\'s Ausdrucksweise ja auch manchmal übertrieben provokant, aber inhaltlich hat er aus meiner Sicht in einigen Dingen durchaus Recht.

Offline Münsteraner

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@ reblaus

Zitat
Original von reblaus @Opa Ete Der von Ihnen zitierte Passus bringt lediglich die Unkenntnis über den Rechtsgrund der Preiserhöhung zum Ausdruck. Münsteraner hat aber bei seinem Versorger durch einen Rat seines Freundes Zweifel an der Wirksamkeit seiner Preiserhöhungsklausel mitgeteilt. Nur bei solchen Zweifeln hat es der BGH als grob fahrlässig angesehen, diese nicht zu klären.

Sie meinen dies aus dem Vergleich folgender Formulierungen herauszulesen?

Zitat
Original von Opa Ete: Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.

Zitat
Original von Münsteraner: Zunächst bitte ich um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten. Ich verweise auf § 307 BGB und die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.\"
Hier soll die von Opa Ete zitierte Formulierung aus dem Musterschreiben 2005 unverfänglicher Ausdruck von Unkenntnis sein, die von mir zitierte Passage aus dem Musterschreiben 2007 jedoch Zweifel an der Wirksamkeit der eigenen Preiserhöhungsklausel ausdrücken???

Daneben setzen Sie wieder mal in altbekannter Manier allerlei Unsinn und Tatsachenwidrigkeiten in die Welt: Weder habe ich obiges mitgeteilt, noch auf Anraten eines Freundes, noch habe ich die angeblichen Zweifel nicht geklärt. Geht`s noch, reblaus?



@ RR-E-ft
@ Evitel2004

Ich denke, es wird Zeit, reblaus in seine Schranken zu verweisen. Denn derartige Anwürfe berühren langsam nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks, sondern auch die der zulässigen Meinungsäußerung.

@ Opa Ete
Zitat
@Münsteraner sind eigentlich alle Münsteraner so unfreundlich?
Münsteraner sind nie unfreundlich, solange ihnen dazu nicht Anlass gegeben wird.

Zitat
Ich habe mir im Dezember 2005 diesen Musterbrief von den BDEV Seiten hier im Netz gezogen.
Reblaus hat lauthals bestritten, dass es 2005 überhaupt einen Brief mit dieser Formulierung gegeben hat. Wie gehen Sie damit um, dass er Sie damit quasi der Lüge bezichtigt?

Offline reblaus

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@bolli
Dieser Passus sagt aus, dass der Unterzeichner nicht weiß, aus welchem Rechtsgrund der Versorger seine Preise einseitig erhöht. Für den Fall, dass dies aufgrund einer sondervertraglichen Preiserhöhung erfolgt, weißt er darauf hin, dass solche Klauseln auch unwirksam sein können, und der Nachweis daher den Wortlaut der Klausel beinhalten sollte.

Sie müssen sich bei mir gar nichts verkneifen.

Ein Schadensersatzanspruch ist völlig abwegig. Was Münsteraner schon völlig falsch einschätzt, ist die Unterstellung, dass aus der Versendung eines Musterbriefes irgendwelche rechtlichen Nachteile hervorgehen könnten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umständen, und nicht damit, dass man diese Kenntnis anderen mitteilt. Wenn daher überhaupt ein Fehlverhalten vorliegen soll, müsste dieses in der Aufklärung über die Rechtsansprüche des Verbrauchers liegen. Mit anderen Worten, wer einen anderen darauf hinweist, dass er einen Anspruch gegen einen Dritten hat, müsste ihm den Schaden ersetzen, wenn er nicht gleichzeitig mitteilt, dass dieser Anspruch nur innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden kann. Klärt er ihn hingegen nicht auf, verjährt der Anspruch erst nach 10 Jahren. Er verjährt aber dann in jedem Fall, weil der Inhaber des Anspruchs von seinem Glück keine Kenntnis hat, und die Verjährung nicht hemmen kann.



@Münsteraner

Ich habe diese Klausel schon damals folgendermaßen interpretiert.

Zitat
Original von reblaus Es kommt aber darauf an, dass eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Hierbei kommt es sehr auf die Einzelheiten an. Eine Anfrage beim Versorger, aus welchem Rechtsgrund eine Preiserhöhung erfolgt, braucht noch nicht unbedingt einen Zweifel an der Wirksamkeit einer Klausel zu beinhalten. Wenn der Versorger hierauf nicht antwortet, kann auch die Einholung eines Rechtsrats den Sachverhalt nicht unbedingt aufklären.

Aber Ihre gleich aus welchem Grund vorgetragene Kritik an den Musterbriefen geht sowieso ins Leere. Völlig undurchdachte Vorwürfe...

Offline berghaus

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@reblaus

Zitat von reblaus:
Zitat
Die Erstattung aus einer Jahresabrechnung wegen zu hoher Abschlagszahlungen entsteht mit dem Eingang dieser Abrechnung beim Verbraucher. Wenn Sie auf diese Abrechnun irrtümlich eine Nachzahlung leisten, entsteht der Anspruch erst zu dem Zeitpunkt, an zu dem Sie die Zahlung geleistet haben. Die 10-jährige Verjährungsfrist beginnt immer am Tag der Entstehung zu laufen und nicht am folgenden 1. Januar.  Die Nachforderung über 200,00 DM muss daher bis spätestens 29.08.2009 gerichtlich geltend gemacht werden. Die 1.000 DM sind bereits am 15.08.2009 verjährt.

Ich muß noch mal um Präzision bitten und nachfragen:

1)Richtig wäre: Der Anspruch auf Erstattung .....

2) Die vom Versorger am 30.08.99 abgebuchten 200,00 DM sind in den 1.000,00 DM enthalten.

3) Die Rechnung vom 15.07.99 (nicht 15.08.99) ist erst ein paar Tage später bei dem Kunden eingegangen. Beginnt die Frist mit dem Eingang?

4)Wurde der Jahresrechnungsbetrag 1999 von 3.000,00 DM nicht erst mit der Rechnungsstellung fällig? Datum der Rechnung oder Eingang?
- Nach Ihrer Version würden ja die monatlichen abgebuchten Abschlagszahlungen Monat für Monat (10jährig) verjähren oder bei Vorauszahlung von 2.800,- DM sogar schon diese am Anfang der Abrechnungsperiode1998/1999.

berghaus

Offline reblaus

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@berghaus

Es scheint bei Ihnen auf jeden Tag anzukommen :). Deshalb muss ich meine Angaben in den Details korrigieren.

Es muss richtigerweise heißen \"Der Anspruch auf Erstattung...\"

Es geht hier ausschließlich um die Verjährung nach Entstehen des Anspruchs. Ein Anspruch entsteht, wenn er fällig ist.

Die Frist beginnt mit dem Eingang der Abrechnung beim Kunden. Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit (das muss ich korrigieren: §§ 187, 188 BGB). Erst dann hat der Kunde Kenntnis von der Abrechnung und von der Forderung. Wenn im Sondervertrag ergänzend die AVBGasV vereinbart wurde, beginnt die Frist erst zwei Wochen nach Zugang der Rechnung wegen § 27 AVBGasV.
Wäre die Abrechnung am 20.07.1999 eingegangen, so wären die 800 DM Erstattung, die bei korrekter Abrechnung angefallen wären, am 21.07.2009 verjährt. Bei Einbeziehung der AVBGasV zwei Wochen später. Ist auf der Rechnung eine Zahlungsfrist benannt, so ist dies der Fälligkeitszeitpunkt.

Die Frist für die bezahlten 200 DM beginnt, wenn die Leistung bewirkt ist (§ 362 BGB). Hierfür ist der Eingang beim Gläubiger entscheidend. Bei einer Banklaufzeit von drei Tagen wäre dieser Anspruch am 3.09.2009 verjährt.

Die Vorauszahlungen haben mit der Jahresabrechnung nur insoweit zu tun, als über diese Vorauszahlungen und über Ihr entnommenes Gas abgerechnet wird. Aus dieser Abrechnung ergibt sich ein Anspruch. Dieser Anspruch ist hier maßgeblich. Die 3000 DM Vorauszahlung isind teilweise zu Recht bezahlt worden, soweit der Betrag der Bezahlung des verbrauchten Gases dient.

Die Vorauszahlungen sind nicht maßgeblich. Ihr Rückforderungsanspruch ergibt sich nicht aus der fehlerhaften Berechnung der Vorauszahlungen, sondern aus der fehlerhaften Erstellung der Abrechnung. Sie dürfen nur den Betrag zurückfordern, der auf dem Fehler beruht.

Diese Rechtsauffassung beruht momentan auf dem Urteil eines einzelnen Amtsgerichts. Das ist Ihnen bewusst.

Auch die Frage, ob der anfängliche Vertragspreis überhaupt greift, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Da Sie über Konditionen aus 1975 verfügen, könnte dieser Umstand dazu beitragen, dass ein Richter Ihren Anspruch mit Treu und Glauben nicht mehr vereinbar sieht. Das AGB-Gesetz ist erst am 1.04.1977 in Kraft getreten. In Ihrem speziellen Fall gibt es da noch reichlich Klärungsbedarf.

 

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