@berghaus
Es scheint bei Ihnen auf jeden Tag anzukommen

. Deshalb muss ich meine Angaben in den Details korrigieren.
Es muss richtigerweise heißen \"Der Anspruch auf Erstattung...\"
Es geht hier ausschließlich um die Verjährung nach Entstehen des Anspruchs. Ein Anspruch entsteht, wenn er fällig ist.
Die Frist beginnt mit dem Eingang der Abrechnung beim Kunden. Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit (das muss ich korrigieren: §§ 187, 188 BGB). Erst dann hat der Kunde Kenntnis von der Abrechnung und von der Forderung. Wenn im Sondervertrag ergänzend die AVBGasV vereinbart wurde, beginnt die Frist erst zwei Wochen nach Zugang der Rechnung wegen § 27 AVBGasV.
Wäre die Abrechnung am 20.07.1999 eingegangen, so wären die 800 DM Erstattung, die bei korrekter Abrechnung angefallen wären, am 21.07.2009 verjährt. Bei Einbeziehung der AVBGasV zwei Wochen später. Ist auf der Rechnung eine Zahlungsfrist benannt, so ist dies der Fälligkeitszeitpunkt.
Die Frist für die bezahlten 200 DM beginnt, wenn die Leistung bewirkt ist (§ 362 BGB). Hierfür ist der Eingang beim Gläubiger entscheidend. Bei einer Banklaufzeit von drei Tagen wäre dieser Anspruch am 3.09.2009 verjährt.
Die Vorauszahlungen haben mit der Jahresabrechnung nur insoweit zu tun, als über diese Vorauszahlungen und über Ihr entnommenes Gas abgerechnet wird. Aus dieser Abrechnung ergibt sich ein Anspruch. Dieser Anspruch ist hier maßgeblich. Die 3000 DM Vorauszahlung isind teilweise zu Recht bezahlt worden, soweit der Betrag der Bezahlung des verbrauchten Gases dient.
Die Vorauszahlungen sind nicht maßgeblich. Ihr Rückforderungsanspruch ergibt sich nicht aus der fehlerhaften Berechnung der Vorauszahlungen, sondern aus der fehlerhaften Erstellung der Abrechnung. Sie dürfen nur den Betrag zurückfordern, der auf dem Fehler beruht.
Diese Rechtsauffassung beruht momentan auf dem Urteil eines einzelnen Amtsgerichts. Das ist Ihnen bewusst.
Auch die Frage, ob der anfängliche Vertragspreis überhaupt greift, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Da Sie über Konditionen aus 1975 verfügen, könnte dieser Umstand dazu beitragen, dass ein Richter Ihren Anspruch mit Treu und Glauben nicht mehr vereinbar sieht. Das AGB-Gesetz ist erst am 1.04.1977 in Kraft getreten. In Ihrem speziellen Fall gibt es da noch reichlich Klärungsbedarf.