Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen  (Gelesen 198810 mal)

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Offline Christian Guhl

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@gasrebell
Der Richter war schwer zu verstehen, da es keine Lautsprecher gab und sich schätzungsweise 60-70 Personen im Raum befanden. Nach meiner Erinnerung hat er aber nichts dazu gesagt und dem Verbraucheranwalt (RA Bluhm) das Wort erteilt, der dem natürlich energisch widersprach. Zur Rechtseinschätzung siehe hier : http://www.epochtimes.de/articles/2009/09/29/496786.html

Offline Gas-Rebell

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Original von Christian Guhl
@gasrebell
Zur Rechtseinschätzung siehe hier : http://www.epochtimes.de/articles/2009/09/29/496786.html

Womit wir wieder beim Thema wären, ob angesichts einer unwirksamen Preisanpassungsklausel in Sonderverträgen die trotzdem verlangten Preiserhöhungen durch unwidersprochene Bezahlung konkludent für die Vergangenheit und weiteren Gasbezug auch für die Zukunft angenommen worden sein könnten. Etwa auf der Grundlage eines beidseitigen Motivirrtums, bei dem der Versorger die Forderung stellte, weil er dachte dazu berechtigt zu sein und der Verbraucher diese bezahlte, weil er dachte, dazu verpflichtet zu sein.

Noch eine Frage zum Verfahren: Wurde da lediglich auf Feststellung geklagt, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam sei oder auch gleich auf Herausgabe aus § 812 BGB?

Offline RR-E-ft

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Es wurde vor dem LG Hamburg gegen E.ON Hanse auf Feststellung geklagt.

Rückzahlungsansprüche nach § 812 BGB bestehen schon deshalb nicht, weil die 52 Kläger ihre Zahlungen an E.ON von Anfang an entsprechend gekürzt haben.

Offline Gas-Rebell

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Original von RR-E-ft
Rückzahlungsansprüche nach § 812 BGB bestehen schon deshalb nicht, weil die 52 Kläger ihre Zahlungen an E.ON von Anfang an entsprechend gekürzt haben.

Sind Sie sich sicher, dass die 52 Kläger ihre Zahlungen seit 2004 tatsächlich auf den Anfangspreis ihrer Sonderverträge gekürzt haben, da sie schon damals eine Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel vermuteten?

Offline RR-E-ft

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Nein. Ich meinte, dass es wegen und im Umfange der gerichtlich angefochtenen Preisänderungen seit 2004 zu keinen Überzahlungen kam.

Offline Gas-Rebell

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Original von RR-E-ft
Nein. Ich meinte, dass es wegen und im Umfange der gerichtlich angefochtenen Preisänderungen seit 2004 zu keinen Überzahlungen kam.

Ist mir noch nicht ganz klar. Ich vermute, dass die meisten der Kläger Einbehaltungen  seit 2004 eher auf der Grundlage von § 315 BGB vorgenommen haben und hinsichtlich § 307 BGB erst ab 2008. In welchem Umfang wurde denn dann gerichtlich angefochten?

Offline RR-E-ft

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Die Kläger haben den einseitigen Preisänderungen seit 2004 widersprochen und ihre Zahlungen an E.ON (Abschläge/ Rechnungsbeträge) auf die vor der ersten Preiserhöhung 2004 verlangten Preise (Stand September 2004)  gekürzt. Den Klägern geht es um die seit 2004 von E.ON einseitig vorgenommenen Preisänderungen, die sie für unwirksam halten.

Offline tangocharly

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Original von RR-E-ft
Die Kläger haben den einseitigen Preisänderungen seit 2004 widersprochen und ihre Zahlungen an E.ON (Abschläge/ Rechnungsbeträge) auf die vor der ersten Preiserhöhung 2004 verlangten Preise (Stand September 2004)  gekürzt. Den Klägern geht es um die seit 2004 von E.ON einseitig vorgenommenen Preisänderungen, die sie für unwirksam halten.

Das dürfte auch die aufgeworfene Frage beantwortet haben, ob hier irgendwelche Konkludenz eine Rolle spielt.

M.E. ist diese Problematik nur über § 814 BGB lösbar.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline reblaus

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@Gas-Rebell
Ich würde das auch anderenfalls ganz entspannt sehen. Manchmal haben Sie eine sehr überraschende Detailkenntnis für einen Laien.

Es kommt beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis nicht darauf an, ob die Forderung die anerkannt wird, berechtigt ist. Darüber herrscht Streit oder Ungewissheit. Mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis wird dieser Streit beigelegt. Die anerkannte Forderung muss daher die Eigenschaft haben, eine solche Ungewissheit auslösen zu können, oder mit einem Streit behaftet zu sein. Denn der Sinn der Vereinbarung ist nicht eine beliebige Forderung anzuerkennen, sondern den Streit oder die Ungewissheit auszuräumen. Wäre die Zielrichtung eine beliebige Forderung anzuerkennen, würde jede Bezahlung einer Rechnung zu einem Anerkenntnis dieser Schuld führen. Dies ist nach ständiger Rechtssprechung aber gerade nicht der Fall.

Grundsätzlich hängt es nicht davon ab, ob der Rechtsgrund konkludent oder verbal vereinbart wurde, wenn dieser tatsächlich gar nicht besteht.

Bei einer konkludenten Vereinbarung sind die Fälle aber deutlich seltener, da Handlungen nur begrenzte Aussagekraft haben, und damit komplizierte Vereinbarungen, die weit eher unwirksam sein können, nur schwer abgeschlossen werden können.

Ein Schuldanerkenntnis kann mit Ausnahme des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nur schriftlich vereinbart werden (§ 781 BGB).

Offline RR-E-ft

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Zu den Rückforderungsansprüchen der Kunden und deren Verjährung siehe Büdenbender \"Die neue Rechtsprechung des BGH zu Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen\" NJW 2009, 3125, 3131 dort unter IV. 2 (Heft 43/2009)

Der ehemalige RWE- Vorstand weist dabei nochmals darauf hin, dass Zahlungen auf infolge unwirksamer Preisänderungsklauseln unwirksame Preiserhöhungen rechtsgrundlos erfolgten und gem. § 812 BGB zurückverlangt werden können.

Er hält zutreffend daran fest, dass eine einseitige Leistungbestimmung kein Angebot auf Neuvereinbarung ist und eine Verwirkung durch vorbehaltlose Zahlung des Kunden auch nur dort in Betracht kommt, wo tatsächlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, nicht aber, wo ein solches nicht besteht.

Für § 814 BGB sei kein Raum, da der Kunde keine sichere Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit im Zeitpunkt seiner Zahlung hatte. Im Ergebnis kommt es für die Rückforderungsansprüche nicht darauf an, ob der Kunde den unzulässigen Erhöhungen widersprochen oder Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet hatte.  


Zitat
Für die Verjährung gelten die allgemeinen Vorgaben der §§ 195ff. BGB. Die Verwirkung nicht wirksam ausgeübter Leistungsbestimmungsrechte hat der BGH  in seiner Rechtsprechung zu § 315 BGB anerkannt, wenn ein Kunde nach Erhalt der Jahresschlussrechnung vorbehaltlos zahlt.

Dogmatisch sehr fragwürdig konstruiert der BGH eine konkludente Vertragsänderung an die erhöhten Preise, weil der Kunde durch Fortsetzung des Energiebezugs ohne Protest gegen die Preiserhöhung das in der Preiserhöhung liegende Angebot des EVU annehme. Auf  § 315 BGB gestützte Leistungsbestimmungsrechte sind jedoch einseitig wirkende (oder wirken sollende) Willenserklärungen, die nicht im Wege der Auslegung in Vertragsofferten geändert werden können. Daher ist das Rechtsinstitut der Verwirkung (§ 242 BGB) der dogmatisch zutreffende Ansatz für die nur im Ergebnis überzeugende Auffassung des BGH.

Dabei ist jedoch zu sehen, dass bei dieser Judikatur, ergangen für den Tarifkundenbereich (heute Grundversorgungsbereich) mit § 4 Absatz I und II AVBGasV/ AVBEltV (heute  § 5 Absatz II StromGVV, § 5 Absatz II GasGVV) eine normativ begründete Kompetenz zur Preiserhöhung bestand, die zur Vermeidung der Verwirkung nur zeitlich begrenzt eine Billigkeitskontrolle der Zivilgerichte  § 315 BGB eröffnet.

In den hier in Rede stehenden Fällen geht es jedoch um die Unwirksamkeit von als AGB ausgestalteten Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen wegen Verstoßes gegen § 307 BGB, so dass bereits die vertragsrechtliche Grundlage für die Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts fehlte. Dies spricht dafür, dass die Anforderungen an eine Verwirkung kundenseitiger Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung strenger sind als in den Fällen, in denen ein Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich (normativ oder vertragsrechtlich) gegeben ist, jedoch im Einzelfall unbillig ausgeübt wurde.

§ 814 BGB schließt eine Leistungskondiktion aus, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Nach den langjährig praktizierten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist insoweit jedoch eine gesicherte Kenntnis notwendig, die erst durch die neuen Grundsatzentscheidungen des BGH eingetreten ist. Allein eine – vielfach – divergierende vorinstanzliche Rechtsprechung oder auch die Hoffnung der Kunden, die Preisanpassungsklauseln könnten unwirksam sein, genügt für eine Anwendung des  § 814 BGB nicht. Daraus folgt zugleich, dass es für die Praxis weitestgehend bedeutungslos ist, ob der Kunde Preiserhöhungen mit oder ohne Vorbehalt der späteren gerichtlichen Überprüfung und gegebenenfalls Rückforderung bezahlt.

Das betrifft alle Sonderverträge, egal ob dabei eine Preisänderungsklausel gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde oder ob eine wirksam einbezogene Klausel sich gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 307 BGB als unwirksam erweist. In beiden Fällen bestand kein Recht zur einseitigen Preisänderung und kann die Ausübung eines (nur vermeintlich bestehenden) einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nicht in ein Angebot auf Entgeltneuvereinbarung umgedeutet werden (vgl. BGH VIII ZR 199/04).

Auch sei es ausgeschlossen, dass sich der Versorger infolge gestiegener eigener Bezugskosten erfolgreich auf Entreicherung berufen kann.


Zitat
Für Bereicherungsansprüche ließe sich thematisieren, ob in dem Umstand ein Wegfall der Bereicherung der EVU nach  § 818 Absatz III BGB liegt, dass sie die Preiserhöhungen bei ihrem Vorlieferanten bezahlt haben (und bezahlen mussten), so dass ein Behalten der im Widerspruch zu § BGB § 307 BGB vereinnahmten Preiserhöhungen von den Endverbrauchern nur der Vermeidung einer Erlösschmälerung dient, nicht aber einer Bereicherung infolge einer vergrößerten Marge im Vergleich zu der Situation vor der Preiserhöhung. Ökonomisch ist eine solche Zusammenfassung beider Aspekte zutreffend. Die bereicherungsrechtliche Behandlung ist jedoch komplexer: Die Zahlung erhöhter Energiebezugspreise durch das EVU an seinen Vorlieferanten ist nicht die Folge der Preiserhöhung gegenüber seinen Kunden, wie es die Anwendung des § 818 Absatz III BGB im Sinne eines Wegfalls der Bereicherung als Folge der zuvor erlangten Bereicherung verlangt. Der Ablauf für die hier diskutierte Thematik ist jedoch genau umgekehrt: Erst die Preiserhöhung des Vorlieferanten veranlasst das EVU zur Preiserhöhung gegenüber seinen Kunden. Hinzu kommt, dass die EVU durch die Belieferung ihrer Endverbraucher ihren vertraglichen Lieferpflichten nachkommen, die rechtlich trotz eines wirtschaftlich damit zusammenhängenden Energiebezugs von ihren Vorlieferanten eigenständig zu würdigen und nicht mit den Bezugsverträgen zu verknüpfen sind (Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse). Aus diesem Grund sind für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Kaufverträgen die Erwerbskosten, die der Bereicherungsschuldner an einen Dritten gezahlt hat, nicht abzugsfähig. Übertragen auf die hier diskutierte Thematik bedeutete dies die Irrelevanz der seitens der EVU an seinen Vorlieferanten (nach dessen Preiserhöhung) geleisteten Zahlungen für den Umfang seiner bereicherungsrechtlichen Schuld gegenüber seinen endverbrauchenden Kunden nach §§ 812, 818 BGB.

Offline RR-E-ft

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Die Versorger gehen selbst davon aus, dass alle Sondervertragskunden unabhängig davon, ob sie Widerspruch eingelegt oder einen Vorbehalt erklärt hatten, entsprechende Rückforderungsansprüche haben.

Sie setzen dies als Argument dafür ein, dass selbst bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel eine ergänzende Vertragsauslegung Raum greifen müsse, mit dem Ergebnis, dass einseitige Preiserhöhungen doch möglich seien.
 
Siehste hier.

Offline Kampfzwerg

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Original von RR-E-ft
Die Versorger gehen selbst davon aus, dass alle Sondervertragskunden unabhängig davon, ob sie Widerspruch eingelegt oder einen Vorbehalt erklärt hatten, entsprechende Rückforderungsansprüche haben.

Sie setzen dies als Argument dafür ein, dass selbst bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel eine ergänzende Vertragsauslegung Raum greifen müsse, mit dem Ergebnis, dass einseitige Preiserhöhungen doch möglich seien.
 
Siehste hier.


BGH, Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 Unwirksame Gaspreiserhöhungen (Stadtwerke Essen)

Zitat
Dagegen spricht schon, dass der BGH seit dem 29.04.2008 (KZR 2/07) in Folge mehrere Entecshieungen getroffen hat, wonach die Preisänderungsklauiseln in Erdgas- Sonderverträgen unwirksam waren und noch in keinem einzigen Fall deshalb eine Existenzgefährdung eingetreten ist. Selbst betroffene Aktiengesellschaften haben noch keine entsprechenden ad hoc- Meldungen publiziert.

Der Versorger kann natürlich nicht das wirtschaftliche Risiko rechtsunwirksamer Preisänderungsklauseln auf seine Vertragspartner verschieben.


Sie sehen aktuell im Programm: die nächste Folge von \"Sie drehen und sie winden sich\".
Das hätten sie wohl gerne. Manche Menschen wären ja auch schon froh, wenn sie nur ein bisschen schwanger wären   :D

Ich kann mich gar nicht erinnern, dass bis dato eine entsprechende Gewinnwarnung per Ad-hoc-Meldung erfolgt ist  ;)
und ensprechende Reaktionen der Börsianer zu beobachten gewesen wären.
 (Nach einer Gewinnwarnung stoßen häufig Aktieninhaber ihre Anteile ab, sodass die Kurse sinken.)

Wir erinnern uns an die Anfänge der Protestbewegung 2004. Zuerst wurden damals alle Kunden zu grundversorgten Kunden, sprich Tarifkunden erklärt. Dies schien für die Verorger die bessere, d. h. billigere Strategie zu sein.
Inzwischen, und unzählige Gerichtsverfahren später, stellte sich heraus, dass der weitaus größere Teil der Kunden Sonderverträge hatten. Das finanzielle Risiko der Rückforderungsansprüche gem. § 812 BGB stieg überproportional entsprechend der Anzahl der verlorenen Prozesse. Rückstellungen in vormals unvorstellbaren Dimensionen wurden gebildet. Aber natürlich trennen sich auch Versorger ungerne von \"ihrem\" Geld. Das haben sie definitiv mit uns Verbrauchern gemeinsam  :D

und jetzt? Jetzt wissen sie halt nicht, wie sie aus der Nummer SV wieder raus kommen sollen.
P.S. Und sie haben eine Höllenangst davor, dass auch die Verbraucher, die bis dato ihren Dornröschenschlaf hielten (oder halt nur länger auf der Leitung stehen) langsam erwachen und ihrerseits endlich ihre legitimen Rückforderungen anmelden.

Offline RR-E-ft

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Original von energienetz
Ein Vortrag von Prof. Markert zum Thema Rückforderung findet sich hier:
http://www.energieverbraucher.de/files_db/1267521459_0039__12.doc

Offline Black

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Original von Kampfzwerg
Ich kann mich gar nicht erinnern, dass bis dato eine entsprechende Gewinnwarnung per Ad-hoc-Meldung erfolgt ist  ;)
und ensprechende Reaktionen der Börsianer zu beobachten gewesen wären.
 (Nach einer Gewinnwarnung stoßen häufig Aktieninhaber ihre Anteile ab, sodass die Kurse sinken.)

Ach Sie haben Aktien von Energieversorgern?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Kampfzwerg

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Original von Black
Ach Sie haben Aktien von Energieversorgern?
Soll das heissen, Sie haben keine?   :D

 

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