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Autor Thema: Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?  (Gelesen 113049 mal)

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Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #255 am: 20. Juli 2009, 19:28:29 »
Auch der BGH sagt:

Zitat
Original von BGH vom 19.11.2008
Allgemeine Tarife eines Gasversorgers im Sinne von § 10 EnWG 1998, § 4 AVBGasV unterliegen, soweit sie Gegenstand einer vertraglichen Einigung zwischen dem Versorger und dem Kunden geworden sind, nicht einer umfassenden gerichtlichen Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB. (...)
Einseitige Tariferhöhungen nach § 4 Abs. 1 AVBGasV während des laufenden Vertragsverhältnisses sind gemäß § 315 BGB von dem Versorger nach billigem Ermessen vorzunehmen und gerichtlich zu überprüfen
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #256 am: 20. Juli 2009, 19:42:48 »
@Black

In der genannten Entscheidung prüft der BGH sehr genau, ob und unter welchen Voraussetzungen § 315 BGB überhaupt Anwendung findet.

Als allererste Frage beschäftigte ihn dabei:

Besteht ein vertraglich vereinbartes  Leistungsbestimmungsrecht, auf welches § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbare Anwednung findet?

Diese Prüfung ist bei jedem Vertragsververhältnis gesondert vorzunehmen.

Er verneint dies, weil die Parteien nicht vereinbart hatten, eine von ihnen solle nach Vertragsabschluss die Leistung einseitig bestimmen, sondern sich bereits auf einen Preis geeinigt hatten.

Nächster Prüfungschritt war die Frage, ob sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt.

Im dortigen Fall eines Tarifkunden konnte § 315 BGB nur deshalb dennoch unmittelbar angewendet werden, weil sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB  gegenüber Tarifkunden aus einem Gesetz ergibt.

Das hilft jedoch bei Sondervertragskunden nicht weiter, da sich in Bezug darauf unbestritten kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt (so schon BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).

Nächster Prufungsschritt war die Frage, ob § 315 BGB wenn nicht unmittelbare, so doch wenigstens entsprechende (analoge) Anwendung findet. Diese Frage hat der BGH jeweils verneint, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen.

Man muss also genau diese drei Fragen hintereinander auf jedes betroffene Vertragsverhältnis anwenden, um zu wissen, ob § 315 Abs. 1 und 3 BGB darauf überhaupt unmittelbare oder entsprechende Anwendung findet.

Man darf nicht mit einer Billigkeitskontrolle loslegen, wenn deren Voraussetzungen im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt nicht vorliegen.

Offline Black

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« Antwort #257 am: 20. Juli 2009, 19:45:45 »
Dann verzichten Sie also bei Sonderverträge künftig auf die Unbilligkeitseinrede nach § 315 BGB und belassen es stattdessen bei § 307 BGB?

Das ist schön.
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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #258 am: 20. Juli 2009, 19:57:13 »
@Black

Natürlich nicht, wenn Kunde und EVU vereinbart haben, das EVU solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen.

Auch sonst ist die Einrede bei Sondervertragskunden nicht schädlich (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).

In der Regel wird das Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung bestritten und es ist dann Sache desjenigen, der sich auf ein solches Recht beruft, die wirksame vertragliche Vereinbarung des selben nachzuweisen (Palandt, BGB, § 315 Rn. 19).

Hilfsweise, für den Fall, dass ein solches Recht wirksam vereinbart ist (was sich ja oft erst durch Auslegung ergibt), wird man die Unbilligkeitseinrede erhoben.

Zudem hat man bei Sonderverträgen zu hinterfragen, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel gem. Art. 229 § 5 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB  wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und wo dies der Fall sein sollte, ob diese einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB  standhält, wofür man dann den Prüfstein bemühen muss.

Wir haben also auch weiterin das gesamte bekannte Prüfraster abzuarbeiten.

Falsch wäre es, mit einer Billigkeitskontrolle loszulegen, wo schon deren Voraussetzunge nicht vorliegen (so passiert LG Bonn, Urt. v. 07.09.2006 in Sachen Euskirchen).
Wenn die Voraussetzungen für eine Billigkeitskontrolle schon nicht vorliegen, erübrigt sich die Frage vollkommen, ob diese etwaig eingeschränkt zu erfolgen habe.

Offline Black

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« Antwort #259 am: 20. Juli 2009, 20:20:39 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Natürlich nicht, wenn Kunde und EVU vereinbart haben, das EVU solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen.
.

Ich denke Sie vertreten die Auffassung vertreten eine Vereinbarung der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB sei in AGB generell nach § 307 BGB unzulässig. Da brauchen Sie auch den § 315 BGB für den Fall wenn Kunde und EVU vereinbart haben, das EVU solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen nicht.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #260 am: 20. Juli 2009, 20:26:45 »
@Black

Auch das stimmt nicht.

Siehste hier.

Zitat
Haben die Parteien hingegen vertraglich vereinbart, der Versorger solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen, so wird bei solchen Verträgen § 315 Abs. 1 und 3 BGB weiter unmittelbar anwendbar sein. Einer Preisänderungsklausel, die einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten muss, bedarf es bei solchen speziellen Verträgen nicht.

Ich war am Abschluss einiger Verträge beteiligt, wo dem Versorger bewusst die Bestimmung der Leistung nach Vertragsabschluss überlassen wurde.

Auch solche Fälle gibt es ja, zweifellos echte Sonderverträge.

Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

In der genannten Entscheidung prüft der BGH sehr genau, ob und unter welchen Voraussetzungen § 315 BGB überhaupt Anwendung findet.

Als allererste Frage beschäftigte ihn dabei:

Besteht ein vertraglich vereinbartes  Leistungsbestimmungsrecht, auf welches § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbare Anwendnung findet?

Diese Prüfung ist bei jedem Vertragsververhältnis gesondert vorzunehmen.

Er verneint dies, weil die Parteien nicht vereinbart hatten, eine von ihnen solle nach Vertragsabschluss die Leistung einseitig bestimmen, sondern sich bereits auf einen Preis geeinigt hatten.

Nächster Prüfungsschritt war die Frage, ob sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt.

Im dortigen Fall eines Tarifkunden konnte § 315 BGB nur deshalb dennoch unmittelbar angewendet werden, weil sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB  gegenüber Tarifkunden aus einem Gesetz ergibt.

Das hilft jedoch bei Sondervertragskunden nicht weiter, da sich in Bezug darauf unbestritten kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt (so schon BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).

Nächster Prufungsschritt war die Frage, ob § 315 BGB wenn nicht unmittelbare, so doch wenigstens entsprechende (analoge) Anwendung findet. Diese Frage hat der BGH jeweils verneint, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen.

Man muss also genau diese drei Fragen hintereinander auf jedes betroffene Vertragsverhältnis anwenden, um zu wissen, ob § 315 Abs. 1 und 3 BGB darauf überhaupt unmittelbare oder entsprechende Anwendung findet.

Man darf nicht mit einer Billigkeitskontrolle loslegen, wenn deren Voraussetzungen im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt nicht vorliegen.

Zu der Problematik, dass zunächst geprüft werden muss, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, kann ich empfehlen:

Zenke/ Wollschläger, \"§ 315 BGB: Streit umd Versorgerpreise\", 1.Aufl., S. 35 ff.

Zitat
\"Vorausgesetzt wird damit, dass sich die Vertragsschließenden nicht auf eine konkrete Leistung, sondern gerade auf ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einer Partei geeinigt haben. Die Norm geht also zunächst von einem Vertragsschluss aus. Da allerdings die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen eines Vertragsschlusses, die Einigung über die essentialia negotii, also den notwendigen Mindestvertragsinhalt eines Vertrages - Leistung und Gegenleistung wie der Preis einer Ware bzw. Leistung - fehlen, muss § 315 BGB gleichzeitig Abhilfe schaffen, soll der vorausgesetzte Vertragsschluss gegeben sein.

Das will er auch. Sinn und Zweck des § 315 BGB ist daher, die Ermöglichung eines Vertragsabschlusses, obwohl sich die Vertragsparteien über die Leistung eines Partners (hier das Entgelt) nicht geeinigt haben. An Stelle der Einigung über den Preis tritt also das Bestimmungsrecht, das durch eine spätere Erklärung des Bestimmenden (Abs. 2) und im Übrigen \"im Zweifel\" nach billigem Ermessen ausgeübt werden soll.

Es muss sich unbedingt vergegenwärtigt werden, dass § 315 BGB in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ein echter Ausnahmefall ist. Im Regelfall werden bei Verträgen, die in einem Geegenseitigkeitsverhältnis stehen, beide Vertragsparteien bereits bei Vertragsabchluss eine Einigung sowohl über die zu erbringende Leistung als auch über die Gegenleistung anstreben.

Daher ist in jedem Einzelfall stets zu prüfen, ob ein Bestimmungsrecht des Versorgers überhaupt vorgesehen war bzw. ist. Nicht ausreichend ist dabei, wenn ein unbefristet oder lang laufender Vertrag ein Recht zur Preisanpassung enthält. \"

Und weiter auf Seite 39:

Zitat
\"Dass eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 315 BGB auf Energieversorgungsverträge regelmäßig nicht möglich ist, hat die Rechtsprechung zu Zeiten vor der Liberalisierung des Energiemarktes 1998 dazu bewogen, den § 315 BGB analog, d. h. entsprechend auf Sachverhalte anzuwenden, in denen zwar kein vertraglich eingeräumtes, aber faktisches Bestimmungsrecht besteht.\"

Die Kollegen weisen im weitern nach, warum die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 315 BGB nicht vorliegen.

Und weiter auf Seite 50:

Zitat
\"Erst wenn die erste- hohe - Hürde der Anwendbarkeit des § 315 BGB, bezogen auf die konkrete Situation des Kunden, genommen wurde, so ist im Weiteren zu klären, ob der Preis für Strom, Gas, etc. der Billigkeit entspricht.\"

Da stimme ich mit den Kollegen von Becker Büttner Held doch völlig überein.

Ich bin nur der Auffassung, dass sich bereits aus § 4 Abs. 1 AVBV ergab, dass sich Versorger und Tarifkunde bei Vertragsabschluss auf keinen Preis einigen, sondern dabei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart wurde, was m. E. auch BGH NJW 2003, 3131 belegt (so auch LG Gera, B. v. 08.11.2006 Az. 3 HK.O 81/05 zu § 4 AVBEltV und BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 bei Verweisung auf ein jeweils gültiges Preisblatt).

@Ronny

Vielleicht lesen Sie also noch einmal bei Zenke/ Wollschläger nach oder rufen die Kollegen bei Becker Büttner Held in Berlin an und fragen da nach, bevor Ihnen Black hier noch einen Floh ins Ohr setzt.

Offline Ronny

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« Antwort #261 am: 21. Juli 2009, 08:07:49 »
@ Fricke

Keine Sorge, ich habe meine eigenen Flöhe im Ohr. Auf Black bin ich da nicht angewiesen. Ich rekapituliere mal:

1.
Herr Fricke hat allem Anschein nach sein Herz für die Verbraucher verloren und argumentiert vehement und in deutlichem Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung dafür, dass in Normsonderkundenverträgen in der Regel § 315 BGB keine Anwendung findet.

Was ihn dazu bewegt, ist nicht nachvollziehbar. Den Interessen der Verbraucher dieses Forums dient das gewiss nicht.

2.
Herr Fricke hat Schwierigkeiten mit dem Begriff \"unverändert übernehmen\". Statt dessen kreiert er neue Preisanpassungsklauseln, die vom Wortlaut des § 5 Abs. 2 GasGVV abweichen. Wozu diese Vorschläge gut sind, weiss niemand. Den Anforderungen, die Herr Fricke vor dem 15.07.2009 an das Transparenzgebot gestellt hatte, entsprechen sie ganz sicher nicht.

Sei´s drum.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #262 am: 21. Juli 2009, 12:06:26 »
@Ronny

Eine Entscheidung, in der zu lesen steht, dass § 315 Abs. 1 und 3 BGB auf Normsonderveträge unmittelbare Anwendung findet, habe ich noch nicht gelesen. Wenn Sie eine haben, zeigen Sie  mir die bitte mal.

Ich habe mehrere Entscheidungen gelesen, wo der BGH sagt, dass § 315 BGB auf \"genormte\" Sonderkundenverträge keine Anwendung findet (KZR 2/07; VIII ZR 274/06; VIII ZR 225/07).

Ich habe gelesen, was der BGH zur Voraussetzung der unmittelbaren Anwendung von § 315 Abs. 1 und 2 BGB sagt und dazu wann diese Voraussetzungen nicht vorliegen (BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16). Das prüft der Senat immer vorrangig. Davon ist der Senat bisher ersichtlich nicht abgerückt.

Wenn nämlich ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart wurde, bedarf es schon keiner Preisänderungsklausel, die erst einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten müsste.

Und deswegen wäre es ein Fehler vieler Normsondervertragskunden, anzunehmen, § 315 Abs. 1 und 3 BGB fänden auf ihre Verträge unmittelbare Anwendung. Oft wird es an der Voraussetzung fehlen, dass die Parteien vereinbart haben, der Versorger solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen.

Haben Normsondervertragskunden jedoch bei Vertragsabschluss vereinbart, der Versorger solle nach Vertragsabschluss die Leistung einseitig bestimmen, so bin ich doch bekanntermaßen einer der ersten Befürworter der unmittelbaren Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB.

Ich habe aber auch gelesen, dass der Senat auch Preisänderungsklauseln, die gegenüber  Normsondervertragskunden Verwendung finden, einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterzieht.

Preisänderungsklauseln folgenden Inhalts halten der  Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB jedenfalls nicht stand:

Zitat
„kgu darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen“

Es handelt sich nämlich auch dabei um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden.

Offline Black

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« Antwort #263 am: 21. Juli 2009, 12:32:29 »
@ RR-E-ft

Wie ist dann nach Ihrer Meinung weiter zu verfahren, wenn in einem Sonderkundenvertrag ein Preisanpassungsrecht nach § 5 GVV einbezogen wurde und eine (gerichtliche) Prüfung ergeben hat, dass die Einbeziehung (auch nach § 307 BGB) wirksam war?
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #264 am: 21. Juli 2009, 12:42:03 »
@Black

Dann ist möglicherweise die Einlegung eines Rechtsmittels zu erwägen, wenn die Preisänderung nicht nach den hinreichend konkret tatbestandlichen Regelungen der Klausel kontrolliert wurde, sondern ein anderer Maßstab gewählt wurde.

Vorrangig ist zu prüfen, ob die Vertragspartner ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht vertraglich vereinbart haben, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt.

Erst wenn diese Frage eindeutig verneint wurde, stellt sich die Frage, ob eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und ob diese einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.

Das Ergebnis des ersten Prüfungsschrittes muss dabei weiter beachtet werden.

Offline Black

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« Antwort #265 am: 21. Juli 2009, 13:00:22 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Dann ist möglicherweise die Einlegung eines Rechtsmittels zu erwägen, wenn die Preisänderung nicht nach den hinreichend konkret tatbestandlichen Regelungen der Klausel kontrolliert wurde, sondern ein anderer Maßstab gewählt wurde.

Sie haben meine Frage sicher nur flüchtig gelesen und daher falsch verstanden. Es ging mir weder um den Fall, dass die Preisklausel als unwirksam eingeschätzt wurde und auch nicht um den Fall, in dem ein Gericht fehlerhaft die Wirksamkeit angenommen hat.

Der BGH hat ja gesagt:

Zitat
Original von BGH
(Der Senat)  hat weiter entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle standhält.


Wie ist also dann nach einer solchen wirksamen Übernahme i.S.d. BGH weiter umzugehen?
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #266 am: 21. Juli 2009, 13:02:12 »
@Black

Ich habe doch gsagt, wie zu verfahren ist.
Vielleicht lesen Sie noch einmal nach.

Offline Black

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« Antwort #267 am: 21. Juli 2009, 13:13:35 »
Sie sind heute aber etwas zerstreut....

Zitat
Original von RR-E-ft
Dann ist möglicherweise die Einlegung eines Rechtsmittels zu erwägen

Es ging um den Fall einer vom BGH bestätigten Übernahme des gesetzlichen Anpassungsrechtes. Da gibt es kein Rechtsmittel.

Zitat
Original von RR-E-ftVorrangig ist zu prüfen, ob die Vertragspartner ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht vertraglich vereinbart haben, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt.

Erst wenn diese Frage eindeutig verneint wurde, stellt sich die Frage, ob eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und ob diese einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.[/

Na dann los doch, prüfen Sie nur. In so einem Fall würden Sie doch hoffentlich nicht nur als Ergebnis mitteilen was noch \"zu prüfen wäre\" sondern anhand des Sachverhaltes selbst zu einem Prüfungsergebnis kommen. Und dieses Prüfungsergebnis ist ja gerade was interessiert.

Was die Parteien vereinbart haben  ist  nun ja bereits zweimal von mir geschildert worden.

Die Parteien haben das gesetzliche Preisanpassungsrecht wirksam im Sondervertrag vereinbart (so wie es der BGH als Idealfall vorsieht).

Wie ist dann weiter zu verfahren?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Ronny

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« Antwort #268 am: 21. Juli 2009, 14:21:40 »
@ Black

Ich glaube nicht, dass Sie auf diese konkrete Frage eine konkrete Antwort bekommen werden.

Herr Fricke gibt nie konkrete Antworten - zumindest keine, die die konkrete Frage beantworten.

Offline Black

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« Antwort #269 am: 21. Juli 2009, 14:40:12 »
Auf eine konkrete Frage keine konkrete Antwort zu bekommen ist auch eine Antwort.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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